List view for cases

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    "file_number": "24 U 237/01",
    "date": "2002-10-08",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:35:08Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1008.24U237.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;ger wird - unter Zur&#252;ckweisung des Rechtsmittels im &#252;brigen - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. November 2001 abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;ger als Gesamthandsgl&#228;ubiger 12.063,25 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juni 2001 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;ger und die als\nUnterst&#252;tzungserkl&#228;rung auszulegende Berufung der Streithelferin\nhaben in der Sache im wesentlichen Erfolg. Sie f&#252;hren zur\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12.063,25 EUR nebst 4 %\nZinsen ab Rechtsh&#228;ngigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Streithelferin ist als eine\nUnterst&#252;tzungserkl&#228;rung der Nebenintervenientin im Rahmen der\nBerufung der Kl&#228;ger und nicht als selbst&#228;ndiges Rechtsmittel zu\nwerten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahinstehen, ob die Berufung der Streithelferin\ndeshalb als unzul&#228;ssig anzusehen ist, weil sie das Rechtsmittel\nnicht innerhalb der f&#252;r die Kl&#228;ger laufenden Berufungsfrist\neingelegt hat. Ma&#223;geblich ist auch f&#252;r den Nebenintervenienten die\nRechtsmittelfrist, die f&#252;r die Partei l&#228;uft, da f&#252;r ihn - von hier\nnicht vorliegenden Ausnahmef&#228;llen abgesehen (vgl.\nZ&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. &#167; 69 Rn. 7 m.w.N.) - eine\ngesonderte Rechtsmittelfrist nicht gegeben ist. (BGH NJW 1985,\n2480/2481; 1990,190; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, &#167; 67 Rz.\n4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die eingelegte Berufung der Nebenintervenientin ist jedenfalls\ndeshalb nicht als unzul&#228;ssig zu verwerfen weil sie als\nUnterst&#252;tzungserkl&#228;rung f&#252;r die Berufung der Kl&#228;ger zu bewerten\nist. Da die Berufungen der Hauptpartei und des Nebenintervenienten\nals einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei zu werten sind,\nkommt der Berufung der Streithelferin keine eigenst&#228;ndige Bedeutung\nzu; ihre \"Berufung\" im Anschluss an die Berufung der Hauptpartei\ngilt als Unterst&#252;tzungserkl&#228;rung und nicht als ein selbst&#228;ndiges\nRechtsmittel (vgl. BGH NJW 1990, 190/191; Baumbach/Hartmann, ZPO,\n60. Auflage &#167; 67 Rn.12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che der Kl&#228;ger auf die geltend gemachten und der H&#246;he nach\nunstreitigen Nebenkostenforderungen ergeben sich aus &#167; 5 des\nMietvertrages vom 4. April 1991 i.V.m. &#167; 535 BGB. Die Kl&#228;ger sind\nan der Nachforderung der Nebenkosten weder durch &#167; 20 NMV\n(Neubaumietenverordnung) noch durch Verj&#228;hrung oder Verwirkung\ngehindert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che der Kl&#228;ger auf Nebenkostennachforderungen f&#252;r die\nJahre 1993 bis 1997 sind nicht ausgeschlossen, weil die Abrechnung\nder Kl&#228;ger nicht nach &#167; 20 Abs. 3 NMV innerhalb eines Jahres nach\nAblauf des Abrechnungszeitraums erfolgte. Diese Vorschrift findet\nauf das vorliegende Mietverh&#228;ltnis keine Anwendung, da es sich um\nein gewerbliches, und nicht um ein Wohnraummietverh&#228;ltnis\nhandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschriften des WoBindG und damit auch der im Rahmen der\nBerechnung der Kostenmiete nach &#167; 8 a WoBindG anwendbare &#167; 20 NMV\n(vgl. Schubert/Kohlenbach/Bohndick: Wohnungsbau, Kommentar, Stand:\n12/01 zu &#167; 20 NMV Anm.1) sollen sicherstellen, dass die mit\nstaatlichen Mitteln gef&#246;rderten Wohnungen ihrer Zweckbestimmung\nentsprechend genutzt werden, n&#228;mlich zugunsten der\nBev&#246;lkerungskreise, f&#252;r die die F&#246;rdermittel des sozialen\nWohnungsbaus bestimmt sind (Schubert/Kohlenbach a.a.O. &#167; 1 WoBindG\nAnm.1). Dieser Schutzzweck entf&#228;llt bei sonstigen\nMietverh&#228;ltnissen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Mietvertrag der Parteien handelt es sich nicht um einen\nWohnraum-, sondern einen Gewerberaummietvertrag. Werden R&#228;ume von\nUnternehmen oder Beh&#246;rden zum Zwecke der Weitervermietung an Dritte\n(Wohnungsbenutzer) vermietet, ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung ein\nGewerbemietvertrag und kein Wohnraummietverh&#228;ltnis anzunehmen. Es\nkommt in diesem Fall ausschlie&#223;lich auf den von den Vertragsteilen\ngewollten Zweck an. Da der vertragsgem&#228;&#223;e Gebrauch im vorliegenden\nFall nicht im Wohnen, sondern in der Weitervermietung besteht, ist\ndas zugrundeliegende Vertragsverh&#228;ltnis als\nGewerbemietraumverh&#228;ltnis zu beurteilen (vgl. BGH ZMR 1981, 332;\nOLG Stuttgart ZMR 1985, 14; VGH Kassel ZMR 1993, 388/390;\nSchmidt-Futterer/Blank: Wohnraumschutzgesetze 6. Auflage, 1988, B 9\nmit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist deshalb auch nicht, ob\nder Hauptmieter eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Auch\nbei Anmietung eines Hauses durch einen gemeinn&#252;tzigen Verein zur\nF&#246;rderung der Rehabilitierung psychisch Kranker ist ein\ngewerblicher Mietvertrag anzunehmen, wenn einzelne Zimmer an die\nKranken weitervermietet werden sollen (OLG Karlsruhe RE vom 21.\nOktober 1983, zitiert nach Juris, dort Seite 3 = WuM 1984, 10 f.;\nSchmidt-Futterer/Blank a.a.O., B 9). Dem Umstand, dass die\nWohnungen letztlich - wie im Streitfall - im Rahmen der\nSozialbindung zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt dabei in Bezug\nauf das Mietverh&#228;ltnis zwischen Vermieter und Hauptmieter keine\nBedeutung zu, da ihr Verh&#228;ltnis nach dem zwischen ihnen\nma&#223;geblichen Vertragsinhalt zu beurteilen ist (vgl. BGH ZMR 1981,\n332; OLG Stuttgart ZMR 1985, 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, die\nKl&#228;ger m&#252;ssten sich im Verh&#228;ltnis zu ihr ebenfalls den\nBeschr&#228;nkungen des &#246;ffentlichen Wohnungsbaus unterwerfen, weil sie\ndiese im Mietvertrag an die Beklagte weitergegeben h&#228;tten und weil\nihnen die &#246;ffentlichen F&#246;rdermittel zugute gekommen seien. Dem\nwiderspricht n&#228;mlich die vertragliche Ausgestaltung des\nMietvertrages. Die &#246;ffentliche Bindung und die daraus folgende\nBeschr&#228;nkung der Weitervermietung unter Zugrundelegung der\nKostenmiete hat im Rahmen des von der Beklagten zu entrichtenden\nmonatlichen Mietzinses Ber&#252;cksichtigung gefunden. F&#252;r den Fall,\ndass die Wohnung an die Endmieter frei vermietbar gewesen w&#228;ren,\nist davon auszugehen, dass im Hauptmietvertrag zwischen den\nParteien ein h&#246;herer Quadratmeterpreis als 6,70 DM/m&#178; vereinbart\nworden w&#228;re, da dies f&#252;r den freien Markt einen niedrigen Mietzins\ndarstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem war das wirtschaftliche Risiko der Untervermietung nach &#167;\n4 des Vertrages allein der Beklagten auferlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger k&#246;nnen die Zahlung der Nebenkosten f&#252;r 1993 auch\nfordern, obwohl diese bei ordnungsgem&#228;&#223;er Abrechnung im Jahr 1994\nbereits Ende 1998 verj&#228;hrt gewesen w&#228;ren. Die\nNachzahlungsforderungen verj&#228;hren insgesamt erst mit Ablauf des\nJahres 2003, weil die Kl&#228;ger erst im Jahr 1999 eine ordnungsgem&#228;&#223;e\nAbrechnung der Nebenkosten erteilt haben. Nach st&#228;ndiger\nRechtsprechung werden Nebenkostennachforderungen erst f&#228;llig, wenn\nder Vermieter eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung &#252;ber die\nNachzahlungsforderungen erteilt (BGH NJW 1991, 836; Wolf/Eckert:\nHandbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechtes, 8.\nAuflage, Rn. 531). Dass es damit der Vermieter in der Hand hat,\ndurch Verz&#246;gerung der Abrechnung den Beginn der Verj&#228;hrung\nhinauszuschieben, steht dem nicht entgegen. Der Mieter ist insofern\ngesch&#252;tzt, als er seinen Anspruch auf Abrechnung gerichtlich\ndurchsetzen kann. Zudem erlangt auch er einen Vorteil, weil die\nVerj&#228;hrung seines Anspruchs auf R&#252;ckzahlung &#252;berzahlter Nebenkosten\nebenfalls erst mit Zugang der Abrechnung zu laufen beginnt (BGH\na.a.O.; OLG D&#252;sseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 2000, 215 f.;\nWolf/Eckert a.a.O. Rn 531; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 6.\nAuflage Rn. 3228).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Verwirkung aller\nNebenkostenforderungen f&#252;r die Jahre 1993 bis 1997 berufen. Die\nBeklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass sie bez&#252;glich der\ngeltend gemachten Positionen Nachforderungen der Kl&#228;ger nicht mehr\nausgesetzt sein w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die fr&#252;her in der Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte\nvielfach vertretene Auffassung, dass der Vermieter seinen Anspruch\nauf Erstattung der Betriebskosten verwirke, wenn er nicht ein Jahr\nnach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erstellt, ist\nder Bundesgerichtshof eindeutig entgegengetreten (BGH NJW 1984,\n1684). Demgem&#228;&#223; geht auch die st&#228;ndige Rechtsprechung der\nOberlandesgerichte dahin, dass allein durch das Unterlassen des\nAbrechnens der Nebenkosten noch nicht einmal das Zeitmoment einer\nVerwirkung eintritt, da es hierf&#252;r vielfache Ursachen geben kann,\nso etwa, dass die Abrechnung einfach vergessen wurde (Senat OLGR\n2000, 281/282; OLG K&#246;ln NJW-RR 99, 231, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Der Versto&#223; gegen Treu und Glauben, der den\nVerwirkungstatbestand begr&#252;ndet, besteht n&#228;mlich in der Illoyalit&#228;t\nder versp&#228;teten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen\nist, dass die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der\nVertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, dass keine\nForderungen mehr geltend gemacht werden, und er sich hierauf auch\nbereits eingerichtet hatte (BGH NJW 1984, 1684 mit weiteren\nNachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie sich wegen\nversp&#228;teter Abrechnungen dem Einwand der Mieter nach &#167; 20 NMV\nausgesetzt sieht. Auch wenn sie sich bereits darauf eingerichtet\nhatte, dass die Kl&#228;ger ihrerseits die Nebenkosten nicht mehr\nabrechnen w&#252;rden, lag doch ein von den Kl&#228;gern veranlasster\nVertrauenstatbestand, der diese Annahme rechtfertigen w&#252;rde, nicht\nvor. &#220;ber das blo&#223;e und auf einem Versehen beruhende Unterlassen\nder Abrechnung hinaus lagen n&#228;mlich keine entsprechenden Umst&#228;nde\nvor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den abgerechneten Kosten handelte es sich um Positionen, mit\nderen Entstehung - anders etwa bei Gartenpflege- oder\nHausmeisterkosten - regelm&#228;&#223;ig zu rechnen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hatte die Beklagte, weil sie keinerlei Vorauszahlungen\ngeleistet hatte, kein berechtigtes Vertrauen dahin, dass bisherige\nZahlungen zur Abdeckung der Kosten ausreichend sein k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem wurden auch von den Kl&#228;gern andere Positionen nicht\nbereits zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt abgerechnet, so dass die\nBeklagte im Hinblick auf diese Abrechnungen davon ausgehen konnte,\ndass daneben weitere Positionen nicht geltend gemacht w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein berechtigtes Vertrauen konnte die Beklagte schlie&#223;lich auch\nnicht deswegen haben, weil die Kl&#228;ger die Betriebskosten nicht\ninnerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode\nabrechneten. Die Kl&#228;ger waren nach Treu und Glauben nicht gehalten,\neine fr&#252;here Abrechnung zu erstellen. Dies gilt auch unter\nBer&#252;cksichtigung des den Kl&#228;gern bekannten Umstandes, dass die\nBeklagte im Verh&#228;ltnis zu ihren Endmietern der Ausschlussfrist des\n&#167; 20 NMV unterlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte war nach &#167; 5 Abs. 2 des zwischen den Parteien\nbestehenden Mietvertrages verpflichtet, den Endmietern die Zahlung\nder Betriebskosten i.S.d. &#167; 27 Abs. 1 der II. BV aufzuerlegen. Sie\nh&#228;tte danach zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Position von\nden Endmietern Nebenkostenvorauszahlungen unter Kalkulation der\nhier streitigen Positionen erheben m&#252;ssen. Bereits mit Ablauf der\nersten Abrechnungsperiode h&#228;tte sie gegen&#252;ber ihren Mietern dann\nauch diese Positionen abrechnen m&#252;ssen. Dass die Beklagte die\nErhebung von Nebenkostenvorausleistungen unterlassen hat, war f&#252;r\ndie Kl&#228;ger nicht erkennbar und im Hinblick auf &#167; 5 Abs. 2\nMietvertrag aus ihrer Sicht auch nicht zu erwarten. Selbst wenn die\nKl&#228;ger daher - z.B. wegen des Ausbleibens der Anforderung von\nBelegen durch die Beklagte - h&#228;tten erkennen k&#246;nnen, dass die\nBeklagte ihrer Pflicht zur Erstellung von fristgerechten\nAbrechnungen nach &#167; 20 Abs. 3 NMV nicht nachkam, konnten sie jedoch\nberechtigt annehmen, dass die Positionen bei der Beklagten\nausreichend durch Vorschusszahlungen gedeckt sein w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem oblag der Beklagten ihrerseits im Rahmen des &#167; 20 NMV die\nVerpflichtung, bei den Kl&#228;gern wegen des Ausbleibens der\nAbrechnungen nachzufragen. Dies h&#228;tte unstreitig dazu gef&#252;hrt, dass\nAbrechnungen zeitnah erteilt worden w&#228;ren, weil das Unterlassen der\nAbrechnung nur auf einem Versehen der Kl&#228;ger beruhte. Das von der\nBeklagten behauptete schadensurs&#228;chliche Verhalten beruht danach\nma&#223;geblich auch darauf, dass sie sich im Verh&#228;ltnis zu ihren\nEndmietern nicht vertragstreu verhalten hat. Im Rahmen der\nAbrechnungsfrist nach &#167; 20 NMV ist n&#228;mlich der Vermieter, falls er\nan einer Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist gehindert ist,\nverpflichtet, alle zumutbaren Bem&#252;hungen zu unternehmen, um sich\ndie f&#252;r die Abrechnung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu\nbeschaffen, die Abrechnung fristgerecht zu erstellen und zu\nversenden. Hierzu geh&#246;rt, dass der Vermieter auf dritte Personen\neinwirkt, Rechnungen und Belege so rechtzeitig zu &#252;bersenden, dass\ner seinerseits die Abrechnung rechtzeitig erstellen kann (AG Gronau\nDWW 1988, 213; Schmid: Handbuch der Mietnebenkosten, 6. Auflage,\n2001, Rz.3159; Palandt/Weidenkaff, 61. Auflage zum inhaltsgleichen\n&#167; 556 Abs. 3 BGB n.F. Rn. 12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Annahme einer Verwirkung spricht schlie&#223;lich auch,\ndass sich die Beklagte bereits au&#223;ergerichtlich bereit erkl&#228;rt\nhatte, die Nebenkostenanteile f&#252;r die Gewerber&#228;ume zu zahlen,\nobwohl auch insoweit der gleiche Zeitablauf eingetreten war. Die\nBeklagte ging daher offensichtlich selbst, auch unter\nBer&#252;cksichtigung des Zeitmomentes, nicht davon aus, dass die\nAnspr&#252;che verwirkt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger k&#246;nnen allerdings eine Verzinsung der Forderung gem&#228;&#223;\n&#167; 291 BGB in H&#246;he von 4 % erst ab Rechtsh&#228;ngigkeit der Klage, d.h.\nab 12. Juni 2001 geltend machen. Die Kl&#228;ger haben eine fr&#252;here\nMahnung nicht hinreichend dargetan. Im &#252;brigen kommt, da die\nForderungen der Kl&#228;ger vor dem 1. Mai 2000 f&#228;llig waren, &#167; 288 BGB\nin seiner vor dem 1. Mai 2000 g&#252;ltigen Fassung zur Anwendung, der\neinen gesetzlichen Zinssatz von 4 % vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 2. Oktober 2002 gibt\nkeinen Anlass, die m&#252;ndliche Verhandlung wiederzuer&#246;ffnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 1, 101 ZPO. Die\nEntscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n&#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nach &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die\ndort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.</p>\n      "
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