Case Instance
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GET /api/cases/296319/
{ "id": 296319, "slug": "olgd-2002-09-05-10-u-11501", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "10 U 115/01", "date": "2002-09-05", "created_date": "2019-03-12T14:00:00Z", "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U115.01.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.</p>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das vorstehend bezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.675,24 DM = 31.022,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1998 zu zahlen.</p>\n\n<p>Im übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.</p>\n\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 21.12.1992/15.2.1993 (Bl. 15 ff. d.A.)\nvermietete der Kläger der Beklagten vier aus jeweils 12 Einheiten\nbestehende mobile Raumsysteme zur Unterbringung von Asylbewerbern\nauf die Dauer von 60 Monaten. Der monatliche Mietzins wurde mit\n28.454,40 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen der\nweiteren von den Parteien getroffenen Regelungen wird auf den\nVertragsinhalt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf\nSchadensersatz wegen des Vorhandenseins von Beschädigungen der\nMietobjekte im Zeitpunkt ihrer Rückgabe am 23.10.1997 in Anspruch.\nDer von ihm behauptete Schadensumfang ergibt sich aus der\nAufstellung vom 30.10.1997 (Bl. 25 ff.d.A.) und seiner Rechnung vom\n12.12.1997 (Bl. 30 d.A.), die mit einem Betrag von 121.940,53 DM\nabschließt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages\nvor allem geltend gemacht, die vom Kläger zur Grundlage seines\nErsatzanspruchs gemachten Schäden beruhten auf normaler Abnutzung\nund könnten ihr daher nicht angelastet werden. Außerdem hat sie die\nEinrede der Verjährung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil (Bl. 247 ff. d.A.), auf dessen\nTatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte\nunter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 79.800,24\nDM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.2.1998 verurteilt. Zur Begründung\nhat es im wesentlichen ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Es könne nicht festgestellt werden, dass die von den Parteien\nnach Beendigung der Mietzeit einvernehmlich festgestellten Schäden\nnicht auf schuldhaftes Verhalten der Bewohner zurückzuführen seien.\nDies gehe aufgrund der getroffenen Beweislastverteilung, deren\nWirksamkeit keinen Bedenken begegne, zu Lasten der Beklagten mit\nder Folge, dass sie dem Kläger schadensersatzpflichtig sei. Der\nHöhe nach seien von dessen Schadensberechnung jedoch Abstriche zu\nmachen. Zunächst könne er die mit 7.160 DM in Ansatz gebrachten\nKosten der Ungezieferreinigung nicht beanspruchen. Im übrigen sei\nder erstattungsfähige Schaden auf der Grundlage der Feststellungen\ndes Sachverständigen B. zu schätzen. Dabei sei bei einer Mietdauer\nvon 5 Jahren ein Abzug von 25 % unter dem Gesichtspunkt neu für alt\nvorzunehmen, weil die Lebensdauer der vermieteten Container mit 20\nJahren zu veranschlagen sei. Etwas anderes gelte nur insoweit, als\ndie geltend gemachten Kosten ohnehin angefallen wären. Schließlich\ngreife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht\ndurch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wenden sich die Berufungen der Parteien, mit\ndenen sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen vom\nLandgericht nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen. Dazu\nwiederholen und ergänzen sie ihr früheres Vorbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nabschließend auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der\nParteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen\nUnterlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht\ngerechtfertigt. Die Klage ist lediglich in Höhe von 60.675,24 DM =\n31.022,76 EUR nebst Zinsen begründet. Damit steht gleichzeitig\nfest, dass die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit\nebenfalls keine Bedenken bestehen, nur teilweise Erfolg hat. Dies\nergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass\ndie Klageforderung nicht verjährt ist, so dass die Klage nicht\nunter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres im vollem Umfang der\nAbweisung unterliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgebend ist vorliegend die sechsmonatige Verjährungsfrist des\n§ 558 BGB a.F. Sie gilt auch für alle mit einem\nSchadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 548, 556 BGB\nkonkurrierenden Ansprüche aufgrund desselben Sachverhalts (vgl.\nz.B. Palandt/Weidenkaff, 61. Aufl., § 548 BGB Rdn. 7 m.w.N.). Dies\nwird letztlich auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Rückgabe der von der Beklagten gemieteten \"mobilen\nRaumsysteme\" unstreitig am 23.10.1997 erfolgt ist, trat Verjährung\nmit Ablauf des 23.4.1998 ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Lauf der vorstehend gekennzeichneten Verjährungsfrist ist\njedoch nach § 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen worden. Zwar\nsetzt die Klageerhebung im Sinne dieser Vorschrift die Zustellung\nder Klage voraus, die erst am 9.7.1998 und damit nach Ablauf der\nSechsmonatsfrist des § 558 BGB a.F. erfolgt ist. Nach § 270 Abs. 3\nZPO tritt indes die verjährungsunterbrechende Wirkung bereits mit\nder Einreichung der Klage ein, wenn diese \"demnächst\" zugestellt\nwird. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die\nEinreichung der Klageschrift am 23.4.1998 geeignet war, die zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Verjährung zu unterbrechen.\nDie fernmeldetechnische Übermittlung (Fax) reichte nämlich insoweit\naus (so BVerfG NJW 1987, 2067 = MDR 1987, 728 und BGH NJW 1993,\n3141 sowie Zöller/Greger, 22. Aufl. § 270 ZPO Rd. 6 d m.w.N.). Dass\ndas Amtsgericht, bei dem die Klageschrift eingereicht worden ist,\nam 8.6.1998 den Rechtsstreit an das Landgericht Mönchengladbach\nabgegeben hat, steht der Unterbrechungswirkung ebenfalls nicht\nentgegen, weil diese auch bei örtlicher oder sachlicher\nUnzuständigkeit des angegangenen Gerichts eintritt (BGH NJW 1978,\n1058).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">\"Demnächst\" zugestellt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ist die\nKlage nur dann nicht, wenn der Kläger durch nachlässiges Verhalten\nzu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung\nbeigetragen hat (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 1820, 2000, 2282 und 2001,\n885, 887 sowie OLG Hamm NZM 2002, 562). Davon kann vorliegend\njedoch keine Rede sein, weil der Prozesskostenvorschuss ohne\ngerichtliche Anforderung (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 270\nZPO Rdn. 8 mit Nachweisen) bereits am 4.6.1998 bei der\nGerichtskasse Krefeld eingegangen ist, so dass der\nÜberweisungsauftrag mehrere Tage vorher erteilt worden sein muss.\nDies war \"wesentlich früher\" als in dem vom Bundesgerichtshof am\n19.10.1977 (BGHZ 69, 361 ff.) entschiedenen Fall, in dem zwischen\ndem Ablauf der Klagefrist und der Einzahlung des Kostenvorschusses\nein Zeitraum von fast genau zwei Monaten lag, während er vorliegend\nallenfalls etwas mehr als einen Monat, unter Zugrundelegung der\nunwiderlegten Angaben des Klägers sogar lediglich ca. drei Wochen\nbetrug (24.4. bis 17.5.1998). Innerhalb dieses Zeitraums konnte der\nKläger in Erwartung der Gerichtskostenrechnung untätig bleiben,\nohne sich den Vorwurf nachlässiger Prozessführung auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, er habe zur\nVerzögerung der Klagezustellung dadurch beigetragen, dass er die\nKlage nicht nur an das Amtsgericht Grevenbroich gerichtet, sondern\nes darüber hinaus unterlassen habe, sogleich entsprechend dem\ngerichtlichen Hinweis vom 6.5.1998 in dem Parallelverfahren 16 C\n98/98 AG Grevenbroich die Verweisung des Rechtsstreits an das\nLandgericht Mönchengladbach zu beantragen. Dieser Hinweis war\nnämlich keineswegs endgültig, sondern ließ durchaus die Möglichkeit\neiner Änderung des zunächst eingenommenen Rechtsstandpunktes nach\nStellungnahme der Parteien innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu.\nDer Kläger handelte daher nicht nachlässig, wenn er den Hinweis vom\n6.5.1998 erst unter dem 4.6.1998 zum Anlass nahm, einen\nVerweisungsantrag zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Darauf, ob die Erhebung der Verjährungseinrede durch den\nBeklagten unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich ist,\nkommt es somit nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund\nder von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu einer\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach auf der\nGrundlage der §§ 6 und 8 des Mietvertrages vom 21.12.1992/15.2.1993\ngelangt ist und dabei insbesondere eine Umkehr der Beweislast zum\nNachteil der Beklagten angenommen hat. Die Beklagte hat nicht den\nihr (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdn. 20 in\nAnschluss an BGHZ 118, 238) obliegenden Nachweis geführt, dass es\nsich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Allgemeine\nGeschäftsbedingung handelt. Auch das Erscheinungsbild der\nVertragsurkunde legt eine Vermutung in diesem Sinne keineswegs\nnahe. Das Klauselverbot des § 11 Nr. 15 AGBG greift daher\nunabhängig von der Frage der Geltung des § 24 Satz 1 AGBG nicht\nein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht macht die Beklagte jedoch geltend, dass das Landgericht\nvon einer Nutzungsdauer von nur 20 Jahren ausgegangen ist und daher\nunter dem Gesichtspunkt neu für alt lediglich einen Abzug von 25 %\nvom erstattungsfähigen Schaden vorgenommen hat. Angemessen\nerscheint es vielmehr, im Anschluss an das Gutachten des\nSachverständigen B. vom 2.6.1999 (Bl. 45 ff. d.A.) und sein\nErgänzungsgutachten vom 4.9.2000 (Bl. 141 ff. d.A.) einen solchen\nvon 50 % vorzunehmen. Dessen Feststellungen sind nämlich entgegen\nder Auffassung des Klägers sachgerecht und nachvollziehbar\nbegründet und verdienen daher den Vorzug vor der Darlegung des\nZeugen Z., dessen Sachkunde aus dem von der Beklagten aufgezeigten\nGründen als zumindest zweifelhaft erscheint und demgemäss auch dem\nLandgericht nicht geeignet erschien, sie seiner Urteilsfindung\nzugrunde zu legen. Andererseits ist jedoch die Zugrundelegung eines\n\"Mittelwertes\" der Nutzungsdauer von 20 Jahren durch nichts\ngerechtfertigt, sondern in jeder Hinsicht spekulativ und daher\nungeeignet, als tragfähige Grundlage einer Schadensschätzung nach §\n287 ZPO zu dienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Kläger gegen einen Abzug unter dem Gesichtspunkt neu für\nalt angemeldeten grundsätzlichen Bedenken sind nicht\ngerechtfertigt. Die in Rede stehende Schadensbeseitigung führt\ninfolge der dadurch gesteigerten Lebenserwartung zu einer\nWertsteigerung, die dem Kläger in seiner Eigenschaft als Vermieter\nzugute kommt (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor § 249\nBGB Rdn. 146 mit Nachweisen). Diesem ist eine Vorteilsausgleichung\nauch nicht unzumutbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erstattung der für die Beseitigung von Ungeziefer\nerforderlichen Kosten hat das Landgericht dem Kläger zu Recht\nversagt. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten kann weder\naus dem Begriff \"Gebrauchstauglichkeit\" noch daraus hergeleitet\nwerden, dass die streitgegenständlichen Wohncontainer besenrein\nzurückzugeben waren. Dementsprechend behauptet der Kläger die\nausdrückliche Erteilung eines Auftrags, dessen es indes nicht\nbedurft hätte, wenn die Erstattungsfähigkeit bereits ohne weiteres\nvertraglich begründet wäre. Dem diesbezüglichen Beweisantritt ist\njedoch nicht nachzugehen, weil die in das Wissen des Zeugen Z.\ngestellten Tatsachen der erforderlichen Substanz entbehren.\nInsbesondere kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen\nwerden, von welchen Personen die angebliche Vereinbarung in\nAnwesenheit des Zeugen getroffen worden sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">5.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Mehrwertsteuer kann der Kläger nicht beanspruchen, weil die\nKlage einen nicht steuerpflichtigen Schadensersatzanspruch zum\nGegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann keine Rede\ndavon sein, es handele sich insoweit nicht um einen\n\"Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">6.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung der von den Parteien im übrigen nicht in\nFrage gestellten Aufstellung im angefochtenen Urteil ergibt sich im\nAnschluss an die vorstehenden Erwägungen folgende Abrechnungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Block II</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 64.990,-- DM 31.495,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 4.978,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">37.473,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Block III</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 1.660,-- DM 830,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 1.142,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">1.972,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Block IV</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 5.680,-- DM 2.840,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 2.098,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">4.938,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Block V</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">50 % von 4.170,-- DM 2.085,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Abzug 3.301,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">5.386,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gesamtschaden 49.769,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">abzüglich der Vergütung für drei Türen 480,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">49.289,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">zuzüglich Entsorgungskosten für zwei Container</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">entsprechend dem Ergänzungsgutachten des Sach-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">verständigen Bühler vom 4.9.2000 (Bl. 147 d.A.) 6.000,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">55.289,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">zuzüglich Kosten für Türzylinder und Türdrücker-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">garnitur 5.386,24 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">60.675,24 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">7.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der\nParteien besonders angegriffen, so dass es dabei sein Bewenden\nhat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 41.720,53 DM\n(Berufung des Klägers) + 79.800,24 DM (Berufung der Beklagten) =\n121.520,77 DM = 62.132,58 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Parteien beläuft sich jeweils auf mehr als\n20.000 EUR.</p>\n " }