List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "2a Ss (OWi) 258/02 - (OWi) 65/02 II",
    "date": "2002-10-23",
    "created_date": "2019-03-12T11:22:45Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:34:38Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1023.2A.SS.OWI258.02OW.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 1 und 4 OWiG als unbegr&#252;ndet auf Kosten des Betroffenen  verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">G r &#252; n d e :</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen Versto&#223;es gegen &#167;&#167; 8 Abs. 1 Nr. 1 FPersG, 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, 8 Nr. 1 d FPersV eine Geldbu&#223;e von 150,-- EUR verh&#228;ngt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit von &#167; 6 FPersV r&#252;gt. Er macht geltend, die Vorschrift sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\nII.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen betreibt der Betroffene einen Kurierdienst ohne weitere angestellte Fahrer und erledigt die ihm &#252;bertragenen Aufgaben mit einem Kleintransporter, der ein zul&#228;ssiges Gesamtgewicht von 3,4 t hat. Am 4. Mai 2001 f&#252;hrte er mit diesem Fahrzeug einen Transport von W. &#252;ber das Ruhrgebiet zur&#252;ck nach W. aus. Bei einer durchgef&#252;hrten Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene keine Aufzeichnungen &#252;ber Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten mit sich f&#252;hrte. Der im Fahrzeug befindliche Fahrtenschreiber war nicht in Betrieb. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Rechtsmittel ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Antrag ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde ist nach &#167; 80 Abs. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachpr&#252;fung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erm&#246;glichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Geh&#246;rs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann vorliegend die Frage dahinstehen, ob &#252;ber die gesetzlich geregelten Zulassungsgr&#252;nde hinaus die Rechtsbeschwerde auch zugelassen werden kann, um eine zul&#228;ssige und begr&#252;ndete Verfassungsbeschwerde zu ersparen, weil das angefochtene Urteil eine die Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Rechtsgutsverletzung enth&#228;lt (vgl. dazu OLG D&#252;sseldorf, 3. Senat f&#252;r Bu&#223;geldsachen, NStZ 1984, 320, 321 mwN; BayObLGSt 1995, 158, 160; VRS 75, 100, 102; OLG Celle NStZ-RR 1997, 183; OLG Hamm NJW 1974, 2098, 2099; G&#246;hler, 13. Aufl., &#167; 80 OWiG Rdnrn. 3 und 16 e).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Denn in diesem Fall w&#228;re jedenfalls Voraussetzung f&#252;r eine Zulassung, dass die Verurteilung auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erfolgt ist oder der Betroffene in seinen Grundrechten verletzt ist (vgl. OLG D&#252;sseldorf, aaO). Dies ist nicht der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die in &#167; 8 Nr. 1 d FPersV bu&#223;geldbewehrte Pflicht zur F&#252;hrung von Aufzeichnungen &#252;ber Lenk- und Ruhezeiten im Stra&#223;enverkehr f&#252;r Fahrer von zur G&#252;terbef&#246;rderung dienenden Fahrzeugen mit einem zul&#228;ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t (&#167; 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 FPersV) verst&#246;&#223;t nicht gegen Verfassungsrecht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ber&#252;hrt diese Pflicht den Schutzbereich des in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf freie Berufsaus&#252;bung. Die in &#167;&#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, 8 Nr. 1 d FPersV getroffenen Regelungen stellen jedoch gem&#228;&#223; Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zul&#228;ssige Regelungen der Berufsaus&#252;bung dar. Solche Regelungen k&#246;nnen auch durch Rechtsverordnungen, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen, getroffen werden (vgl. BVerfGE 38, 348, 371).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist vorliegend der Fall, denn die Regelungen &#252;ber die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten (&#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 FPersG) sowie &#252;ber die Mitf&#252;hrpflicht von entsprechenden Aufzeichnungen (&#167; 6 Abs. 6 FPersV) sind vom zust&#228;ndigen Verordnungsgeber entsprechend der Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 2 Nr. 3 FPersG erlassen worden. Inhalt, Zweck und Ausma&#223; der Erm&#228;chtigung sind in dieser Norm hinreichend bestimmt (vgl. im einzelnen BayObLGSt 1996, 58, 59).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen versto&#223;en &#167;&#167; 2 Nr. 3 FPersG, 8 Nr. 1 d FPersV auch nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Die dort getroffenen Regelungen gen&#252;gen dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit. Die Voraussetzungen, unter denen ein Handeln oder Unterlassen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erf&#252;llt, m&#252;ssen f&#252;r den Betroffenen zwar bereits aufgrund der Erm&#228;chtigungsnorm und nicht erst durch die darauf gest&#252;tzte Verordnung erkennbar sein. Allerdings kann die Spezifizierung des Bu&#223;geldtatbestands dem Verordnungsgeber &#252;berlassen werden (vgl. BVerfGE 75, 329, 342; 38, 348, 371/372; 14, 245, 251). Diesen Anforderungen wird &#167; 2 Nr. 3 FPersG gerecht. Der durch die Norm betroffene Personenkreis kann ausreichend voraussehen, dass Nachweise &#252;ber Lenk- und Ruhezeiten f&#252;r die Durchf&#252;hrung der notwendigen polizeilichen Kontrollen unerl&#228;sslich sind. Nur so kann noch vor Ort schnell und ohne gro&#223;en Aufwand zu &#252;berpr&#252;ft werden, ob der kontrollierte Fahrer die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat. Insoweit enth&#228;lt &#167; 8 Nr. 1 d FPersV eine zul&#228;ssige Spezifizierung des in &#167; 2 Nr. 3 FPersG normierten Tatbestands.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Es bedarf keiner besonderen Begr&#252;ndung, dass das Gebot &#252;ber das Mitf&#252;hren von Aufzeichnungen &#252;ber Lenk- und Ruhezeiten ohne entsprechende Bu&#223;geldsanktion wirkungslos w&#228;re. Deshalb ist f&#252;r den betroffenen Personenkreis aufgrund der Erm&#228;chtigungsnorm des &#167; 2 Nr. 3 FPersG auch die in &#167; 8 Nr. 1 d FPersV enthaltene Bu&#223;geldbewehrung der in &#167; 6 Abs. 6 FPersV normierten und insoweit auch hinreichend genau bestimmten Mitf&#252;hrpflicht von Aufzeichnungen &#252;ber Lenk- und Ruhezeiten vorhersehbar (ebenso BayObLGSt 1996, 58, 59 f&#252;r &#167;&#167; 2 Nr. 1 a FPersG, 8 Nr. 1 a, 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die bu&#223;geldbewehrte Pflicht zur F&#252;hrung von Aufzeichnungen &#252;ber Lenk- und Ruhezeiten f&#252;r Fahrer von Transportfahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t verst&#246;&#223;t auch nicht gegen das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot, das der Einschr&#228;nkung auch des Grundrechts auf freie Berufsaus&#252;bung Grenzen setzt. Die Freiheit der Berufsaus&#252;bung kann beschr&#228;nkt werden, soweit dies aus vern&#252;nftigen Erw&#228;gungen des Gemeinwohls zweckm&#228;&#223;ig erscheint. Der Grundrechtsschutz reduziert sich insoweit auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil &#252;berm&#228;&#223;ig belastender und nicht zumutbarer Auflagen. Die Pflicht zur F&#252;hrung von Aufzeichnungen &#252;ber Lenk- und Ruhezeiten verst&#246;&#223;t nicht deshalb gegen das &#220;berma&#223;verbot, weil sie sich auch an Fahrer von Fahrzeugen mit einem relativ niedrigen zul&#228;ssigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t richtet und damit h&#228;ufig an sog. Kleinfuhrunternehmer, die ihr Transportgewerbe allein betreiben. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, auch solche Transportfahrzeuge zu erfassen, ist aufgrund der auch mit dem F&#252;hren solcher Fahrzeuge verbundenen Gefahren aus sachlichen Gr&#252;nden gerechtfertigt und deshalb nicht willk&#252;rlich. Im Hinblick auf das mit den Regelungen der FPersV bezweckte Ziel eines umfassenden Schutzes von Leben und Gesundheit der am Stra&#223;enverkehr teilnehmenden B&#252;rger sind die den Fahrer eines Transportfahrzeuges zwischen 2,8 t und 3,5 t treffenden Aufzeichnungs- und Mitf&#252;hrpflichten auch nicht unzumutbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Da nach alledem mangels Vorliegens eines Verfassungsversto&#223;es eine Verfassungsbeschwerde nicht zul&#228;ssig und begr&#252;ndet w&#228;re, kommt eine ausnahmsweise Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht in Betracht. Es kann daher dahinstehen, welcher der o.a. Auffassungen zur Frage der Erweiterung der gesetzlichen Zulassungsgr&#252;nde zu folgen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.</p>\n      "
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