List view for cases

GET /api/cases/296287/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 296287,
    "slug": "olgk-2002-09-10-16-u-8002",
    "court": {
        "id": 822,
        "name": "Oberlandesgericht Köln",
        "slug": "olgk",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "16 U 80/02",
    "date": "2002-09-10",
    "created_date": "2019-03-12T13:59:09Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:55:51Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2002:0910.16U80.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Gr&#252;nde</b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Auf eine Beschwerde des Arrestkl&#228;gers hin hat der Einzelrichter\ndes Senats wegen einer Forderung von 1.589.309,92 EUR mit Beschluss\nvom 23.07.2002 den dinglichen Arrest in das gesamte Verm&#246;gen des in\nS. wohnenden Antragsgegners angeordnet. In Vollziehung dieses\nArrestes hat der Arrestkl&#228;ger verschiedene Pf&#228;ndungsbeschl&#252;sse\nerwirkt. Das Amtsgericht hat auf den Widerspruch des Antragsgegners\nhin mit Urteil vom 05.09.2002 den Beschluss des Einzelrichters des\nSenats aufgehoben und den Arrestantrag zur&#252;ckgewiesen. Es hat das\nUrteil f&#252;r vorl&#228;ufig vollstreckbar erkl&#228;rt und die von dem\nArrestkl&#228;ger zur Abwendung der Vollstreckung zu erbringende\nSicherheitsleistung auf 1.630.000,00 EUR festgesetzt. Gegen dieses\nnoch nicht zugestellte Urteil hat der Arrestkl&#228;ger mit einem am\n06.09.2002 per Fax bei dem Oberlandesgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und zugleich die Einstellung der\nZwangsvollstreckung, hilfsweise eine Herabsetzung der von ihm zu\nleistenden Sicherheit beantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Entscheidung &#252;ber den Einstellungsantrag ist der Senat als\nKollegialorgan berufen, da es anders als im vorangegangenen\nBeschwerdeverfahren im Berufungsverfahren eine origin&#228;re\nEinzelrichterzust&#228;ndigkeit nicht gibt. Dar&#252;ber, ob die Sache\nentsprechend der Anregung des Arrestkl&#228;gers gem. &#167; 526 ZPO auf den\nEinzelrichter zu &#252;bertragen ist, kann und wird der Senat erst nach\nGew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs f&#252;r den Arrestbeklagten befinden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die von dem Arrestkl&#228;ger begehrte Einstellung der Vollstreckung\naus dem Urteil vom 05.09.2002 war abzulehnen, weil es hierf&#252;r keine\ngesetzliche Grundlage gibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Verk&#252;ndung des aufhebenden Urteils sind nach inzwischen\nganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, die Wirkungen des\nArrestbefehles entfallen und es gibt keinen Titel mehr, aus dem f&#252;r\nden Arrestkl&#228;ger eine weitere Vollstreckung m&#246;glich w&#228;re (vgl.\nSchuschke/Walker Vollstreckung und Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz, 2.\nAuflage, &#167; 925 Rdn. 11; Z&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage &#167; 925\nRdn. 10 jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu der Gegenmeinung,\nwonach die Aufhebung erst mit Rechtskraft wirksam wird). Dies\nbedeutet zugleich, dass der Arrestbeklagte unter Vorlage des\nvorl&#228;ufig vollstreckbaren Urteils gem. den &#167;&#167; 775, 776 ZPO die\nAufhebung der von dem Arrestkl&#228;ger ausgebrachten Pf&#228;ndungsma&#223;nahmen\nerwirken kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung eines derartigen Ergebnisses wird daher teilweise\ndie M&#246;glichkeit bejaht, in unmittelbarer oder analoger Anwendung\nder &#167;&#167; 707, 719 ZPO die Vollstreckbarkeit des aufhebenden\nArresturteils einstweilen zu beseitigen mit der Folge, dass bis zur\nEntscheidung &#252;ber das Rechtsmittel die rangwahrende Wirkung der\nPf&#228;ndungen gewahrt bliebe (vgl. KG MDR 1994, 727 = KGReport 1994,\n78;OLG D&#252;sseldorf MDR 1962, 660; OLG M&#252;nchen OLGZ 1969, 169; LG\nBonn NJW 1962, 660; M&#252;nchKom/Heinze, ZPO 2. Auflage, &#167; 925 Rdn. 12;\nStein-Jonas/Grunsky, ZPO 21. Auflage, &#167; 925 Rdn. 19). Dem vermag\nder Senat in Einklang mit der inzwischen wohl &#252;berwiegenden\nMeinung, insbesondere der neueren Rechtsprechung nicht zu folgen.\nEine unmittelbare Anwendung der &#167;&#167; 707, 719 ZPO scheidet aus, weil\ndie Entscheidung in der Hauptsache keinen vollstreckungsf&#228;higen\nInhalt hat. Die Aufhebung beruht auf der Gestaltungswirkung des\nArresturteils und nicht aufgrund einer von dem Arrestbeklagten\nbetriebenen Zwangsvollstreckung. F&#252;r eine etwaige analoge Anwendung\nder &#167;&#167; 707, 719 ZPO fehlt es bereits an einer Regelungsl&#252;cke. Das\nArrestverfahren ist vom Gesetzgeber so gestaltet, dass das vorher\neinseitige Verfahren auf einen Widerspruch des Arrestbeklagten hin\nin ein kontradiktorisches Verfahren mit notwendiger m&#252;ndlicher\nVerhandlung &#252;bergeleitet wird. Die Aufhebung einer Arrestanordnung\nim Widerspruchsverfahren kommt daher die gleiche Wirkung zu, als\nw&#228;re ein Arrest von vornherein nicht angeordnet worden. Mit einer\nanalogen Anwendung der &#167;&#167; 707, 719 ZPO w&#252;rden daher einem nicht\nmehr existierenden Titel Rechtswirkungen beigemessen, die diesem\nschon rein begrifflich nicht mehr zukommen k&#246;nnen. Auch w&#252;rde f&#252;r\ndiesen Fall ein Gl&#228;ubiger, dessen im Beschlusswege angeordneter\nArrest auf einen Widerspruch hin nach m&#252;ndlicher Verhandlung\naufgehoben wird, bessergestellt werden als ein Gl&#228;ubiger, dessen\nArrestantrag nach m&#252;ndlicher Verhandlung von vornherein abgelehnt\nwird (KG MDR 1998, 1066; OLG Bremen MDR 1998, 677 = OLGReport 1998,\n112; OLG Frankfurt MDR 1997, 1060; OLG D&#252;sseldorf NJW-RR 1987,\n511;vgl. Schuschke/Walker a.a.O. &#167; 925 Rdn. 13.; Z&#246;ller/Vollkommer\na.a.O. &#167; 925 Rdn. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, &#167; 925 Rdn. 2;\nMusielak/Huber, ZPO, 2. Auflage, &#167; 925 Rdn. 10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich gebietet die vorliegende Konstellation, dass der\nArrest erst im Beschwerdeverfahren vom Rechtsmittelgericht erlassen\nwurde, keine abweichende Beurteilung. Die dargestellten\nVerfahrensgrunds&#228;tze sind die gleichen wie bei einem\nerstinstanzlichen Arrest im Beschlusswege. Auch der Einzelrichter\ndes Senats hat nur in einem einseitigen Verfahren und nur aufgrund\ndes ihm von dem Arrestkl&#228;ger unterbreiteten Sachverhalts\nentschieden, und auch hier hat der Widerspruch dazu gef&#252;hrt, dass\ndas Verfahren in ein solches mit m&#252;ndlicher Verhandlung in der\nersten Instanz &#252;bergeleitet wird (a. A. zu letzterem: Zust&#228;ndigkeit\ndes Rechtsmittelgerichts auch zur Entscheidung &#252;ber den Widerspruch\nSchuschke/Walker a.a.O. &#167; 924 Rdn. 9 mit Nachweisen zum\nMeinungsstand).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der weiter vertretenen Meinung, dass im Falle einer\nAufhebung des Arrestbefehls durch das erstinstanzliche Gericht\nangeordnet werden k&#246;nne bzw. m&#252;sse, dass diese Wirkung erst mit\nRechtskraft eintrete (so E. Schneider MDR 1998, 1133), hat der\nSenat sich nicht zu befassen, da ein derartiger\nRechtskraftvorbehalt nicht ergangen ist.</p>\n      "
}