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GET /api/cases/296287/
{ "id": 296287, "slug": "olgk-2002-09-10-16-u-8002", "court": { "id": 822, "name": "Oberlandesgericht Köln", "slug": "olgk", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "16 U 80/02", "date": "2002-09-10", "created_date": "2019-03-12T13:59:09Z", "updated_date": "2020-12-10T12:55:51Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2002:0910.16U80.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Gründe</b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Auf eine Beschwerde des Arrestklägers hin hat der Einzelrichter\ndes Senats wegen einer Forderung von 1.589.309,92 EUR mit Beschluss\nvom 23.07.2002 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des in\nS. wohnenden Antragsgegners angeordnet. In Vollziehung dieses\nArrestes hat der Arrestkläger verschiedene Pfändungsbeschlüsse\nerwirkt. Das Amtsgericht hat auf den Widerspruch des Antragsgegners\nhin mit Urteil vom 05.09.2002 den Beschluss des Einzelrichters des\nSenats aufgehoben und den Arrestantrag zurückgewiesen. Es hat das\nUrteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und die von dem\nArrestkläger zur Abwendung der Vollstreckung zu erbringende\nSicherheitsleistung auf 1.630.000,00 EUR festgesetzt. Gegen dieses\nnoch nicht zugestellte Urteil hat der Arrestkläger mit einem am\n06.09.2002 per Fax bei dem Oberlandesgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und zugleich die Einstellung der\nZwangsvollstreckung, hilfsweise eine Herabsetzung der von ihm zu\nleistenden Sicherheit beantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Entscheidung über den Einstellungsantrag ist der Senat als\nKollegialorgan berufen, da es anders als im vorangegangenen\nBeschwerdeverfahren im Berufungsverfahren eine originäre\nEinzelrichterzuständigkeit nicht gibt. Darüber, ob die Sache\nentsprechend der Anregung des Arrestklägers gem. § 526 ZPO auf den\nEinzelrichter zu übertragen ist, kann und wird der Senat erst nach\nGewährung rechtlichen Gehörs für den Arrestbeklagten befinden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die von dem Arrestkläger begehrte Einstellung der Vollstreckung\naus dem Urteil vom 05.09.2002 war abzulehnen, weil es hierfür keine\ngesetzliche Grundlage gibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Verkündung des aufhebenden Urteils sind nach inzwischen\nganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, die Wirkungen des\nArrestbefehles entfallen und es gibt keinen Titel mehr, aus dem für\nden Arrestkläger eine weitere Vollstreckung möglich wäre (vgl.\nSchuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAuflage, § 925 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage § 925\nRdn. 10 jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu der Gegenmeinung,\nwonach die Aufhebung erst mit Rechtskraft wirksam wird). Dies\nbedeutet zugleich, dass der Arrestbeklagte unter Vorlage des\nvorläufig vollstreckbaren Urteils gem. den §§ 775, 776 ZPO die\nAufhebung der von dem Arrestkläger ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen\nerwirken kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung eines derartigen Ergebnisses wird daher teilweise\ndie Möglichkeit bejaht, in unmittelbarer oder analoger Anwendung\nder §§ 707, 719 ZPO die Vollstreckbarkeit des aufhebenden\nArresturteils einstweilen zu beseitigen mit der Folge, dass bis zur\nEntscheidung über das Rechtsmittel die rangwahrende Wirkung der\nPfändungen gewahrt bliebe (vgl. KG MDR 1994, 727 = KGReport 1994,\n78;OLG Düsseldorf MDR 1962, 660; OLG München OLGZ 1969, 169; LG\nBonn NJW 1962, 660; MünchKom/Heinze, ZPO 2. Auflage, § 925 Rdn. 12;\nStein-Jonas/Grunsky, ZPO 21. Auflage, § 925 Rdn. 19). Dem vermag\nder Senat in Einklang mit der inzwischen wohl überwiegenden\nMeinung, insbesondere der neueren Rechtsprechung nicht zu folgen.\nEine unmittelbare Anwendung der §§ 707, 719 ZPO scheidet aus, weil\ndie Entscheidung in der Hauptsache keinen vollstreckungsfähigen\nInhalt hat. Die Aufhebung beruht auf der Gestaltungswirkung des\nArresturteils und nicht aufgrund einer von dem Arrestbeklagten\nbetriebenen Zwangsvollstreckung. Für eine etwaige analoge Anwendung\nder §§ 707, 719 ZPO fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Das\nArrestverfahren ist vom Gesetzgeber so gestaltet, dass das vorher\neinseitige Verfahren auf einen Widerspruch des Arrestbeklagten hin\nin ein kontradiktorisches Verfahren mit notwendiger mündlicher\nVerhandlung übergeleitet wird. Die Aufhebung einer Arrestanordnung\nim Widerspruchsverfahren kommt daher die gleiche Wirkung zu, als\nwäre ein Arrest von vornherein nicht angeordnet worden. Mit einer\nanalogen Anwendung der §§ 707, 719 ZPO würden daher einem nicht\nmehr existierenden Titel Rechtswirkungen beigemessen, die diesem\nschon rein begrifflich nicht mehr zukommen können. Auch würde für\ndiesen Fall ein Gläubiger, dessen im Beschlusswege angeordneter\nArrest auf einen Widerspruch hin nach mündlicher Verhandlung\naufgehoben wird, bessergestellt werden als ein Gläubiger, dessen\nArrestantrag nach mündlicher Verhandlung von vornherein abgelehnt\nwird (KG MDR 1998, 1066; OLG Bremen MDR 1998, 677 = OLGReport 1998,\n112; OLG Frankfurt MDR 1997, 1060; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987,\n511;vgl. Schuschke/Walker a.a.O. § 925 Rdn. 13.; Zöller/Vollkommer\na.a.O. § 925 Rdn. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 925 Rdn. 2;\nMusielak/Huber, ZPO, 2. Auflage, § 925 Rdn. 10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich gebietet die vorliegende Konstellation, dass der\nArrest erst im Beschwerdeverfahren vom Rechtsmittelgericht erlassen\nwurde, keine abweichende Beurteilung. Die dargestellten\nVerfahrensgrundsätze sind die gleichen wie bei einem\nerstinstanzlichen Arrest im Beschlusswege. Auch der Einzelrichter\ndes Senats hat nur in einem einseitigen Verfahren und nur aufgrund\ndes ihm von dem Arrestkläger unterbreiteten Sachverhalts\nentschieden, und auch hier hat der Widerspruch dazu geführt, dass\ndas Verfahren in ein solches mit mündlicher Verhandlung in der\nersten Instanz übergeleitet wird (a. A. zu letzterem: Zuständigkeit\ndes Rechtsmittelgerichts auch zur Entscheidung über den Widerspruch\nSchuschke/Walker a.a.O. § 924 Rdn. 9 mit Nachweisen zum\nMeinungsstand).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der weiter vertretenen Meinung, dass im Falle einer\nAufhebung des Arrestbefehls durch das erstinstanzliche Gericht\nangeordnet werden könne bzw. müsse, dass diese Wirkung erst mit\nRechtskraft eintrete (so E. Schneider MDR 1998, 1133), hat der\nSenat sich nicht zu befassen, da ein derartiger\nRechtskraftvorbehalt nicht ergangen ist.</p>\n " }