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    "file_number": "3 Wx 296/02",
    "date": "2002-09-25",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:55:20Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0925.3WX296.02.01",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.03.2002 Abschiebungshaft (Sicherungshaft) f&#252;r l&#228;ngstens 6 Monate mit sofortiger Wirkung angeordnet. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat der Betroffene am 01.07.2002 zur&#252;ckgenommen. Am 21.06.2002 hat der Verfahrensbevollm&#228;chtigte des Betroffenen gem&#228;&#223; &#167; 10 FEVG beantragt, den Amtsgerichtsbeschluss aufzuheben und die sofortige Freilassung des Betroffenen anzuordnen. Der Antrag ist vom Amtsgericht durch Beschluss vom 25.07.2002 zur&#252;ckgewiesen worden. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit einem Prozesskostenhilfegesuch. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.08.2002 hat das Landgericht das Rechtsmittel als unstatthaft zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betroffene ist am 23.08.2002 aus der Haft entlassen worden. Mit der sofortigen weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss beantragt der Betroffene die Aufhebung der vorangegangenen Gerichtsbeschl&#252;sse und die Feststellung, dass die Beschl&#252;sse des Amtsgerichts vom 29.03. und 25.07.2002 sowie des Landgerichts vom 22.08.2002 rechtswidrig sind, soweit Haft von mehr als 3 Monaten angeordnet und vollstreckt wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\nII.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, &#167; 27 FGG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Kammer hat zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung ausgef&#252;hrt:\nDer angefochtene Amtsgerichtsbeschluss vom 25.07.2002 sei nicht rechtsmittelf&#228;hig. Bei einem Antrag auf Ab&#228;nderung nach &#167; 10 Abs. 1 FEVG handele es sich nicht um ein Rechtsmittel gegen den Abschiebungshaftbeschluss, dessen &#196;nderung begehrt werde und der - solle ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r den Antrag nach &#167; 10 Abs. 1 FEVG bestehen - bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr entspreche der Ab&#228;nderungsantrag nach &#167; 10 Abs. 1 FEVG dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden sollte, seine Entscheidung erneut zu &#252;berpr&#252;fen. Dieser Rechtsbehelf gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 1 FEVG sei gegen&#252;ber dem Institut der Gegenvorstellung allerdings eingeschr&#228;nkt und bestehe nur insoweit, als der Anordnungsgrund aufgrund ver&#228;nderter Verh&#228;ltnisse entfallen sei und nicht auch dann, wenn entscheidungserhebliche Umst&#228;nde unber&#252;cksichtigt geblieben seien oder die Entscheidung fehlerhaft ergangen sei. Dementsprechend bestehe ebenso wenig wie bei der Ablehnung der Ab&#228;nderung einer Entscheidung aufgrund zul&#228;ssiger Gegenvorstellung die M&#246;glichkeit, die ablehnende Entscheidung anzufechten. Eine solche Anfechtungsm&#246;glichkeit ergebe sich auch nicht aus einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt, dass das Amtsgericht entgegen &#167; 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Sicherungshaft f&#252;r die Dauer von maximal 6 Monaten angeordnet habe, da eine solche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht schlechterdings unvereinbar sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat die Rechtslage zutreffend dargestellt. Ein Rechtsmittel gegen die den Antrag aus &#167; 10 Satz 1 FEVG ablehnende Entscheidung ist nicht gegeben. Das gilt ebenso f&#252;r die weitere Beschwerde. Gegen den Amtsgerichtsbeschluss vom 25.07.2002 kann deshalb auch nicht mittels eines Feststellungsantrags in dritter Instanz vorgegangen werden. Zwar indiziert die Freiheitsentziehung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rehabilitierungsinteresse, so dass grunds&#228;tzlich nach Erledigung der Hauptsache - wie sie hier durch die Entlassung des Betroffenen gegeben ist - dieses Interesse im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht werden kann. Das setzt aber voraus, dass das Prozessrecht &#252;berhaupt eine weitere Instanz er&#246;ffnet (Bundesverfassungsgericht vom 05.12.2001, 2 BVR 527/99 u.a., Seite 8), was hier, wie gezeigt, nicht der Fall ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beschwerdef&#252;hrer, wie seiner Antragstellung zu entnehmen ist, meint, mit der weiteren Beschwerde (auch) den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29.03.2002 anzufechten zu k&#246;nnen, steht dem ebenfalls die Rechtskraft des Beschlusses entgegen, in diesem Fall deshalb, weil die rechtlich m&#246;gliche sofortige Beschwerde nicht aufrechterhalten worden ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den vorstehenden Gr&#252;nden war das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, &#167; 114 ZPO.</p>\n        \n      "
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