List view for cases

GET /api/cases/295935/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 295935,
    "slug": "olgd-2002-10-08-4-u-5602",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "4 U 56/02",
    "date": "2002-10-08",
    "created_date": "2019-03-12T11:28:56Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:35:09Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1008.4U56.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 6. Dezember 2001 verk&#252;ndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf - Einzelrichter - wird zur&#252;ckgewiesen. </p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl&#228;ger auferlegt. </p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung bleibt ohne Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, l&#228;sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass die behauptete Entwendung aus der Wohnung des Kl&#228;gers in einer Weise erfolgt ist, die vom Versicherungsschutz gedeckt wird. Als versicherte Begehungsform k&#228;me hier allein der Fall des &#167; 5 (1) f) VHB 84 in Betracht, wonach Versicherungsfall auch ist, wenn der Dieb in einen Raum eines Geb&#228;udes mit einem richtigen Schl&#252;ssel eindringt, den er ... ohne fahrl&#228;ssiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Denn die einzige Begehungsm&#246;glichkeit sieht der Kl&#228;ger darin, dass der T&#228;ter mittels des von der Putzfrau in Absprache mit ihm in den Au&#223;enbriefkasten gelegten Schl&#252;ssels eingedrungen ist. Trifft dies zu, so hat der Kl&#228;ger dem Dieb den Zugriff auf den Schl&#252;ssel fahrl&#228;ssig, n&#228;mlich unter Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, erm&#246;glicht. Auch wenn der au&#223;en am Haus angebrachte Briefkasten nicht einsehbar war, konnten unbefugte Dritte doch von der Deponierung des Schl&#252;ssels im Briefkasten erfahren haben und sich dann leicht in den Besitz des Schl&#252;ssels bringen. Es bestand insbesondere die M&#246;glichkeit, dass es in der Nachbarschaft als auff&#228;llig bemerkt wurde, wenn die Putzfrau regelm&#228;&#223;ig nach getaner Arbeit aus dem Hause kommend etwas in den Aussenbriefkasten warf. Die vom Kl&#228;ger initiierte Art der Schl&#252;sselr&#252;ckgabe war deshalb mit einem Risiko behaftet, das sich h&#228;tte vermeiden lassen. Dieses Verhalten wertet der Senat wie schon das Landgericht als fahrl&#228;ssig, zumal der Kl&#228;ger in der Wohnung Wertgegenst&#228;nde wie seine Uhrensammlung aufbewahrte, die dann auch zielgerichtet gestohlen worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin D..., durch die der Kl&#228;ger erstinstanzlich unter Beweis gestellt hat, bei der Deponierung des Schl&#252;ssels sei sie nicht beobachtet worden, kann naturgem&#228;&#223; nichts dazu sagen, ob ein Dritter von ihr unbemerkt optisch oder akustisch wahrgenommen hat, dass sie etwas in den Briefkasten warf. Diesem Beweisantritt war mithin nicht nachzugehen. Es muss daher offenbleiben, ob der T&#228;ter tats&#228;chlich an den Schl&#252;ssel gekommen ist, weil ihm das Verhalten der Putzfrau aufgefallen war. Dass es an einem eigenen Verschulden daran fehlt, dass sich der T&#228;ter in den Besitz des Schl&#252;ssels bringen konnte, h&#228;tte der Kl&#228;ger nachzuweisen gehabt, da es sich hierbei um eine Anspruchsvoraussetzung handelt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (&#167; 543 ZPO n.F.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Berufungsstreitwert und Beschwer des Kl&#228;gers: 11.298,98 EUR.</p>\n      "
}