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    "slug": "olgd-2002-10-31-8-u-5802",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    },
    "file_number": "8 U 58/02",
    "date": "2002-10-31",
    "created_date": "2019-03-12T11:19:11Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:34:16Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1031.8U58.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 21. M&#228;rz 2002 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird als unzul&#228;ssig verworfen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kl&#228;ger zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Dem 1961 geborenen Kl&#228;ger wurde am 17.02.2000 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) wegen einer ausgedehnten Femurkopfnekrose eine Spongiosa-Umkehrplastik in die rechte H&#252;fte eingesetzt. Bei dem Eingriff wurde die eingesetzte Diamantfr&#228;se besch&#228;digt, so dass zwei kleine Metallpartikel im anterolateralen Bereich des Femurkopfes verblieben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat behauptet, das Eindringen der zwei Metallpartikel in seinen K&#246;rper beruhe auf einer unsachgem&#228;&#223;en Behandlung der Fr&#228;se durch die &#196;rzte der Beklagten zu 1). Au&#223;erdem hat er geltend gemacht, er sei weder &#252;ber die Risiken der Operation noch &#252;ber eventuelle Alternativen aufgekl&#228;rt worden. Seit dem Vorfall k&#246;nne er nicht mehr laufen, die H&#252;fte k&#246;nne nicht mehr belastet werden und er leide unter st&#228;ndigen starken Schmerzen. Er hat ein Schmerzensgeld von DM 70.000 f&#252;r angemessen gehalten und geltend gemacht, ihm entstehe monatlich ein Haushaltsf&#252;hrungsschaden von pauschal DM 2.000 und ein Verdienstausfall von pauschal DM 400.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">1.\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen H&#246;he in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europ&#228;ischen Zentralbank, mindestens verzinslich mit 8,42 % seit Klagezustellung;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">2.\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm dem materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Anspr&#252;che nicht auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder sonstige Dritter &#252;bergegangen sind bzw. &#252;bergehen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">3.\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, s&#228;mtliche immateriellen Sch&#228;den f&#252;r die Zukunft zu ersetzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">  die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben Behandlungsfehler und Aufkl&#228;rungsvers&#228;umnisse bestritten und geltend gemacht, die vom Kl&#228;ger behaupteten Beschwerden seien nicht auf die im K&#246;rper verbliebenen Metallpartikel, sondern auf ein Fortschreiten der Grunderkrankung zur&#252;ckzuf&#252;hren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens abgewiesen, weil sich weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufkl&#228;rungsvers&#228;umnis feststellen lasse; im &#252;brigen beruhten die Beschwerden des Kl&#228;gers nicht auf dem Operationsereignis, sondern seien Folge der Grunderkrankung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl&#228;gers, der geltend macht, die Feststellungen des Landgerichts zur Frage, ob die mechanische &#220;berlastung der Fr&#228;se auf ein Materialfehler zur&#252;ckzuf&#252;hren sei oder eventuell auf unsachgem&#228;&#223;es Bedienen des Ger&#228;ts, seien unvollst&#228;ndig. Er beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">1.\ndas Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 21.03.2002 aufzuheben;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">2.\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen H&#246;he in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in H&#246;he von 5 %-Punken &#252;ber den Basiszinssatz seit Klagezustellung;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">3.\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Anspr&#252;che nicht auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder sonstige Dritte &#252;bergegangen sind bzw. &#252;bergehen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">4.\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, s&#228;mtliche immateriellen Sch&#228;den, die ihm aus der Fehlbehandlung entstehen, f&#252;r die Zukunft zu ersetzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragten,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">  die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 21.03.2002 ist unzul&#228;ssig, denn es fehlt an einer ausreichenden Berufungsbegr&#252;ndung i.S. des &#167; 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO (n.F.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 muss die Berufungsbegr&#252;ndung die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begr&#252;nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese Voraussetzung erf&#252;llt die Berufungsbegr&#252;ndung zwar im Hinblick auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, nicht jedoch hinsichtlich der Kausalit&#228;t zwischen Fehler und Beeintr&#228;chtigung des Kl&#228;gers.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei von einander unabh&#228;ngige, selbst&#228;ndig tragende rechtliche Erw&#228;gungen gest&#252;tzt ist, die Berufungsbegr&#252;ndung geeignet sein muss, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb f&#252;r jede der beiden Erw&#228;gungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht tr&#228;gt (vgl. z.B. BGH, NJW 1998, 3126 m.w.N.). Daran fehlt es hier. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klageabweisung zwar in erster Linie auf das Fehlen eines Behandlungsfehlers sowie eines Aufkl&#228;rungsvers&#228;umnisses gest&#252;tzt. Es hat ausgef&#252;hrt, aufgrund des Gutachtens des Chefarztes der Abteilung Orthop&#228;die und Traumatologie des E-KH K., Prof. Dr. H., sei die Operationsdurchf&#252;hrung unter Ber&#252;cksichtigung der eingesetzten Fr&#228;se nicht zu beanstanden. Der Kl&#228;ger sei auch &#252;ber die Risiken und Alternativen zu der Operation hinreichend aufgekl&#228;rt worden. Das Landgericht hat jedoch auch die Kausalit&#228;t des operativen Eingriffs f&#252;r etwaige Beschwerden des Kl&#228;gers verneint, denn es hat erg&#228;nzend darauf hingewiesen, dass die bei dem Kl&#228;ger vorhandenen Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen nach den gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen jedenfalls nicht dem Ereignis vom 17.02.2000 zurechenbar seien; sie seien vielmehr die Folge der seit der Operation weiterhin fortgeschrittenen Femurkopfnekrose.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Begr&#252;ndung ist zwar kurz und b&#252;ndig, sei tr&#228;gt aber f&#252;r sich genommen die Abweisung der Klage. Hiermit hat sich der Kl&#228;ger innerhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist indessen in keiner Weise auseinandergesetzt. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren am Ende der Berufungsbegr&#252;ndung gen&#252;gt auch dann nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem&#228;&#223;e Berufungsbegr&#252;ndung, wenn man darin eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens sieht (vgl. BGH, NJW 1998, 3126). Das gilt nach dem - hier anzuwenden-den - am 01.01.2002 in Kraft getretenen Berufungsrecht schon deshalb, weil die Berufung nur auf ganz bestimmte Gr&#252;nde gest&#252;tzt werden kann, die vorliegend hinsichtlich der Verneinung eines kausalen Schadens nicht dargetan sind. Soweit der Kl&#228;ger nunmehr mit Schriftsatz vom 08.10.2002, &#252;berreicht im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 10.10.2002, die Frage der Kausalit&#228;t aufgegriffen hat, ist dies nicht geeignet, die Berufung zul&#228;ssig zu machen. Grunds&#228;tzlich sind s&#228;mtliche Angriffe gegen das angefochtene Urteil innerhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist geltend zu machen. Hier handelt es sich auch um einen neuen Angriff und nicht etwa nur um die Erg&#228;nzung des bisherigen Berufungsvorbringens. Gr&#252;nde, die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Vers&#228;umung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist (&#167; 234 ZPO) rechtfertigen, sind in dem Schriftsatz nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der unvollst&#228;ndige Angriff gegen das landgerichtliche Urteil beruht vielmehr auf einem Verschulden des Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers, den dieser sich zurechnen lassen muss (&#167; 85 Abs. 2 ZPO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer des Kl&#228;gers liegt &#252;ber 20.000 EUR.</p>\n      "
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