List view for cases

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    "file_number": "10 U 129/01",
    "date": "2002-09-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U129.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 22. Juni 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 14 e Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf abge&#228;ndert.</p>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 95.395,74 DM = 48.775,07 EUR nebst 10,5 % Zinsen von 5.913,99 DM = 3.023,78 EUR seit dem 2. Januar 1998 und aus jeweils 5.965,45 DM = 3.050,09 EUR seit dem 2. April 1998, 2. Juli 1998, 2. Oktober 1998, 2. Januar 1999, \n2. April 1999, 2. Juli 1999, 2. Oktober 1999, 2. Januar 2000, \n2. April 2000, 2. Juli 2000, 2. Oktober 2000, 2. Januar 2001,\n2. April 2001, 2. Juli 2001 und 2. Oktober 2001 zu zahlen.</p>\n\n<p>Die Widerklage wird, soweit sie nicht von den Parteien in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt worden ist, abgewiesen.</p>\n\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 65.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung in entsprechender H&#246;he Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft zugelassen wird.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 20.01./03.03.1992 (Bl. 16 ff. GA) vermietete die\nRechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin der Beklagten eine\nFernsprechnebenstellenanlage auf die Dauer von 15 Jahren. Der\nmonatliche Mietzins wurde mit 1.390 DM vereinbart. Wegen der\nsonstigen Regelungen wird auf den Vertragswortlaut Bezug\ngenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 23.07.1999 (Bl. 12 GA) k&#252;ndigte die Beklagte\nunter Bezugnahme auf eine fristlose K&#252;ndigung vom 01.04.1997 das\nvorstehend gekennzeichnete Vertragsverh&#228;ltnis erneut fristlos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl&#228;gerin die Beklagte auf\nr&#252;ckst&#228;ndigen Mietzins in H&#246;he von zuletzt 73.385,14 DM nebst\nZinsen in Anspruch genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend\ngemacht, die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren sei\nunwirksam, so dass die Kl&#228;gerin aus dem Vertrag vom\n20.01./03.03.1992 die Klageforderung nicht herleiten k&#246;nne.\nJedenfalls habe ihre K&#252;ndigung vom 23.07.1999 das\nVertragsverh&#228;ltnis der Parteien mit der gleichen Rechtsfolge mit\nsofortiger Wirkung beendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil (Bl. 293 ff. GA) hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Auf die von der Beklagten\nerhobene Widerklage hat es unter deren Abweisung im &#252;brigen\nfestgestellt, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r den Zeitraum vom 01.01. bis zum\n31.12.2001 keine Anspr&#252;che aus dem Vertrag vom 20.01./03.03.1992\nherleiten k&#246;nne und dass der Rechtsstreit bez&#252;glich des Zeitraums\n01.01. bis 31.12.2000 in der Hauptsache erledigt sei. Zur\nBegr&#252;ndung hat es im wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Miete\nzu. Die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren f&#252;hre n&#228;mlich zur\nUnwirksamkeit des den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde\nliegenden Vertrages. Dieser versto&#223;e n&#228;mlich gegen &#167; 9 AGBG bzw. &#167;\n138 BGB. Eine konkrete unangemessene Benachteiligung der Beklagten\nergebe sich n&#228;mlich daraus, dass s&#228;mtliche Nachr&#252;stungsma&#223;nahmen\nauf ihre Kosten vorzunehmen seien und dass die Erweiterung der\nstreitgegenst&#228;ndlichen Anlage zu einer Verl&#228;ngerung der\nvereinbarten Vertragslaufzeit f&#252;hre. Dies habe zur Folge, dass das\ngesamte Risiko der zuk&#252;nftigen technischen Weiterentwicklung\nausschlie&#223;lich in nicht hinnehmbarer Weise der Beklagten auferlegt\nworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin. Sie\nbeantragt unter Wiederholung und Erg&#228;nzung ihres fr&#252;heren\nVorbringens,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">&#160;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">1. die Beklagte unter Ab&#228;nderung des\nlandgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie insgesamt\n95.395,74 DM nebst 10,5 % gestaffelten Zinsen zu verurteilen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">&#160;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">2. die Widerklage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist Gegenstand des Zahlungsanspruchs auch der Mietzins f&#252;r\ndas Jahr 2001 in H&#246;he von 4 x 5.965,45 DM = 23.861,80 DM, den die\nKl&#228;gerin im Wege der Klageerweiterung geltend macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster\nInstanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (Bl. 341/342 GA)\nhaben die Parteien den Rechtsstreit auch insoweit f&#252;r in der\nHauptsache erledigt erkl&#228;rt, als die Widerklage den Zeitraum vom\n01.01. bis 31.12.2001 zum Gegenstand hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der vorbereitenden Schrifts&#228;tze der Parteien, die\nbei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den\nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Akten 41 O 142/98 LG D&#252;sseldorf und 10 O 213/98 LG\nD&#252;sseldorf = 10 U 165/00 OLG D&#252;sseldorf lagen vor und waren zu\nInformationszwecken Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist auch sachlich in vollem\nUmfang gerechtfertigt. Die Beklagte ist zur Zahlung des\nvereinbarten Mietzinses f&#252;r den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum\n31.12.2001 zzgl. Zinsen verpflichtet. Damit steht gleichzeitig\nfest, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der f&#252;r das Jahr 2000\ngeltend gemachten Zahlungsanspr&#252;che entgegen der Annahme des\nLandgerichts nicht in der Hauptsache erledigt ist. Soweit die\nWiderklage Mietzinsanspr&#252;che f&#252;r das Jahr 2001 zum Gegenstand hat,\nbedarf es im Hinblick auf die &#252;bereinstimmenden\nErledigungserkl&#228;rungen der Parteien keiner Entscheidung\nhinsichtlich der insoweit beantragten Feststellung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegende\nVertrag vom 20.01./ 03.03.1992 (Bl. 49 ff. GA) ist nicht im\nHinblick auf die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren unwirksam, so\ndass die Kl&#228;gerin daraus die geltend gemachten Zahlungsanspr&#252;che\nnicht herleiten k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1.1 Eine Inhaltskontrolle nach &#167; 9 AGBG kommt vorliegend nicht\nin Betracht. Bei dem eingangs gekennzeichneten Vertrag handelt es\nsich nicht um allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen im Sinne &#167; 1 AGBG,\nsondern um eine Individualvereinbarung, die nicht dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt. Eine solche ist immer\ndann gegeben, wenn der Verwender ernsthaft bereit ist, den\ngesetzesfremden Kern seiner allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen\ninhaltlich zur Diskussion zu stellen und dem andern Teil\nGestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzur&#228;umen, so\ndass die reale M&#246;glichkeit der Beeinflussung der vorformulierten\nRegelungen besteht (vgl. z.B. BGHZ 85, 306 und 104, 236; BGH NJW\n1992, 1107, 2760; BGH NJW-RR 1993, 504 und WuM 1995, 1456). Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst hatte die Beklagte die M&#246;glichkeit, zwischen\nVertragslaufzeiten von 5, 10 und 15 Jahren zu w&#228;hlen, wobei die\nH&#246;he des Mietzinses von der gew&#228;hlten Vertragsdauer abhing. Dar&#252;ber\nhinaus trat der streitgegenst&#228;ndliche Vertrag ausdr&#252;cklich an die\nStelle einer bis dahin zwischen den Parteien bestehenden\nmietrechtlichen Vereinbarung vom 27./28.04.1992, die Gegenstand des\nvom Senat mit Urteil vom 11.03.1999 rechtskr&#228;ftig entschiedenen\nVerfahrens war und deren Ab&#228;nderung ein Verhandeln der Parteien\nnotwendigerweise voraussetzte. Schlie&#223;lich zeigt der Zeitraum von\nca. 6 Wochen zwischen der Unterzeichnung durch die Kl&#228;gerin und der\nUnterschriftsleistung der Beklagten, dass Letzterer hinreichend\nZeit und Gelegenheit zur Verf&#252;gung stand, &#220;berlegungen dazu\nanzustellen, f&#252;r welche der in Betracht kommenden\nVertragsgestaltungen sie sich entscheiden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1676; vgl. auch\nBGH NJW-RR 1997, 1000 und Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., &#167; 1 AGBG\nRdn. 9) entschieden, dass es sich um gestellte allgemeine\nGesch&#228;ftsbedingungen handelt, wenn ein Formular f&#252;r den\nVertragspartner des Verwenders zwar Wahlm&#246;glichkeiten vorsieht,\ngleichzeitig aber einen vorformulierten Vorschlag enth&#228;lt, der\naufgrund der Ge-staltung des Formulars in Vordergrund steht und die\nanderen Wahlm&#246;glichkeiten &#252;berlagert. Dies sei dann der Fall, wenn\nzwar eine Vertragsdauer von 10 Jahren als eine Alternative\nvorgegeben sei, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut\n\"10 Jahre\" ein Freiraum mit dem Zusatz \"Jahre\" hinzugef&#252;gt und\ndamit als weitere M&#246;glichkeit mit der Ma&#223;gabe offen gelassen sei,\ndass eine vom Antragsteller gew&#252;nschte Zahl zur Angabe einer\nanderen Vertragsdauer eingetragen werden k&#246;nne. Ein solcher Fall\nist vorliegend indes nicht gegeben. Die Alternativen einer\nVertragsdauer von \"5/10/15 Jahren\" stehen einander n&#228;mlich\nselbst&#228;ndig und gleichwertig gegen&#252;ber, so dass die Wahl der\nVertragsgestaltung dadurch auszu&#252;ben war, dass zwei der drei\nVorschl&#228;ge gestrichen wurden. Von einer Struktur der\nstreitgegenst&#228;ndlichen Klausel, die einem durchschnittlichen\nAntragsteller nicht ausreichend verdeutlicht h&#228;tte, dass er ohne\nR&#252;cksicht auf die Vorgaben der Kl&#228;gerin gleichwohl die M&#246;glichkeit\nhatte, eine eigene Wahl hinsichtlich der Vertragsdauer zu treffen,\nkann daher keine Rede sein. Ein Bed&#252;rfnis, die Beklagte unter den\nSchutz des AGBG zu stellen und die Kl&#228;gerin so zu behandeln als\nhabe sie die Vertragsdauer von 15 Jahren vorformuliert, besteht\ndaher nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1.2 W&#228;re die Vereinbarung der Parteien vom 20.01/03.03.1992\nentgegen den vorstehenden Ausf&#252;hrungen als Formularvertrag zu\nqualifizieren, k&#246;nnte gleichwohl eine unangemessene Benachteiligung\nder Beklagten im Sinne des &#167; 9 AGBG nicht angenommen werden. Der\nSenat hat zuletzt mit Urteil vom 21.03.2002 in dem Verfahren 10 U\n146/00 im Anschluss an BGH NJW 1985, 2328 und 1993, 1133, seine\neigene Entscheidung im ZMR 1997, 409 sowie KG in KGR 1997, 170, OLG\nCelle in OLGR 1997, 245 und 1999, 317 und OLG M&#252;nchen in OLGR 1997,\n169 entschieden, dass die Vereinbarung einer 10j&#228;hrigen Laufzeit\nbei der Vermietung von Kommunikationsanlagen in allgemeinen\nGesch&#228;ftsbedingungen grunds&#228;tzlich unbedenklich sei. Mit Urteil vom\n11.03.1999 (10 U 3/98) hat der Senat angenommen, selbst gegen eine\nim Wege eines Formularvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit von 12\nJahre best&#252;nden in derartigen F&#228;llen normalerweise keine\ndurchgreifenden Bedenken. An dieser Rechtsprechung h&#228;lt er nach\nnochmaliger eingehender &#220;berpr&#252;fung weiterhin im Ansatz fest. Nach\nwie vor erscheint die Annahme gerechtfertigt, auch hinsichtlich\nderartiger Zeitr&#228;ume k&#246;nne von einem Wirtschaftsunternehmen, wie es\ndie Beklagte zweifellos darstellt, erwartet werden, dass es seinen\nBedarf langfristig einsch&#228;tzen und dabei vor allem auch der\nTatsache Rechnung tragen k&#246;nne, dass die Entwicklung auf dem\nGebiete der Telekommunikation rasch und m&#246;glicherweise sogar\n\"rasant\" fortschreiten werde. Unter diesen Umst&#228;nden besteht auch\nim Falle des Eingehens einer 15j&#228;hrigen vertraglichen Bindung kein\nAnlass zum Abweichen von dem tragenden Grundsatz unserer\nRechtsordnung, dass einmal geschlossene Vertr&#228;ge in aller Regel\nauch dann zu erf&#252;llen sind, wenn sie als nicht mehr vorteilhaft\noder gar l&#228;stig empfunden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme des landgerichtlichen Urteils kann die\nBeklagte auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, dass nach\nZiff. 4.1 der allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Kl&#228;gerin\nbestimmte Leistungen von dieser gesondert berechnet werden konnten.\nDabei handelt es sich n&#228;mlich um zus&#228;tzliche Aufwendungen, die\ndurch den vereinbarten Grundmietzins nicht abgegolten waren wie\nz.B. die Erneuerung und das Beistellen von Verschlei&#223;teilen, das\nBereitstellen von Verbrauchsmaterial, Demontage, Abbau,\nR&#252;cktransport und Wiederinbetriebnahme der Anlage sowie\nDurchf&#252;hrung von Ma&#223;nahmen auf Wunsch der Beklagten in ihrer\nEigenschaft als Mieterin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die in NJW 1997, 3022 ver&#246;ffentliche Entscheidung des\nBundesgerichtshofs rechtfertigt keine von den vorstehenden\nErw&#228;gungen abweichende Beurteilung zugunsten der Beklagten. Sie hat\neine 20j&#228;hrige Vertragslaufzeit im Falle der Installation einer\nKommunikationsanlage in Mehrfamilienh&#228;usern zum Gegenstand und ist\ndaher mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt in\nmehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten\nauch nicht deswegen gegeben, weil f&#252;r den Fall der Erweiterung der\ngemieteten Anlage nach Ziff. 4 der allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen\nder Kl&#228;gerin eine Verl&#228;ngerung der Vertragslaufzeit vorgesehen ist.\nDie &#220;berlegungen, die dem Urteil des OLG K&#246;ln vom 21.01.1994 (NJW\n1994, 1483) zugrunde liegen, k&#246;nnen insoweit nicht herangezogen\nwerden. Dabei kann dahinstehen, ob es einen zu ber&#252;cksichtigenden\nUnterschied macht, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits\neine Telekommunikationsanlage statt einer EDV-Anlage ist. In dem\nvom OLG K&#246;ln entschiedenen Fall f&#252;hrte n&#228;mlich jedes Umr&#252;sten oder\nErweitern zum Neubeginn der Mindestlaufzeit des Vertrages, so dass\nselbst geringf&#252;gige Umr&#252;stungs- oder Erweiterungsma&#223;nahmen zur\nFolge hatten, dass der Vertrag praktisch unk&#252;ndbar wurde. Nach der\nstreitgegenst&#228;ndlichen Regelung in den allgemeinen\nGesch&#228;ftsbedingungen der Kl&#228;gerin orientiert sich dagegen die\nVerl&#228;ngerung der Mindestvertragsdauer an der sog.\nRestmietvertragslaufzeit. Dar&#252;ber hinaus ist zus&#228;tzlich zu\nber&#252;cksichtigen, dass eine Erweiterung nur auf Wunsch der Beklagten\nstattfindet, wobei eine solche kaum erforderlich geworden w&#228;re,\nwenn sie sich f&#252;r eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren entschieden\nh&#228;tte, was nach dem Vertragsformular, wie bereits ausgef&#252;hrt,\nm&#246;glich gewesen w&#228;re. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon\nsein, die Beklagte sei Gefahr gelaufen, eine praktisch\nunkalkulierbare Mietzeit einzugehen. In gleicher Weise verbietet\nsich die Annahme, die Beklagte habe infolge der Vertragsgestaltung\naufgrund der Inanspruchnahme von Verbesserungen des Mietobjekts ihr\nK&#252;ndigungsrecht auf unabsehbare Zeit verloren, so dass es nicht\neinmal darauf ankommt, ob sich eine etwaige Unwirksamkeit der\nLaufzeitregelung &#252;berhaupt auf die Wirksamkeit des gesamten\nVertragswerks auswirken k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">2. Dass der Vertrag vom 20.01./03.03.1992 nicht wegen Versto&#223;es\ngegen die guten Sitten gem&#228;&#223; &#167; 138 BGB unwirksam ist, liegt\nangesichts der vorstehenden Ausf&#252;hrungen auf der Hand und bedarf\ndaher keiner weiteren Begr&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die wiederholten fristlosen K&#252;ndigungen der Beklagten haben\ndas somit wirksam zustande gekommene Vertragsverh&#228;ltnis der\nParteien nicht beendet. Das Vorliegen der Voraussetzungen der\nallein in Betracht kommenden gesetzlichen Regelung des &#167; 554a BGB\na.F. k&#228;me nur dann in Betracht, wenn die Kl&#228;gerin eine schuldhaft\nschwere Pflichtverletzung begangen h&#228;tte, die die Fortsetzung des\nMietverh&#228;ltnisses f&#252;r die Beklagte unter Ber&#252;cksichtigung aller\nUmst&#228;nde als unzumutbar erscheinen lie&#223;e (vgl. z.B. Senat ZMR 1997,\n596, 597). Eine derartige Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt.\nSoweit die Kl&#228;gerin der Beklagten trotz vorheriger Demontage der\nstreitgegenst&#228;ndlichen Anlage auch weiterhin Versicherungspr&#228;mien\nberechnet hat, hat sie dies im Hinblick auf die entsprechenden\nEinwendungen in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 11.05.2000\nsogleich durch R&#252;cknahme des entsprechenden Teils der\nKlageforderung korrigiert. Die Bef&#252;rchtung der Beklagten, die\nKl&#228;gerin habe auch vorher schon Versicherungspr&#228;mien kassiert, ohne\ndass Versicherungsschutz bestanden h&#228;tte, ist trotz Bestreitens\ndurch die Kl&#228;gerin nicht hinreichend substantiiert begr&#252;ndet worden\nund daher unbeachtlich. Auch wenn der Beklagten insoweit\nErstattungsanspr&#252;che zustehen sollten, deren Geltendmachung ihr\nauch weiterhin freisteht, w&#228;re dies unter den gegebenen Umst&#228;nden\nnicht geeignet, das zwischen den Parteien stehende\nVertrauensverh&#228;ltnis als zerst&#246;rt ansehen zu k&#246;nnen mit der Folge,\ndass es von der Beklagten mit sofortiger Wirkung h&#228;tte beendet\nwerden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">4. Schlie&#223;lich begegnet der von der Kl&#228;gerin geltend gemachte\nZahlungsanspruch auch der H&#246;he nach keinen Bedenken. Insbesondere\nhat die Beklagte den Einwand der Kl&#228;gerin nicht ausger&#228;umt,\nersparte Aufwendungen k&#246;nnten jedenfalls deswegen nicht geltend\ngemacht werden, weil ihr infolge des Abbaus, der Abholung und\nEinlagerung der gemietete Anlage Kosten in H&#246;he von 9.095,39 DM\nentstanden seien (Bl. 151 GA), die sie der Beklagten zwar unter dem\n20.05.1998 (Bl. 153/154 GA) berechnet, die diese jedoch nicht\nausgeglichen habe. Eines besonderen Ausweises der Mehrwertsteuer\ndurch die Kl&#228;gerin bedurfte es entgegen der Auffassung der\nBeklagten nicht, weil diese ohne weiteres rechnerisch ermittelt\nwerden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">5. Dem von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Zinsanspruch ist die\nBeklagte nicht besonders entgegengetreten. Er ist auch sonst nicht\nzu beanstanden. Zu verzinsen ist auch die in der Miete enthaltene\nMehrwertsteuer (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 288 BGB Rdn.\n3 im Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 484).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 91 Abs. 1, 91a Abs. 1\nZPO. Sie geht insgesamt zu Lasten der Beklagten, weil diese aus den\ndargelegten Gr&#252;nden auch hinsichtlich des Anspruchszeitraums 01.01.\nbis 31.12.2001 unterlegen w&#228;re, wenn die Parteien die Widerklage\ninsoweit nicht &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n&#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der\nVoraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz errechnet sich wie\nfolgt: bis zum 26.06.2002 Klage: 71.533,94 DM + 23.861,80 DM =\n95.395,74 DM Widerklage: 1.714,20 DM x 24 = 41.140,80 DM insgesamt\n136,536,54 DM = 69.810,02 EUR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">ab 26.06.2002 Klage 95.395,74 DM Widerklage 41.140,80 DM\nabz&#252;glich 20.570,40 DM = 20.570,40 DM insgesamt 115.966,14 DM =\n59.292,55 EUR</p>\n      "
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