Case Instance
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GET /api/cases/296320/
{ "id": 296320, "slug": "olgd-2002-09-05-10-u-12901", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "10 U 129/01", "date": "2002-09-05", "created_date": "2019-03-12T14:00:02Z", "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U129.01.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juni 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.</p>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.395,74 DM = 48.775,07 EUR nebst 10,5 % Zinsen von 5.913,99 DM = 3.023,78 EUR seit dem 2. Januar 1998 und aus jeweils 5.965,45 DM = 3.050,09 EUR seit dem 2. April 1998, 2. Juli 1998, 2. Oktober 1998, 2. Januar 1999, \n2. April 1999, 2. Juli 1999, 2. Oktober 1999, 2. Januar 2000, \n2. April 2000, 2. Juli 2000, 2. Oktober 2000, 2. Januar 2001,\n2. April 2001, 2. Juli 2001 und 2. Oktober 2001 zu zahlen.</p>\n\n<p>Die Widerklage wird, soweit sie nicht von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.</p>\n\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 20.01./03.03.1992 (Bl. 16 ff. GA) vermietete die\nRechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten eine\nFernsprechnebenstellenanlage auf die Dauer von 15 Jahren. Der\nmonatliche Mietzins wurde mit 1.390 DM vereinbart. Wegen der\nsonstigen Regelungen wird auf den Vertragswortlaut Bezug\ngenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 23.07.1999 (Bl. 12 GA) kündigte die Beklagte\nunter Bezugnahme auf eine fristlose Kündigung vom 01.04.1997 das\nvorstehend gekennzeichnete Vertragsverhältnis erneut fristlos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf\nrückständigen Mietzins in Höhe von zuletzt 73.385,14 DM nebst\nZinsen in Anspruch genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend\ngemacht, die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren sei\nunwirksam, so dass die Klägerin aus dem Vertrag vom\n20.01./03.03.1992 die Klageforderung nicht herleiten könne.\nJedenfalls habe ihre Kündigung vom 23.07.1999 das\nVertragsverhältnis der Parteien mit der gleichen Rechtsfolge mit\nsofortiger Wirkung beendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil (Bl. 293 ff. GA) hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Auf die von der Beklagten\nerhobene Widerklage hat es unter deren Abweisung im übrigen\nfestgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis zum\n31.12.2001 keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 20.01./03.03.1992\nherleiten könne und dass der Rechtsstreit bezüglich des Zeitraums\n01.01. bis 31.12.2000 in der Hauptsache erledigt sei. Zur\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Miete\nzu. Die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren führe nämlich zur\nUnwirksamkeit des den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde\nliegenden Vertrages. Dieser verstoße nämlich gegen § 9 AGBG bzw. §\n138 BGB. Eine konkrete unangemessene Benachteiligung der Beklagten\nergebe sich nämlich daraus, dass sämtliche Nachrüstungsmaßnahmen\nauf ihre Kosten vorzunehmen seien und dass die Erweiterung der\nstreitgegenständlichen Anlage zu einer Verlängerung der\nvereinbarten Vertragslaufzeit führe. Dies habe zur Folge, dass das\ngesamte Risiko der zukünftigen technischen Weiterentwicklung\nausschließlich in nicht hinnehmbarer Weise der Beklagten auferlegt\nworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie\nbeantragt unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren\nVorbringens,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\"> </p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">1. die Beklagte unter Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie insgesamt\n95.395,74 DM nebst 10,5 % gestaffelten Zinsen zu verurteilen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\"> </p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">2. die Widerklage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist Gegenstand des Zahlungsanspruchs auch der Mietzins für\ndas Jahr 2001 in Höhe von 4 x 5.965,45 DM = 23.861,80 DM, den die\nKlägerin im Wege der Klageerweiterung geltend macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster\nInstanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (Bl. 341/342 GA)\nhaben die Parteien den Rechtsstreit auch insoweit für in der\nHauptsache erledigt erklärt, als die Widerklage den Zeitraum vom\n01.01. bis 31.12.2001 zum Gegenstand hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die\nbei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den\nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Akten 41 O 142/98 LG Düsseldorf und 10 O 213/98 LG\nDüsseldorf = 10 U 165/00 OLG Düsseldorf lagen vor und waren zu\nInformationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch sachlich in vollem\nUmfang gerechtfertigt. Die Beklagte ist zur Zahlung des\nvereinbarten Mietzinses für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum\n31.12.2001 zzgl. Zinsen verpflichtet. Damit steht gleichzeitig\nfest, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der für das Jahr 2000\ngeltend gemachten Zahlungsansprüche entgegen der Annahme des\nLandgerichts nicht in der Hauptsache erledigt ist. Soweit die\nWiderklage Mietzinsansprüche für das Jahr 2001 zum Gegenstand hat,\nbedarf es im Hinblick auf die übereinstimmenden\nErledigungserklärungen der Parteien keiner Entscheidung\nhinsichtlich der insoweit beantragten Feststellung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegende\nVertrag vom 20.01./ 03.03.1992 (Bl. 49 ff. GA) ist nicht im\nHinblick auf die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren unwirksam, so\ndass die Klägerin daraus die geltend gemachten Zahlungsansprüche\nnicht herleiten könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1.1 Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG kommt vorliegend nicht\nin Betracht. Bei dem eingangs gekennzeichneten Vertrag handelt es\nsich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne § 1 AGBG,\nsondern um eine Individualvereinbarung, die nicht dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt. Eine solche ist immer\ndann gegeben, wenn der Verwender ernsthaft bereit ist, den\ngesetzesfremden Kern seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen\ninhaltlich zur Diskussion zu stellen und dem andern Teil\nGestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, so\ndass die reale Möglichkeit der Beeinflussung der vorformulierten\nRegelungen besteht (vgl. z.B. BGHZ 85, 306 und 104, 236; BGH NJW\n1992, 1107, 2760; BGH NJW-RR 1993, 504 und WuM 1995, 1456). Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst hatte die Beklagte die Möglichkeit, zwischen\nVertragslaufzeiten von 5, 10 und 15 Jahren zu wählen, wobei die\nHöhe des Mietzinses von der gewählten Vertragsdauer abhing. Darüber\nhinaus trat der streitgegenständliche Vertrag ausdrücklich an die\nStelle einer bis dahin zwischen den Parteien bestehenden\nmietrechtlichen Vereinbarung vom 27./28.04.1992, die Gegenstand des\nvom Senat mit Urteil vom 11.03.1999 rechtskräftig entschiedenen\nVerfahrens war und deren Abänderung ein Verhandeln der Parteien\nnotwendigerweise voraussetzte. Schließlich zeigt der Zeitraum von\nca. 6 Wochen zwischen der Unterzeichnung durch die Klägerin und der\nUnterschriftsleistung der Beklagten, dass Letzterer hinreichend\nZeit und Gelegenheit zur Verfügung stand, Überlegungen dazu\nanzustellen, für welche der in Betracht kommenden\nVertragsgestaltungen sie sich entscheiden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1676; vgl. auch\nBGH NJW-RR 1997, 1000 und Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 1 AGBG\nRdn. 9) entschieden, dass es sich um gestellte allgemeine\nGeschäftsbedingungen handelt, wenn ein Formular für den\nVertragspartner des Verwenders zwar Wahlmöglichkeiten vorsieht,\ngleichzeitig aber einen vorformulierten Vorschlag enthält, der\naufgrund der Ge-staltung des Formulars in Vordergrund steht und die\nanderen Wahlmöglichkeiten überlagert. Dies sei dann der Fall, wenn\nzwar eine Vertragsdauer von 10 Jahren als eine Alternative\nvorgegeben sei, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut\n\"10 Jahre\" ein Freiraum mit dem Zusatz \"Jahre\" hinzugefügt und\ndamit als weitere Möglichkeit mit der Maßgabe offen gelassen sei,\ndass eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer\nanderen Vertragsdauer eingetragen werden könne. Ein solcher Fall\nist vorliegend indes nicht gegeben. Die Alternativen einer\nVertragsdauer von \"5/10/15 Jahren\" stehen einander nämlich\nselbständig und gleichwertig gegenüber, so dass die Wahl der\nVertragsgestaltung dadurch auszuüben war, dass zwei der drei\nVorschläge gestrichen wurden. Von einer Struktur der\nstreitgegenständlichen Klausel, die einem durchschnittlichen\nAntragsteller nicht ausreichend verdeutlicht hätte, dass er ohne\nRücksicht auf die Vorgaben der Klägerin gleichwohl die Möglichkeit\nhatte, eine eigene Wahl hinsichtlich der Vertragsdauer zu treffen,\nkann daher keine Rede sein. Ein Bedürfnis, die Beklagte unter den\nSchutz des AGBG zu stellen und die Klägerin so zu behandeln als\nhabe sie die Vertragsdauer von 15 Jahren vorformuliert, besteht\ndaher nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1.2 Wäre die Vereinbarung der Parteien vom 20.01/03.03.1992\nentgegen den vorstehenden Ausführungen als Formularvertrag zu\nqualifizieren, könnte gleichwohl eine unangemessene Benachteiligung\nder Beklagten im Sinne des § 9 AGBG nicht angenommen werden. Der\nSenat hat zuletzt mit Urteil vom 21.03.2002 in dem Verfahren 10 U\n146/00 im Anschluss an BGH NJW 1985, 2328 und 1993, 1133, seine\neigene Entscheidung im ZMR 1997, 409 sowie KG in KGR 1997, 170, OLG\nCelle in OLGR 1997, 245 und 1999, 317 und OLG München in OLGR 1997,\n169 entschieden, dass die Vereinbarung einer 10jährigen Laufzeit\nbei der Vermietung von Kommunikationsanlagen in allgemeinen\nGeschäftsbedingungen grundsätzlich unbedenklich sei. Mit Urteil vom\n11.03.1999 (10 U 3/98) hat der Senat angenommen, selbst gegen eine\nim Wege eines Formularvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit von 12\nJahre bestünden in derartigen Fällen normalerweise keine\ndurchgreifenden Bedenken. An dieser Rechtsprechung hält er nach\nnochmaliger eingehender Überprüfung weiterhin im Ansatz fest. Nach\nwie vor erscheint die Annahme gerechtfertigt, auch hinsichtlich\nderartiger Zeiträume könne von einem Wirtschaftsunternehmen, wie es\ndie Beklagte zweifellos darstellt, erwartet werden, dass es seinen\nBedarf langfristig einschätzen und dabei vor allem auch der\nTatsache Rechnung tragen könne, dass die Entwicklung auf dem\nGebiete der Telekommunikation rasch und möglicherweise sogar\n\"rasant\" fortschreiten werde. Unter diesen Umständen besteht auch\nim Falle des Eingehens einer 15jährigen vertraglichen Bindung kein\nAnlass zum Abweichen von dem tragenden Grundsatz unserer\nRechtsordnung, dass einmal geschlossene Verträge in aller Regel\nauch dann zu erfüllen sind, wenn sie als nicht mehr vorteilhaft\noder gar lästig empfunden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme des landgerichtlichen Urteils kann die\nBeklagte auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, dass nach\nZiff. 4.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin\nbestimmte Leistungen von dieser gesondert berechnet werden konnten.\nDabei handelt es sich nämlich um zusätzliche Aufwendungen, die\ndurch den vereinbarten Grundmietzins nicht abgegolten waren wie\nz.B. die Erneuerung und das Beistellen von Verschleißteilen, das\nBereitstellen von Verbrauchsmaterial, Demontage, Abbau,\nRücktransport und Wiederinbetriebnahme der Anlage sowie\nDurchführung von Maßnahmen auf Wunsch der Beklagten in ihrer\nEigenschaft als Mieterin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die in NJW 1997, 3022 veröffentliche Entscheidung des\nBundesgerichtshofs rechtfertigt keine von den vorstehenden\nErwägungen abweichende Beurteilung zugunsten der Beklagten. Sie hat\neine 20jährige Vertragslaufzeit im Falle der Installation einer\nKommunikationsanlage in Mehrfamilienhäusern zum Gegenstand und ist\ndaher mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt in\nmehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich ist eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten\nauch nicht deswegen gegeben, weil für den Fall der Erweiterung der\ngemieteten Anlage nach Ziff. 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen\nder Klägerin eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vorgesehen ist.\nDie Überlegungen, die dem Urteil des OLG Köln vom 21.01.1994 (NJW\n1994, 1483) zugrunde liegen, können insoweit nicht herangezogen\nwerden. Dabei kann dahinstehen, ob es einen zu berücksichtigenden\nUnterschied macht, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits\neine Telekommunikationsanlage statt einer EDV-Anlage ist. In dem\nvom OLG Köln entschiedenen Fall führte nämlich jedes Umrüsten oder\nErweitern zum Neubeginn der Mindestlaufzeit des Vertrages, so dass\nselbst geringfügige Umrüstungs- oder Erweiterungsmaßnahmen zur\nFolge hatten, dass der Vertrag praktisch unkündbar wurde. Nach der\nstreitgegenständlichen Regelung in den allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Klägerin orientiert sich dagegen die\nVerlängerung der Mindestvertragsdauer an der sog.\nRestmietvertragslaufzeit. Darüber hinaus ist zusätzlich zu\nberücksichtigen, dass eine Erweiterung nur auf Wunsch der Beklagten\nstattfindet, wobei eine solche kaum erforderlich geworden wäre,\nwenn sie sich für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren entschieden\nhätte, was nach dem Vertragsformular, wie bereits ausgeführt,\nmöglich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon\nsein, die Beklagte sei Gefahr gelaufen, eine praktisch\nunkalkulierbare Mietzeit einzugehen. In gleicher Weise verbietet\nsich die Annahme, die Beklagte habe infolge der Vertragsgestaltung\naufgrund der Inanspruchnahme von Verbesserungen des Mietobjekts ihr\nKündigungsrecht auf unabsehbare Zeit verloren, so dass es nicht\neinmal darauf ankommt, ob sich eine etwaige Unwirksamkeit der\nLaufzeitregelung überhaupt auf die Wirksamkeit des gesamten\nVertragswerks auswirken könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">2. Dass der Vertrag vom 20.01./03.03.1992 nicht wegen Verstoßes\ngegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB unwirksam ist, liegt\nangesichts der vorstehenden Ausführungen auf der Hand und bedarf\ndaher keiner weiteren Begründung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die wiederholten fristlosen Kündigungen der Beklagten haben\ndas somit wirksam zustande gekommene Vertragsverhältnis der\nParteien nicht beendet. Das Vorliegen der Voraussetzungen der\nallein in Betracht kommenden gesetzlichen Regelung des § 554a BGB\na.F. käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine schuldhaft\nschwere Pflichtverletzung begangen hätte, die die Fortsetzung des\nMietverhältnisses für die Beklagte unter Berücksichtigung aller\nUmstände als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. z.B. Senat ZMR 1997,\n596, 597). Eine derartige Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt.\nSoweit die Klägerin der Beklagten trotz vorheriger Demontage der\nstreitgegenständlichen Anlage auch weiterhin Versicherungsprämien\nberechnet hat, hat sie dies im Hinblick auf die entsprechenden\nEinwendungen in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 11.05.2000\nsogleich durch Rücknahme des entsprechenden Teils der\nKlageforderung korrigiert. Die Befürchtung der Beklagten, die\nKlägerin habe auch vorher schon Versicherungsprämien kassiert, ohne\ndass Versicherungsschutz bestanden hätte, ist trotz Bestreitens\ndurch die Klägerin nicht hinreichend substantiiert begründet worden\nund daher unbeachtlich. Auch wenn der Beklagten insoweit\nErstattungsansprüche zustehen sollten, deren Geltendmachung ihr\nauch weiterhin freisteht, wäre dies unter den gegebenen Umständen\nnicht geeignet, das zwischen den Parteien stehende\nVertrauensverhältnis als zerstört ansehen zu können mit der Folge,\ndass es von der Beklagten mit sofortiger Wirkung hätte beendet\nwerden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">4. Schließlich begegnet der von der Klägerin geltend gemachte\nZahlungsanspruch auch der Höhe nach keinen Bedenken. Insbesondere\nhat die Beklagte den Einwand der Klägerin nicht ausgeräumt,\nersparte Aufwendungen könnten jedenfalls deswegen nicht geltend\ngemacht werden, weil ihr infolge des Abbaus, der Abholung und\nEinlagerung der gemietete Anlage Kosten in Höhe von 9.095,39 DM\nentstanden seien (Bl. 151 GA), die sie der Beklagten zwar unter dem\n20.05.1998 (Bl. 153/154 GA) berechnet, die diese jedoch nicht\nausgeglichen habe. Eines besonderen Ausweises der Mehrwertsteuer\ndurch die Klägerin bedurfte es entgegen der Auffassung der\nBeklagten nicht, weil diese ohne weiteres rechnerisch ermittelt\nwerden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">5. Dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch ist die\nBeklagte nicht besonders entgegengetreten. Er ist auch sonst nicht\nzu beanstanden. Zu verzinsen ist auch die in der Miete enthaltene\nMehrwertsteuer (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 288 BGB Rdn.\n3 im Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 484).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1\nZPO. Sie geht insgesamt zu Lasten der Beklagten, weil diese aus den\ndargelegten Gründen auch hinsichtlich des Anspruchszeitraums 01.01.\nbis 31.12.2001 unterlegen wäre, wenn die Parteien die Widerklage\ninsoweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt hätten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für die Berufungsinstanz errechnet sich wie\nfolgt: bis zum 26.06.2002 Klage: 71.533,94 DM + 23.861,80 DM =\n95.395,74 DM Widerklage: 1.714,20 DM x 24 = 41.140,80 DM insgesamt\n136,536,54 DM = 69.810,02 EUR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">ab 26.06.2002 Klage 95.395,74 DM Widerklage 41.140,80 DM\nabzüglich 20.570,40 DM = 20.570,40 DM insgesamt 115.966,14 DM =\n59.292,55 EUR</p>\n " }