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    "date": "2002-10-17",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:34:50Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1017.10W101.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>G r &#252; n d e:</b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Das Landgericht Kleve verpflichtete den Beklagten mit Urteil\nvom 09.03.2001 (Bl. 74 ff GA) zur Tragung der Kosten des\nRechtsstreits. Auf Antrag des Kl&#228;gers erfolgte mit\nKostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2001 (Bl. 99 GA) die\nFestsetzung der Kosten sowie der Ausspruch, dass diese seit dem\n19.03.2001 mit 4 % Zinsen zu verzinsen seien. Der\nKostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kl&#228;ger am 27.04.2001\nzugestellt. Mit am 28.05.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nhat der Kl&#228;ger beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss\ndahingehend zu &#228;ndern bzw. zu erg&#228;nzen, den festgesetzten Betrag ab\ndem 01.10.2001 mit 5 % &#252;ber dem Basiszinssatz nach &#167; 1 Abs. 1 D&#220;G\nund ab dem 01.01.2002 mit 5 % &#252;ber dem Basiszinssatz nach &#167; 247 BGB\nn.F. zu verzinsen. Mit Beschluss vom 17.07.2001 (Bl. 115 GA) hat\ndas Landgericht Kleve ? Rechtspflegerin ? diesen Antrag als\nunzul&#228;ssig zur&#252;ckgewiesen. Gegen diesen ihm am 23.07.2002\nzugestellten Beschluss hat der Kl&#228;ger am 06.08.2002 Beschwerde\neingelegt, der gem&#228;&#223; Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.08.2002\nnicht abgeholfen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">II. Das als \"Beschwerde\" bezeichnete Rechtsmittel des Kl&#228;gers\nist als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages\ngem&#228;&#223; &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zul&#228;ssig, &#167; 104 Abs. 3 ZPO in\nVerbindung mit &#167; 11 Abs. 1 RPflG. Es hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers er&#246;ffnet die nach\nrechtskr&#228;ftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens\neingetretene &#196;nderung des &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht die\nM&#246;glichkeit einer nachtr&#228;glichen Festsetzung der den Zinssatz von 4\n% &#252;bersteigenden Zinsen. Die ge&#228;nderte Fassung des &#167; 104 Abs. 1 S.\n2 ZPO ist auf die vor der Rechts&#228;nderung bereits abgeschlossenen\nVerfahren nicht anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Eine Nachforderung der aufgrund der Gesetzes&#228;nderung h&#246;heren\nZinsen wird allerdings nicht durch die Rechtskraftwirkung der nach\nder alten Gesetzeslage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschl&#252;sse\nausgeschlossen. Grunds&#228;tzlich orientieren sich die Grenzen der\nRechtskraft an den Verh&#228;ltnissen, die in dem f&#252;r die Entscheidung\nma&#223;geblichen Zeitpunkt bestehen. Insoweit nimmt bei einer\nVerurteilung zu k&#252;nftig f&#228;llig werdenden wiederkehrenden Leistungen\nauch die Prognose &#252;ber den Fortbestand der tats&#228;chlichen\nVerh&#228;ltnisse an der Rechtskraft teil (vgl. M&#252;nchKomm-L&#252;ke, ZPO, 2.\nAufl., &#167; 258 Rn. 2). Zu den auf k&#252;nftig f&#228;llig werdende\nwiederkehrende Leistungen gerichteten Verurteilungen geh&#246;rt auch\ndie Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl.\nZ&#246;ller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., &#167; 323 Rn. 25). Entsprechend\nsteht die Rechtskraft einer solchen Verurteilung der Nachforderung\nvon weitergehenden Zinsen entgegen, wenn diese Nachforderung auf\neiner nach dem ma&#223;geblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluss der\nm&#252;ndlichen Verhandlung) eingetretenen &#196;nderung des tats&#228;chlichen\nZinsniveaus beruht (vgl. BGH Z 100, 211, 213). Anders ist es\nhingegen, wenn sich die Rechtslage vor Eintritt der F&#228;lligkeit der\nk&#252;nftigen Leistung &#228;ndert. Der Titel auf wiederkehrende Leistungen\nwirkt in die Zukunft, so dass sich die materielle Rechtskraft auf\nden in der Entscheidung f&#252;r das Ende der Leistungspflicht genannten\nZeitpunkt bezieht (vgl. BGHZ 133, 316, 323; M&#252;nchKomm-L&#252;ke, &#167; 258\nRn. 2). Die Rechtskraftwirkung greift folglich dann nicht, wenn\nsich die Rechtslage vor Eintritt der F&#228;lligkeit &#228;ndert. Die\nEntscheidung beinhaltet keine rechtliche Zukunftsprognose, weil sie\nstets nur auf der Grundlage des geltenden Rechts ergehen kann und\ndarf (vgl. M&#252;nchKomm-Gottwald, &#167; 322 Rn. 148).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">2. Dem nachtr&#228;glichen Verlangen, aufgrund der Gesetzes&#228;nderung\nh&#246;here Zinsen zu beanspruchen, steht jedoch entgegen, dass das sich\naus &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht mit der\nEntscheidung &#252;ber diesen Antrag ver-braucht ist und auch die\nnachtr&#228;gliche Rechts&#228;nderung dieses nicht wieder aufleben l&#228;sst. &#167;\n104 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht vor, dass \"auf Antrag? eine Verzinsung\nvom Eingang des Feststellungsantrages an auszusprechen ist. Die\nStellung des Antrages ist als Prozesserkl&#228;rung Voraussetzung f&#252;r\nden Ausspruch der Verzinsung. Mit Gew&#228;hrung der nach dem Gesetz in\ndiesem Zeitpunkt vorgesehenen und beantragten Zinsen im\nKostenfestsetzungsbeschluss ist das prozessuale Antragsrecht\nverbraucht (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539, 540). Es ist insoweit\nnach der damaligen Gesetzeslage vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pft worden.\nUnter diesen Umst&#228;nden vermag auch der Hinweis darauf, dass ein\nAntrag auf Verzinsung bereits festgesetzter Kosten grunds&#228;tzlich\nnoch nach rechtskr&#228;ftigem Abschluss des\nKostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden darf, die Zul&#228;ssigkeit\neiner nachtr&#228;glichen Festsetzung von weitergehenden Zinsen nicht zu\nbegr&#252;nden (aA OLG Koblenz MDR 2002, 1218). Eine erneute\nAntragstellung auf die nach der Gesetzes&#228;nderung weitergehende\nZinsforderung ist nicht zul&#228;ssig (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539 f;\naA: Enders JurB&#252;ro 2002, 453, 455 mwN; Hansens BRAGOReport 2001,\n131, 133). Mangels &#220;bergangsregelung ist die &#196;nderung des\nprozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO\nuneingeschr&#228;nkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit f&#252;r\nalle nach dem Inkrafttreten anh&#228;ngigen oder danach beantragten\nKostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10\nW 65/02; OLG M&#252;nchen RPfl 2002, 280 f). Auch insoweit ist der im\nProzessrecht allgemeing&#252;ltige Grundsatz zu beachten, dass - sofern\nkeine &#220;bergangsregelungen bestehen - &#196;nderungen auch f&#252;r schwebende\nVerfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BGH Z\n114, 1, 3; OLG D&#252;sseldorf NJW-RR 2001, 882; Hartmann in\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einl. III Rn.\n78; Z&#246;ller-Vollkommer, Einleitung Rn. 104). Dagegen ergreifen\n&#196;nderungen prozessrechtlicher Vorschriften nicht die unter der\nGeltung des alten Rechts abgeschlossenen Prozesshandlungen und\nabschlie&#223;end entstandenen Prozesslagen (vgl. Z&#246;ller-Vollkommer,\nEinleitung Rn. 104), wozu auch ein rechtskr&#228;ftig beschiedener\nAntrag nach &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geh&#246;rt. Ein Wiederaufleben des\nAntragsrechts f&#252;r den Fall, dass nachtr&#228;glich aufgrund einer\nGesetzes&#228;nderung h&#246;here Zinsen verlangt werden k&#246;nnen, hat der\nGesetzgeber gerade nicht vorgesehen (vgl. auch OLG Hamm RPfl 2002,\n539, 540).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">3. Dagegen kommt eine analoge Anwendung von Art. 229 &#167; 1 Abs. 1\nS. 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung f&#228;lliger\nZahlungen vom 30.03.2000 (BGBl I 330/331) auf\nKostenerstattungsanspr&#252;che nicht in Betracht. Das\nZivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) enth&#228;lt\nim Hinblick auf die &#196;nderung des &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO keine\n&#220;bergangsregelung; vielmehr ist diese uneingeschr&#228;nkt am 01.10.2001\nin Kraft getreten. Einer analogen Anwendung der zu &#167; 288 Abs. 2 BGB\ngetroffenen &#220;bergangsregelung steht zum einen entgegen, dass es\nsich dabei um eine ausschlie&#223;lich materiell-rechtliche Regelung\nhandelt, der f&#252;r die &#196;nderung prozessrechtlicher Vorschriften keine\nBedeutung zukommt. Zum anderen fehlt es an einer analogief&#228;higen\nRegelungsl&#252;cke (a.A. KG RPfl 2002, 538 f). Der Gesetzgeber hat bei\nder &#196;nderung des &#167; 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ? anders als bei der\n&#196;nderung des &#167; 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende\n&#220;bergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden\n&#196;nderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme\neiner planwidrigen und damit analogief&#228;higen Regelungsl&#252;cke nicht\nzu begr&#252;nden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG\nM&#252;nchen RPfl 2002, 280 f).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die\nRechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache\ngrunds&#228;tzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen\nRechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\nerfordert, &#167; 574 Abs. 3 S. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 EUR</p>\n      "
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