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    "file_number": "10 U 105/01",
    "date": "2002-09-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U105.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;ger gegen das am 15. Mai 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Kl&#228;gern zu je 1/3 zur Last.</p>\n\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n\n<p>Den Kl&#228;gern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 75.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender H&#246;he Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft zugelassen wird.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 19.6.1987 (Bl. 21 ff. d.A.) vermietete die\nRechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;ger der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten zu\n1) zun&#228;chst f&#252;r die Zeit vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1997 das\nbebaute Grundst&#252;ck A. Stra&#223;e 4 in E. zum Betriebe eines\nLebensmittel- und non-food-Marktes. Der monatliche Mietzins wurde\nmit 98.712 DM vereinbart. Wegen der im &#252;brigen getroffenen\nRegelungen wird auf den Vertragswortlaut sowie auf die\nNachtragsvereinbarungen vom 20.11.1990 (Bl. 30/31 d.A.), 29.7.1991\n(Bl. 32 ff. d.A.), 5.9.1991 (Bl. 35 d.A.), 28.1.1993 (Bl. 43 d.A.)\nund 26.2.1993 (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen. Dabei wurde\ninsbesondere die Vertragslaufzeit bis zum 30.5.2005 verl&#228;ngert. Mit\nSchreiben vom 28.9.1999 (Bl. 51 ff. d.A.), auf dessen Inhalt\nverwiesen wird, k&#252;ndigten die Kl&#228;ger das Mietverh&#228;ltnis mit der\nBeklagten zu 1) fristlos zum 15.10.1999, hilfsweise fristgerecht\nzum 31.3.2000. Die fristlose K&#252;ndigung st&#252;tzten sie unter anderem\ndarauf, dass die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich einen\nUntermietvertrag &#252;ber das streitgegenst&#228;ndliche Objekt mit der\nBeklagten zu 2) abgeschlossen hatte, ohne sie - die Kl&#228;ger - davon\nauch nur zu informieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kl&#228;ger die Beklagten auf\nR&#228;umung und Herausgabe des eingangs bezeichneten Mietgrundst&#252;cks in\nAnspruch, weil sie das Mietverh&#228;ltnis mit der Beklagten zu 1)\naufgrund ihrer K&#252;ndigungserkl&#228;rung vom 28.9.1999 f&#252;r beendet\nhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben mit der Begr&#252;ndung Klageabweisung beantragt,\ndas Mietverh&#228;ltnis der Beklagten zu 1) mit den Kl&#228;gern bestehe\nfort, weil deren K&#252;ndigung keine Wirkung entfaltet habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil (Bl. 282 ff. d.A.), auf dessen\nTatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach\nBeweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im\nwesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur fristlosen K&#252;ndigung habe den Kl&#228;gern nicht zur\nVerf&#252;gung gestanden. Dass die Beklagte ihrer im Ortstermin vom\n1.7.1998 &#252;bernommenen Verpflichtung zur Vorlage bestimmter\nUnterlagen und der Aufforderung zur &#220;berlastung weiterer\nSchriftst&#252;cke nicht nachgekommen sei, bilde keinen wichtigen Grund\nim Sinne von &#167; 10 des den Rechtsbeziehungen der Parteien\nzugrundeliegenden Mietvertrages, zumal die Kl&#228;ger einen Zeitraum\nvon mehr als einem Jahr bis zur K&#252;ndigung h&#228;tten verstreichen\nlassen. Die nicht genehmigte Untervermietung an die Beklagte zu 2)\nrechtfertigte die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung ebenfalls nicht, weil\ndie Kl&#228;ger ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund h&#228;tten versagen\nk&#246;nnen, wozu vorliegend kein Anlass bestanden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die ordentliche K&#252;ndigung habe ebenfalls nicht zur Beendigung\ndes Mietverh&#228;ltnisses zwischen den Kl&#228;gern und der Beklagten zu 1)\nund zum Wegfall des Besitzrechts der Beklagten zu 2) gef&#252;hrt. Die\nLaufzeit bis zum 30.5.2005 in Ziffer 3 des Nachtrags vom 29.7.1991\nsei nicht durch die sp&#228;teren Nachtr&#228;ge aufl&#246;send bedingt gewesen.\nDie entsprechenden Vereinbarungen seien n&#228;mlich nach den &#167;3 313,\n125 BGB formnichtig gewesen, so dass die darin enthaltene\naufl&#246;sende Bedingung nicht wirksam geworden sei. Diese\nFormnichtigkeit habe sich allerdings nicht auf die Regelung in\nZiffer 3) der Nachtragsvereinbarung vom 29.7.1991 erstreckt, da\ndiese keine rechtliche Einheit mit den anschlie&#223;enden\nNachtragsvereinbarungen gebildet habe. Den ihnen obliegenden\nNachweis eines entsprechenden Verkn&#252;pfungswillens der Beteiligten\nh&#228;tten die Kl&#228;ger nicht gef&#252;hrt. Da die Wirksamkeit der eingangs\ngekennzeichneten Laufzeitregelung auch sonst nicht in Frage stehe,\nsei ein Herausgabeanspruch der Kl&#228;ger mangels Beendigung des in\nRede stehenden Vertragsverh&#228;ltnisses zu verneinen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Kl&#228;ger, mit der\nsie ihr R&#228;umungs- und Herausgabebegehren weiter verfolgen. Dazu\nwiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen erster Instanz, dem\ndas Landgericht nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht gefolgt sei,\nwobei es insbesondere das Ergebnis der von ihm durchgef&#252;hrten\nBeweisaufnahme nicht richtig gew&#252;rdigt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Erg&#228;nzung ihres\nfr&#252;heren Vorbringens die Zur&#252;ckweisung der Berufung der Kl&#228;ger. Dem\nerg&#228;nzendem Vorbringen der Kl&#228;ger tritt sie entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nabschlie&#223;end auf die vorbereitenden Schrifts&#228;tze der Parteien und\ndie bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen\nverwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;ger ist sachlich nicht\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage mit durchweg\ntragf&#228;higer und &#252;berzeugender Begr&#252;ndung zu Recht abgewiesen. Auch\nihr zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine f&#252;r die Kl&#228;ger\ng&#252;nstigere Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das zwischen den\nKl&#228;gern und der Beklagten zu 1) bestehende Mietverh&#228;ltnis nicht\ndurch die K&#252;ndigung der Kl&#228;ger vom 28.9.1999 beendet worden ist, so\ndass ein R&#228;umungs- und Herausgabeanspruch zulasten der Beklagten\nauf der Grundlage des &#167; 556 Abs. 1 BGB a.F. bzw. des &#167; 985 BGB\nnicht besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">In &#220;bereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil kann ein Recht\nder Kl&#228;ger zur fristlosen K&#252;ndigung nicht aus &#167; 10 des\nMietvertrages vom 19.6.1987 (Bl. 27 d.A.), in den die Kl&#228;ger und\ndie Beklagte zu 1) eingetreten sind, unter dem Gesichtspunkt des\nwichtigen Grundes wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen\nhergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Merkmal des\nwichtigen Grundes entsprechend der Annahme des Landgerichts an den\nausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrten Erfordernissen des Zahlungsverzugs oder\nder Zahlungsunf&#228;higkeit des Mieters zu orientieren hat, worauf\nallerdings vor allem die Formulierung \"insbesondere\" hindeuten\nd&#252;rfte. Auch bedarf es keines Eingehens darauf, ob in diesem\nZusammenhang ebenfalls zu ber&#252;cksichtigen w&#228;re, dass die Kl&#228;ger die\nvon ihnen begehrte Vorlage von Unterlagen sowie die Durchf&#252;hrung\netwa erforderlicher Instandsetzungsarbeiten notfalls h&#228;tten\ngerichtlich durchsetzen k&#246;nnen, so dass ihnen unter diesen\nGesichtspunkt die Fortsetzung des Vertragsverh&#228;ltnisses zumutbar\ngewesen w&#228;re. Entscheidend ist jedenfalls die auch vom Landgericht\nbereits herausgestellte Tatsache, dass die K&#252;ndigung der Kl&#228;ger vom\n28.9.1999 nicht zeitnah zum Ortstermin vom 1.7.1998 (Bl. 76/77\nd.A.) erfolgt ist, in dessen Verlauf die Beklagte zu 1) die in Rede\nstehende Verpflichtung &#252;bernommen hat. Macht n&#228;mlich der Betroffene\nerst l&#228;ngere Zeit nach einer Vertragsverletzung von seinem daraus\nsich ergebenden Recht zur fristlosen K&#252;ndigung Gebrauch, gibt er\ndamit zu erkennen, dass er diese Vertragsverletzung nicht als so\nschwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des\nVertragsverh&#228;ltnisses nicht zugemutet werden k&#246;nnte (vgl. z.B. BGH\nWuM 1983, 661 und NJW-RR 1988, 77, 78 sowie OLG M&#252;nchen ZMR 1996,\n487, OLG Celle ZMR 1995, 298, OLG D&#252;sseldorf NZM 1999, 970 und OLG\nSaarbr&#252;cken MDR 1999, 86). Ein derartiger Fall ist auch vorliegend\ngegeben. Den Kl&#228;gern war es daher verwehrt, Vorg&#228;nge zum Anlass\neiner K&#252;ndigung mit sofortiger Wirkung zu nehmen, die sie &#252;ber\neinen betr&#228;chtlichen Zeitraum hingenommen hatten, ohne die\nFortsetzung des Vertragsverh&#228;ltnisses mit der Beklagten zu 1)\nzun&#228;chst in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Untervermietung des streitgegenst&#228;ndlichen Mietobjekts\nan die Beklagte zu 2) f&#252;hrt nicht zu einem R&#228;umungs- und\nHerausgabeanspruch zugunsten der Kl&#228;ger. Zwar ist der Vermieter\nnach der gesetzlichen Regelung des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F., die\ndem bisherigen Rechtszustand entspricht, zur fristlosen K&#252;ndigung\nberechtigt, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache unbefugt\neinem Dritten &#252;berl&#228;sst, was auch bei einer nicht genehmigten\nUntervermietung der Fall ist. Dem Herausgabeanspruch des Vermieters\nnach &#167; 546 BGB kann der Mieter in derartigen F&#228;llen jedoch den\nEinwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung entgegensetzen, wenn ein\nAnspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung bestand\n(so z.B. Palandt-Weidenkaff, 61. Aufl., &#167; 543 BGB Rdn. 22 im\nAnschluss an BayObLG NJW-RR 1991, 461). Ein derartiger Anspruch der\nBeklagten zu 1) war indes nach Ziffer 12.1 Abs. 3 des Vertrages vom\n19.6.1987 grunds&#228;tzlich gegeben, weil die Zustimmung zur\nUntervermietung nur aus wichtigem Grund versagt werden konnte. Das\nVorliegen eines derartigen wichtigen Grundes in Bezug auf die\nBeklagte zu 2) haben die Kl&#228;ger jedoch auch weiterhin nicht\ndargetan. Da somit davon auszugehen ist, dass die Zustimmung zur\nUntervermietung von ihnen zu erteilen war, berufen sich die Kl&#228;ger\nauch ohne Erfolg darauf, dass sie nicht vorab von der\nbeabsichtigten Untervermietung an die Beklagte zu 2) unterrichtet\nworden sind. Ebenso wenig ist es unter den gegebenen Umst&#228;nden von\nBedeutung, dass die Beklagte zu 1) den Kl&#228;gern zun&#228;chst lediglich\nmitgeteilt haben soll, die Beklagte zu 2) wolle an ihrer Stelle als\nMieterin in das bestehende Mietverh&#228;ltnis eintreten, w&#228;hrend von\neiner Untervermietung keine Rede gewesen sein soll. Eine derartige\nVertrags&#228;nderung w&#228;re n&#228;mlich ohne Mitwirkung der Kl&#228;ger nicht\nm&#246;glich gewesen, weil in diesem Falle die Beklagte zu 1) aus ihren\nmietvertraglichen Verpflichtungen h&#228;tte entlassen werden m&#252;ssen.\nAuch in dieser Hinsicht greift zudem der Gesichtspunkt des\nErfordernisses der zeitnahen fristlosen K&#252;ndigung ein. Die\nBehauptung der Kl&#228;ger, sie h&#228;tten \"erst wenige Wochen vor der\nau&#223;erordentlichen K&#252;ndigung\" von der Untervermietung erfahren, ist\nangesichts der Behauptung, eine entsprechende Mitteilung sei\nbereits im Januar 1999 erfolgt (Bl. 366 d.A.) und angesichts des\nSchreibens vom 7.4.1999 (Bl. 375 d.A.) in jeder, insbesondere aber\nin zeitlicher Hinsicht v&#246;llig unsubstantiiert und daher\nunbeachtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter dem Gesichtspunkt der ordentlichen K&#252;ndigung hat das\nSchreiben der Kl&#228;ger vom 28.9.1999 keine Vertragsbeendigung\nbewirkt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kl&#228;gern und der\nBeklagten zu 1) bestehen vielmehr aufgrund der zun&#228;chst\nunwirksamen, durch die notarielle Beurkundung vom 24.5.1993 (Bl.\n226 ff. d.A.) jedoch geheilten Regelung in Ziffer 3 der\nNachtragsvereinbarung vom 29.7.1991 (Bl. 32 d.A.) zumindest bis zum\n30.5.2005 fort. Diese Regelung ist nicht durch die in den\nNachtragsvereinbarungen vom 5.9.1991 (Bl. 35 d.A.) und vom\n28.1./26.2.1993 (Bl. 42 d.A.) enthaltene aufl&#246;sende Bedingung mit\nder Folge in Wegfall geraten, dass das Mietvertragsverh&#228;ltnis\nnunmehr als auf unbestimmte Zeit geschlossen galt und daher nach &#167;\n565 BGB fristgerecht gek&#252;ndigt werden konnte. Dass die Beklagte zu\n1) das notarielle Kaufangebot der Kl&#228;ger nicht angenommen hat, ist\ninsoweit unbeachtlich. Die beiden letztgenannten\nNachtragsvereinbarungen waren n&#228;mlich, wie das Landgericht\nzutreffend erkannt hat, mangels notarieller Beurkundung nach &#167; 313\nBGB unwirksam, so dass es bei der urspr&#252;nglichen\nLaufzeitverl&#228;ngerung bis zum 30.5.2005 verblieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger und in &#220;bereinstimmung mit\ndem angefochtenen Urteil bestand eine zum Formzwang der notariellen\nBeurkundung f&#252;hrende mittelbare Bindung zu Lasten der Beklagten zu\n1) darin, dass ihr im Falle des Nichterwerbs der Mietgrundst&#252;cke\nins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile drohten, die einen\nnachvollziehbaren Zwang zum Erwerb begr&#252;ndeten (vgl. z.B. BGHZ 76,\n46 und BGH NJW 1990, 391). Selbst aufgrund einer einseitigen\nOptionsaus&#252;bung h&#228;tte die Beklagte zu 1) n&#228;mlich im Falle des\nWegfalls von Ziff. 3 der Nachtragsvereinbarung vom 29.7.1991 mit\nder daraus sich ergebenden Verl&#228;ngerungsm&#246;glichkeit von dreimal\nf&#252;nf Jahren ab 30.5.2005, also bis zum Jahre 2020, lediglich eine\nVertragslaufzeit bis zum 31.12.2007 aufgrund der dann wirksam\nwerdenden Regelung in &#167; 5 Abs. 2 des Vertrages vom 19.6.1987\n(zweimal f&#252;nf Jahre ab 31.12.1997) erreichen k&#246;nnen, so dass ihre\nInvestitionen m&#246;glicherweise nicht in vollem Umfang abgegolten\nworden w&#228;ren. Nach dem 31.12.2007 h&#228;tte die Beklagte n&#228;mlich damit\nrechnen m&#252;ssen, dass die Kl&#228;ger von ihrem Recht zur ordentlichen\nK&#252;ndigung Gebrauch machen und auf diese Weise das bestehende\nMietverh&#228;ltnis alsbald beenden w&#252;rden. Dass unter diesen Umst&#228;nden\nder Schutzgedanke des &#167; 313 BGB zu ihren Gunsten eingreift, liegt\nauf der Hand und bedarf keiner weiteren Begr&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend und nachvollziehbar hat das Landgericht auch das\nFehlen einer einheitlichen Verkn&#252;pfung zwischen Ziffer 3 des\nNachtrags vom 29.7.1991 und den Nachtr&#228;gen vom 5.9.1991 bzw.\n28.1./26.2.1993 verneint, so dass sich der Formmangel der beiden\nletztgenannten Vereinbarungen nicht auf die erstgenannte Regelung\nerstreckte. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass\nangesichts der Existenz mehrerer Urkunden die Darlegungs- und\nBeweislast f&#252;r die angebliche Einheitlichkeit den Kl&#228;gern obliegt.\nDen entsprechenden Nachweis haben sie jedoch auch zur &#220;berzeugung\ndes Senats nicht gef&#252;hrt. Weder die bei den Akten befindlichen\nschriftlichen Unterlagen noch die in erster Instanz durchgef&#252;hrte\nBeweisaufnahme sind geeignet, diesbez&#252;gliche Zweifel mit der\nerforderlichen Sicherheit auszur&#228;umen. Dies gilt um so mehr in\nAnbetracht der von der Beklagten in der Berufungserwiderung\nzus&#228;tzlich aufgef&#252;hrten Erw&#228;gungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ergibt sich ein Versto&#223; gegen das\nSchriftformerfordernis des &#167; 566 BGB mit der Folge, dass die\nM&#246;glichkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung auf diese Weise f&#252;r die\nKl&#228;ger er&#246;ffnet gewesen w&#228;re, nicht daraus, dass die vorstehend\ngekennzeichneten Nachtragsvereinbarungen nach ihrer &#196;nderung nicht\nnochmals von den Vertragsparteien unterzeichnet worden sind. Zwar\nergreift der Formzwang grunds&#228;tzlich jede nachtr&#228;gliche &#196;nderung\ndes Mietvertrages. Formfrei sind indes solche &#196;nderungen, die nur\nunwesentliche Nebenabreden darstellen (vgl. z.B.\nPalandt/Weidenkaff, a.a.O., &#167; 566 BGB Rdn. 10 und 17 im Anschluss\nan BGH WM 1963, 173 und NJW 2000, 354 sowie OLG M&#252;nchen NJW-RR\n1996, 654). Um solche Nebenabreden untergeordneter Bedeutung\nhandelt es sich vorliegend. So ist im Schreiben vom 14.8.1991 (Bl.\n166 d.A.) expressis verbis von lediglich \"redaktionellen\n&#196;nderungen\" die Rede, die dementsprechend keinen neuen sachlichen\nGesichtspunkt zum Gegenstand hatten. Entsprechendes gilt auch\nhinsichtlich der &#196;nderungen im Schreiben vom 15.10.1991 (Bl.\n169/170 d.A.), die lediglich klarstellende Funktionen hatten, ohne\ndass die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen in Frage\ngestellt wurden, so dass sich das Schriftformerfordernis des &#167; 566\nBGG, das vornehmlich den Schutz k&#252;nftiger Grundst&#252;ckserwerber im\nHinblick auf die Regelung des &#167; 571 BGB im Auge hat, darauf nicht\nerstreckte. Schlie&#223;lich ist es zu ber&#252;cksichtigen, dass die\nNachtragsvereinbarung vom 29.7.1991 jedenfalls durch die notarielle\nBeurkundung vom 24.5.1993 mit allen Nebenabreden und &#196;nderungen\ngeheilt worden ist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 313 BGB\nRdn. 46 im Anschluss an OLG K&#246;ln VersR 1999, 117).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nach allem war die Berufung der Kl&#228;ger mit der Kostenfolge der\n&#167;&#167; 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf\nden &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der\nVoraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 BGB n.F. kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz betr&#228;gt 1.555.281,60 DM\n= 795.202,85 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Kl&#228;ger bel&#228;uft sich auf mehr als 20.000\nEUR.</p>\n      "
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