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    "file_number": "8 U 10/02",
    "date": "2002-10-10",
    "created_date": "2019-03-12T11:27:14Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:34:58Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1010.8U10.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 28. November 2001 verk&#252;ndete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl&#228;gerin auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kl&#228;gerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher H&#246;he Sicherheit leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><strong><u>T a t b e s t a n d</u></strong></h1>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist die Witwe und Erbin des am 14. November 1933 geborenen und am 14. Juli 1988 verstorbenen Herrn E. B.. Der Erblasser war w&#228;hrend seiner Berufst&#228;tigkeit als Bergmann unter Tage sowie insbesondere als Sandstrahler &#252;ber lange Jahre einem Kontakt mit Quarzsandst&#228;uben sowie kurzfristig auch einer Asbestfeinstaubexposition ausgesetzt. Auf Veranlassung der Bau-Berufsgenossenschaft wurden seit den 50iger Jahren regelm&#228;&#223;ige R&#246;ntgenkontrollen bei dem Erblasser durchgef&#252;hrt, aufgrund derer sich Anfang der 70iger Jahre der Verdacht einer Silikose ergab. Ein hierauf im Jahre 1979 von Herrn B. durchgef&#252;hrtes Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit hatte keinen Erfolg. In der Folgezeit wurde eine Vielzahl weiterer Gutachten zur Ermittlung des Vorliegens einer Berufskrankheit eingeholt; Ende des Jahres 1995 wurde der Erblasser im Auftrage der Bau-Berufsgenossenschaft untersucht; dabei wurden im Rahmen der Diagnostik am 6. Dezember 1995 R&#246;ntgenaufnahmen des Thorax gefertigt, sowie am 16. Januar 1996 eine Computertomographie der Thoraxorgane durchgef&#252;hrt. Am 2. Dezember 1997 beauftragte die Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen den Beklagten, einen niedergelassenen Facharzt f&#252;r innere Medizin und Pneumologie, damit, ein Gutachten zu erstatten und unter anderem folgende Fragen zu beantworten:</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;1. Welche Beschwerden werden von dem Erkrankten vorgetragen?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">2. Welche Befunde haben sie erhoben?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">3. Werden die von dem Erkrankten vorgetragenen Beschwerden durch die </p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160; erhobenen Befunde erkl&#228;rt?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">4. Wie lautet die Diagnose?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">5. Ist die diagnostizierte Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160; die berufliche T&#228;tigkeit verursacht worden; gegebenenfalls welche Berufs-</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160; krankheit liegt vor?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160; ....</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">7. Welche Befunde sind nicht Folge der Berufskrankheit?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">8. Sind Heilbehandlungsma&#223;nahmen angezeigt, ggf. welche?</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">9. Ist eine Nachuntersuchung erforderlich, ggf. welche?&#8220;</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte nahm am 14. Januar 1998 die Untersuchung des Erblassers vor und fertigte zwei R&#246;ntgenaufnahmen der Lunge an; au&#223;erdem lag ihm zur Diagnostik das R&#246;ntgenbild aus der Klinik B. vom Dezember 1995 vor. Auf dieser &#8211; fr&#252;heren &#8211; Aufnahme zeigte sich im Bereich des rechten Obergeschosses der Lunge eine Strukturverdichtung, die auch auf den aktuellen Bildern vom 14.&#160;Januar 1998 sichtbar war, von dem Beklagten aber nicht als bedenklich bewertet wurde. Zur zus&#228;tzlichen Absicherung seines Befundes &#252;berwies der Beklagte den Erblasser in die Klinik Bergmannsheil zur Durchf&#252;hrung einer Computertomographie, die am 19. Januar 1998 vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung der aktuellen CT-Aufnahmen gelangten die &#196;rzte der Klinik B. zu dem Ergebnis, dass die fl&#228;chigen Verdichtungen im rechten Lungenspitzenoberfeld &#8222;am ehesten mit postentz&#252;ndlichen Residuen zu vereinbaren seien&#8220;. Sie empfahlen in ihrem Gutachten vom 20. M&#228;rz 1998 zur Verlaufsbeurteilung einer Befund&#228;nderung dieser Verdichtungen dringend den Vergleich mit den Voraufnahmen von Dezember 1995 und Januar 1996. </p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Im Mai 1998 begab der Erblasser sich aufgrund von Beschwerden in das K..-Krankenhaus R.; dort wurde ein Bronchial-Karzinom mit Hirn- und Knochenmetastasen sowie einem Verdacht auf eine Lebermetastasierung diagnostiziert. Am 2. Juni 1998 erstattete der Beklagte sein Gutachten f&#252;r die Bau-Berufsgenossenschaft und f&#252;hrte darin zum Ergebnis seiner R&#246;ntgenuntersuchung aus, dass sich die Strukturverdichtung in der Lunge im Vergleich zu den Voraufnahmen von Dezember 1995 in der Gr&#246;&#223;e und Konfiguration unver&#228;ndert zeige. Die Krebserkrankung des Erblassers wurde im K.-Krankenhaus R. mit einer Chemotherapie sowie Kobaltbestrahlungen behandelt; darunter entwickelte sich eine k&#228;sige tuberkul&#246;se Pneumonie, die schlie&#223;lich zum Tode des Patienten f&#252;hrte.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin macht Ersatzanspr&#252;che geltend. Sie hat behauptet, der Beklagte habe grob fahrl&#228;ssig verkannt, dass es sich bei der Verdichtung der rechten oberen Lunge um ein Karzinom gehandelt habe, deshalb sei die Behandlung versp&#228;tet erfolgt. Bei rechtzeitiger Diagnose der Krebserkrankung h&#228;tte noch vor der Entstehung von Metastasen ein erfolgversprechender chirurgischer Eingriff erfolgen k&#246;nnen; einer Chemo- und Strahlentherapie, die wegen der Immunsupression die Lungenentz&#252;ndung ausgel&#246;st habe, h&#228;tte es nicht bedurft; der Erblasser h&#228;tte &#252;ber viele Jahre hinweg weiterleben k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin hat ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 DM f&#252;r angemessen erachtet und vorgetragen, der Erblasser habe w&#228;hrend seines Krankenhausaufenthaltes bis zu seinem Todestag unter starken Schmerzen gelitten, die auch mit Morphinen nicht h&#228;tten beherrscht werden k&#246;nnen. Des weiteren hat sie Ersatz der entfallenen Mithilfe ihres Ehemannes im Haushalt sowie eines Barunterhaltes f&#252;r die Zeit vom 4. Juli 1998 bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2000 begehrt und beantragt,</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie ein der H&#246;he nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuz&#252;glich 4 % Zinsen seit dem 6.&#160;Juli 1999 zu zahlen;</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie 65.762,52 DM nebst 4 % Zinsen wie folgt zu zahlen:</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">- aus 39.997,40 DM seit dem 6. Juli 1999</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">- 4 % von jeweils 3.220,64 DM seit dem 31. August, 30. September,</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">&#160; 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1999 sowie </p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">&#160; 31. Januar, 29. Februar und 31. M&#228;rz 2000;</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr s&#228;mtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung des verstorbenen Ehegatten E. B. aus der Zeit von 1997/1998 entstanden sei und noch entstehen werde.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat vorgetragen; eine Haftung seinerseits komme schon deswegen nicht in Betracht, weil er mit dem Erblasser weder einen Behandlungsvertrag abgeschlossen, noch dessen Behandlung &#252;bernommen, sondern lediglich im Auftrage der Bau-Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet habe. Im &#252;brigen hat er die Erkennbarkeit eines Lungenkarzinoms bereits im Januar 1998 bestritten und vorgetragen, dass sich auch bei einer Feststellung des Tumors zu diesem Zeitpunkt kein anderer g&#252;nstigerer Verlauf f&#252;r den Patienten ergeben h&#228;tte.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch Einholung eines medizinischen Sachverst&#228;ndigengutachtens Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wendet sich gegen die Ausf&#252;hrungen des Gutachters Dr. W. und die Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts und beantragt,</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des erkennende Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuz&#252;glich 4 % Zinsen seit dem 6.&#160;Juli 1999 zu zahlen;</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie 65.762,52 DM = 33.623,84 &#8364; nebst 4&#160;% Zinsen aus 39.997,40 DM = 20.450,34 &#8364; seit dem 6. Juli 1999 und aus jeweils 3.220,64 DM = 1.646,69 &#8364; seit dem 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember 1999, 31. Januar, 29. Februar und 31. M&#228;rz 2000 zu zahlen;</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">ihr s&#228;mtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen der ihr aus der Fehlbehandlung ihres verstorbenen Ehegatten, E. B., durch den Beklagten im Jahre 1998 entstanden sei und noch entstehen werde.</p>\n                        \n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n                        \n                        \n                        \n                        <h1><strong><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></strong></h1>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><u>A.</u></p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begr&#252;ndet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert:</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><u>1.)</u></p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat den Erblasser nicht aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Behandlungsvertrages untersucht, sondern aufgrund eines Auftrages der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, die ihn mit der Begutachtung und Pr&#252;fung beauftragt hatte, ob bei dem Patienten eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung vorlag.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><u>2.)</u></p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte &#252;bte mit dieser Begutachtung und Pr&#252;fung eine &#246;ffentlich-rechtliche Funktion aus. Die Entsch&#228;digung wegen einer Berufskrankheit ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;1 Nr.&#160;2 SGB VII Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Tr&#228;ger nach &#167; 14 Abs.&#160;1 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 23 SGB VII die Bau-Berufsgenossenschaft ist. Zu den Aufgaben des Unfallversicherers geh&#246;rt gem&#228;&#223; &#167; 9 SGB VII die Pr&#252;fung und Anerkennung des Vorliegens einer Berufskrankheit. Beauftragt er mit dieser Pr&#252;fung einen Arzt, &#252;bertr&#228;gt er diesem ihm, dem Versicherer, selbst obliegende hoheitliche Aufgaben mit der Folge, dass der Arzt nunmehr selbst ein (schlicht-) hoheitliches Amt aus&#252;bt. Die Pflicht zu sorgf&#228;ltiger und sachgem&#228;&#223;er Untersuchung oblag dem begutachtenden Arzt dem Patienten gegen&#252;ber sodann als Amtspflicht. </p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><u>3.)</u></p>\n                        <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Amtspflicht umfasste im Falle des Erblassers nicht nur die &#220;berpr&#252;fung des Vorliegens einer Silikose oder Asbestose; der Gutachterauftrag war n&#228;mlich nach dem Wortlaut der Fragen nicht auf bestimmte Erkrankungen der Atmungsorgane beschr&#228;nkt. Aus dem Fragenkatalog ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte eine umfassende Untersuchung des Gesundheitszustandes des Erblassers sowie eine entsprechende Diagnostik vorzunehmen hatte: Er hatte die Beschwerden des Patienten zu ermitteln, Befunde zu erheben, mitzuteilen, ob die vorgetragenen Beschwerden durch die erhobenen Befunde erkl&#228;rt wurden, eine entsprechende Diagnose zu stellen und sodann zu beurteilen, ob die diagnostizierte Erkrankung durch die berufliche T&#228;tigkeit verursacht worden war, sowie darzustellen, um welche Berufskrankheit es sich handelte. Nachfolgend hatte er des weiteren die Fragen zu beantworten, welche Befunde nicht als Folge einer Berufskrankheit einzuordnen seien, und sich zu gegebenenfalls erforderlichen Heilbehandlungsma&#223;nahmen sowie zur Notwendigkeit von Nachuntersuchungen zu &#228;u&#223;ern. .</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer Verletzung dieser Amtspflichten durch Verkennung eines gravierenden Krankheitsbefundes in Form eines Lungenkarzinoms haftet nicht der Beklagte selbst sondern gem&#228;&#223; &#167; 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG unmittelbar und ausschlie&#223;lich die Bau-Berufsgenossenschaft als Tr&#228;ger der gesetzlichen Unfallversicherung, in deren Amtsbereich der Beklagte t&#228;tig geworden ist.</p>\n                        \n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><u>B.</u></p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 ZPO; die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.</p>\n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Kl&#228;gerin liegt &#252;ber 30.000 &#8364;.</p>\n                        \n                        \n                        <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; S.-B.</strong></p>\n      "
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