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    "id": 295633,
    "slug": "olgd-2002-10-31-10-w-7602",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "10 W 76/02",
    "date": "2002-10-31",
    "created_date": "2019-03-12T11:19:38Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:34:18Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1031.10W76.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>G r &#252; n d e :</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 3 S. 2 KostO aufgrund der Zulassung durch\ndas Landgericht zul&#228;ssige weitere Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als\nBeschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I. Zu Recht hat das Landgericht die Geb&#252;hrenbefreiung f&#252;r die\nEintragung der Erben des im Grundbuch eingetragenen\nGrundst&#252;ckseigent&#252;mers nicht auf die gleichzeitig gem&#228;&#223; &#167; 52 GBO\nvon Amts wegen erfolgte Eintragung der Testamentsvollstreckung\nerstreckt. Die Eintragung der Testamentsvollstreckung ist nach &#167; 65\nAbs. 1 KostO auch dann geb&#252;hrenpflichtig, wenn der Vermerk im\nZusammenhang mit einer nach &#167; 60 Abs. 4 KostO geb&#252;hrenfreien\nMa&#223;nahme erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut und der Systematik der\ngesetzlichen Regelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber hat den Geb&#252;hrenanfall bei Eintragung einer\nVerf&#252;gungsbeschr&#228;nkung in &#167; 65 Abs. 1 KostO gesondert geregelt.\nDanach tritt die Geb&#252;hr des &#167; 65 Abs. 1 KostO selbst&#228;ndig neben die\nin &#167; 60 Abs. 1 bis 3 KostO geregelten Geb&#252;hren. F&#252;r die Ausdehnung\nder Geb&#252;hrenfreiheit des &#167; 60 Abs. 4 KostO auf die in &#167; 65 KostO\ngeregelten Geb&#252;hren ist kein Raum. Der Senat h&#228;lt insoweit an\nseiner Rechtsprechung fest, wonach es an einer\nausf&#252;llungsbed&#252;rftigen Regelungsl&#252;cke fehlt. Nicht ersichtlich ist,\ndass der Gesetzgeber hier unbewusst eine Regelungsl&#252;cke belassen\nh&#228;tte. Er hat die Kostenordnung nach der Einf&#252;gung des &#167; 60 Abs. 4\nmehrfach novelliert, ohne die Voraussetzungen der &#167; 60 Abs. 4, &#167; 65\nKostO anzutasten, obwohl ihm die unterschiedlichen Auffassungen der\nPraxis nicht verborgen geblieben sein konnten (vgl. Senat Rpfleger\n1988, 142 f; JurB&#252;ro 1973, 55; OLG Oldenburg Rpfleger 1988, 20 f;\nOLG Zweibr&#252;cken Rpfleger 1989, 150; Hartmann, Kostengesetze, 31.\nAufl., &#167; 65 Rn. 1; Korinthenberg-Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl., &#167;\n60 Rn. 62).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2. Eine weitergehende Erstreckung der Geb&#252;hrenfreiheit kann auch\nnicht mit dem Sinn und Zweck der Geb&#252;hrenfreiheit nach &#167; 60 Abs. 4\nKostO gerechtfertigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber wollte mit dieser Geb&#252;hrenvorschrift einen\nAnreiz daf&#252;r bieten, die durch einen Erbfall erforderlich gewordene\nBerichtigung des Grundbuches, an der ein &#246;ffentlichen Interesse\nbesteht, zeitnah herbeizuf&#252;hren. Der gesetzgeberische Wille\nersch&#246;pft sich in der Regelung, dass die Geb&#252;hr f&#252;r die Eintragung\nder Erben unter den Voraussetzungen des &#167; 60 Abs. 4 KostO g&#228;nzlich\nentf&#228;llt. Der hierdurch geschaffene Anreiz zur Veranlassung der\nGrundbuchberichtigung wird nicht dadurch entwertet, dass die\nKostenbefreiung sich nicht auch auf die gesamten durch einen\nErbfall ausgel&#246;sten und mit der Grundbuchberichtigung verbundenen\nEintragungen erstreckt (anders wohl: OLG Hamm Rpfleger 1992, 291;\nOLG K&#246;ln Rpfleger 1992, 540). Es kann nicht darauf ankommen, ob die\nAnnahme der Erben entt&#228;uscht wird, f&#252;r die durch den Erbfall\nveranlassten Eintragungen &#252;berhaupt keine Geb&#252;hren zahlen zu m&#252;ssen\n(anders: BayOLG Rpfleger 1973, 262, 263). Die Erwartung, von der\nKostenbefreiung f&#252;r die Erbeneintragung seien auch weitergehende,\nvon Amts wegen zu veranlassende und geb&#252;hrenpflichtige Eintragungen\nerfasst, entbehrt einer schutzw&#252;rdigen Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 14 Abs. 7 KostO.</p>\n      "
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