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    "slug": "olgd-2002-10-10-10-u-18401",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "10 U 184/01",
    "date": "2002-10-10",
    "created_date": "2019-03-12T11:27:03Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:34:57Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1010.10U184.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Unter Zur&#252;ckweisung der Berufung des Beklagten und unter Zur&#252;ck-weisung der weitergehenden Anschlussberufung der Kl&#228;gerin wird das am 27. Juni 2001 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts M&#246;nchengladbach teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin (weitere) 7.919,26 EUR </p>\n<p>(= 15.488,72 DEM) zu zahlen, nebst 4 % Zinsen f&#252;r die Zeit vom 1.11.1999 bis 31.12.2001 und 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 1.1.2002. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung in H&#246;he von 15.488,72 DEM verurteilt. In dieser H&#246;he haftet der Beklagte der Kl&#228;gerin wegen der R&#252;ckgabe des Mietwagens in besch&#228;digtem Zustand aus pVV bzw. &#167; 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des ab 1.1.2002 zu zahlenden erh&#246;hten Zinssatzes teilweise begr&#252;ndet.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">3</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Berufung des Beklagten</span></b></li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">4</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b>Haftung dem Grunde nach</b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst offen, ob der Mietvertrag zugunsten des Beklagten eine Haftungsbegrenzung f&#252;r alle fahrl&#228;ssig verursachten Sch&#228;den enth&#228;lt. Jedenfalls ist mit dem Landgericht im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beklagte den Verkehrsunfall und die hierauf beruhende Besch&#228;digung des Mietwagens grob fahrl&#228;ssig verursacht, so dass eine etwaige Haftungsbegrenzung entsprechend Ziffer 11 der dem Vertrag zugrunde liegenden Mietbedingungen der Kl&#228;gerin wirkungslos bleibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Grobe Fahrl&#228;ssigkeit, hinsichtlich derer dem Vermieter nach allgemeinen Grunds&#228;tzen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende &#220;berlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umst&#228;nden in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (vgl. z.B. Senat VersR 1997, 77 = MDR 1995, 1122; Senat BB 1997, 702 = ZMR 1997, 141 = DWW 1997, 148; Senat ZMR 1997, 228 = NJWEMietR 1997, 152 = DWW 1998, 51; Senat ZMR 2000, 174; Senatsurteil vom 6.12.2001 in Sachen 10 U 123/00, zur Ver&#246;ffentlichung vorgesehen; vgl. auch OLG K&#246;ln OLGZ 82, 371; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., &#167; 277 BGB, Rdn. 2 und Riedmaier \"Zur groben Fahrl&#228;ssigkeit im Stra&#223;enverkehr\" VersR 1981, 10). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ob diese Voraussetzungen bereits aus dem Umstand abzuleiten sind, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit durchweg tragf&#228;higer und &#252;berzeugender Beweisw&#252;rdigung eine &#220;berm&#252;dung des Beklagten im Unfallzeitpunkt festgestellt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls ist dem Beklagten anzulasten, dass er mit ca. 170 km/h auf das Fahrzeug des Zeugen M. aufgefahren ist, weil er nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt hat, dass dieser verkehrsbedingt auf ca. 120 hm/h herunterbremsen musste. Dieses Verhalten des Beklagten ist den konkreten Umst&#228;nden nach als grob fahrl&#228;ssig einzustufen, weil der Beklagte dasjenige unterlassen hat,  was im konkreten Fall jedem anderen Verkehrsteilnehmer h&#228;tte einleuchten m&#252;ssen. Wer wie der Beklagte bei Dunkelheit auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h hinter mehreren anderen - sich ebenfalls auf der &#220;berholspur befindenden - Fahrzeugen herf&#228;hrt, muss mit pl&#246;tzlichen verkehrsbedingten Bremsman&#246;vern rechnen und sein Fahrverhalten hierauf einstellen. Neben einem ausreichenden Abstand muss er die vorausfahrenden Fahrzeuge fortw&#228;hrend sorgf&#228;ltig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, liegt hierin eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, die den Vorwurf der groben Fahrl&#228;ssigkeit begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen hat der Beklagte grob fahrl&#228;ssig gehandelt. Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er unstreitig anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis daf&#252;r, dass der Auffahrende entweder durch einen ungen&#252;genden Sicherheitsabstand (&#167; 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch \nunangepasste Geschwindigkeit (&#167; 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (&#167; 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat (BGH NJW-RR 1989, 670, 671; NJW 1987, 1075, 1077). Seine Unaufmerksamkeit im Unfallzeitpunkt hat der Beklagte in der Berufungsbegr&#252;ndung auch i.S. des &#167; 288 ZPO zugestanden. Darin hat der Beklagte ausdr&#252;cklich darauf verwiesen, dass er gegen&#252;ber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten R. angegeben habe, er sei einen kurzen Augenblick unaufmerksam gewesen, weil er nach rechts gesehen und dabei erst zu sp&#228;t bemerkt habe, dass das vor ihm fahrende Auto den Bremsvorgang eingeleitet gehabt habe. Angesichts der hohen Geschwindigkeit und der vorherrschenden Dunkelheit erf&#252;llt dieses Verhalten den Vorwurf einer objektiv und subjektiv schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II. Zur H&#246;he</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und den getroffenen Feststellungen errechnet sich der unfallbedingte Schaden der Kl&#228;gerin von insgesamt 15.488,72 DEM (= 17.488,72 DEM abzgl. einer Zahlung von 2.000,00 DEM)</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>aus Reparaturkosten von 12.460,72 DEM,</li>\n                    <li>aus 10 Tagen Mietausfall &#224; 225,00 DEM</li>\n                    <li>aus Sachverst&#228;ndigenkosten in H&#246;he von 478,00 DEM,</li>\n                    <li>aus einem Minderwert von 2.000,00 DEM,</li>\n                    <li>aus Abholkosten von 250,00 DEM</li>\n                    <li>und aus pauschalen Unkosten von 50,00 DEM.</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagten diese Schadenspositionen erstmals in der Berufungsbegr&#252;ndung mit Nichtwissen bestreitet und darauf verweist \"Bewiesen sei auch insofern nichts\", l&#228;sst sein Vorbringen nicht erkennen, warum die angegriffenen Feststellungen unrichtig sein sollen. Im &#220;brigen h&#228;tte der Beklagte seine Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Kl&#228;gerin vorgelegten Unterlagen gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 2 ZPO konkretisieren m&#252;ssen. Auf diese Bedenken hat die Kl&#228;gerin zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierauf reagiert hat.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">13</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Anschlussberufung</span></b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anschlussberufung mit der die Kl&#228;gerin im Wege der gem&#228;&#223; &#167; 264 Nr. 2 ZPO zul&#228;ssigen Klageerweiterung einen h&#246;heren Zinssatz begehrt, ist begr&#252;ndet, soweit ab 1.1.2002 Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem Basiszinssatz begehrt werden. Insoweit gr&#252;ndet sich der Anspruch auch f&#252;r - wie hier - vor dem 1.5.2000 f&#228;llige Altforderungen auf &#167; 247 BGB n.F. F&#252;r die Zeit bis zum 31.12.2001 bleibt es bei der vierprozentigen Verzinsung des &#167; 288 BGB (vgl. Meier/Gr&#252;nebaum, MDR 2002, 748).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert der Berufung</span>: 15.488,72 DEM; </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zinsen auf die im Streit befindliche Hauptforderung bleiben auch dann Nebenforderung i.S. der &#167;&#167; 4 ZPO, 22 GKG,  wenn sie erst mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden (Z&#246;ller/Herget, ZPO, 23. Aufl., &#167; 23, RdNr. 11).</p>\n      "
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