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    "slug": "olgd-2002-10-10-10-u-11401",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "10 U 114/01",
    "date": "2002-10-10",
    "created_date": "2019-03-12T11:26:59Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:34:57Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1010.10U114.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p></p>\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verk&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckge-wiesen.</p>\n<p></p>\n<p>\t\tDie Kosten der Berufung tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>\t\tDas Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung in H&#246;he von 20.728,31 DEM verurteilt. In dieser H&#246;he haftet der Beklagte der Kl&#228;gerin wegen der R&#252;ckgabe des Mietwagens in besch&#228;digtem Zustand gem&#228;&#223; &#167;&#167; 823 Abs. 1, 249 BGB auf Schadensersatz, ohne dass es auf die von dem Beklagten tats&#228;chlich gefahrene Kilometerleistung ankommt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst offen, ob den Beklagten - wie es das Landgericht angenommen hat - nach &#167; 548 BGB die Beweislast daf&#252;r trifft, dass der eingetretene Totalschaden auf den vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, oder ob sich der Vermieter bei einem in Betracht kommenden technischen Versagen der Bremsanlage, auf deren Zustand der Mieter in der Regel keinen Einfluss hat, hinsichtlich des technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt entlasten muss. Jedenfalls haftet der Beklagte im Streitfall nach den Grunds&#228;tzen der &#167;&#167; 823 ff. BGB auf Schadensersatz, weil die Beweisregel des &#167; 282 BGB grunds&#228;tzlich keine entsprechende Anwendung auf Anspr&#252;che aus &#167; 823 ff. BGB findet (BGH NJW 1986, 2757) und der Beklagte sein vermutetes Verschulden an dem von ihm am 14.11.1999 auf der A 2 verursachten Auffahrunfall nicht widerlegt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Da das Fahrzeug der Kl&#228;gerin bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat und die Rechtswidrigkeit dieser Eigentumsverletzung hierdurch indiziert wird, ist der objektive Tatbestand des &#167; 823 Abs. 1 BGB erf&#252;llt. Der Beklagte hat den Unfall auch schuldhaft herbeigef&#252;hrt. Insoweit hat der Beklagte gem&#228;&#223; &#167; 276 BGB mangels Vorliegens eines vereinbarten Haftungsausschlusses f&#252;r jede Fahrl&#228;ssigkeit einzustehen. Die Kl&#228;gerin weist in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass das Verschulden des Beklagten bereits nach Anscheinsgrunds&#228;tzen vermutet wird. Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er hier nach der Einlassung des Beklagten gegen&#252;ber der Staatsanwaltschaft B&#252;ckeburg vom 18.1.2000 anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis daf&#252;r, da&#223; der Auffahrende entweder durch einen ungen&#252;genden Sicherheitsabstand (&#167; 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepa&#223;te Geschwindigkeit (&#167; 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (&#167; 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat (BGH NJW-RR 1989, 670, 671; NJW 1987, 1075, 1077). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses ihn nach Anscheinsgrunds&#228;tzen treffende Verschulden hat der Beklagte nicht widerlegt. Seine Behauptung, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsvorrichtungen (einschlie&#223;lich ABS) des Fahrzeugs zur&#252;ckzuf&#252;hren, ist beweislos, weil das Fahrzeug von der Kl&#228;gerin unrepariert bereits am 1.12.1999 weiterver&#228;u&#223;ert worden ist, so dass sachverst&#228;ndige Feststellungen zur Unfallursache heute nicht mehr in Betracht kommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung macht insoweit erfolglos geltend, in der Weiterver&#228;u&#223;erung des Fahrzeugs bereits ca. zwei Wochen nach dem Schadensereignis liege eine Beweislastvereitelung mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten der Kl&#228;gerin. Der Senat l&#228;sst offen, ob die Kl&#228;gerin verpflichtet war, den Beklagten &#252;ber den bevorstehenden Verkauf des Unfallwagens zu unterrichten. Unabdingbare Voraussetzung f&#252;r eine Beweiserleichterung ist, dass das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen den beweisbelasteten Beklagten in eine Beweisnot, d.h. in eine auswegslose Lage gebracht hat. Nur dann kann von einer Beweisvereitelung gesprochen werden. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte ist - wie dargelegt - zwar heute in Beweisnot. Er hat es aber seinerseits vers&#228;umt, rechtzeitig nach dem Unfall im eigenen Interesse f&#252;r eine Beweissicherung zu sorgen und hierzu die Durchf&#252;hrung eines Beweissicherungsverfahrens zu beantragen (vgl. BSG NJW 1994, 1303). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Zur H&#246;he sch&#228;tzt der Senat die der Kl&#228;gerin entstandenen und von dem Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 249 BGB zu ersetzenden Nebenkosten (pauschale Auslagen, Wiederbeschaffungskosten) auf 200 DEM (50 + 150 DEM). Im &#220;brigen sind Einwendungen gegen die festgestellte Schadensh&#246;he nicht geltend gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 20.728,31 DEM</p>\n      "
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