List view for cases

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    "slug": "olgd-2002-10-10-i-6-u-902",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-6 U 9/02",
    "date": "2002-10-10",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:34:58Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1010.I6U9.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 19. Oktober 2001 verk&#252;ndete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zur&#252;ckgewiesen. </p>\n<p>Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. </p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>\t</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Auch in dem, im Berufungsverfahren allein noch weiterverfolgten Umfang von 10.215,77 EUR (19.980,30 DM) steht dem Kl&#228;ger kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Alle n&#228;her in Betracht kommenden Grundlagen f&#252;r einen Anspruch des Kl&#228;gers \n- aus Vertrag, unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus Delikt wegen einer Schutzgesetzverletzung - setzen voraus, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last f&#228;llt und dem Kl&#228;ger durch diese ein Schaden im Sinne der &#167;&#167; 249 ff. BGB entstanden ist. Daran fehlt es. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nZum einen macht der Kl&#228;ger geltend, er, der zur Zeit der ma&#223;geblichen Gespr&#228;che &#252;ber keine Wertpapiererfahrung verf&#252;gt und das Anlageziel einer Altersvorsorge verfolgt habe, sei von den Beklagten aus seiner bisherigen konservativen Anlagepolitik in einen hochspekulativen Anlagebereich gedr&#228;ngt worden, ohne anlegergerecht, das hei&#223;t unter Ber&#252;cksichtigung seiner pers&#246;nlichen Erfahrungen und Interessen, und ohne anlagegerecht beraten, namentlich &#252;ber die Risiken der beabsichtigten Gesch&#228;fte im allgemeinen sowie die Risiken einer Anlage in ausl&#228;ndischen Aktien speziell aufgekl&#228;rt worden zu  sein; hierdurch sei es bei zw&#246;lf, im Zeitraum vom 30.01.1997 bis zum 04.08.1998 get&#228;tigten Wertpapiergesch&#228;ften zu Verlusten gekommen, von denen der im Zusammenhang mit dem Erwerb der XY-Aktien eingetretene Totalverlust mit der Klage im zweiten Rechtszug geltend gemacht werde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man dieses Vorbringen zugrunde legt und von einem Versto&#223; der Beklagten gegen ihre Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichten bei Aufnahme der Gesch&#228;ftsbeziehung und bis zu dem vom Kl&#228;ger angef&#252;hrten schadenstr&#228;chtigen Zeitraum ausgeht, fehlt es jedenfalls an einem hierdurch bewirkten Schaden im oben angesprochenen Rechtssinne. Hat n&#228;mlich ein zum Schadenersatz verpflichtendes Ereignis - hier die unterstellte Pflichtverletzung - neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind letztere im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, sofern zwischen dem sch&#228;digenden Ereignis und den Vorteilen ein ad&#228;quater Ursachenzusammenhang und dar&#252;ber hinaus ein innerer Zusammenhang derart besteht, dass Nach- und Vorteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Bei dieser Wertung ist insbesondere dem Zweck des Schadenersatzes Rechnung zu tragen, mit anderen Worten muss die Anrechnung dem Gesch&#228;digten zumutbar sein und darf sie den Sch&#228;diger nicht unbillig entlasten. Nach diesen Ma&#223;gaben hat hier eine Anrechnung mit vom Kl&#228;ger aus seinen Wertpapiergesch&#228;ften erzielten Gewinnen stattzufinden, die den jetzt noch geltend gemachten Schaden von knapp 20.000,00 DM entfallen l&#228;sst. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dass zwischen der angenommenen Pflichtverletzung und den erzielten Gewinnen ein ad&#228;quater Ursachenzusammenhang besteht, ist unzweifelhaft. Denn nach der Vermutung aufkl&#228;rungsrichtigen Verhaltens w&#228;re es bei pflichtgem&#228;&#223;er T&#228;tigkeit der Beklagten nicht zu den risikobehafteten Gesch&#228;ften gekommen, bei denen dann die Gewinne anfielen; ebenso war die M&#246;glichkeit eines Gewinns objektiv vorhersehbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Was den erw&#228;hnten inneren Zusammenhang zwischen Nach- und Vorteilen anbelangt, mag es - worauf sich der Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich beruft - sein, dass sich eine uneingeschr&#228;nkte Verrechnung der Verluste des Kl&#228;gers mit seinen Gewinnen aus Wertungsgesichtspunkten verbietet. Denn k&#246;nnte eine Bank einwenden, der Kunde sei zwar &#252;ber zwei, und zwar verschiedenartige, Produkte nicht hinreichend aufgekl&#228;rt worden, habe bei dem einen Produkt Verlust erlitten, bei dem anderen hingegen einen h&#246;heren Gewinn, st&#252;nde sich die Bank bei einer solchen \"doppelten\" Verletzung ihrer Aufkl&#228;rungspflicht besser, als wenn sie &#252;ber das zweitgenannte Produkt ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt h&#228;tte, weil dieses dann in eine Schadensbetrachtung von vornherein nicht einbezogen werden k&#246;nnte. Hieraus wird im Schrifttum (Allmendinger/Tilp, B&#246;rsentermin- und Differenzgesch&#228;fte, 1998, Rdnr. 845 - 847; wohl auch Sch&#228;fer, Haftung f&#252;r fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, Rdnr. 62) die Folgerung gezogen, Gewinne k&#246;nnten auf Verluste nur angerechnet werden, wenn es sich um Produkte handele, hinsichtlich deren die Aufkl&#228;rungspflicht einen gleichartigen Inhalt habe, weil dann eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung &#252;ber das Verlustgesch&#228;ft zugleich eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung &#252;ber das Gewinngesch&#228;ft enthalten h&#228;tte. Ob dieser die Anrechnung durch Vorteils-ausgleichung einschr&#228;nkenden &#220;berlegung grunds&#228;tzlich gefolgt werden kann, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn sie w&#252;rde jedenfalls dazu f&#252;hren, dass eine Anrechnungsf&#228;higkeit nicht nur dann zu bejahen w&#228;re, wenn sich der Inhalt der Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichten (\"Aufkl&#228;rungsdichte\") deckt, sondern auch dann, wenn Gewinne aus Gesch&#228;ften erzielt wurden, bei denen die genannten Pflichten weiter gehend gewesen w&#228;ren als bei den Verlustgesch&#228;ften und letztere mit umfasst h&#228;tten. Auch in einem solchen Fall kann der bef&#252;rchtete Wertungswiderspruch nicht eintreten, weil die Aufkl&#228;rung &#252;ber das Gewinngesch&#228;ft zugleich die Pflichtverletzung bez&#252;glich des Verlustgesch&#228;fts beseitigt h&#228;tte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Danach hat sich der Kl&#228;ger Gewinne aus Gesch&#228;ften nicht nur mit anderen ausl&#228;ndischen Aktien, sondern auch mit Optionen auf ausl&#228;ndische Aktien aus den Jahren 1997 und 1998 auf den geltend gemachten Verlust anrechnen zu lassen. Auch &#252;ber die mit solchen Optionen verbundenen Risiken will er n&#228;mlich nicht aufgekl&#228;rt worden sein. Geht man hiervon aus und w&#228;re er insoweit aufgekl&#228;rt worden, h&#228;tte diese Aufkl&#228;rung diejenige &#252;ber ausl&#228;ndische Aktien umfasst. Denn eine Belehrung &#252;ber Optionen hat die Erl&#228;uterung der Bedeutung des Basiswertes und damit auch der mit diesem verbundenen Risiken zu enthalten. Dabei m&#252;sste auch die Unterscheidung zwischen ausl&#228;ndischen Standardaktien und ausl&#228;ndischen Nebenwerten angesprochen werden. \nAusweislich der vom Kl&#228;ger selbst mit der Klageschrift zu den Akten gereichten Liste der Ums&#228;tze vom 31.12.1996 bis zum 06.10.2000 erwarb er am 17.06.1997 mit Schlusstag 13.06.1997 1.000 norwegische Aktien und ver&#228;u&#223;erte diese am 03.07.1997 mit Schlusstag 01.07.1997 mit einem Gewinn von DM 4.311,57. Des Weiteren erwarb er am 06.11.1997 (Schlusstag 04.11.1997) 3.000 Optionsscheine auf Schweizer Aktien, die er am 08.12.1997 (Schlusstag 04.12.1997) mit einem Gewinn von umgerechnet DM 14.152,91 ver&#228;u&#223;erte. Ein weiteres Optionsgesch&#228;ft mit Aktien desselben Unternehmens im Dezember 1997/Januar 1998 erbrachte ebenfalls einen, allerdings nur geringf&#252;gigen, Gewinn. Schlie&#223;lich erzielte der Kl&#228;ger einen Gewinn aus einem Gesch&#228;ft &#252;ber Optionsscheine auf Schweizer Aktien in H&#246;he von insgesamt umgerechnet DM 19.072,77, indem er am 02.02.1998 (Schlusstag 29.01.1998) 7.000 Optionsscheine erwarb und diese am 10.02.1998 (Schlusstag 06.02.1998) und 11.02.1998 (Schlusstag 09.02.1998) in Tranchen zu 4.000 und 3.000 St&#252;ck ver&#228;u&#223;erte. Die erzielten Gewinne &#252;bersteigen mithin den jetzt liquidierten Verlust bei weitem.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Anrechnung ist dem Kl&#228;ger auch zumutbar. Der Schutz der kl&#228;gerischen Ver-m&#246;genssubstanz wird durch die Anrechnung keinesfalls beeintr&#228;chtigt. Schlie&#223;lich ist nicht erkennbar, dass die Beklagten durch eine Anrechnung unbillig entlastet w&#252;rden. Diese Rechnungseinheit steht n&#228;mlich der M&#246;glichkeit, die Verletzung bisher nicht behandelter, spezieller Pflichten bei einzelnen Wertpapiergesch&#228;ften im Laufe der Gesch&#228;ftsbeziehung gesondert zu beurteilen, nicht entgegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nWas die speziellen Risiken der XY-Aktien betrifft, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar, weil der Kl&#228;ger seiner Darlegungslast hinsichtlich einer unzureichenden Aufkl&#228;rung im Zeitpunkt der Anlageentscheidungen Anfang Juli und Anfang August 1998 nicht nachgekommen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Bestimmung der von der Bank geschuldeten Informationen ist grunds&#228;tzlich darauf abzustellen, dass durch diese die Informationsasymmetrie zwischen Anlageberater und Anleger ausgeglichen werden und der Anleger in die Lage versetzt werden soll, eine Anlageentscheidung entsprechend seinen Bed&#252;rfnissen zu treffen. Die der Bank auferlegten vertraglichen Pflichten d&#252;rfen nicht dazu f&#252;hren, dass der Anleger im Ergebnis besser gestellt wird, als er bei einer origin&#228;ren Informiertheit st&#252;nde; mit anderen Worten darf ihm das Anlagerisiko nicht g&#228;nzlich abgenommen werden. Daher kann eine Haftung sinnvoller Weise nur f&#252;r die Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit von erforderlichen Informationen und allenfalls f&#252;r deren sorgf&#228;ltige Auswertung gegeben sein, nicht aber daf&#252;r, dass eine etwa gegebene Anlageempfehlung sich im Nachhinein als richtig oder falsch herausstellt, oder daf&#252;r, dass eine bestimmte Anlageempfehlung nicht gegeben wurde (Schwintowski/Sch&#228;fer, Bankrecht, 1997, &#167; 11 Rdnr. 80; Sch&#228;fer, Haftung f&#252;r fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, Rdnr. 26; Assmann/Sch&#252;tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, &#167; 5 Rdnr. 103). Zudem beschr&#228;nken sich die Pflichten der Bank auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung; ohne eine dahingehende ausdr&#252;ckliche Vereinbarung treffen eine Bank danach in der Regel keine fortdauernden Warn- oder &#220;berwachungspflichten mehr (vgl. OLG D&#252;sseldorf, WM 1994, S. 1468/ 1469). \nDie Darlegungs- und Beweislast daf&#252;r, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht objektiv verletzt hat, tr&#228;gt grunds&#228;tzlich der Gl&#228;ubiger, und zwar auch dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht. Dass ihm damit letztlich der Beweis einer negativen Tatsache aufgeb&#252;rdet wird, &#228;ndert daran nichts; die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, dass der anderen Partei nach Lage des Falles eine sekund&#228;re Darlegungslast aufgeb&#252;rdet wird und diejenige Partei, welche die Beweislast tr&#228;gt, dann gegebenenfalls den Hauptbeweis durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Gegendarstellung f&#252;hren muss (eingehende Nachweise zur h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil des Senats in: WM 1996, S. 1082/1086).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds&#228;tzen haben die Beklagten hinsichtlich der Erwerbsvorg&#228;nge bei beiden Tranchen &#252;ber je 500 Aktien, die per 07.07.1998 und 05.08.1998 mit Schlusstagen 06.07.1998 und 04.08.1998 gebucht wurden, ihrer sekund&#228;ren Darlegungslast gen&#252;gt. Sie haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, der Kl&#228;ger sei bereits beim Erwerb der ersten Tranche umfassend dar&#252;ber aufgekl&#228;rt worden, dass sich dieser Wert nicht auf der Angebotspalette der Beklagten zu 1. befunden habe, dass die ihm &#252;bermittelten Informationen aus einem Dritt-Re-search stammten und dass der Wert mit der Risikoklasse 5 hoch spekulativ sei. Unverz&#252;glich nach Bekanntwerden einer Verkaufsempfehlung seien s&#228;mtliche Kunden, die XY-Aktien in ihren Depots gehabt h&#228;tten, pers&#246;nlich angerufen und &#252;ber die Entwicklung informiert worden, auch in weiteren Gespr&#228;chen und Telefonaten sei der Kl&#228;ger auf Zeitwertverluste hingewiesen worden, er habe jedoch diese Informationen ignoriert und die Papiere unbedingt halten wollen. Hierzu haben die Beklagten eine \"Aktennotiz\" vom 06.08.1998 in Ablichtung zur Akte gereicht (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 19.07.2001), in der es zun&#228;chst hei&#223;t, mit den in der nachfolgenden Liste aufgef&#252;hrten Kunden seien Gespr&#228;che gef&#252;hrt worden bez&#252;glich der aktuellen Problematik bei T., hervorgerufen durch Internet-Meldungen und TV-Berichte, der hoch spekulative Charakter einer Anlage in diesem Wert sei nochmals deutlich gemacht und eine nochmalige gemeinsame &#220;berpr&#252;fung der Positionsgr&#246;&#223;e durchgef&#252;hrt worden; sodann findet sich unter dem Namen des Kl&#228;gers die Eintragung, das Gespr&#228;ch sei von Herrn H. am 05.08.1998 mit der Kundenentscheidung \"halten\" gef&#252;hrt worden. Im Berufungsverfahren haben die  Beklagten erg&#228;nzt, die XY-Aktien seien Mitte 1998 wegen damals prognostizierter gro&#223;artiger Zukunftsaussichten in mehreren Fachpublikationen empfohlen worden, weil die Firma &#252;ber zahlreiche Patente, aus deren Verwertung erhebliche Gewinnsteigerungen erwartet wurden, verf&#252;gt habe. &#220;ber diesen spekulativen Charakter der Aktie, dass n&#228;mlich Kurssteigerungen aus k&#252;nftigen Patentverwertungen erfolgen sollten, sei der Kl&#228;ger informiert worden. Im &#220;brigen habe der Aktienkurs bei dem ersten Kauf 18,30 DM betragen und sich zun&#228;chst sehr positiv entwickelt, bei der zweiten Bestellung des Kl&#228;gers habe der Preis bei 21,20 DM gelegen und sei bereits sehr volatil gewesen, er habe sich um 15 bis 20 % erm&#228;&#223;igt und sei dann Mitte und Ende August noch erheblich abgefallen. Schlie&#223;lich ergebe sich die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens, der Kl&#228;ger habe sich in zahlreichen Telefonaten nach den Aktienkursen erkundigt, aus den eigenen Darlegungen des Kl&#228;gers in erster Instanz &#252;ber den Kursverlauf (gemeint sein d&#252;rften die Ausf&#252;hrungen S. 5 f. des Schriftsatzes vom 24.08.2001). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dem hat der Kl&#228;ger kein Vorbringen entgegengesetzt, das den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung der Beklagten erm&#246;glichen w&#252;rde. Erstinstanzlich hat er teilweise jegliche Information bestritten, sp&#228;ter seine Kenntnis dar&#252;ber, dass die Informationen der Beklagten zu 1. aus einem Dritt-Research stammten, einger&#228;umt. Dann aber ist nicht nachvollziehbar, dass ihm diese Informationen &#252;ber die Gesellschaft selbst in keiner Weise gegeben worden sein sollen, die Beklagten mit anderen Worten die Er&#246;rterung gerade dieser ausl&#228;ndischen Aktie &#252;berhaupt nicht thematisiert h&#228;tten. Die Einordnung in die sogenannte Risikoklasse 5 ist demgegen&#252;ber ohne Belang; sie ergab sich, was aufgrund des unstreitig ihm in Kopie ausgeh&#228;ndigten Erhebungsbogens gem&#228;&#223; Wertpapierhandelsgesetz auch dem Kl&#228;ger erkennbar war, allein schon daraus, dass es sich um einen ausl&#228;ndischen Aktien-Nebenwert handelte. Schriftliche Unterlagen oder Informationen &#252;ber die speziellen Risiken dieser Aktie mussten ihm nicht &#252;bergeben werden. Die  gesteigerten Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufkl&#228;rung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirektgesch&#228;ften und Optionsgesch&#228;ften, aber auch von sogenannten \"Penny Stocks\" stellt, sind auf den Effektenhandel von Kreditinstituten, wie er hier in Rede steht, nicht &#252;bertragbar (BGH NJW 1998, S. 2675 f.). Mit der Berufungsbegr&#252;ndung werden f&#252;r den Erwerb im Juli 1998 &#252;berhaupt keine speziell unternehmensbezogenen Aufkl&#228;rungsdefizite mehr ger&#252;gt. Den Erwerb vom August 1998 betreffend, hat sich der Kl&#228;ger zun&#228;chst darauf berufen, nicht ein einziges Mal informiert worden zu sein, in der Berufungsbegr&#252;ndung wird das von den Beklagten behauptete Telefonat vom 05.08.1998 einger&#228;umt. Die in der \"Aktennotiz\" auf Beklagtenseite festgehaltenen Inhalte werden letztlich auch nicht mehr bestritten, der Kl&#228;ger behauptet nur noch eine Besch&#246;nigung, ohne mitzuteilen, worin genau diese gelegen haben sollte. Ebenfalls fehl geht der Vortrag des Kl&#228;gers, er sei in diesem Telefonat nicht auf die Verluste hingewiesen worden. Ausweislich der unstreitigen Erwerbspreise hatte die Aktie bis dahin, verglichen mit dem ersten Erwerb, &#252;berhaupt nicht an Wert verloren, sondern gewonnen. War der Kl&#228;ger jedoch &#252;ber die tats&#228;chlichen Grundlagen hinreichend aufgekl&#228;rt, war es sein Risiko, wenn er einer gleichwohl von Beklagtenseite gegebenen Empfehlung, die Aktie zu halten, weil sie hundertprozentig \"komme\", folgte.\nSelbst wenn man schlie&#223;lich den Standpunkt vertr&#228;te, die Beklagten habe nach Erwerb der Aktien durch den Kl&#228;ger eine &#220;berwachungspflicht bez&#252;glich des Kursverlaufs und eine Pflicht zu diesbez&#252;glichen Mitteilungen an ihre Kunden getroffen, h&#228;tte der Kl&#228;ger jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Beklagten ihm gegen&#252;ber diese Pflicht verletzt h&#228;tten; insbesondere hat er auch auf Vorhalt der Beklagten nicht erkl&#228;rt, woher, wenn nicht von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1., er die f&#252;r die Aufstellung der Kursentwicklung in seinem Schriftsatz vom 24.08.2001 erforderlichen Informationen hatte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nSoweit sich der Kl&#228;ger darauf beruft, das Informationsschreiben vom 10. M&#228;rz 1999 (Anlage zur Klageschrift) sei seitens der Beklagten zu sp&#228;t versandt worden, die im Schreiben genannten Umst&#228;nde seien bereits Anfang Februar 1999 erstmals aufgekommen, k&#246;nnen n&#228;here Einzelheiten zu einer Pflichtverletzung oder einer Vorteilsausgleichung dahingestellt bleiben. Denn insofern hat der Kl&#228;ger den Eintritt eines hierdurch verursachten Schadens, n&#228;mlich einer infolge der Versp&#228;tung eingetretenen negativen Verm&#246;gensdifferenz, in keiner Weise dargetan. Es fehlen schon Angaben zu den Kurswerten Anfang Februar 1999 einerseits und am 10.03.1999 sowie den folgenden Tagen andererseits; diesen Zeitraum &#252;bergeht auch die Aufstellung zur Kursentwicklung im Schriftsatz vom 24.08.2001. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anlass f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167;&#167; 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n. F., 26 Nr. 7 EGZPO) besteht nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer des Kl&#228;gers liegt unter 20.000,00 EUR.\nDer Streitwert f&#252;r den zweiten Rechtszug wird entsprechend der bezifferten Hauptforderung auf 10.215,77 EUR (19.980,30 DM) festgesetzt.</p>\n      "
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