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    "file_number": "3 Ws 411/02",
    "date": "2002-11-28",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:33:02Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1128.3WS411.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde wird als unbegr&#252;ndet auf Kosten des Verurteilten verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span> :</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">I</span>.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verurteilte hat bis zum 3. September 2002 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten vollst&#228;ndig verb&#252;&#223;t, die durch Urteil des Amtsgerichts - Sch&#246;ffengericht - Velbert vom 12. Dezember 2000 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts - Sch&#246;ffengericht - Krefeld vom 8. April 1999 wegen Betruges in vier F&#228;llen gegen ihn verh&#228;ngt worden war. Die in dem Urteil des Amtsgerichts Velbert festgesetzten Einzelstrafen betrugen jeweils neun Monate, die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld festgesetzten - vierzehn - Einzelstrafen betrugen jeweils sechs Monate. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die F&#252;hrungsaufsicht nicht entf&#228;llt; daneben hat sie weitere Entscheidungen zur Ausgestaltung der F&#252;hrungsaufsicht getroffen.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">II</span>.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde ist zul&#228;ssig, sachlich jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht entschieden, dass die F&#252;hrungsaufsicht nicht gem&#228;&#223; &#167; 68 f Abs. 2 StGB entf&#228;llt. Die in &#167; 68 f Abs. 1 StGB bestimmten Voraussetzungen f&#252;r den Eintritt der F&#252;hrungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor, da der Verurteilte eine wegen vors&#228;tzlicher Straftaten verh&#228;ngte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vollst&#228;ndig verb&#252;&#223;t hat. Dass keine der in die Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossenen Einzelstrafen zwei Jahre oder mehr betrug, steht dem Eintritt der F&#252;hrungsaufsicht gem&#228;&#223; &#167; 68 f Abs. 1 StGB nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Senats nicht entgegen (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 23.10.1989 - 3 Ws 722/89; vom 28.10.1997 - 3 Ws 738/97 - JMBl. NW 1998, 91; vom 14.10.2002 - 3 Ws 365, 392 - 395/02; ebenso OLG D&#252;sseldorf - 1. Strafsenat - NStZ-RR 2000, 347; MDR 1981, 336; OLG D&#252;sseldorf - 5. Strafsenat - MDR 1981, 70; OLG Frankfurt/Main MDR 1982, 164; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; OLG M&#252;nchen NStZ 1984, 314 [315]; OLG N&#252;rnberg NStZ-RR 1998, 124; Tr&#246;ndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, &#167; 68 f Rn. 3; Zipf JR 1979, 117; K&#252;rschner JR 1982, 340 [341]). Der Senat sieht auch unter Ber&#252;cksichtigung der insoweit abweichenden neueren Rechtsprechung u.a. des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf (Beschluss vom 18. Juli 2001 - 4 Ws 229 - 230/01 -; ebenso OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Celle StV 1982, 227; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; NStZ 1996, 407; NStZ-RR 1998, 61 [zur F&#252;hrungsaufsicht bei Einheitsjugendstrafe]; KG NStZ-RR 1999, 138; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; OLG Koblenz MDR 1980, 72; OLG K&#246;ln NStZ-RR 1997, 4; OLG Schleswig JR 1982, 339; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Zweibr&#252;cken StV 1986, 541; LG Heilbronn MDR 1987, 691; LG Osnabr&#252;ck StV 1986, 26; LG Regensburg MDR 1983, 423 [424]; Sch&#246;nke/Schr&#246;der/Stree, 26. Auflage, &#167; 68 f Rn. 4; LK-Hanack, 11. Auflage, &#167; 68 f Rn. 14) keinen Anlass, von seiner Auffassung abzugehen. F&#252;r die hier vertretene Auffassung sprechen sowohl der Wortlaut des &#167; 68 f Abs. 1 StGB als auch der Gesetzeszweck.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. Oktober 1989 (3 Ws 722/89) ausgef&#252;hrt hat, besagt der Umstand, dass in &#167; 68 f Abs. 1 StGB von <b>einer</b> vors&#228;tzlichen Straftat die Rede ist, nicht, dass eine vollst&#228;ndig verb&#252;&#223;te Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gerade wegen einer einzigen Tat verh&#228;ngt worden sein muss. Hiergegen spricht bereits der Vergleich mit &#167; 68 Abs. 1 StGB, wonach die F&#252;hrungsaufsicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen angeordnet werden kann, wenn der T&#228;ter eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten <i>verwirkt</i> hat. Der Begriff der Verwirkung einer Strafe hat im Strafgesetzbuch durchg&#228;ngig die Bedeutung eines abstrakten, das Unrecht der <i>einzelnen</i> Tat erfassenden Unwerturteils, wohingegen mit Verurteilung der konkrete Rechtsfolgenausspruch wegen einer oder mehrerer Taten gemeint ist (siehe &#167;&#167; 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Satz 2 StGB). Dies ergibt sich auch aus &#167; 66 Abs. 2 StGB, wo f&#252;r die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausdr&#252;cklich zwischen der <i>Verwirkung</i> einer (Einzel-) Strafe und der <i>Verurteilung</i> wegen \"einer oder mehrerer Taten\" unterschieden wird. H&#228;tte der Gesetzgeber den Eintritt der F&#252;hrungsaufsicht gem&#228;&#223; &#167; 68 f Abs. 1 StGB nur f&#252;r den Fall der vollst&#228;ndigen Verb&#252;&#223;ung einer mindestens zweij&#228;hrigen Einzelstrafe anordnen wollen, so h&#228;tte er dies ebenso wie im Fall des &#167; 68 Abs. 1 StGB dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch insoweit des Begriffs der Verwirkung bedient h&#228;tte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der hier vertretenen Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sicherungsverwahrung auch im Falle des &#167; 66 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden kann, wenn der T&#228;ter wegen der Anlasstat zu einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird (so aber der 4. Strafsenat des OLG D&#252;sseldorf a.a.O.). Da &#167; 66 Abs. 1 StGB - im Gegensatz zu &#167; 66 Abs. 2 StGB - nur von Verurteilung und nicht von Verwirkung spricht, st&#252;tzt jedenfalls der Wortlaut der Vorschrift eine solche Auslegung nicht (anders wohl BGH NJW 1972, 834 zu &#167; 42 e StGB a.F.). Entscheidend f&#252;r das Erfordernis einer zweij&#228;hrigen Einzelstrafe ist hier vielmehr die Intensit&#228;t des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechte des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 243 [245]). Unter diesem Gesichtspunkt l&#228;sst sich die - mit einem u.U. langfristigen Freiheitsentzug verbundene - Sicherungsverwahrung jedoch nicht mit der F&#252;hrungsaufsicht vergleichen. Diese greift zwar auch in die Lebensf&#252;hrung des T&#228;ters ein; zu einem Freiheitsentzug kann sie jedoch nur unter den weiteren in &#167; 145 a StGB geregelten Voraussetzungen eines Weisungsversto&#223;es f&#252;hren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der mit der F&#252;hrungsaufsicht verfolgte Zweck spricht gegen eine einschr&#228;nkende Auslegung des &#167; 68 f Abs. 1 StGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ziel der F&#252;hrungsaufsicht ist in erster Linie die intensive Unterst&#252;tzung und Betreuung besonders problematischer T&#228;tergruppen (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Auflage, S. 821). Daneben tr&#228;gt die Ma&#223;regel auch dem Sicherungsgedanken Rechnung, indem sie durch die M&#246;glichkeit von Weisungen (&#167; 68 b StGB) die notwendige Kooperation des entlassenen T&#228;ters sicherstellt und Weisungsverst&#246;&#223;e durch die Strafandrohung des &#167; 145 a StGB sanktioniert. Der Schwerpunkt des mit der F&#252;hrungsaufsicht verfolgten kriminalpolitischen Anliegens liegt jedoch in der Gew&#228;hrung von Hilfestellungen, was auch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebracht worden ist. So betont der 2. Bericht des Sonderausschusses f&#252;r die Strafrechtsreform, dass bei der F&#252;hrungsaufsicht st&#228;rker als bei der in dem Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1962 vorgesehenen Sicherungsaufsicht auf die Hilfe f&#252;r den Betroffenen abgestellt wird (BT-Drucks. V/4095, S. 35; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/Main MDR 1982, 164). Der Vorrang der helfenden und betreuenden Funktion kommt auch darin zum Ausdruck, dass die hierauf bezogenen Aufgaben von Bew&#228;hrungshelfer und Aufsichtsstelle in &#167; 68 a Abs. 2 StGB geregelt sind, die &#220;berwachungsfunktion hingegen erst in &#167; 68 a Abs. 3 StGB genannt ist (vgl. hierzu S. 36 des o.g. Berichts des 2. Sonderausschusses). Daraus dass &#167; 68 f Abs. 1 StGB nur diejenigen T&#228;ter der F&#252;hrungsaufsicht unterstellt, die sich einer vors&#228;tzlichen Straftat schuldig gemacht haben, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn bei T&#228;tern, die nur infolge fahrl&#228;ssigen Versagens verurteilt worden sind, kann im Regelfall vermutet werden, dass sie aufgrund ihrer Pers&#246;nlichkeit weniger Schwierigkeiten haben werden, die nach einer Entlassung aus l&#228;nger andauernder Haft zu l&#246;senden Probleme zu bew&#228;ltigen (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts des Vorrangs der Betreuungs- vor der &#220;berwachungsfunktion ist bei der Auslegung des &#167; 68 f Abs. 1 StGB in erster Linie zu ber&#252;cksichtigen, ob ein Verurteilter nach vollst&#228;ndiger Strafverb&#252;&#223;ung einer qualifizierten Hilfestellung bedarf. Ein solches Bed&#252;rfnis besteht in der Regel umso eher, je l&#228;nger sich der Verurteilte im Strafvollzug befunden hat. Dass &#167; 68 f Abs. 1 StGB den Eintritt der F&#252;hrungsaufsicht von der vollst&#228;ndigen Verb&#252;&#223;ung einer mindestens zweij&#228;hrigen Freiheitsstrafe wegen einer vors&#228;tzlichen Tat abh&#228;ngig macht, tr&#228;gt diesem Umstand in typisierender Weise Rechnung. Es ist weder zul&#228;ssig noch erforderlich, diese gesetzliche Wertung dergestalt zu relativieren, dass von einem Hilfs- und Betreuungsbed&#252;rfnis nur in den F&#228;llen ausgegangen werden kann, in denen die Gef&#228;hrlichkeit eines T&#228;ters in der H&#246;he einer erkannten Einzelstrafe zum Ausdruck kommt. Denn durch die Schaffung der M&#246;glichkeit, gem&#228;&#223; &#167; 68 f Abs. 2 StGB bei fehlender R&#252;ckfallgefahr das Entfallen der F&#252;hrungsaufsicht anzuordnen, hat sich der Gesetzgeber daf&#252;r entschieden, den Eintritt der Ma&#223;regel von der Pr&#252;fung im Einzelfall abh&#228;ngig zu machen. Aus der Regelungssystematik des Gesetzes ergibt sich mithin, dass im Falle der vollst&#228;ndigen Verb&#252;&#223;ung einer mindestens zweij&#228;hrigen Freiheitsstrafe unter dem Vorbehalt einer obligatorischen richterlichen Pr&#252;fung grunds&#228;tzlich sowohl von dem Bed&#252;rfnis nach Hilfestellung als auch - hieran ankn&#252;pfend - dem Erfordernis einer &#220;berwachung ausgegangen werden muss. Diese Ausgestaltung der kraft Gesetzes eintretenden F&#252;hrungsaufsicht tr&#228;gt sowohl dem Gesetzeszweck als auch den Belangen des Verurteilten Rechnung. Sie erlaubt eine flexible, auf den Einzelfall bezogene Anwendung der Ma&#223;regel. Einer einschr&#228;nkenden Auslegung bereits auf der Tatbestandsseite bedarf es nicht, da die T&#228;ter, von denen nach vollst&#228;ndiger Verb&#252;&#223;ung keine Gefahr mehr ausgeht, von der F&#252;hrungsaufsicht durch gerichtliche Entscheidung auszunehmen sind. Aus diesem Grunde begegnet die von dem Senat vertretene Auffassung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit keinen Bedenken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst, wenn man der mit der &#220;berwachungsfunktion der F&#252;hrungsaufsicht korrespondierenden Gef&#228;hrlichkeit eines T&#228;ters bereits auf der Tatbestandsebene h&#246;here Bedeutung zumessen wollte, spr&#228;che dies nicht f&#252;r das Erfordernis einer mindestens zweij&#228;hrigen Einzelfreiheitsstrafe. Da gem&#228;&#223; &#167; 54 Abs. 1 Satz 3 StGB bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Person des T&#228;ters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu w&#252;rdigen sind, gibt die H&#246;he einer Gesamtstrafe gleichfalls zuverl&#228;ssigen Aufschluss &#252;ber das Ma&#223; der von einem T&#228;ter an den Tag gelegten kriminellen Energie und das Ausma&#223; der verschuldeten Tatfolgen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, ein T&#228;ter, der wegen einer Mehrzahl von Straftaten zu einer zwei Jahre &#252;bersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, sei zwangsl&#228;ufig weniger gef&#228;hrlich und &#252;berwachungsbed&#252;rftig, als ein T&#228;ter, der eine mindestens zweij&#228;hrige Einzelstrafe verwirkt hat. W&#252;rde der Auslegung des &#167; 68 f Abs. 1 StGB eine derartige - empirisch nicht belegte - Schlussfolgerung zugrunde gelegt, h&#228;tte dies eine dem Zweck der Ma&#223;regel zuwiderlaufende Schematisierung zur Folge. Eine solche Schematisierung wollte der Gesetzgeber jedoch gerade verhindern, indem er durch &#167; 68 f Abs. 2 StGB dem Richter die auf den jeweiligen Einzelfall abstellende Entscheidung &#252;ber die Erforderlichkeit der F&#252;hrungsaufsicht &#252;bertragen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Gegenauffassung darauf hinweist, das Abstellen auf die H&#246;he der Gesamtfreiheitsstrafe f&#252;hre zu nicht nachvollziehbaren Systembr&#252;chen, weil im Falle einer insgesamt zwei Jahre &#252;bersteigenden Verb&#252;&#223;ung mehrerer Verurteilungen im Wege der Anschlussvollstreckung (&#167; 454 b Abs. 1 StPO) keine F&#252;hrungsaufsicht eintreten k&#246;nne, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Denn dem Freiheitsentzug liegt in diesen F&#228;llen kein einheitlicher Strafzumessungsakt zugrunde, an den f&#252;r die Beurteilung der T&#228;terpers&#246;nlichkeit angekn&#252;pft werden k&#246;nnte. Das wird schon dadurch deutlich, dass es zu einer Anschlussvollstreckung zumeist nur im Fall eines Bew&#228;hrungswiderrufs kommt. Ein zum Widerruf f&#252;hrendes Bew&#228;hrungsversagen gibt jedoch nicht in der gleichen Weise Aufschluss &#252;ber die T&#228;terpers&#246;nlichkeit wie die H&#246;he einer Gesamtstrafe. Zwar wird auch bei einem T&#228;ter, der sich infolge einer Anschlussvollstreckung l&#228;nger als zwei Jahre im Strafvollzug befindet, h&#228;ufig ein Wiedereingliederungsbed&#252;rfnis bestehen. Dies zu regeln und auszugestalten, w&#228;re jedoch Sache des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber bei Einf&#252;hrung der F&#252;hrungsaufsicht die F&#228;lle einer Anschlussvollstreckung im Blick gehabt, sich jedoch bewusst gegen eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der F&#252;hrungsaufsicht entschieden h&#228;tte, ist nicht ersichtlich, so dass aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auch keine tragf&#228;higen R&#252;ckschl&#252;sse f&#252;r die Auslegung des &#167; 68 f Abs. 1 StGB gezogen werden k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht angeordnet, dass die F&#252;hrungsaufsicht nicht entf&#228;llt. Weder die Person des Verurteilten noch seine Lebensumst&#228;nde geben Anlass, gem&#228;&#223; &#167; 68 f Abs. 2 StGB  von der gesetzlich vorgesehenen Ma&#223;regel abzusehen. Die Anordnung des Entfallens der F&#252;hrungsaufsicht hat Ausnahmecharakter. Die Anforderungen an die Sozialprognose sind daher strengere als diejenigen, die im Rahmen einer Entscheidung nach &#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.05.1989 - 3 Ws 359/89 - NStE Nr. 2 zu &#167; 68 f StGB; OLG D&#252;sseldorf - 1. Strafsenat - StV 1995, 539). Zweifel an einer g&#252;nstigen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat im vorliegenden Fall eine Strafaussetzung bereits zwei Mal im Hinblick auf eine ung&#252;nstige Sozialprognose abgelehnt (Beschl&#252;sse vom 29.10.2001 - 3 Ws 471/01 - und vom 26.03.2002 - 3 Ws 104/02 -). Aus den dort genannten Gr&#252;nden scheidet zum jetzigen Zeitpunkt auch ein Wegfall der F&#252;hrungsaufsicht aus. Umst&#228;nde, die eine abweichende Beurteilung der Sozialprognose rechtfertigen k&#246;nnten, sind seither nicht hervorgetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">III</span>.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 473 Abs. 1 StPO.</p>\n      "
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