List view for cases

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    "file_number": "10 U 170/01",
    "date": "2002-09-26",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:55:17Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0926.10U170.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 15. Mai 2001 verk&#252;ndete Urteil der 6. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-ge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 1.999,15 EUR </p>\n<p>(= 3.910,00 DEM) nebst 5 % Zinsen seit dem 15.12.1997 zu </p>\n<p>zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 10 % &#252;ber dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab in gleicher H&#246;he Sicherheit leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Mietvertrag vom 4. Mai 1994 vermietete die Kl&#228;gerin der Beklagten gewerbliche Lager- und B&#252;rofl&#228;chen zum Betrieb eines Spedition- und Lagerbetriebs mit eigenem Fuhrpark. Der vereinbarte Mietzins betrug 20.500 DEM zzgl. jeweils g&#252;ltiger Mehrwertsteuer. In dem Vertragstext, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (GA 17 ff.), hei&#223;t es unter Ziffer 6 wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">\"S&#228;mtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierf&#252;r leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von (es folgt eine Leerfl&#228;che) DM + Mehrwertsteuer excl. Stromkosten. Die Nebenkostenvorauszahlung wird j&#228;hrlich aufgrund der tats&#228;chlich anfallenden Kosten neu festgelegt. Die Stromkosten gehen gesondert zu Lasten des Mieters. Hierf&#252;r l&#228;sst der Mieter auf seine Kosten einen separaten Stromz&#228;hler f&#252;r seinen Mietbereich installieren.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellten Gr&#252;nden, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (GA 104, 105), verlangt die Kl&#228;gerin von der Beklagten die Zahlung von allgemeinen Strom- und Nebenkosten f&#252;r die Zeit von Mai 1994 bis Dezember 1996 in H&#246;he von insgesamt 158.009,87 DEM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, die vertraglich hinsichtlich der Nebenkosten getroffene Regelung sei wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Dies gelte unabh&#228;ngig davon, ob es sich um einen Formular- oder einen Individualvertrag handele.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Kl&#228;gerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tr&#228;gt erg&#228;nzend vor: Das Landgericht habe verkannt, dass der Mietvertrag von der anwaltlich vertretenen Beklagten entworfen worden sei. Das Fehlen der Vorauszahlungsvereinbarung bedeute lediglich, dass die Neben- und Betriebskosten erst nachtr&#228;glich verlangt werden k&#246;nnen. Aufgrund der von ihr selbst angebrachten Vertragsbestimmung habe die Beklagte daher alle zul&#228;ssigerweise auf sie &#252;bertragbare Betriebs- und Nebenkosten zu erstatten. Bei dem Vertrag handele es sich nicht um einen AGB-Vertrag. Die vom Landgericht zur Begr&#252;ndung herangezogene Senatsentscheidung (10 U 1/91, DWW 1991, 283) sei daher nicht einschl&#228;gig und im &#220;brigen f&#252;r heutige Gewerberaummietverh&#228;ltnisse &#252;berholt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">in Ab&#228;nderung des am 15.05.2001 verk&#252;ndeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 158.009,87 DEM nebst 5 % Zinsen seit dem 15.12.1997 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verneint eine inhaltlich bestimmte Nebenkostenvereinbarung. Sie bestreitet, dass die streitgegenst&#228;ndliche Klausel von ihr verfasst worden sei und tritt der Berufung nach Ma&#223;gabe ihres Schriftsatzes vom 14.3.2002 entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schrifts&#228;tze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat lediglich hinsichtlich der geltend gemachten separaten Stromkosten f&#252;r die Monate Mai und Juni 1994 in H&#246;he von insgesamt 1.999,15 EUR \n(= 3.910,00 DEM) Erfolg. Im &#220;brigen ist die Klage auf Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Nebenkosten wegen Unbestimmtheit der zugrunde liegenden Nebenkostenabrede aus den im Wesentlichen zutreffenden Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung unbegr&#252;ndet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erw&#228;gungen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die in Ziffer 6 des schriftlichen Mietvertrages getroffene Regelung, \"S&#228;mtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebs\nkosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierf&#252;r leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von (nicht ausgef&#252;llt) DM + Mehrwertsteuer excl. Stromkosten. Die Nebenkostenvorauszahlung wird j&#228;hrlich aufgrund der tats&#228;chlich anfallenden Kosten neu festgelegt\", wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit der von ihr erfassten Kostenarten unwirksam ist, mithin keine Grundlage f&#252;r die von der Kl&#228;gerin f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 1994 bis 1996 geforderten Nebenkosten sein kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nebenkosten k&#246;nnen - dies gilt unabh&#228;ngig von der Art des Mietverh&#228;ltnisses - mit dem Mieter nur gesondert abgerechnet werden, wenn dies im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt ist. Die vereinbarte Mietstruktur muss erkennen lassen, dass der Mieter die Nebenkosten ganz oder anteilig neben der Grundmiete f&#252;r die &#220;berlassung des Mietobjekts tragen soll (BGH, Urt. v. 12.11.1969, ZMR 1970, 47; Senat, Urt. v. 11.2.1982, ZMR 1984, 20; 10 U Urt. v. 29.6.2000, NZM 2001, 588 = ZMR 2000, 668,; OLG D&#252;sseldorf, 24. Senat, Urt. v. 14.5.2002, NZM 2002, 700; OLG Jena, Urt. v. 16.10.2001, NZM 2002, 70; OLG Hamburg, Urt. v. 15.11.1989, HambGE 1990, 98). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzung ist grunds&#228;tzlich nur dann erf&#252;llt, wenn die Absprache &#252;ber die Nebenkostenumlage dem schuldrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz i.S. des &#167; 241 a.F. bzw. &#167; 241 Abs. 1 n.F. BGB entspricht und die nach dem Willen der Parteien abrechnungsf&#228;higen Nebenkosten inhaltlich konkretisiert oder zumindest eindeutig bestimmbar bezeichnet sind (OLG Celle, Urt. v. 9.10.1996, OLGR Celle 1997, 63; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.1999, OLGR Brandenburg 1999, 341; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gesch&#228;ftsraummiete, 3. Aufl., B 23 ff.; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 7, &#167; 556 BGB, Anm. 5 m.w.N.).  Kostenarten, die nicht ausdr&#252;cklich im Vertrag benannt sind, sind danach im Zweifel nicht gesondert mit dem Mieter abrechenbar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon betroffen sind auch die von der Kl&#228;gerin mit den Abrechnungen vom 5.11.1997 erstmals f&#252;r die Jahre 1994 bis 1996 mit insgesamt 16.978,52 DEM abgerechneten Heizkosten. Zwar gehen die Vorschriften der Heizkostenverordnung gem&#228;&#223; &#167; 2 HKV, der auch auf gewerbliche Mietverh&#228;ltnisses anzuwenden ist, rechtsgesch&#228;ftlichen Bestimmungen vor. &#167; 2 HKV beinhaltet aber lediglich eine Regelung f&#252;r den Kollisionsfall zwischen Verordnungsrecht und Vertragsrecht und stellt kein Verbotsgesetz i.S. des &#167; 134 BGB dar mit der Folge der absoluten (Teil-) Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen (LG Berlin, Urt. v. 20.4.1999, NZM 2000, 333; Lammel, HKV, &#167; 2, RdNr. 4 ff.; v. Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht, RdNr. 1117 ff., jeweils m.w.N.; a.A. Langenberg, a.a.O., B 9 ff.). Die Durchsetzung der Einzelregelungen liegt damit allein in den H&#228;nden der Beteiligten, so dass die Kl&#228;gerin zwar nicht r&#252;ckwirkend f&#252;r die Jahre 1994 - 1996, wohl aber f&#252;r zuk&#252;nftige Zeitr&#228;ume - sofern noch nicht geschehen - eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Heizkosten vornehmen kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass Ziffer 6 nicht isoliert von \"Nebenkosten\" spricht, sondern zugleich das Wort \"Betriebskosten\" verwendet. Dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl&#228;gerin ist nicht zu entnehmen, ob die Parteien den Worten \"Nebenkosten\" und \"Betriebs-\nkosten\" eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben oder beide Begriffe - wie in der Praxis h&#228;ufig festzustellen - synonym verwendet worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Definition des &#167; 27 Abs. 1 II. BV sind Betriebskosten solche Kosten, die dem Eigent&#252;mer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundst&#252;ck (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsm&#228;&#223;igen Gebrauch des Geb&#228;udes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengeb&#228;ude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundst&#252;cks laufend entstehen. Diese Bestimmung galt f&#252;r preisgebundenen Wohnraum unmittelbar und legte durch die Verweisung in &#167;&#167; 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 MHG den Betriebskostenbegriff auch f&#252;r den Bereich des nicht preisgebundenen Wohnraums verbindlich fest. F&#252;r den Bereich der gewerblichen Mietverh&#228;ltnisse fehlt eine vergleichbare Regelung. Ob die in Ziffer 6 getroffene Wortwahl begrifflich diesem Betriebskostenbegriff gleichzusetzen ist und ob insbesondere hiermit auch eine inhaltliche Festlegung der im Einzelnen umlagef&#228;higen Kostenarten etwa i.S. einer Anwendung des Betriebskostenkatalogs der Anlage 3 zu &#167; 27 II.BV erfolgen sollte, lassen weder das Vorbringen der Kl&#228;gerin noch die vorgelegte, die Vertragverhandlungen betreffende Korrespondenz erkennen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn die Begriffe \"Nebenkosten + Betriebskosten\" - wie etwa das OLG Hamm (Beschl. v. 22.8.1997, WM 1997, 542) meint - zum allgemeinen Sprachgebrauch geh&#246;ren sollen und davon auszugehen w&#228;re, dass der durchschnittliche Mieter eine Vorstellung &#252;ber die wesentlichen umlegbaren Nebenkosten - wie den Kosten der Wasserversorgung, der Entw&#228;sserung, der Heizungsanlage, der M&#252;llabfuhr, der Versicherungen und der &#246;ffentlichen Lasten des Grundst&#252;cks - bes&#228;&#223;e, setzt eine wirksame Umlagenvereinbarung auch in diesem Fall voraus, dass zur Umschreibung der umlagef&#228;higen Kosten textlich auf &#167; 27 II.BV und/oder die zugeh&#246;rige Anlage 3 Bezug genommen wird (Senat, Urt. v. 2.2.1995, WM 1995, 434; OLG Braunschweig, Urt. v. 27.11.1998, WM 1999, 173; OLG Celle, Urt. v. 16.12.1998, WM 2000, 130). Diese Anforderungen erf&#252;llt die in Ziffer 6 getroffene Regelung nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">(c) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehenden Grunds&#228;tze gelten - wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat - unabh&#228;ngig von der Frage, ob eine entsprechende Klausel Bestandteil eines Formular- oder eines Individualvertrages ist (Senat, Urt. v. 25.7.1991, DWW 1991, 283; Langenberg, a.a.O.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das OLG M&#252;nchen (Urt. v. 10.1.1997, ZMR 1997, 233) - hiervon abweichend - die Auffassung vertritt, in einem gewerblichen Mietvertrag sei die Nebenkostenklausel \"Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit dar&#252;ber, dass der Mieter alle anfallenden Nebenkosten - soweit gesetzlich zul&#228;ssig - zu tragen hat und dass diese nach dem von der Eigent&#252;mergemeinschaft des Objekts A. zu beschlie&#223;enden Abrechnungsmodus zu ermitteln sein werden\" auch unter dem Blickwinkel des &#167; 9 AGBG unbedenklich und daher wirksam, ist die zugrunde liegende Klausel mit der von den Parteien in Ziffer 6 des Mietvertrages getroffenen Regelung nicht vergleichbar.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst offen, ob es sich bei dem vorliegenden Vertragstext entsprechend der unspezifizierten Behauptung der Beklagten um von der Kl&#228;gerin gestellte Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen i. S. des &#167; 1 Abs. 1 AGBG handelt. Als Verwenderin kann sich die Kl&#228;gerin auf die Unwirksamkeit ihrer Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen jedenfalls nicht berufen. Daf&#252;r, dass es bei der streitgegenst&#228;ndliche Vertragsklausel um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung i.S. des &#167; 1 Abs. 1 AGBG handeln k&#246;nnte, fehlen nach dem insoweit ma&#223;geblichen Vorbringen der Kl&#228;gerin jegliche Anhaltspunkte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Spalte &#252;ber die Nebenkostenvorauszahlungen nach der Behauptung der Kl&#228;gerin bei der Vertragsunterzeichnung vereinbarungsgem&#228;&#223; nicht ausgef&#252;llt worden sei, weil zun&#228;chst abgewartet werden sollte, welche Kosten tats&#228;chlich anfallen, betrifft lediglich die nicht fixierte Vorauszahlungsh&#246;he, rechtfertigt dar&#252;ber hinaus und f&#252;r sich allein aber nicht die Annahme, die vertragliche Nebenkostenregelung sei dahin zu verstehen, die Beklagte habe jedenfalls die tats&#228;chlich anfallenden Nebenkosten tragen sollen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auch eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung dahin, dass die Beklagte jedenfalls verpflichtet ist, die orts&#252;blichen verbrauchsabh&#228;ngigen Betriebskosten (hier nur hinsichtlich der abgerechneten Wasserkosten von Interesse) zu tragen, kommt nicht in Betracht. Einer derartigen Auslegung steht entgegen, dass der Mieter bei fehlender bzw. inhaltlich unbestimmter Vereinbarung nach der gesetzlichen Konzeption der \n&#167;&#167; 535, 536, 546 a.F. bzw. &#167; 535 Abs. 1 Satz 2 + 3, Abs. 2 n.F. BGB f&#252;r die Gebrauchs&#252;berlassung nur das vereinbarte Mietentgelt zu zahlen hat und alle sonstigen Vermieterleistungen hiermit abgegolten sind, unabh&#228;ngig davon, ob der Vermieter sie in seine Mietzinskalkulation aufgenommen hat oder nicht (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Bd. 5, &#167; 546 BGB, Anm. 2; Langenberg, a.a.O.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><b>4.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten ist es auch nicht aus Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Nebenkostenregelung zu berufen. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Kl&#228;gerin mit Telefax vom 7.1.1994 \nmitgeteilt, dass der Mietvertrag zur Miete folgende Regelung enthalten soll: \n\"DM 20500,00 monatlich zuz&#252;glich Umsatzsteuer und Nebenkosten\". Dem vorausgegangen war jedoch ein Telefax der Beklagten vom 1.12.1993 mit dem Vorschlag einer monatlichen Pauschalmiete von 19.000,00 DM, den die Kl&#228;gerin fernm&#252;ndlich abgelehnt hatte. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte ca. vier Monate vor dem endg&#252;ltigen Vertragsschluss allgemein bereit erkl&#228;rt hat, Nebenkosten gesondert neben der Miete zu zahlen, die zu keiner Zeit der nachfolgenden Vertragsgespr&#228;che inhaltlich konkretisiert worden sind, macht ihre Berufung auf die Nichtigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Nebenkostenregelung nicht rechtsmissbr&#228;uchlich i.S. des &#167; 242 BGB. Die Kl&#228;gerin hatte w&#228;hrend der andauernden Vertragsverhandlungen ausreichend Zeit f&#252;r eine klare Regelung zu sorgen. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, so geht dies allein zu ihren Lasten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag und damit die streitgegenst&#228;ndliche Klausel von der \"anwaltlich beratenen\" Beklagten entworfen worden ist. Aus dem Telefax der Kl&#228;gerin vom 21.2.1994 geht vielmehr hervor, dass diese der Beklagten einen von ihr gefertigten Vertragsentwurf &#252;bersandt hat, der die streitgegenst&#228;ndliche Klausel bereits enthielt und den die Beklagte unter dem 31.3.1994 &#252;ber ihre au&#223;ergerichtlichen Anw&#228;lte mit einigen - nicht die Betriebskostenregelung betreffenden - &#196;nderungen und der Bitte zur Vervollst&#228;ndigung um den Lageplan EG unterschrieben an die Kl&#228;gerin zur&#252;ckgeschickt hat. Auf dieser Basis ist der Vertrag dann zustande gekommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Unwirksamkeit der Nebenkostenregelung gem&#228;&#223; Ziffer 6 Satz 1 nicht erfasst, sind die von der Kl&#228;gerin unter dem 5.11.1997 erstmals f&#252;r die Monate Mai + Juni 1994 abgerechneten separaten Stromkosten. Diese sollten gem&#228;&#223; Ziffer 6 Satz 3 gesondert zu Lasten der Beklagten gehen, die gem&#228;&#223; Ziffer 6 Satz 4 verpflichtet war, einen separaten Stromz&#228;hler f&#252;r ihren Mietbereich zu installieren und den Strom f&#252;r das Gesamtobjekt mit einem entsprechenden Liefervertrag vom Versorgungswerk zu beziehen. Da die Beklagte das Objekt in den Monaten Mai und Juni 1994 genutzt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen gem&#228;&#223; Ziffer 6 Satz 4 erf&#252;llt waren, schuldet sie der Kl&#228;gerin entweder gem&#228;&#223; &#167;&#167; 683, 677, 670 bGB oder gem&#228;&#223; &#167;&#167; 812, 818 Abs. 2 BGB Zahlung des f&#252;r den genutzten Strom von der Kl&#228;gerin gezahlten Entgelts. Dieses betr&#228;gt nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Kl&#228;gerin insgesamt 3.400,00 DEM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer. Soweit die Beklagte behauptet hat, die Parteien h&#228;tten vereinbart, dass sie einen Monat fr&#252;her in das Objekt einziehe wegen noch nicht von der Kl&#228;gerin errichteter diverser Anlagen, aber f&#252;r Mai 1994 keine Miete und keine Nebenkosten zu zahlen habe, l&#228;sst ihr Vorbringen nicht erkennen, dass sich dies auch auf die nicht von der Kl&#228;gerin geschuldeten Stromkosten erstrecken sollte. Nach der in Ziffer 6 Satz 2 + 3 getroffenen Regelung z&#228;hlten die Stromkosten weder zu der vereinbarten Miete noch zu den nicht n&#228;her festgelegten Nebenkosten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch der Kl&#228;gerin ist nicht verj&#228;hrt. Anspr&#252;che aus Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag unterliegen ebenso wie Anspr&#252;che aus ungerechtfertigter Bereicherung der 30-j&#228;hrigen Regelverj&#228;hrung des &#167; 195 a.F. BGB. Diese ist durch Zustellung des Mahnbescheids am 11.4.2000 wirksam unterbrochen worden, &#167; 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F. BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 284 a.F. BGB, 352 Abs. 1 HGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert:  158.009,87 DEM (= 80.789,16 EUR)</p>\n      "
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