List view for cases

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    "file_number": "4 U 229/01",
    "date": "2002-10-08",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:35:08Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1008.4U229.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. November 2001 verk&#252;ndete Urteil der 1. Zivilkammer des Langerichts Kleve wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Kl&#228;gerin ihrerseits Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Sicherheiten k&#246;nnen auch durch Bankb&#252;rgschaft erbracht werden.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beansprucht aus abgetretenem Recht R&#252;ckzahlung eines Darlehens. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte war als Miterbe Mitberechtigter an dem gewerblich genutzten Grundst&#252;cks ... in St.... Namens der Erbengemeinschaft vermietete der Beklagte das Grundst&#252;ck mit Vertrag vom 1. Februar 1991 an die Firma W... (GA 12 ff.). Schon in diesem Vertrag war vorgesehen, dass der Beklagte durch Zukauf der noch nicht in seiner Hand befindlichen Erbteile Alleineigentum zu erwerben beabsichtigte, was auch sp&#228;ter so geschah. F&#252;r diesen Erwerb und die Sanierung sagte die Firma W... Kreditmittel zu. Mit Nachtrag vom 25. M&#228;rz 1992 (GA 17 ff.) wurden u.a. die Mietzeit auf 20 Jahre festgelegt, die Finanzierungszusage aufgestockt und vereinbart, dass die Tilgung des mit 6 % zu verzinsenden Darlehens nach bestimmten Modalit&#228;ten im Wege der Verrechnung mit den Mietzinsanspr&#252;chen des Beklagten erfolgen sollte. Zur Sicherung des Darlehens bestellte der Beklagte eine Grundschuld &#252;ber 2 Mio. DM; ferner erhielt die Firma W... ein Vorkaufsrecht einger&#228;umt (vgl. Nachtrag GA 19 u. notarielle Urkunde vom 14.5.92, GA 78). Die Firma W... stellte dem Beklagten zum Erwerb der Anteile der Miterben 1.160.000 DM darlehensweise zur Verf&#252;gung. Die f&#252;r Reparaturen und Umbauten vorgesehenen weiteren Mittel wurden nicht in Anspruch genommen. Die Darlehensschuld reduzierte sich bis 1999 infolge der Verrechnungen auf rd. 600.000 DM (vgl. Beklagtenvorbringen GA 301). Mit Schreiben vom 15. November 1999 (GA 39) und 20. Dezember 1999 (GA 40) stellte die Firma W... die Restschuld f&#228;llig unter Hinweis auf eine fr&#252;her erfolgte K&#252;ndigung aus wichtigem Grund. Sie wies darauf hin (GA 39), dass \"Herr D...\" (die Kl&#228;gerin) die Restschuld aus dem Darlehen in H&#246;he von 450.000 DM gegen Abtretung der R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che abl&#246;sen werde. Dem lag eine Vereinbarung der Firma W... mit der Kl&#228;gerin vom 20.5.1999 zugrunde (GA 20 ff.). Die Abtretungen an die Kl&#228;gerin, auf die sich die Klage st&#252;tzt, erfolgten Ende 1999/Anfang 2000 (vgl. GA 23, 149, 150). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung des Darlehens wurde von der Firma W... und wird im vorliegenden Verfahren seitens der Kl&#228;gerin damit begr&#252;ndet, dass sich eine wesentliche Ver&#228;nderung ergeben habe, weil der Beklagte nicht mehr Eigent&#252;mer des in Rede stehenden Grundst&#252;cks ist. Aufgrund im Jahre 1999 bestandskr&#228;ftig gewordenen (vgl. GA 65) Bescheids des zust&#228;ndigen Landesamts zur Regelung offener Verm&#246;gensfragen vom 17. April 1998 (GA 501 ff.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist n&#228;mlich das Eigentum auf die Erben der j&#252;dischen Vorkriegseigent&#252;mer nach Ma&#223;gabe des Gesetzes zur Regelung offener Verm&#246;gensfragen (VermG) zur&#252;ck&#252;bertragen worden. Nach Auffassung der Firma W... und der Kl&#228;gerin schied eine Verrechnung mit Mietzinsanspr&#252;chen des Beklagten zur Tilgung des Darlehens nunmehr aus, weil der Beklagte nicht mehr Gl&#228;ubiger des Anspruchs auf Mietzahlungen gewesen sei. Die Kl&#228;gerin hatte das Grundst&#252;ck bereits mit notarieller Urkunde vom 16. Juli 1997 (GA 46 ff.) von den  Erben der Vorkriegseigent&#252;mer - vorbehaltlich der sp&#228;ter erfolgten R&#252;ck&#252;bertragung nach dem VermG - gekauft. Am 8. Februar 1999 (GA 11) wurde zugunsten der Kl&#228;gerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin 450.000 DM zzgl. 4 % Zinsen auf 150.000 DM ab Rechtsh&#228;ngigkeit und auf 300.000 DM ab dem 24. M&#228;rz 2000 zu zahlen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat die Auffassung vertreten, infolge der R&#252;ck&#252;bertragung des Eigentums nach dem VermG seien die Berechtigten  nicht nur in das zwischen ihm, dem Beklagten, und der Firma W... bestehende Mietverh&#228;ltnis eingetreten (vgl. &#167; 16 Abs. 2 S. 1 VermG), zugleich h&#228;tten die Berechtigten damit auch die Verrechnungsabrede &#252;bernommen mit der Folge, dass seine Darlehensschuld auch weiterhin aus dem nunmehr auf die Erben der Vorkriegseigent&#252;mer &#252;bergegangenen Mietzinsanspruch sukzessive zu tilgen gewesen sei. Ein wichtiger Grund f&#252;r eine K&#252;ndigung des Darlehens habe nicht vorgelegen. Jedenfalls m&#252;sse eine Vertragsanpassung r&#252;ckwirkend auch zu einer Erh&#246;hung des mit Blick auf die lange Laufzeit gering bemessenen Mietzinses f&#252;hren. Zur Tilgung der Darlehensschuld habe &#252;berdies die Sicherungsgrundschuld herangezogen werden m&#252;ssen. Die Kl&#228;gerin habe im &#252;brigen mit ihren Zahlungen von dreimal 150.000 DM die Darlehensschuld, um die es nunmehr gehe, getilgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgef&#252;hrt, mit Eintritt der Erben in das Mietverh&#228;ltnis sei nicht verkn&#252;pft gewesen, dass der Mietzinsanspruch nur belastet mit der Verrechnungsabrede habe &#252;bergehen k&#246;nnen. Die Darlehensk&#252;ndigung sei berechtigt gewesen, weil der Beklagte, da eine Verrechnung mit Mietforderungen nicht mehr m&#246;glich gewesen sei, mit der Tilgung in Verzug gewesen sei. Auf das Urteil wird im &#252;brigen Bezug genommen.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung h&#228;lt der Beklagte seine Auffassung aufrecht, die Tilgung des Darlehens sei nach wie vor durch Verrechnung m&#246;glich und geboten gewesen. Eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung scheitere daran, dass er sich nicht vertragswidrig verhalten habe. Vertragswidrig habe sich im Gegenteil die Firma W... verhalten, die sich einseitig aus ihren Bindungen gel&#246;st und auch die vorgesehene Sanierung nicht betrieben habe.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"> die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">19</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline;\">         E n t s c h e i d u n g r &#252; n d e </span></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Berufung ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nEntgegen der Auffassung des Beklagten scheitert der auf Darlehen gest&#252;tzte R&#252;ckzahlungsanspruch, welcher der Kl&#228;gerin seitens der Firma W... unstrittig in H&#246;he der Klageforderung abgetreten worden ist, nicht daran, dass ein Darlehensvertrag infolge Formmangels &#252;berhaupt nicht wirksam zustandegekommen w&#228;re. Die Formvorschrift des &#167; 313 BGB w&#228;re nur einzuhalten gewesen, wenn die - formbed&#252;rftige - Verpflichtung zur Einr&#228;umung eines dinglichen Vorkaufsrechts Voraussetzung f&#252;r das Darlehensgesch&#228;ft gewesen w&#228;re, der eine Vertrag also mit dem anderen h&#228;tte stehen oder fallen sollen. Eine solche Verkn&#252;pfung haben die Parteien hier jedoch nicht gewollt. Im Nachtrag vom 25. M&#228;rz 1992 zum Mietvertrag (GA 17 ff) wird die fr&#252;here Darlehenszusage aus dem Mietvertrag (GA 12 ff) erneuert und ausgeweitet, zudem wird die Bestellung eines dinglich gesicherten Vorkaufsrechts vereinbart, wobei zugleich angemerkt ist, dass die Bestellung des Vorkaufsrechts noch in notarieller Urkundsform erfolgen solle. Den Parteien war also klar, dass die Verpflichtung zur Darlehensgew&#228;hrung bereits bindend vereinbart war, w&#228;hrend die Verpflichtung zur Einr&#228;umung eines dinglichen Vorkaufsrechts noch nicht verbindlich vereinbart worden war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Frage, ob eine etwaige Formnichtigkeit der Darlehensvereinbarung durch sp&#228;tere Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch r&#252;ckwirkend geheilt worden sein w&#252;rde (&#167; 313 S. 2 BGB entsprechend), kommt es deshalb nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nVergeblich wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass die Darlehensgeberin - die Firma W... - den R&#252;ckzahlungsanspruch wegen der mit dem Beklagten getroffenen Verrechnungsabrede vorzeitig f&#228;llig stellen konnte. Entscheidend daf&#252;r ist, dass die vereinbarte Form der Tilgung des Darlehens durch Verrechnung mit Mietzinsanspr&#252;chen nicht mehr realisierbar war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der R&#252;ck&#252;bertragung des Eigentums auf die Erben der j&#252;dischen Voreigent&#252;mer nach dem Verm&#246;gensgesetz traten diese anstelle des Beklagten in das Mietverh&#228;ltnis mit der Firma W... ein (&#167; 16 Abs. 2 VermG). Mit Eigentumswechsel, der mit Bestandskraft des R&#252;ck&#252;bertragungsbescheids vom 17. April 1998 im Jahre 1999 ohne weiteres eingetreten war (&#167; 34 Abs. 1 VermG), war der Beklagte nicht mehr Gl&#228;ubiger der Mietzinsforderung. Eine Verrechnung seiner Darlehensschuld gegen seine Forderung auf Mietzahlung war nicht mehr m&#246;glich. Der Firma W... war es nicht etwa gestattet, den neuen Vermietern gegen&#252;ber Mietzahlungen mit Blick darauf zu k&#252;rzen, dass eine Verrechnung mit Anspr&#252;chen auf  R&#252;ckzahlung des vom Beklagten aufgenommenen Darlehens vereinbart sei. Diese Verrechnungsabrede haben die Restitutionseigent&#252;mer n&#228;mlich nicht &#252;bernehmen m&#252;ssen. Nach &#167; 16 Abs. 2 S. 1 VermG sind die neuen Berechtigten zwar in alle in Bezug auf den jeweiligen Verm&#246;genswert - hier: das Hausgrundst&#252;ck - bestehenden Rechtsverh&#228;ltnisse eingetreten. Dazu z&#228;hlt aber nicht die vom Beklagten eingegangene Darlehensverbindlichkeit. Die Streitfrage, ob zu &#252;bernehmende Rechtsverh&#228;ltnisse nur solche sind, die Rechte an oder Pflichten aus dem  Verm&#246;genswert (hier: Grundst&#252;ck) begr&#252;nden (rechtliche Betrachtungsweise, vgl. Fieberg, VermG, &#167; 16 Rn 7 und 7 a), oder auch solche, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Verm&#246;genswert aufweisen, ist f&#252;r die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant. Auch wenn man - weitergreifend - einen wirtschaftlichen Zusammenhang grunds&#228;tzlich ausreichen l&#228;&#223;t, sind doch nur solche Rechtsverh&#228;ltnisse zu &#252;bernehmen, aufgrund deren dem Verm&#246;genswert etwas zugeflossen ist (vgl. BGH MDR 1999, 929). Das Darlehenskapital ist dem &#252;bernommenen Grundst&#252;ck hier in keiner Weise zugutegekommen, weder zur Werterhaltung noch zur Wertsteigerung. Mit den aufgenommenen Mitteln hat der Beklagte vielmehr ausschlie&#223;lich den Kauf der Erbteile finanziert. Das Darlehen steht also nicht in Bezug auf den &#252;bernommenen Verm&#246;genswert, die Neueigent&#252;mer m&#252;ssen nicht im Ergebnis das Darlehen des Beklagten zur&#252;ckzahlen. Eine andere Sichtweise w&#252;rde auch die Zielsetzung des Verm&#246;gensgesetzes verfehlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man auf F&#228;lle des Rechts&#252;bergangs nach dem Verm&#246;gensgesetz die &#167;&#167; 571 BGB a.F. analog anwenden will (vgl. BGH ZMR 2001, 17/18). Auch dann w&#252;rden Abreden zwischen dem alten Eigent&#252;mer und dem Mieter &#252;ber k&#252;nftig f&#228;llige Monatsmieten nach Eigentumswechsel den neuen Eigent&#252;mer nach &#167; 571 BGB a.F. nur dann binden, wenn die getroffenen Abreden einen Ausgleich f&#252;r Aufwendungen darstellten, die sich im Wert des &#252;bernommenen Grundst&#252;cks niedergeschlagen haben (vgl. OLG D&#252;sseldorf, NJW-RR 1994, 1236 m.w.N.). Das war hier - wie bereits erw&#228;hnt - nicht der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die dann allein noch in Betracht  kommende Bindung gem&#228;&#223; \n&#167; 574 BGB a.F. kann nur f&#252;r Monatsmieten gelten, die nach Eigentums&#252;bergang, aber vor Kenntnis des Mieters davon f&#228;llig geworden sind. Ein solches Intervall, in dem die Firma W... als Mieterin keine Kenntnis vom &#220;bergang des Eigentums auf die Erben der j&#252;dischen Vorkriegseigent&#252;mer gehabt h&#228;tte, hat hier nicht bestanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Da die R&#252;ckzahlung des Darlehens nicht mehr in der vorgesehenen Weise durch Verrechnung mit Mietzinsanspr&#252;chen erfolgen konnte, lag eine Regelungsl&#252;cke vor, die interessegerecht im Wege erg&#228;nzender Vertragsauslegung geschlossen werden muss. In Anlehnung an die zum Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage entwickelten Grunds&#228;tze ist bei Dauerschuldverh&#228;ltnissen in erster Linie an eine Vertragsbeendigung durch au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu denken (vgl. Palandt/ Heinrichs, 61. Aufl., &#167; 242 BGB Rn 120). Davon hat die Firma W... als Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 15. November 1999 unter Hinweis auf ein fr&#252;heres Schreiben vom 30. April 1999 Gebrauch gemacht. Diese K&#252;ndigung war gerechtfertigt. Da die Firma W... das Darlehen mit Blick auf das langfristig angelegte Mietverh&#228;ltnis gew&#228;hrt hatte, der Beklagte die Mietsache jedoch nicht auf die vorgesehene Dauer aus in seiner Sph&#228;re liegenden Gr&#252;nden zur Verf&#252;gung stellen kann, erscheint es nicht unangemessen anzunehmen, dass der Beklagte zur vorzeitigen R&#252;ckzahlung verpflichtet ist. Vorschl&#228;ge, die R&#252;ckzahlung zeitlich zu strecken, hat der Beklagte nicht gemacht, ob ihm damit gedient gewesen w&#228;re, ist auch ungewiss. Ebensowenig erscheint es angemessen, mit Blick auf eine vorzeitige R&#252;ckzahlung des Kapitals einen Vorf&#228;lligkeits-Abschlag zu machen. Es ist auch nicht dargetan, dass dem Darlehensgl&#228;ubiger durch die vorzeitige R&#252;ckf&#252;hrung ein ma&#223;geblicher wirtschaftlicher Vorteil erw&#228;chst. Denn das frei werdende Kapital war kaum wesentlich ertragsbringender anzulegen, als dies in Gestalt des mit 6 % verzinslichen Darlehens der Fall war, das der Beklagte aufgenommen hatte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kommt auch nicht in Betracht, im Ergebnis eine h&#246;here als die durch Verrechnung tats&#228;chlich erfolgte Darlehenstilgung deshalb in Ansatz zu bringen, weil sich der Beklagte der Firma W... gegen&#252;ber wegen der langen Laufzeit des Miet- und Darlehensvertrags auf einen niedrigeren als den orts&#252;blich erzielbaren Mietzins eingelassen haben will, bei &#252;blicher Mieth&#246;he also nach Behauptung des Beklagten ein h&#246;herer Darlehensteil zur&#252;ckgef&#252;hrt gewesen sein w&#252;rde. Diese &#220;berlegung des Beklagten krankt schon daran, dass nur die feste Monatsmiete von 10.000 DM zum Vergleich herangezogen wird, nicht dagegen der dar&#252;berhinaus vereinbarte umsatzabh&#228;ngige Mietteil, &#252;ber dessen durchschnittliche H&#246;he nichts bekannt ist. Das spekulative Element, sich teilweise auf eine Umsatzmiete eingelassen zu haben, kann auch nicht im Wege der Vertragserg&#228;nzung nachtr&#228;glich durch einen Fixbetrag ersetzt werden, weil dem Beklagten dadurch das Spekulationsrisiko abgenommen w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nDer mit der Klage verfolgte Darlehensbetrag ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs deshalb getilgt, weil die Kl&#228;gerin an die Firma W... Zahlungen in H&#246;he von 3 x 150.000 DM geleistet hat. Damit hat die Kl&#228;gerin von der Firma W... die L&#246;schung der Grundschuld erkauft (vgl. GA 21), nicht etwa die Darlehensschuld getilgt. Eine Zahlung auf die Darlehensschuld des Beklagten w&#228;re wirtschaftlich unsinnig gewesen, weil die Kl&#228;gerin ihrerseits gerade aus dem Darlehen - nach Abtretung - gegen den Beklagten vorgehen wollte (vgl. GA 21). Dies war von vornherein Sinn und Zweck der Zahlung. Auf die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird erg&#228;nzend verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">4.\nDer Beklagte kann der Klage auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die R&#252;ckzahlung des Darlehens k&#246;nne nicht beansprucht werden, weil die Firma W... nicht Befriedigung aus der Sicherungsgrundschuld gesucht habe. Zum einen steht es dem dinglich abgesicherten Gl&#228;ubiger frei, soweit sich wie hier aus der Sicherungsabrede nichts Abweichendes ergibt, ob er die pers&#246;nliche Forderung geltend macht oder das Sicherungsmittel verwertet (vgl. Palandt/Bassenge, 61. Aufl., &#167; 1191 BGB Rn 39). Des weiteren ergab sich aus dem R&#252;ck&#252;bertragungsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Verm&#246;gensfragen vom 17. April 1998, dass den Restitutionseigent&#252;mern letztlich die Grundschulden nicht zur Last fallen sollten. Sie hatten die Grundschuld in H&#246;he von 2 Millionen DM zwar zu &#252;bernehmen, auf der anderen Seite war der Beklagte jedoch verpflichtet, die neuen Eigent&#252;mer von dieser Grundschuld zu befreien und die Firma W... war verpflichtet, die L&#246;schung der Grundschuld gegen Abl&#246;sung der gesicherten Forderung zu bewilligen. W&#252;rde die Firma W... aus der Grundschuld in das Grundst&#252;ck vollstreckt haben, w&#228;re diese Intention des Zuweisungsbescheids unterlaufen worden. Letztlich sollte die Grundschuldbelastung vom Beklagten getragen werden. Dies ist dadurch erreicht worden, dass der Beklagte aus der pers&#246;nlichen Forderung in Anspruch genommen wird und die Grundschuld mittlerweile - unstreitig - gel&#246;scht worden ist. Vor diesem Hintergrund w&#228;re es auch treuwidrig \n(&#167; 242 BGB), die Firma W... auf die vorrangige Verwertung der Grundschuld verweisen zu wollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">5.\nAus alledem folgt, dass der Beklagte auch nicht Zug um Zug gegen Tilgung des Darlehensrestes R&#252;ck&#252;bertragung der Grundschuld beanspruchen kann. Denn ihm war aufgegeben, die Grundschuld auf eigene Kosten zur L&#246;schung zu bringen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht mit der Begr&#252;ndung geltend macht, ihm stehe ein Anspruch auf R&#252;ck&#252;bertragung des dinglichen Vorkaufsrechts zu, das er der Firma W... einger&#228;umt hatte, kann dem ebenfalls nicht entsprochen werden. F&#252;r eine solche R&#252;ck&#252;bertragung des zwischenzeitlich gel&#246;schten Vorkaufsrechts ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Im &#252;brigen ist das Vorkaufsrecht durch den Eigentums&#252;bergang nach dem Verm&#246;gensgesetz verbraucht. Auf die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts und die von ihm zitierten Literaturstellen wird Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision sind nicht erf&#252;llt (&#167; 543 ZPO n.F.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 230.081,35 EUR (= 450.000 DM)</p>\n      "
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