Case Instance
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GET /api/cases/295824/
{ "id": 295824, "slug": "olgd-2002-10-17-10-w-10102", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "10 W 101/02", "date": "2002-10-17", "created_date": "2019-03-12T11:24:37Z", "updated_date": "2022-10-17T10:34:50Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1017.10W101.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>G r ü n d e:</b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Das Landgericht Kleve verpflichtete den Beklagten mit Urteil\nvom 09.03.2001 (Bl. 74 ff GA) zur Tragung der Kosten des\nRechtsstreits. Auf Antrag des Klägers erfolgte mit\nKostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2001 (Bl. 99 GA) die\nFestsetzung der Kosten sowie der Ausspruch, dass diese seit dem\n19.03.2001 mit 4 % Zinsen zu verzinsen seien. Der\nKostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger am 27.04.2001\nzugestellt. Mit am 28.05.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nhat der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss\ndahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, den festgesetzten Betrag ab\ndem 01.10.2001 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG\nund ab dem 01.01.2002 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB\nn.F. zu verzinsen. Mit Beschluss vom 17.07.2001 (Bl. 115 GA) hat\ndas Landgericht Kleve ? Rechtspflegerin ? diesen Antrag als\nunzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23.07.2002\nzugestellten Beschluss hat der Kläger am 06.08.2002 Beschwerde\neingelegt, der gemäß Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.08.2002\nnicht abgeholfen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">II. Das als \"Beschwerde\" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers\nist als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages\ngemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO in\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG. Es hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers eröffnet die nach\nrechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens\neingetretene Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht die\nMöglichkeit einer nachträglichen Festsetzung der den Zinssatz von 4\n% übersteigenden Zinsen. Die geänderte Fassung des § 104 Abs. 1 S.\n2 ZPO ist auf die vor der Rechtsänderung bereits abgeschlossenen\nVerfahren nicht anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Eine Nachforderung der aufgrund der Gesetzesänderung höheren\nZinsen wird allerdings nicht durch die Rechtskraftwirkung der nach\nder alten Gesetzeslage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse\nausgeschlossen. Grundsätzlich orientieren sich die Grenzen der\nRechtskraft an den Verhältnissen, die in dem für die Entscheidung\nmaßgeblichen Zeitpunkt bestehen. Insoweit nimmt bei einer\nVerurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen\nauch die Prognose über den Fortbestand der tatsächlichen\nVerhältnisse an der Rechtskraft teil (vgl. MünchKomm-Lüke, ZPO, 2.\nAufl., § 258 Rn. 2). Zu den auf künftig fällig werdende\nwiederkehrende Leistungen gerichteten Verurteilungen gehört auch\ndie Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl.\nZöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rn. 25). Entsprechend\nsteht die Rechtskraft einer solchen Verurteilung der Nachforderung\nvon weitergehenden Zinsen entgegen, wenn diese Nachforderung auf\neiner nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluss der\nmündlichen Verhandlung) eingetretenen Änderung des tatsächlichen\nZinsniveaus beruht (vgl. BGH Z 100, 211, 213). Anders ist es\nhingegen, wenn sich die Rechtslage vor Eintritt der Fälligkeit der\nkünftigen Leistung ändert. Der Titel auf wiederkehrende Leistungen\nwirkt in die Zukunft, so dass sich die materielle Rechtskraft auf\nden in der Entscheidung für das Ende der Leistungspflicht genannten\nZeitpunkt bezieht (vgl. BGHZ 133, 316, 323; MünchKomm-Lüke, § 258\nRn. 2). Die Rechtskraftwirkung greift folglich dann nicht, wenn\nsich die Rechtslage vor Eintritt der Fälligkeit ändert. Die\nEntscheidung beinhaltet keine rechtliche Zukunftsprognose, weil sie\nstets nur auf der Grundlage des geltenden Rechts ergehen kann und\ndarf (vgl. MünchKomm-Gottwald, § 322 Rn. 148).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">2. Dem nachträglichen Verlangen, aufgrund der Gesetzesänderung\nhöhere Zinsen zu beanspruchen, steht jedoch entgegen, dass das sich\naus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht mit der\nEntscheidung über diesen Antrag ver-braucht ist und auch die\nnachträgliche Rechtsänderung dieses nicht wieder aufleben lässt. §\n104 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht vor, dass \"auf Antrag? eine Verzinsung\nvom Eingang des Feststellungsantrages an auszusprechen ist. Die\nStellung des Antrages ist als Prozesserklärung Voraussetzung für\nden Ausspruch der Verzinsung. Mit Gewährung der nach dem Gesetz in\ndiesem Zeitpunkt vorgesehenen und beantragten Zinsen im\nKostenfestsetzungsbeschluss ist das prozessuale Antragsrecht\nverbraucht (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539, 540). Es ist insoweit\nnach der damaligen Gesetzeslage vollständig ausgeschöpft worden.\nUnter diesen Umständen vermag auch der Hinweis darauf, dass ein\nAntrag auf Verzinsung bereits festgesetzter Kosten grundsätzlich\nnoch nach rechtskräftigem Abschluss des\nKostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden darf, die Zulässigkeit\neiner nachträglichen Festsetzung von weitergehenden Zinsen nicht zu\nbegründen (aA OLG Koblenz MDR 2002, 1218). Eine erneute\nAntragstellung auf die nach der Gesetzesänderung weitergehende\nZinsforderung ist nicht zulässig (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539 f;\naA: Enders JurBüro 2002, 453, 455 mwN; Hansens BRAGOReport 2001,\n131, 133). Mangels Übergangsregelung ist die Änderung des\nprozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO\nuneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit für\nalle nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten\nKostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10\nW 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f). Auch insoweit ist der im\nProzessrecht allgemeingültige Grundsatz zu beachten, dass - sofern\nkeine Übergangsregelungen bestehen - Änderungen auch für schwebende\nVerfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BGH Z\n114, 1, 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 882; Hartmann in\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einl. III Rn.\n78; Zöller-Vollkommer, Einleitung Rn. 104). Dagegen ergreifen\nÄnderungen prozessrechtlicher Vorschriften nicht die unter der\nGeltung des alten Rechts abgeschlossenen Prozesshandlungen und\nabschließend entstandenen Prozesslagen (vgl. Zöller-Vollkommer,\nEinleitung Rn. 104), wozu auch ein rechtskräftig beschiedener\nAntrag nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gehört. Ein Wiederaufleben des\nAntragsrechts für den Fall, dass nachträglich aufgrund einer\nGesetzesänderung höhere Zinsen verlangt werden können, hat der\nGesetzgeber gerade nicht vorgesehen (vgl. auch OLG Hamm RPfl 2002,\n539, 540).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">3. Dagegen kommt eine analoge Anwendung von Art. 229 § 1 Abs. 1\nS. 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger\nZahlungen vom 30.03.2000 (BGBl I 330/331) auf\nKostenerstattungsansprüche nicht in Betracht. Das\nZivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) enthält\nim Hinblick auf die Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO keine\nÜbergangsregelung; vielmehr ist diese uneingeschränkt am 01.10.2001\nin Kraft getreten. Einer analogen Anwendung der zu § 288 Abs. 2 BGB\ngetroffenen Übergangsregelung steht zum einen entgegen, dass es\nsich dabei um eine ausschließlich materiell-rechtliche Regelung\nhandelt, der für die Änderung prozessrechtlicher Vorschriften keine\nBedeutung zukommt. Zum anderen fehlt es an einer analogiefähigen\nRegelungslücke (a.A. KG RPfl 2002, 538 f). Der Gesetzgeber hat bei\nder Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ? anders als bei der\nÄnderung des § 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende\nÜbergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden\nÄnderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme\neiner planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke nicht\nzu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG\nMünchen RPfl 2002, 280 f).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nRechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen\nRechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\nerfordert, § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 EUR</p>\n " }