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GET /api/cases/295633/
{ "id": 295633, "slug": "olgd-2002-10-31-10-w-7602", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "10 W 76/02", "date": "2002-10-31", "created_date": "2019-03-12T11:19:38Z", "updated_date": "2022-10-17T10:34:18Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1031.10W76.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>G r ü n d e :</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO aufgrund der Zulassung durch\ndas Landgericht zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als\nBeschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I. Zu Recht hat das Landgericht die Gebührenbefreiung für die\nEintragung der Erben des im Grundbuch eingetragenen\nGrundstückseigentümers nicht auf die gleichzeitig gemäß § 52 GBO\nvon Amts wegen erfolgte Eintragung der Testamentsvollstreckung\nerstreckt. Die Eintragung der Testamentsvollstreckung ist nach § 65\nAbs. 1 KostO auch dann gebührenpflichtig, wenn der Vermerk im\nZusammenhang mit einer nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfreien\nMaßnahme erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut und der Systematik der\ngesetzlichen Regelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber hat den Gebührenanfall bei Eintragung einer\nVerfügungsbeschränkung in § 65 Abs. 1 KostO gesondert geregelt.\nDanach tritt die Gebühr des § 65 Abs. 1 KostO selbständig neben die\nin § 60 Abs. 1 bis 3 KostO geregelten Gebühren. Für die Ausdehnung\nder Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO auf die in § 65 KostO\ngeregelten Gebühren ist kein Raum. Der Senat hält insoweit an\nseiner Rechtsprechung fest, wonach es an einer\nausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Nicht ersichtlich ist,\ndass der Gesetzgeber hier unbewusst eine Regelungslücke belassen\nhätte. Er hat die Kostenordnung nach der Einfügung des § 60 Abs. 4\nmehrfach novelliert, ohne die Voraussetzungen der § 60 Abs. 4, § 65\nKostO anzutasten, obwohl ihm die unterschiedlichen Auffassungen der\nPraxis nicht verborgen geblieben sein konnten (vgl. Senat Rpfleger\n1988, 142 f; JurBüro 1973, 55; OLG Oldenburg Rpfleger 1988, 20 f;\nOLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 150; Hartmann, Kostengesetze, 31.\nAufl., § 65 Rn. 1; Korinthenberg-Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl., §\n60 Rn. 62).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2. Eine weitergehende Erstreckung der Gebührenfreiheit kann auch\nnicht mit dem Sinn und Zweck der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4\nKostO gerechtfertigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber wollte mit dieser Gebührenvorschrift einen\nAnreiz dafür bieten, die durch einen Erbfall erforderlich gewordene\nBerichtigung des Grundbuches, an der ein öffentlichen Interesse\nbesteht, zeitnah herbeizuführen. Der gesetzgeberische Wille\nerschöpft sich in der Regelung, dass die Gebühr für die Eintragung\nder Erben unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 KostO gänzlich\nentfällt. Der hierdurch geschaffene Anreiz zur Veranlassung der\nGrundbuchberichtigung wird nicht dadurch entwertet, dass die\nKostenbefreiung sich nicht auch auf die gesamten durch einen\nErbfall ausgelösten und mit der Grundbuchberichtigung verbundenen\nEintragungen erstreckt (anders wohl: OLG Hamm Rpfleger 1992, 291;\nOLG Köln Rpfleger 1992, 540). Es kann nicht darauf ankommen, ob die\nAnnahme der Erben enttäuscht wird, für die durch den Erbfall\nveranlassten Eintragungen überhaupt keine Gebühren zahlen zu müssen\n(anders: BayOLG Rpfleger 1973, 262, 263). Die Erwartung, von der\nKostenbefreiung für die Erbeneintragung seien auch weitergehende,\nvon Amts wegen zu veranlassende und gebührenpflichtige Eintragungen\nerfasst, entbehrt einer schutzwürdigen Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.</p>\n " }