List view for cases

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    "file_number": "VI-Kart 32/02 (V)",
    "date": "2002-10-09",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:35:04Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1009.VI.KART32.02V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Be-schwerde gegen den Beschluss des ... vom 7. August 2002 (B 9 - 62100 - Z - 75/02) anzuordnen, wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, hat keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nI.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 19. September 2001 hat das ... das Zusammenschlussvorhaben der Antragstellerin betreffend den Erwerb von 50 % der Gesch&#228;ftsanteile der \"...\" (nachfolgend: ...) unter Auflagen freigegeben. Der Beschluss ist bestandskr&#228;ftig. Er sieht - soweit vorliegend von Interesse - folgende Auflagen vor: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>\"7) ... wird auferlegt, auf allen Strecken im innerdeutschen Luftverkehr, auf denen ein Wettbewerber Linienflugdienste neu anbieten m&#246;chte, auf Anforderung insgesamt bis zu drei Start- und drei Landerechte (Slots) an den Flugh&#228;fen D&#252;sseldorf, M&#252;nchen oder Frankfurt/Main f&#252;r die Verwendung im innerdeutschen Luftverkehr mit Beginn des Winterflugplans 2001/2002 aus ihrem Bestand bereitzustellen, wenn auf andere Weise keine Slots erh&#228;ltlich sind. .....</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>Die Slots sind bei Aufgabe des jeweiligen Liniendienstes durch den Wettbewerber zur&#252;ckzugeben, soweit die Slots nicht f&#252;r die Neuaufnahme eines anderen innerdeutschen Liniendienstes ben&#246;tigt werden. Die Verpflichtung zur Abgabe besteht aber bis zur vorgenannten H&#246;he auch dann fort, wenn nach der R&#252;ckgabe ein weiterer Wettbewerber auf einer Strecke im innerdeutschen Luftverkehr erstmals einen Liniendienst aufnehmen m&#246;chte.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>8) ... und ... wird auferlegt, auf folgenden 13 Strecken bis zum 30. Oktober 2004 den Luftverkehrsdienst und die entsprechenden Slots f&#252;r die Ausf&#252;hrung des jeweiligen Liniendienstes auf diesen Strecken einem Wettbewerber zu &#252;berlassen, der den Liniendienst auf diesen Strecken aufzunehmen beabsichtigt, und f&#252;r die weitere Dauer von sechs Flugplanperioden - beginnend mit der &#220;berlassung - keinen Liniendienst anzubieten bzw. keine Ausweitung der Liniendienste auf diesen Strecken vorzunehmen: M&#252;nster/Osnabr&#252;ck - Stuttgart, Dresden - Dortmund, Dortmund - Leipzig, Dortmund - N&#252;rnberg, Dortmund - Stuttgart, Dortmund - Berlin, M&#252;nster/Osnabr&#252;ck - Berlin, Paderborn - Stuttgart, Saarbr&#252;cken - Berlin, Dresden - Hannover, Dortmund - M&#252;nster/Osnabr&#252;ck, Dortmund - Paderborn, D&#252;sseldorf - Friedrichshafen.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>Die Pflicht zur &#220;berlassung besteht mindestens in H&#246;he der Zahl von Flugfrequenzen, die der neue Anbieter auf den genannten Strecken anzubieten beabsichtigt, h&#246;chstens jedoch bis zu der Zahl von Flugfrequenzen, die ... zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angeboten hat.\"</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die ... (nachfolgend: ...), ein Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten, hat am 12. November 2001 den Flugbetrieb im innerdeutschen Linienverkehr zwischen Frankfurt a.M. und Berlin/Tegel mit dem folgenden Flugplan aufgenommen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"1\">\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,6</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 06.45 - 07.50 TXL (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">TXL (dep) 08.30 - 09.40 FRA (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 11.10 - 12.15 TXL (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">TXL (dep) 12.45 - 13.55 FRA (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 15.15 - 16.20 TXL (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\">TXL (dep) 17.00 - 18.10 FRA (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 18.55 - 20.00 TXL (arr)</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\">TXL (dep) 20.40 - 21.55 FRA (arr)</td>\n                </tr>\n            </table>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">... waren dar&#252;ber hinaus vom Flughafenkoordinator die folgenden weiteren Slots am Flughafen Frankfurt a.M. zugewiesen worden:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"1\">\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 07.10 </td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 07.45</td>\n                </tr>\n            </table>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Slots hat ... zur&#252;ckgegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Sommerflugplan 2002 hat ... die gleichen Slots wie f&#252;r den vorangegangenen Winterflugplan beantragt und folgende Start- und Landerechte am Frankfurter Flughafen erhalten:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"1\">\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1</td>\n                    <td valign=\"top\"></td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 06.40</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\"></td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 06.20</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 06.45</td>\n                    <td valign=\"top\"></td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\"></td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 18.10</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 19.05</td>\n                    <td valign=\"top\"></td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\"></td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 21.55</td>\n                </tr>\n            </table>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Folgende zugewiesene Slots hat ... zur&#252;ckgegeben:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"1\">\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 06.20</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 06.20</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 14.05</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,6,7</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 15.15</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (arr) 22.20</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">Tage 1,2,3,4,5,7</td>\n                    <td valign=\"top\">FRA (dep) 23.00</td>\n                </tr>\n            </table>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Hinweis auf Ziffer 7) der Freigabeentscheidung des ... vom 19. September 2001 hat ... mit Schreiben vom 19. November 2001 von der Antragstellerin die &#220;berlassung von sechs n&#228;her bezeichneten Slots am Flughafen Frankfurt a.M. begehrt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26. November 2001 die &#220;berlassung von sechs anderen Slots angeboten. Im einzelnen handelte es sich um folgende Start- und Landerechte:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"1\">\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">ARR / DEP</td>\n                    <td valign=\"top\">Forderung ...</td>\n                    <td valign=\"top\">Angebot ...</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">ARR (Tage 1-6)</td>\n                    <td valign=\"top\">07.55</td>\n                    <td valign=\"top\">07.10</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">DEP (Tage 1-6)</td>\n                    <td valign=\"top\">08.35</td>\n                    <td valign=\"top\">07.50</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">ARR (Tage 1-5)</td>\n                    <td valign=\"top\">11.15</td>\n                    <td valign=\"top\">10.30</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">ARR (Tage 1-5,7)</td>\n                    <td valign=\"top\">19.25</td>\n                    <td valign=\"top\">18.40</td>\n                </tr>\n                <tr>\n                    <td valign=\"top\">DEP (Tage 1-5,7)</td>\n                    <td valign=\"top\">20.10</td>\n                    <td valign=\"top\">19.30</td>\n                </tr>\n            </table>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Einigung &#252;ber die zu &#252;berlassenden Slots kam zwischen der Antragstellerin und ... nicht zustande. Das ... hat daraufhin der Antragstellerin zun&#228;chst mit Beschluss vom 14. M&#228;rz 2002 ein Zwangsgeld angedroht, falls die Antragstellerin nicht konkret bezeichnete Slots an die ... abgebe. Mit Beschluss vom 7. Mai 2002 hat der Senat durchgreifende Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit dieser Zwangsgeldandrohung ge&#228;u&#223;ert und auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Kartellamtsbeschluss angeordnet. Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung hat das ... seinen Beschluss vom 14. M&#228;rz 2002 aufgehoben und der Antragstellerin erneut ein Zwangsgeld in H&#246;he von 1.000 EUR angedroht. Gegenstand dieser Zwangsgeldandrohung ist nunmehr allerdings nicht (mehr) die &#220;berlassung exakt bezeichneter Slots an die ..., sondern die Abgabe von jeweils drei Start- und Landerechten am Flughafen Frankfurt a.M. unter in der Beschlussbegr&#252;ndung n&#228;her konkretisierten Vorgaben (Gebot der Redlichkeit). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Zwangsgeldandrohung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie h&#228;lt den Beschluss des ... in mehrfacher Hinsicht f&#252;r rechtswidrig und macht zudem geltend, dass die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung f&#252;r sie eine unbillige H&#228;rte zur Folge haben w&#252;rde. Darauf gest&#252;tzt begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, bleibt erfolglos.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 65 Abs. 3 Satz 1 und 3 GWB kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdef&#252;hrers die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der angefochtenen kartellbeh&#246;rdlichen Verf&#252;gung bestehen (Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Vollziehung f&#252;r den Betroffenen eine unbillige, nicht durch &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gebotene H&#228;rte zur Folge h&#228;tte (Satz 1 Nr. 3). Im Entscheidungsfall ist keine dieser Voraussetzungen erf&#252;llt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">A.</span> Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehen gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der angegriffenen Zwangsgeldandrohung keine ernstlichen Zweifel. Der Senat teilt die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der angefochtenen Entscheidung nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Zwangsgeldandrohung des ... ist nicht deshalb aufzuheben (&#167; 71 Abs. 2 GWB), weil die Antragstellerin - wie sie reklamiert - nicht ordnungsgem&#228;&#223; angeh&#246;rt worden ist. Es kann auf sich beruhen, ob das ... nach &#167; 56 Abs. 1 GWB gehalten war, die Antragstellerin vor Erlass der Zwangsgeldandrohung unter Offenlegung der beabsichtigten Ma&#223;nahme und der zu ihrer Begr&#252;ndung eingeholten Ausk&#252;nfte und vorgenommenen Ermittlungen anzuh&#246;ren. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das ... seiner (etwaigen) Anh&#246;rungspflicht dadurch nachgekommen ist, dass es die Antragstellerin in zwei Telefonaten von seiner Absicht unterrichtet hat, im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 eine neue Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Denn der Einwand der unterbliebenen Anh&#246;rung f&#252;hrt schon aus einem anderen Grund nicht zur Aufhebung der Zwangsgeldandrohung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">a) Gem&#228;&#223; &#167; 46 VwVfG, der im Kartellverwaltungsverfahrensrecht entsprechend anwendbar ist (vgl. KG, WuW/E OLG 2411, 2414 f. - Synthetischer Kaut-schuk I; Karsten Schmidt in Immenga/Mestm&#228;cker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., &#167; 56 Rdz. 9; Schultz in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europ&#228;ischen Kartellrecht, Band1, 9. Aufl., &#167; 56 Rdz. 9, 10), f&#252;hrt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dann nicht zur Aufhebung der Beh&#246;rdenentscheidung, wenn sich der Fehler auf die Entscheidung offensichtlich nicht ausgewirkt hat. Erforderlich ist die Gewissheit, dass der Mangel auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt haben kann und die Entscheidung der Beh&#246;rde jedenfalls inhaltlich so erlassen werden m&#252;sste. Das ist bei gebundenen Entscheidungen der Fall, in denen der Beh&#246;rde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder ein planerischer Spielraum zur Verf&#252;gung stand. Gleiches gilt, wenn der an sich vorhandene Spielraum im konkreten Fall auf Null reduziert war. Demgegen&#252;ber scheidet bei Ermessensentscheidungen, Beurteilungsentscheidungen oder Planungsentscheidungen der Beh&#246;rde in der Regel die Feststellung, dass sich der Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, aus. Denn hier kann regelm&#228;&#223;ig nicht ausgeschlossen werden, dass die Beh&#246;rde bei Beachtung des Verfahrensrechts in der Sache zu einer anderen Entscheidung h&#228;tte kommen k&#246;nnen (vgl. zu allem: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., &#167; 46 Rdz. 27, 30, 33 m.w.N.). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist der formelle Fehler aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden ohne Einfluss auf die Beh&#246;rdenentscheidung geblieben und hat er sich nachweislich nicht auf die Entscheidungsfindung der Beh&#246;rde ausgewirkt, ist auch bei Ermessens-, Beurteilungs- oder Planungsentscheidungen die Aufhebung der Beh&#246;rdenentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 25.7.2002 - Kart 25/02 (V) m.w.N.; Kopp/Ram-sauer, a.a.O. Rdz. 35 m.w.N.). In diesem Sinne sind etwa die unterbliebene weitere Aufkl&#228;rung, die keine weiteren Erkenntnisse zutage gef&#246;rdert h&#228;tte (BVerwGE 71, 150, 152) oder die Weisung eines gesetzlich ausgeschlossenen Amtstr&#228;gers, die nicht befolgt wurde (BVerwGE 69, 263), als letztlich unbeachtlich angesehen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach diesen Rechtsgrunds&#228;tzen bleibt auch im Entscheidungsfall eine (etwaige) Verletzung der Anh&#246;rungspflicht durch das ... nach &#167; 46 VwVfG folgenlos. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Einen Entscheidungsspielraum hat das ... zun&#228;chst bei der Frage, ob zur Durchsetzung der in Rede stehenden Auflage 7) aus der Freigabeentscheidung vom 19. September 2001 Ma&#223;nahmen des Verwaltungszwangs ergriffen (&#167;&#167; 6, 11, 13 VwVG), ein Bu&#223;geldverfahren eingeleitet (&#167; 81 Abs. 1 Nr. 5 GWB) oder die Freigabeentscheidung wegen Nichterf&#252;llung einer Auflage widerrufen (&#167;&#167; 40 Abs. 3 Satz 3, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB) werden soll. Das ... hat sich aus Gr&#252;nden der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit daf&#252;r entschieden, die Auflage 7) im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Hinsichtlich dieser (Ermessens-)Entscheidung ist die Anh&#246;rungspflicht nicht verletzt worden. Der Antragstellerin war bereits aus dem vorausgegangenen Verfahren, das zu der Zwangsgeldandrohung vom 14. M&#228;rz 2002 gef&#252;hrt hatte, die Absicht des ... bekannt, die in der Auflage 7) vorgesehene Pflicht der Zusammenschlussbeteiligten zur &#220;berlassung von Start- und Landerechten an einen Wettbewerber mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Sie ist in zwei Telefonaten mit dem ... &#252;berdies ausdr&#252;cklich dar&#252;ber unterrichtet worden, dass wegen der vom Senat ge&#228;u&#223;erten Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der ersten Zwangsgeldandrohung vom 14. M&#228;rz 2002 eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen werden solle. Es bestand f&#252;r die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Damit war in diesem Punkt dem Gebot der vorherigen Anh&#246;rung des Betroffenen (&#167; 56 Abs. 1 GWB) Gen&#252;ge getan. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Gleiches gilt, soweit es um die im konkreten Fall in Betracht kommende Vollstreckungsma&#223;nahme geht. Abgesehen davon, dass dem ... keinerlei Entscheidungsspielraum er&#246;ffnet war, weil zur Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung - wie sie Gegenstand der Auflage 7) ist - alleine die Androhung eines Zwangsgelds in Betracht kommt, hat auch insoweit eine Anh&#246;rung stattgefunden. Die Antragstellerin r&#228;umt ein, dass das ... in den erw&#228;hnten Telefonaten darauf hingewiesen hat, eine erneute Zwangsgeldandrohung aussprechen zu wollen. Dass - wie die Antragstellerin geltend macht - das ... bei dieser Gelegenheit nicht auch &#252;ber das Ergebnis seiner Ermittlungen und die eingeholten Ausk&#252;nfte unterrichtet hat, spielt keine Rolle. Die Beschwerde greift die Richtigkeit dieser Fakten, die das ... der angefochtenen Zwangsgeldandrohung zugrunde gelegt hat, nicht an. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sich ein darin (etwaig) liegendes Vers&#228;umnis des ... im Ergebnis ausgewirkt hat und eine Unterrichtung und Anh&#246;rung der Antragstellerin zu einer anderen Sachentscheidung gef&#252;hrt haben w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Schlie&#223;lich stand die H&#246;he des anzudrohenden Zwangsgelds im Ermessen des .... Auch insoweit f&#252;hrt eine (etwaige) Verletzung der Anh&#246;rungspflicht indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Gegen die H&#246;he des angedrohten Zwangsgelds von 1.000 EUR erhebt die Antragstellerin keinerlei Einw&#228;nde; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Es l&#228;sst sich deshalb ausschlie&#223;en, dass eine Anh&#246;rung der Antragstellerin in der Sache zu einer anderen Entscheidung, d.h. zu einer (noch) geringeren Zwangsgeldh&#246;he gef&#252;hrt h&#228;tte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die angefochtene Entscheidung gen&#252;gt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dem Bestimmtheitsgebot. Dem Ausspruch in Ziffer 2 des Beschlusstenors l&#228;sst sich in Verbindung mit den - ausdr&#252;cklich in Bezug genommenen - Vorgaben, denen nach der Beschlussbegr&#252;ndung die Auswahlentscheidung der Antragstellerin unterliegt, unmissverst&#228;ndlich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Verh&#228;ngung des angedrohten Zwangsgelds in Betracht kommt. Das ... ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auswahl der einem Wettbewerber zur Verf&#252;gung zu stellenden Start- und Landerechte nach Ziffer 7) der Freigabeentscheidung vom 19. September 2001 der Antragstellerin &#252;berlassen ist, dass jene bei ihrer Auswahlentscheidung allerdings dem Gebot der Redlichkeit unterliegt und nicht solche Slots ausw&#228;hlen darf, die der Wettbewerber f&#252;r die Aufnahme und den Betrieb eines innerdeutschen Linienflugverkehrs nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann. Mit Recht hat das ... in dem angefochtenen Beschluss, mit dem der Antragstellerin die Verh&#228;ngung eines Zwangsgelds angedroht worden ist, die insoweit bestehenden Grenzen der Auswahlfreiheit konkretisiert. Die Grenzen einer redlichen Slotauswahl hat das ... richtigerweise in Bezug auf den zur Beurteilung stehenden Einzelfall - d.h. mit Blick auf den Wettbewerber ... und die &#220;berlassung von Slots am Flughafen Frankfurt a.M. - festgelegt. Der Einwand der Antragstellerin, dies sei nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit geschehen, ist unberechtigt. In Abschnitt II. 2. b. bb. aaa. - eee. sind diejenigen Anforderungen benannt (und ausf&#252;hrlich begr&#252;ndet) worden, die erf&#252;llt sein m&#252;ssen, damit die Auswahl von Start- und Landerechten am Flughafen Frankfurt a.M. f&#252;r die ... dem Gebot der Redlichkeit gen&#252;gt. Es handelt sich um folgende verbindliche Vorgaben:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">33</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Operationelle Basis der Fl&#252;ge der ... ist der Flughafen Berlin-Tegel mit der Konsequenz, dass der erste Flug von Berlin-Tegel nach Frankfurt a.M. und der letzte Flug von Frankfurt a.M. nach Berlin-Tegel stattfinden muss;</li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">34</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>die &#214;ffnungszeiten des Flughafens Berlin-Tegel (6.00 - 23.00 Uhr) setzten der Auswahlbefugnis der Antragstellerin eine absolute Grenze;</li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">35</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>bei der Auswahlentscheidung sind folgende Flug- und Bodenzeiten zugrunde zu legen:</li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">36</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Flug von Berlin-Tegel nach Frankfurt a.M.                         70 Minuten</li>\n                    <li>Bodenzeit in Frankfurt a.M.                                                40 Minuten</li>\n                    <li>Flugzeit von Frankfurt a.M. nach Berlin-Tegel                   65 Minuten;</li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">37</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>die zur Verf&#252;gung zu stellenden Slots m&#252;ssen so ausgew&#228;hlt werden, dass sie auch f&#252;r die nachfolgende Saison gelten und eine ganzj&#228;hrige linienm&#228;&#223;ige Bedienung der Strecke zu weitestgehend gleichen Zeiten erm&#246;glichen; </li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">38</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>die Start- und Landerechte am Flughafen Frankfurt a.M. m&#252;ssen so ausgew&#228;hlt werden, dass ... einen Morgen-, einen Mittags- und einen Abendflug nach Ma&#223;gabe der folgenden Anforderungen durchf&#252;hren kann:</li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">39</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>fr&#252;heste Abflugzeit in Berlin-Tegel ist 6.30 Uhr; unter Ber&#252;cksichtigung der 65-min&#252;tigen Flugzeit darf dementsprechend ein Landerecht in Frankfurt a.M. vor 7.35 Uhr nicht angeboten werden; </li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">40</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>als Mittagsflug gelten nur Abflugzeiten zwischen 11.00 Uhr (Hinflug von Berlin-Tegel nach Frankfurt a.M.) und 14.00 Uhr (R&#252;ckflug von Frankfurt a.M. nach Berlin-Tegel); dementsprechend darf ein Landerecht in Frankfurt a.M. vor 12.05 Uhr und ein Startrecht in Frankfurt a.M. nach 14.00 Uhr nicht angeboten werden.</li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">41</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>sp&#228;teste Abflugzeit f&#252;r den Abendflug in Frankfurt a.M. ist 21.00 Uhr. </li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dieser inhaltlich klaren - und zudem auch sprachlich unmissverst&#228;ndlich als verbindlich gekennzeichneten - Vorgaben der Auswahlentscheidung unterliegt die Bestimmtheit des angefochtenen Beschlusses keinen Bedenken. Die von der Antragstellerin f&#252;r ihren gegenteiligen Standpunkt vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Der Hinweis, die Vorgaben des ... seien mit den Forderungen, die ... im November 2001 gestellt habe, nicht identisch, geht schon im Ansatz fehl. Mit derartigen Abweichungen vom selbst angemeldeten Bedarf der ... kann allenfalls die sachliche Richtigkeit des Kartellamtsbeschlusses angegriffen, aber nicht die hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung angezweifelt werden. In gleicher Weise untauglich ist der Verweis der Antragstellerin auf die in Abschnitt II. 2. b. bb. fff. (= Seite 23/24) des angefochtenen Beschlusses aufgef&#252;hrten Zeitkorridore. Das ... hat mit der betreffenden Aufstellung seine verbindlichen Vorgaben f&#252;r die Auswahlentscheidung weder modifiziert noch in Frage gestellt. Es hat - ohne damit die in Betracht kommenden Slots abschlie&#223;end, vollst&#228;ndig und verbindlich vorzugeben - lediglich tabellarisch einige Zeitfenster zusammengestellt, innerhalb deren eine &#220;berlassung von Start- und Landerechten in jedem Fall und ohne weiteres dem Gebot der Redlichkeit gen&#252;gt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">3. Das ... hat mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin bislang die Auflage 7) noch nicht erf&#252;llt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a) Soweit die Antragstellerin mit Vertrag vom 19. M&#228;rz 2002 (Anlage AS 5) Start- und Landerechte an die \"...\" (nachfolgend: ...) &#252;berlassen hat, ist sie der Auflage 8) nachgekommen. Das ist nach dem Akteninhalt eindeutig. ... hat die Antragstellerin um &#220;berlassung von Start- und Landerechten am Flughafen D&#252;sseldorf gebeten, um den innerdeutschen Linienflugverkehr auf der Strecke D&#252;sseldorf - Friedrichshafen aufnehmen zu k&#246;nnen. Grundlage dieses Verlangens war die Auflage 8) der Freigabeentscheidung des ... vom 19. September 2001. Das ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus dem Schreiben der ... an das ... vom 12. M&#228;rz 2002 (Anlage AG 1, GA 101 f.) als auch aus dem Schreiben der ... an die Antragstellerin vom 15. M&#228;rz 2002 (Anlage AG 2, GA 103 f.). Mit Vertrag vom 19. M&#228;rz 2002 hat die Antragstellerin diesem an sie herangetragenen Begehren auch entsprochen und ... Start- und Landerechte in Erf&#252;llung der Auflage 8) zur Verf&#252;gung gestellt. Dazu hei&#223;t es in dem Vertragstext: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>\"<b>Pr&#228;ambel</b></i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>... (\"...\") beabsichtigt zum Sommerflugplan 2002 drei mal t&#228;glich die Strecke FDH-DUS vv aufzunehmen.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>... fehlen zur Zeit die daf&#252;r entsprechenden Start- und Landerechte in D&#252;sseldorf (\"DUS\"). ... hat die ... (\"...\") daher aufgefordert, ihr je drei Start- und Landerechte zu &#252;bergeben.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>.....</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>... ist bereit, in Erf&#252;llung der Auflagen des ... in dem o.g. Verfahren an die ... je drei Start- und Landerechte am Flughafen DUS zu den nachfolgenden Bedingungen zu &#252;bergeben.\"</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;berlassung von Start- und Landerechten zur Bedienung der Flugroute Friedrichshafen - D&#252;sseldorf unterf&#228;llt nicht der Auflage 7), sondern Auflage 8) der Freigabeentscheidung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Tatsache, dass ... nach dem Vertrag eine R&#252;ckgabe der Start- und Landerechte erst dann schuldet, wenn diese die Slots weder f&#252;r die Strecke D&#252;sseldorf - Friedrichshafen nutzt noch f&#252;r eine andere innerdeutsche Route ben&#246;tigt, ist nichts Gegenteiliges zu schlie&#223;en. Die Antragstellerin mag insoweit &#252;ber das Gebot der Auflage 8) hinausgegangen sein; das rechtfertigt aber nicht die Annahme, sie habe - entgegen dem eindeutigen Vertragswortlaut - mit der &#220;berlassung der Slots die Auflage 7) und nicht die Auflage 8) erf&#252;llt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend: Nicht sie selbst, sondern ... habe die Flugstrecke D&#252;sseldorf - Friedrichshafen bedient. Der Umstand, dass ... sie (die Antragstellerin) und nicht ... um &#220;berlassung von  Start- und Landerechten gebeten habe, spreche deshalb f&#252;r die Annahme, dass Grundlage des Verlangens der ... die Auflage 7) gewesen sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin verkennt, dass die Auflagen 7) und 8) ausdr&#252;cklich beide Zusammenschlussbeteiligte verpflichten und dass ausweislich der Aufforderungsschreiben und des Vertragstextes die Start- und Landerechte an ... in Erf&#252;llung der Auflage 8) &#252;berlassen worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Erfolglos bleibt auch der weitere Hinweis, dass die an ... &#252;berlassenen Slots von ... nicht f&#252;r den Linienflugverkehr zwischen D&#252;sseldorf und Friedrichshafen genutzt worden seien. Die Antragstellerin l&#228;sst unber&#252;cksichtigt, dass Auflage 8) nicht die Zurverf&#252;gungstellung derjenigen Slots fordert, die ... auf der betreffenden Flugstrecke bislang selbst genutzt hat. Gegenstand der Auflage 8) ist vielmehr ausschlie&#223;lich eine bestimmte, n&#228;her bezeichnete Anzahl von Slots.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Antragstellerin hat die Auflage 7) auch nicht dadurch erf&#252;llt, dass sie ... mit Schreiben vom 26. November 2001 sechs Start- und Landerechte angeboten hat. Dieses Angebot erf&#252;llt schon deshalb nicht die Anforderungen der Redlichkeit, weil jedenfalls eines der drei offerierten Landerechte am Flughafen Frankfurt a.M., n&#228;mlich der Slot um 7.10 Uhr, f&#252;r ... nicht wirtschaftlich verwertbar ist. Nach den vorstehend unter Abschnitt II. A. 2. zu Ziffer (4) wiedergegebenen - und sachlich berechtigten - Vorgaben des ... darf die Antragstellerin ... ein Landerecht vor 7.35 Uhr redlicherweise nicht anbieten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">4. Zutreffend hat das ... angenommen, dass ... die Voraussetzungen, unter denen nach Auflage 7) ein Wettbewerber von der Antragstellerin die &#220;berlassung von Start- und Landerechten verlangen kann, erf&#252;llt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">a) ... ist ein Wettbewerber, der im innerdeutschen Luftverkehr Linienflugdienste <i>\"neu anbieten m&#246;chte\"</i>. Der Inhalt dieser Tatbestandsvoraussetzung erschlie&#223;t sich aus der Begr&#252;ndung dieser Auflage in der Freigabeentscheidung vom 19. September 2001. Darin hei&#223;t es (u.a.):</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>\"Eine Slotregelung zur konditionierten Angabe von Start- und Landerechten f&#252;r Strecken im innerdeutschen Luftverkehr, auf denen Wettbewerber erstmals den Flugdienst aufzunehmen beabsichtigen, kann .... zur Kompensation der Marktstrukturverschlechterung beitragen und den wachsenden Verhaltensspielraum des Marktf&#252;hrers wirksam kontrollieren.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><i>Die auf die Abgabe von Slots gerichtete Auflage ist demzufolge auf den Nachteilsausgleich von Wettbewerbern gerichtet, deren Entwicklungsm&#246;glichkeiten durch Engp&#228;sse bei verf&#252;gbaren Slots gehemmt werden. Damit ist zugleich eine Anreizwirkung f&#252;r den Markteintritt neuer Wettbewerber oder die Aufnahme neuer Liniendienste durch andere Anbieter verbunden. Die Auflage ist auch geeignet, die Wettbewerbsintensit&#228;t im Interesse der Kunden dauerhaft zu erh&#246;hen.\" </i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Auflage 7) werden diejenigen Konkurrenten der Zusammenschlussbeteiligten beg&#252;nstigt, die entweder &#252;berhaupt oder auf einer bestimmten innerdeutschen Strecke erstmals den Flugdienst aufnehmen wollen und zu diesem Zweck Start- und Landerechte an den Flugh&#228;fen D&#252;sseldorf, M&#252;nchen oder Frankfurt a.M. ben&#246;tigen. ... erf&#252;llt diese Voraussetzung. Dass die Fluggesellschaft bereits am 12. November 2001 den Flugdienst auf der in Rede stehenden Strecke Berlin - Frankfurt a.M. aufgenommen hat, &#228;ndert daran nichts. Ma&#223;gebend f&#252;r die Beurteilung, ob es sich um einen <i>\"neuen\"</i> Flugdienst des Wettbewerbers handelt, ist der Zeitpunkt, in dem einer der Zusammenschlussbeteiligten um die &#220;berlassung von Slots ersucht wird. Im Entscheidungsfall hat ... die Antragstellerin unter dem 19. November 2001 um die Zurverf&#252;gungstellung von Start- und Landerechten am Flughafen Frankfurt a.M. f&#252;r den Linienverkehr zwischen Berlin-Tegel und Frankfurt a.M. gebeten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hatte ... also lediglich sieben Tage zuvor den Flugdienst auf dieser Strecke aufgenommen. Ein derart geringer Zeitraum ist rechtlich unbedeutend und l&#228;sst die Feststellung, dass am 19. November 2001 die Route Berlin - Frankfurt a.M. f&#252;r ... eine <i>\"neue\"</i> innerdeutsche Strecke war, unber&#252;hrt. Das ergibt sich aus der zitierten Zielsetzung der Auflage 7), andere Fluggesellschaften in die Lage zu versetzen, im innerdeutschen Linienflugverkehr nachhaltig und erfolgreich in Wettbewerb zu den Zusammenschlussbeteiligten zu treten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">b) F&#252;r ... sind die f&#252;r einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb eines Linienflugs zwischen Berlin-Tegel und Frankfurt a.M. ben&#246;tigten Start- und Landerechte auch nicht auf andere Weise erh&#228;ltlich. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf diejenigen Slots, welche ... vom Flughafenkoordinator f&#252;r den Winterflugplan 2001/2002 und den Sommerflugplan 2002 zugewiesen worden sind. Die zugeteilten Start- und Landerechte gew&#228;hrleisten keinen wirtschaftlich sinnvollen Flugbetrieb. Zwar lassen - wie die Antragstellerin richtig darlegt (Seite 20, 21 der Antragsschrift, GA 31, 32) - die Slots drei \"Roundtrips\" zwischen Berlin und Frankfurt a.M. zu. Der t&#228;gliche Flugdienst muss dabei aber mit der Strecke Frankfurt a.M. - Berlin begonnen und mit der Strecke Berlin - Frankfurt a.M. beendet werden. Ein solcher Flugplan ist ... redlicherweise nicht zuzumuten. Er mi&#223;achtet, dass operationelle Basis der ... der Flughafen Berlin-Tegel ist und deshalb aus Kostengr&#252;nden gerade der umgekehrte Ablauf des Flugdienstes (erster Flug von Berlin-Tegel nach Frankfurt a.M.; letzter Flug von Frankfurt a.M. nach Berlin-Tegel) erforderlich ist. Dies hat das ... &#252;berzeugend festgestellt; die Beschwerde erhebt dagegen substantiert auch keine Einw&#228;nde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss sei deshalb rechtswidrig, weil er die &#220;berlassung von Start- und Landerechten auch f&#252;r den Fall verlange, dass dar&#252;ber nicht zuvor eine vertragliche Vereinbarung mit ... zustande komme, in der insbesondere auch die Verpflichtung zur R&#252;ckgabe der Slots geregelt worden sei. In der Auflage 7) sei die Verpflichtung des beg&#252;nstigten Wettbewerbers vorgesehen, unter n&#228;her bezeichneten Voraussetzungen die an ihn &#252;berlassenen Slots wieder zur&#252;ckzugeben. Eine Verpflichtung zur &#220;bertragung von Start- und Landerechten bestehe folglich nur dann, wenn die Pflicht zur R&#252;ck&#252;bertragung sichergestellt sei. Dies wiederum sei nur im Falle einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Wettbewerber der Fall. Zu einer solchen &#220;bereinkunft sei ... bislang nicht bereit gewesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Standpunkt ist nicht zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin begegnet grunds&#228;tzlichen Bedenken. Weder dem Wortlaut der Auflage 7) noch ihrer Begr&#252;ndung in der Freigabeentscheidung vom 19. September 2001 ist an irgendeiner Stelle zu entnehmen, dass die Zusammenschlussbeteiligten zu einer &#220;berlassung von Start- und Landerechten nur im Rahmen eines Vertrages mit dem betreffenden Wettbewerber verpflichtet sein sollen. Die Pflicht zur Slot&#252;berlassung h&#228;ngt vielmehr ausschlie&#223;lich von einer entsprechenden <i>\"Anforderung\"</i> des Flugunternehmens ab. Mit diesem Inhalt ist der Freigabebeschluss vom 19. September 2001 - und mithin auch die Auflage 7) - bestandskr&#228;ftig geworden und diesen Regelungsgehalt hat die Antragstellerin hinzunehmen. Ihr ist es verwehrt, im Vollstreckungsverfahren Einw&#228;nde gegen die zu vollziehende Freigabeentscheidung zu erheben und geltend zu machen, es habe nur eine &#220;berlassung von Start- und Landerechten im Vertragswege angeordnet werden d&#252;rfen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">6. Zu Unrecht erhebt die Antragstellerin den Vorwurf, die Zwangsgeldandrohung des ... sei nicht durch Auflage 7) gedeckt. Das ... hat in zutreffender Auslegung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 angenomen, dass das Auswahlermessen durch das (selbstverst&#228;ndliche) Gebot der Redlichkeit begrenzt ist und die Antragstellerin dementsprechend nur solche Slots ausw&#228;hlen darf, die f&#252;r den betreffenden Wettbewerber - hier also f&#252;r ... - wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden k&#246;nnen. Diesen Ma&#223;stab der Redlichkeit hat das ... sodann richtig konkretisiert und zutreffend diejenigen Grenzen aufgezeigt, denen die Antragstellerin bei der Auswahl der Start- und Landerechte f&#252;r ... unterliegt. Gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen und die nachvollziehbare, in sich schl&#252;ssige und &#252;berzeugende Begr&#252;ndung des ... erhebt die Antragstellerin substantiiert keine Einwendungen. Sie beschr&#228;nkt sich in ihrer Antragsschrift vielmehr auf Rechtsausf&#252;hrungen, die den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 verkennen und deshalb nicht stichhaltig sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 13. September 2002 hat die Antragstellerin erg&#228;nzend vorgetragen. Auch aus diesem Vorbringen rechtfertigen sich indes keine Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der angefochtenen Zwangsgeldandrohung. Zu Unrecht bek&#228;mpft die Antragstellerin die Vorgabe des ..., dass bei der  Auswahl der Start- und Landerechte zugrunde zu legen ist, dass Standort und       operationelle Basis des Unternehmens ... der Flughafen Berlin-Tegel ist. Es versteht sich von selbst, dass f&#252;r die Beurteilung einer wirtschaftlichen sinnvollen Nutzung der Slots (u.a.) dem Umstand Bedeutung zukommt, an welchem Flughafen ... seinen Standort hat. Danach bemisst sich n&#228;mlich, in welcher Weise ... bestimmte Start- und Landerechte verwerten kann. Zutreffend hat das ... in diesem Zusammenhang ausgef&#252;hrt, dass f&#252;r ... beispielsweise dann erhebliche Zusatzkosten (&#220;bernachtung des Flugpersonals; zus&#228;tzliche Technikkosten; Zusatzkosten f&#252;r Einf&#228;delfl&#252;ge, die Samstag morgens und Sonntag abends notwendig werden) in H&#246;he von insgesamt rund 325.000 EUR j&#228;hrlich entstehen, wenn die Standortfrage unber&#252;cksichtigt gelassen wird und die Antragstellerin solche Start- und Landerechte ausw&#228;hlt, dass der erste Flug morgens von Frankfurt a.M. nach Berlin und der letzte Flug abends von Berlin nach Frankfurt a.M. durchgef&#252;hrt werden muss. Es ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden, wenn das ... die Vermeidung dieser (erheblichen) Zusatzkosten zu den Anforderungen an eine redliche Slotauswahl z&#228;hlt. Auf die von der Antragstellerin problematisierte Frage, ob f&#252;r ... der Standort Berlin-Tegel zwingend vorgegeben ist oder nicht, kommt es rechtlich nicht an. Ebenso unerheblich ist der Einwand, dass nach den Feststellungen des ... am Flughafen Berlin-Tegel eine ausreichende Anzahl von Slots zur Verf&#252;gung stehen, so dass der Antragstellerin im Zuge der Freigabeentscheidung vom 19. September 2001 nicht auch die Auflage gemacht worden ist, Wettbewerbern auf Anforderung auch Start- und Landerechte an diesem Flughafen zu &#252;berlassen. Denn dieser Gesichtspunkt hat mit der Frage, ob die Antragstellerin bei der Auswahl der Slots an den Flugh&#228;fen D&#252;sseldorf, M&#252;nchen oder Frankfurt a.M. zu beachten hat, dass ... seinen Standort in Berlin-Tegel unterh&#228;lt, nichts zu tun.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">7. Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der angefochtenen Zwangsgeldandrohung ergeben sich nicht aus der \"Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates &#252;ber gemeinsame Regeln f&#252;r die Zuweisung von Zeitnischen auf Flugh&#228;fen in der Gemeinschaft\" (Amtsblatt Nr. L 014 vom 22.1.1993 Seite 1 ff.). Gem&#228;&#223; Art. 10 Abs. 8 dieser Verordnung verliert ein Neubewerber seinen Status, wenn er ihm zugewiesene Zeitnischen in einer Spanne von jeweils zwei Stunden vor oder nach der von ihm beantragten Zeit nicht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin l&#228;sst sich daraus ein Ma&#223;stab f&#252;r die Redlichkeit der Auswahlentscheidung der Antragstellerin im Streitfall nicht ableiten. Denn die Frage, welche Start- und Landerechte f&#252;r den betreffenden Wettbewerber - hier also ... - wirtschaftlich genutzt werden k&#246;nnen und ihm deshalb redlicherweise auch angeboten werden d&#252;rfen, ist stets eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich einer generalisierenden Festlegung, wie sie in der genannten Verordnung erfolgt ist. Es kommt hinzu, dass die genannte Verordnung ohnehin eine g&#228;nzliche andere Fallgestaltung, n&#228;mlich die Slotvergabe durch den Flughafenkoordinator, betrifft. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">B.</span> Die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung ist f&#252;r die Antragstellerin schlie&#223;lich nicht mit einer unbilligen H&#228;rte verbunden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Bef&#252;rchtung der Antragstellerin, sie werde bei einer Befolgung des der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegenden Gebots zur Slot&#252;berlassung die ... zur Verf&#252;gung gestellten Start- und Landerechte endg&#252;ltig verlieren, ist grundlos. ... fordert von der Antragstellerin die &#220;berlassung von Start- und Landerechten am Flughafen Frankfurt a.M. unter ausdr&#252;cklicher Berufung auf die Auflage 7) der Freigabeentscheidung vom 19. September 2001. Es versteht sich von selbst, dass ... dabei nicht nur die in Absatz 1 der Auflage verankerte Pflicht der Antragstellerin zur Slot&#252;berlassung in Anspruch nehmen kann, sondern sie im Falle einer &#220;bertragung von Start- und Landerechten zugleich auch an die in Absatz 2 der Auflage niedergelegte Verpflichtung gebunden ist, die Slots unter den n&#228;her bezeichneten Voraussetzungen wieder zur&#252;ckgeben zu m&#252;ssen. Sofern die Antragstellerin nicht - wozu sie ohne weiteres berechtigt ist - die &#220;bertragung der Start- und Landerechte ausdr&#252;cklich mit dieser Ma&#223;gabe ausspricht, l&#228;sst sich bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung zwangslos annehmen, dass die &#220;berlassungserkl&#228;rung der Antragstellerin auch unausgesprochen unter diesem Vorbehalt steht. In dem einen wie in dem anderen Fall ist der Wettbewerber, der von der Antragstellerin gest&#252;tzt auf die Auflage 7) Start- und Landerechte anfordert und entgegennimmt, dem Anspruch der Antragstellerin auf R&#252;ck&#252;bertragung der Slots unter den in Auflage 7) Absatz 2 aufgef&#252;hrten Voraussetzungen ausgesetzt. Denn mit der Entgegennahme der Slots erkl&#228;rt er gegen&#252;ber der Antragstellerin zumindest konkludent sein Einverst&#228;ndnis mit einer R&#252;ckgabe der &#252;berlassenen Start- und Landerechte unter den im Freigabebeschluss festgelegten Bedingungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">2. Eine unbillige H&#228;rte ist ebensowenig mit dem Hinweis dargelegt, dass eine Slotabgabe in der laufenden Sommerflugplanperiode eine Umstellung des Flugplans nach sich ziehen w&#252;rde und infolge dessen mit unzumutbaren Eingriffen in ihren (der Antragstellerin) Flugbetrieb verbunden sein w&#252;rde. Das gilt schon deshalb, weil jedweder substantiierte Sachvortrag dazu fehlt, mit welchen Beeintr&#228;chtigungen und Nachteilen konkret eine Abgabe von Start- und Landerechten an ... f&#252;r die Antragstellerin verbunden w&#228;re und wie hoch der daraus entstehenden Schaden w&#228;re. Es kommt hinzu, dass sich ohne einen diesbez&#252;glichen Sachvortrag auch nicht feststellen l&#228;sst, dass das Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Zwangsgeldandrohung das &#246;ffentliche Interesse an der Durchsetzung des Wettbewerbs im innerdeutschen Linienflugverkehr, wie er durch die Auflage 7) erkl&#228;rterma&#223;en gef&#246;rdert werden soll, &#252;berwiegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">3. Erfolglos bleibt ebenso das Argument der Antragstellerin, die an ... zu &#252;berlassenden Slots w&#252;rden von ... nicht in ausreichendem Ma&#223;e genutzt werden, weshalb zu bef&#252;rchten sei, dass die Slots eingezogen und in einen Zeitnischenpool eingestellt w&#252;rden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand handelt es sich um eine blo&#223;e Spekulation der Antragstellerin, die nicht durch hinreichende tats&#228;chliche Anhaltspunkte belegt oder untermauert ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">4. Schlie&#223;lich rechtfertigt sich die Annahme einer unbilligen H&#228;rte auch nicht daraus, dass ... zum Jahresende 2002 seinen innerdeutschen Linienflugverkehr einstellen werde. Zwar wird in dem von der Antragstellerin in Ablichtung vorgelegten Bericht aus der Tageszeitung \"Die Welt\" vom 30. August 2002 (Anlage AS 6, GA 144) Entsprechendes berichtet. Aus der vom ... vorgelegten Best&#228;tigung der ... vom 17. September 2002 (Anlage AG 3, GA 140) ergibt sich jedoch das Gegenteil. Bei dieser Sachlage ist eine bevorstehende Aufgabe der innerdeutschen Flugstrecke Berlin - Frankfurt a.M. durch ... nicht hinreichend glaubhaft gemacht (&#167; 65 Abs. 4 Satz 2 GWB). </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">71</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>D...    K...</li></ol>\n      "
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