List view for cases

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    "file_number": "10 U 115/01",
    "date": "2002-09-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U115.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 31. Mai 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das vorstehend bezeichnete Urteil unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 60.675,24 DM = 31.022,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1998 zu zahlen.</p>\n\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.</p>\n\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 40.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung in entsprechender H&#246;he Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft zugelassen wird.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 21.12.1992/15.2.1993 (Bl. 15 ff. d.A.)\nvermietete der Kl&#228;ger der Beklagten vier aus jeweils 12 Einheiten\nbestehende mobile Raumsysteme zur Unterbringung von Asylbewerbern\nauf die Dauer von 60 Monaten. Der monatliche Mietzins wurde mit\n28.454,40 DM einschlie&#223;lich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen der\nweiteren von den Parteien getroffenen Regelungen wird auf den\nVertragsinhalt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kl&#228;ger die Beklagte auf\nSchadensersatz wegen des Vorhandenseins von Besch&#228;digungen der\nMietobjekte im Zeitpunkt ihrer R&#252;ckgabe am 23.10.1997 in Anspruch.\nDer von ihm behauptete Schadensumfang ergibt sich aus der\nAufstellung vom 30.10.1997 (Bl. 25 ff.d.A.) und seiner Rechnung vom\n12.12.1997 (Bl. 30 d.A.), die mit einem Betrag von 121.940,53 DM\nabschlie&#223;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat zur Begr&#252;ndung ihres Klageabweisungsantrages\nvor allem geltend gemacht, die vom Kl&#228;ger zur Grundlage seines\nErsatzanspruchs gemachten Sch&#228;den beruhten auf normaler Abnutzung\nund k&#246;nnten ihr daher nicht angelastet werden. Au&#223;erdem hat sie die\nEinrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil (Bl. 247 ff. d.A.), auf dessen\nTatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte\nunter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 79.800,24\nDM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.2.1998 verurteilt. Zur Begr&#252;ndung\nhat es im wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Es k&#246;nne nicht festgestellt werden, dass die von den Parteien\nnach Beendigung der Mietzeit einvernehmlich festgestellten Sch&#228;den\nnicht auf schuldhaftes Verhalten der Bewohner zur&#252;ckzuf&#252;hren seien.\nDies gehe aufgrund der getroffenen Beweislastverteilung, deren\nWirksamkeit keinen Bedenken begegne, zu Lasten der Beklagten mit\nder Folge, dass sie dem Kl&#228;ger schadensersatzpflichtig sei. Der\nH&#246;he nach seien von dessen Schadensberechnung jedoch Abstriche zu\nmachen. Zun&#228;chst k&#246;nne er die mit 7.160 DM in Ansatz gebrachten\nKosten der Ungezieferreinigung nicht beanspruchen. Im &#252;brigen sei\nder erstattungsf&#228;hige Schaden auf der Grundlage der Feststellungen\ndes Sachverst&#228;ndigen B. zu sch&#228;tzen. Dabei sei bei einer Mietdauer\nvon 5 Jahren ein Abzug von 25 % unter dem Gesichtspunkt neu f&#252;r alt\nvorzunehmen, weil die Lebensdauer der vermieteten Container mit 20\nJahren zu veranschlagen sei. Etwas anderes gelte nur insoweit, als\ndie geltend gemachten Kosten ohnehin angefallen w&#228;ren. Schlie&#223;lich\ngreife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj&#228;hrung nicht\ndurch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wenden sich die Berufungen der Parteien, mit\ndenen sie ihre erstinstanzlichen Antr&#228;ge, soweit ihnen vom\nLandgericht nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen. Dazu\nwiederholen und erg&#228;nzen sie ihr fr&#252;heres Vorbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nabschlie&#223;end auf den Inhalt der vorbereitenden Schrifts&#228;tze der\nParteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen\nUnterlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist sachlich nicht\ngerechtfertigt. Die Klage ist lediglich in H&#246;he von 60.675,24 DM =\n31.022,76 EUR nebst Zinsen begr&#252;ndet. Damit steht gleichzeitig\nfest, dass die Berufung der Beklagten, gegen deren Zul&#228;ssigkeit\nebenfalls keine Bedenken bestehen, nur teilweise Erfolg hat. Dies\nergibt sich im einzelnen aus folgenden Erw&#228;gungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass\ndie Klageforderung nicht verj&#228;hrt ist, so dass die Klage nicht\nunter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres im vollem Umfang der\nAbweisung unterliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;gebend ist vorliegend die sechsmonatige Verj&#228;hrungsfrist des\n&#167; 558 BGB a.F. Sie gilt auch f&#252;r alle mit einem\nSchadensersatzanspruch auf der Grundlage der &#167;&#167; 548, 556 BGB\nkonkurrierenden Anspr&#252;che aufgrund desselben Sachverhalts (vgl.\nz.B. Palandt/Weidenkaff, 61. Aufl., &#167; 548 BGB Rdn. 7 m.w.N.). Dies\nwird letztlich auch vom Kl&#228;ger nicht in Zweifel gezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Da die R&#252;ckgabe der von der Beklagten gemieteten \"mobilen\nRaumsysteme\" unstreitig am 23.10.1997 erfolgt ist, trat Verj&#228;hrung\nmit Ablauf des 23.4.1998 ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Lauf der vorstehend gekennzeichneten Verj&#228;hrungsfrist ist\njedoch nach &#167; 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen worden. Zwar\nsetzt die Klageerhebung im Sinne dieser Vorschrift die Zustellung\nder Klage voraus, die erst am 9.7.1998 und damit nach Ablauf der\nSechsmonatsfrist des &#167; 558 BGB a.F. erfolgt ist. Nach &#167; 270 Abs. 3\nZPO tritt indes die verj&#228;hrungsunterbrechende Wirkung bereits mit\nder Einreichung der Klage ein, wenn diese \"demn&#228;chst\" zugestellt\nwird. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die\nEinreichung der Klageschrift am 23.4.1998 geeignet war, die zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Verj&#228;hrung zu unterbrechen.\nDie fernmeldetechnische &#220;bermittlung (Fax) reichte n&#228;mlich insoweit\naus (so BVerfG NJW 1987, 2067 = MDR 1987, 728 und BGH NJW 1993,\n3141 sowie Z&#246;ller/Greger, 22. Aufl. &#167; 270 ZPO Rd. 6 d m.w.N.). Dass\ndas Amtsgericht, bei dem die Klageschrift eingereicht worden ist,\nam 8.6.1998 den Rechtsstreit an das Landgericht M&#246;nchengladbach\nabgegeben hat, steht der Unterbrechungswirkung ebenfalls nicht\nentgegen, weil diese auch bei &#246;rtlicher oder sachlicher\nUnzust&#228;ndigkeit des angegangenen Gerichts eintritt (BGH NJW 1978,\n1058).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">\"Demn&#228;chst\" zugestellt im Sinne des &#167; 270 Abs. 3 ZPO ist die\nKlage nur dann nicht, wenn der Kl&#228;ger durch nachl&#228;ssiges Verhalten\nzu einer nicht nur ganz geringf&#252;gigen Verz&#246;gerung der Zustellung\nbeigetragen hat (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 1820, 2000, 2282 und 2001,\n885, 887 sowie OLG Hamm NZM 2002, 562). Davon kann vorliegend\njedoch keine Rede sein, weil der Prozesskostenvorschuss ohne\ngerichtliche Anforderung (vgl. dazu Z&#246;ller/Greger, a.a.O., &#167; 270\nZPO Rdn. 8 mit Nachweisen) bereits am 4.6.1998 bei der\nGerichtskasse Krefeld eingegangen ist, so dass der\n&#220;berweisungsauftrag mehrere Tage vorher erteilt worden sein muss.\nDies war \"wesentlich fr&#252;her\" als in dem vom Bundesgerichtshof am\n19.10.1977 (BGHZ 69, 361 ff.) entschiedenen Fall, in dem zwischen\ndem Ablauf der Klagefrist und der Einzahlung des Kostenvorschusses\nein Zeitraum von fast genau zwei Monaten lag, w&#228;hrend er vorliegend\nallenfalls etwas mehr als einen Monat, unter Zugrundelegung der\nunwiderlegten Angaben des Kl&#228;gers sogar lediglich ca. drei Wochen\nbetrug (24.4. bis 17.5.1998). Innerhalb dieses Zeitraums konnte der\nKl&#228;ger in Erwartung der Gerichtskostenrechnung unt&#228;tig bleiben,\nohne sich den Vorwurf nachl&#228;ssiger Prozessf&#252;hrung auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger kann auch nicht angelastet werden, er habe zur\nVerz&#246;gerung der Klagezustellung dadurch beigetragen, dass er die\nKlage nicht nur an das Amtsgericht Grevenbroich gerichtet, sondern\nes dar&#252;ber hinaus unterlassen habe, sogleich entsprechend dem\ngerichtlichen Hinweis vom 6.5.1998 in dem Parallelverfahren 16 C\n98/98 AG Grevenbroich die Verweisung des Rechtsstreits an das\nLandgericht M&#246;nchengladbach zu beantragen. Dieser Hinweis war\nn&#228;mlich keineswegs endg&#252;ltig, sondern lie&#223; durchaus die M&#246;glichkeit\neiner &#196;nderung des zun&#228;chst eingenommenen Rechtsstandpunktes nach\nStellungnahme der Parteien innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu.\nDer Kl&#228;ger handelte daher nicht nachl&#228;ssig, wenn er den Hinweis vom\n6.5.1998 erst unter dem 4.6.1998 zum Anlass nahm, einen\nVerweisungsantrag zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Darauf, ob die Erhebung der Verj&#228;hrungseinrede durch den\nBeklagten unter den gegebenen Umst&#228;nden rechtsmissbr&#228;uchlich ist,\nkommt es somit nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund\nder von ihm durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme zu einer\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach auf der\nGrundlage der &#167;&#167; 6 und 8 des Mietvertrages vom 21.12.1992/15.2.1993\ngelangt ist und dabei insbesondere eine Umkehr der Beweislast zum\nNachteil der Beklagten angenommen hat. Die Beklagte hat nicht den\nihr (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 1 AGBG Rdn. 20 in\nAnschluss an BGHZ 118, 238) obliegenden Nachweis gef&#252;hrt, dass es\nsich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Allgemeine\nGesch&#228;ftsbedingung handelt. Auch das Erscheinungsbild der\nVertragsurkunde legt eine Vermutung in diesem Sinne keineswegs\nnahe. Das Klauselverbot des &#167; 11 Nr. 15 AGBG greift daher\nunabh&#228;ngig von der Frage der Geltung des &#167; 24 Satz 1 AGBG nicht\nein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht macht die Beklagte jedoch geltend, dass das Landgericht\nvon einer Nutzungsdauer von nur 20 Jahren ausgegangen ist und daher\nunter dem Gesichtspunkt neu f&#252;r alt lediglich einen Abzug von 25 %\nvom erstattungsf&#228;higen Schaden vorgenommen hat. Angemessen\nerscheint es vielmehr, im Anschluss an das Gutachten des\nSachverst&#228;ndigen B. vom 2.6.1999 (Bl. 45 ff. d.A.) und sein\nErg&#228;nzungsgutachten vom 4.9.2000 (Bl. 141 ff. d.A.) einen solchen\nvon 50 % vorzunehmen. Dessen Feststellungen sind n&#228;mlich entgegen\nder Auffassung des Kl&#228;gers sachgerecht und nachvollziehbar\nbegr&#252;ndet und verdienen daher den Vorzug vor der Darlegung des\nZeugen Z., dessen Sachkunde aus dem von der Beklagten aufgezeigten\nGr&#252;nden als zumindest zweifelhaft erscheint und demgem&#228;ss auch dem\nLandgericht nicht geeignet erschien, sie seiner Urteilsfindung\nzugrunde zu legen. Andererseits ist jedoch die Zugrundelegung eines\n\"Mittelwertes\" der Nutzungsdauer von 20 Jahren durch nichts\ngerechtfertigt, sondern in jeder Hinsicht spekulativ und daher\nungeeignet, als tragf&#228;hige Grundlage einer Schadenssch&#228;tzung nach &#167;\n287 ZPO zu dienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Kl&#228;ger gegen einen Abzug unter dem Gesichtspunkt neu f&#252;r\nalt angemeldeten grunds&#228;tzlichen Bedenken sind nicht\ngerechtfertigt. Die in Rede stehende Schadensbeseitigung f&#252;hrt\ninfolge der dadurch gesteigerten Lebenserwartung zu einer\nWertsteigerung, die dem Kl&#228;ger in seiner Eigenschaft als Vermieter\nzugute kommt (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor &#167; 249\nBGB Rdn. 146 mit Nachweisen). Diesem ist eine Vorteilsausgleichung\nauch nicht unzumutbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erstattung der f&#252;r die Beseitigung von Ungeziefer\nerforderlichen Kosten hat das Landgericht dem Kl&#228;ger zu Recht\nversagt. Eine diesbez&#252;gliche Verpflichtung der Beklagten kann weder\naus dem Begriff \"Gebrauchstauglichkeit\" noch daraus hergeleitet\nwerden, dass die streitgegenst&#228;ndlichen Wohncontainer besenrein\nzur&#252;ckzugeben waren. Dementsprechend behauptet der Kl&#228;ger die\nausdr&#252;ckliche Erteilung eines Auftrags, dessen es indes nicht\nbedurft h&#228;tte, wenn die Erstattungsf&#228;higkeit bereits ohne weiteres\nvertraglich begr&#252;ndet w&#228;re. Dem diesbez&#252;glichen Beweisantritt ist\njedoch nicht nachzugehen, weil die in das Wissen des Zeugen Z.\ngestellten Tatsachen der erforderlichen Substanz entbehren.\nInsbesondere kann dem Vorbringen des Kl&#228;gers nicht entnommen\nwerden, von welchen Personen die angebliche Vereinbarung in\nAnwesenheit des Zeugen getroffen worden sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">5.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Mehrwertsteuer kann der Kl&#228;ger nicht beanspruchen, weil die\nKlage einen nicht steuerpflichtigen Schadensersatzanspruch zum\nGegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann keine Rede\ndavon sein, es handele sich insoweit nicht um einen\n\"Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">6.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung der von den Parteien im &#252;brigen nicht in\nFrage gestellten Aufstellung im angefochtenen Urteil ergibt sich im\nAnschluss an die vorstehenden Erw&#228;gungen folgende Abrechnungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Block II</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 64.990,-- DM 31.495,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 4.978,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">37.473,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Block III</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 1.660,-- DM 830,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 1.142,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">1.972,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Block IV</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 5.680,-- DM 2.840,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 2.098,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">4.938,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Block V</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 4.170,-- DM 2.085,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 3.301,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">5.386,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gesamtschaden 49.769,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">abz&#252;glich der Verg&#252;tung f&#252;r drei T&#252;ren 480,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">49.289,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">zuz&#252;glich Entsorgungskosten f&#252;r zwei Container</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">entsprechend dem Erg&#228;nzungsgutachten des Sach-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">verst&#228;ndigen B&#252;hler vom 4.9.2000 (Bl. 147 d.A.) 6.000,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">55.289,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">zuz&#252;glich Kosten f&#252;r T&#252;rzylinder und T&#252;rdr&#252;cker-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">garnitur 5.386,24 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">60.675,24 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">7.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der\nParteien besonders angegriffen, so dass es dabei sein Bewenden\nhat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n&#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der\nVoraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO n.F. kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz betr&#228;gt 41.720,53 DM\n(Berufung des Kl&#228;gers) + 79.800,24 DM (Berufung der Beklagten) =\n121.520,77 DM = 62.132,58 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Parteien bel&#228;uft sich jeweils auf mehr als\n20.000 EUR.</p>\n      "
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