List view for cases

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    "file_number": "10 U 150/01",
    "date": "2002-09-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U150.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;ssel-dorf unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;ger 234.149,45 EUR nebst 5 % Zin-sen &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2000 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kl&#228;ger zu 13 %, die Beklagte zu 87 %.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tragen die Kl&#228;ger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 10 % &#252;ber dem jeweils zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vorab in gleicher H&#246;he Sicherheit leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des Mietvertrages vom 29.12.1982 zwischen der \"E. S. Grundst&#252;ckskommanditgesellschaft\" und der \"c. Aktiengesellschaft Niederlassung West\", auf dessen Inhalt verwiesen wird (GA 247-252), bestand zwischen den Parteien ein bis zum 31.12.1997 befristetes Mietverh&#228;ltnis &#252;ber Gesch&#228;ftsr&#228;ume auf dem Grundst&#252;ck R.-Stra&#223;e 14-20 in K.. Die endg&#252;ltige R&#228;umung des Objekts erfolgte am 11.6.1998. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den im Einzelnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils angefochtenen Gr&#252;nden, auf die Bezug genommen wird (GA 183 R - 185), haben die Kl&#228;ger die Beklagte wegen m&#228;ngelbehafteter und versp&#228;teter R&#252;ckgabe der Mietsache und ausstehender Nebenkosten f&#252;r die Jahre 1997 und 1998 (anteilig) auf Zahlung von insgesamt 523.650,71 DEM in Anspruch genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgr&#252;nde im Einzelnen verwiesen wird \n(GA 185 R - 190), hat der Klage bis auf einen geringf&#252;gigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Beklagte wegen der bei R&#252;ckgabe vorhandenen M&#228;ngel zur Zahlung von Schadensersatz in H&#246;he von 422.331,00 DEM, zur Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung von 72.992,28 DEM aus &#167; 326 Abs. 1 a.F. BGB bis einschlie&#223;lich Juli 1998 sowie zur Zahlung von Nebenkosten in H&#246;he von insgesamt 28.327,43 DEM verurteilt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte, die zun&#228;chst die Existenz eines unterschriebenen Mietvertrages bestritten hat, hat ihr Bestreiten nach Vorlage des schriftlichen Vertragstextes vom 29.12.1982 in der m&#252;ndlichen Verhandlung aufgegeben. Im &#220;brigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ein Schadensersatzanspruch stehe den Kl&#228;gern nicht zu, weil die \"M&#228;ngel\" auf vertragsgem&#228;&#223;em Gebrauch beruhten. Eine Endrenovierung sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen. Sie sei lediglich verpflichtet gewesen, das Objekt besenrein zu &#252;berlassen. Jedenfalls m&#252;sse ein Abzug \"neu f&#252;r alt\" vorgenommen werden. Etwaige Ersatzanspr&#252;che der Kl&#228;ger seien verj&#228;hrt, weil die Frist des &#167; 558 a.F. BGB bereits am 30.12.1997 begonnen habe. Eine Nutzungsentsch&#228;digung stehe den Kl&#228;gern aus den erstinstanzlich angef&#252;hrten Gr&#252;nden im Wesentlichen wegen Verschleppung der Neuvermietung nicht zu. Nebenkosten f&#252;r 1997 und 1998 k&#246;nnten die Kl&#228;ger nicht verlangen. Verbrauchsabh&#228;ngige Kosten h&#228;tten sie zu Unrecht den Beklagten belastet, obwohl das Objekt 1997 und bis Mitte 1998 nicht genutzt worden sei. Der in der Abrechnung 1997 aufgef&#252;hrte \"Fehlbetrag aus der vorherigen Abrechnung\" sei erl&#228;uterungsbed&#252;rftig und werde bestritten. Eine Verpflichtung zur Zahlung von R&#252;cklagen und den nicht n&#228;her spezifizierten Kosten des Sondereigentums sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Abrechnung 1998 bestreitet sie die \"laufenden Reparaturen\" und die Heizkosten. Hilfsweise erkl&#228;rt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen zuviel gezahlter Nebenkosten in den Jahren 1993 - 1996 in H&#246;he von 121.121,12 DEM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 17.07.01 abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger treten der Berufung nach Ma&#223;gabe ihres Schriftsatzes vom 18.3.2002, auf den im Einzelnen verwiesen wird (GA 231 ff.) entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schrifts&#228;tze der Parteien einschlie&#223;lich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Akten 3 OH 6/98 LG D&#252;sseldorf und 9 O 257/98 LG D&#252;sseldorf = 10 U 126/99 OLG D&#252;sseldorf lagen vor und waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r die Zeit vom 1.7. bis 31.7.1998 in H&#246;he von 22.849,20 EUR (= 44.689,15 DEM) und hinsichtlich der Nebenkosten in H&#246;he von 10.739,71 EUR (= 21.005,04 DEM), d.h. in H&#246;he von insgesamt <b>33.588,91 EUR</b> teilweise Erfolg. In H&#246;he weiterer <b>234.149,45 EUR</b> \n(= 457.956,52 DEM = 422.331,00 DEM Schadensersatz + 7.322,39 DEM anteilige Nebenkosten 1998 + 28.303,13 DEM anteilige Nutzungsentsch&#228;digung 06/1998) hat das Landgericht die Beklagte zutreffend zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.  Schadensersatz</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Rechtsgr&#252;nden unbeachtlich ist der Einwand der Berufung, da der Mietvertrag keine Endrenovierung vorsehe und die Kl&#228;ger daher nur einen Anspruch auf &#220;bergabe eines \"normal\" abgenutzten Objekts bes&#228;&#223;en, m&#252;sse im Schadensersatzbereich ein Abzug \"neu f&#252;r alt\" vorgenommen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Der Ber&#252;cksichtigung einer Vorteilsausgleichung in Form eines Abzugs \"neu f&#252;r alt\" steht bereits das rechtskr&#228;ftige Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 10.5.1999 (9 O 257/98) entgegen. Danach steht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten f&#252;r die Beseitigung der im Mietobjekt R.-Stra&#223;e vorhandenen M&#228;ngel, die im Beweissicherungsverfahren festgestellt \"werden\", zu tragen. Aufgrund dieser rechtskr&#228;ftigen Feststellung ist die Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie bis zur letzten Tatsachenverhandlung gegen das festgestellte Recht h&#228;tte geltend machen k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BGH f&#252;hrt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Sch&#228;digers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen st&#252;tzen, die schon zum Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfen. Anders als beim Erlass eines Grundurteiles m&#252;ssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, beim Erlass des Feststellungsurteils beschieden werden (BGH NJW 1989, 105; NJW 1988, 2542). Der Beklagte ist daher auch mit solchen Einwendungen und den diesen zugrundeliegenden Tatsachen ausgeschlossen, die damals bereits bestanden haben, aber nicht vorgetragen worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen kann sich die Beklagte gegen&#252;ber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder auf eine normale Abnutzung der Mietsache noch auf einen Abzug \"neu f&#252;r alt\" noch darauf berufen, dass sie nicht verpflichtet sei, mit Zustimmung des Vermieters vorgenommene bauliche Ver&#228;nderungen zu beseitigen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Unabh&#228;ngig von vorstehender &#220;berlegung scheidet ein Abzug \"neu f&#252;r alt\" aber auch aufgrund der in &#167; 7 des schriftlichen Mietvertrages der Beklagten auferlegten Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht aus. Danach war die Beklagte verpflichtet, das Mietobjekt auf ihre Kosten in einem jederzeit funktionsf&#228;higen, zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch geeigneten und einwandfreien Zustand zu erhalten. Hierin eingeschlossen war die laufende und au&#223;erordentliche Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts in allen Teilen und zwar von au&#223;en und innen, einschlie&#223;lich der Ersatzbeschaffung fehlender Teile. Aufgrund dieser umfassenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht, gegen deren Wirksamkeit die Beklagte mit der Berufung keine Bedenken mehr vorgebracht hat, war die Beklagte - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - verpflichtet, die im Beweissicherungsverfahren 3 OH 6/98 LG D&#252;sseldorf unter Ziffer 3.1. bis 3.15 des Gutachtens des Sachverst&#228;ndigen S. vom 26.1.1999 aufgef&#252;hrten Beanstandungen - unabh&#228;ngig davon, ob es sich hierbei im Einzelfall um die Folge eines vertragswidrigen Gebrauchs oder um eine normale Abnutzung handelt - bereits w&#228;hrend des laufenden Mietverh&#228;ltnisses zu beseitigen, ohne sich gegen&#252;ber den Kl&#228;gern auf die Grunds&#228;tze der Vorteilsausgleichung berufen zu k&#246;nnen. W&#228;re die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen, h&#228;tte sie nach den zur H&#246;he nicht im Einzelnen angegriffenen Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen S. Aufwendungen in H&#246;he von 422.331,00 DEM zur Schadensbeseitigung t&#228;tigen m&#252;ssen. Da sie ihrer Vertragspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Kl&#228;gern den f&#252;r die M&#228;ngelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Dass sich der vertragliche Erf&#252;llungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, &#228;ndert nichts daran, dass ein Abzug \"neu f&#252;r alt\" nicht in Betracht kommt. Auf die von der Berufung gegen die Abrechnung der Kl&#228;ger auf Seite 3 - 9 der Berufungsbegr&#252;ndung erhobenen Einwendungen kommt es danach nicht an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 7 Ziffer 3 des schriftlichen Mietvertrages steht der in H&#246;he von <b>422.331,00 DEM</b> erhobenen Leistungsklage nicht entgegen. Kommt der Mieter danach seiner Unterhaltungspflicht nicht nach, so ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung oder Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ausf&#252;hren zu lassen und die daf&#252;r <span style=\"text-decoration:underline;\">aufgewendeten</span> Kosten vom Mieter erstattet zu verlangen. Die gew&#228;hlte Formulierung schlie&#223;t es aus, den Kostenerstattungsanspruch auf Sachverst&#228;ndigenbasis abzurechnen. Der Vermieter hat nach dieser Regelung nur dann einen Anspruch, wenn er die Arbeiten tats&#228;chlich hat ausf&#252;hren lassen. Wie der Klage zu entnehmen ist, machen die Kl&#228;ger aber keinen Anspruch auf Ersatz bereits aufgewendeter Kosten geltend, sondern sie legen ihrer Berechnung die Aufstellung des Sachverst&#228;ndigen S. zur gesch&#228;tzten H&#246;he der M&#228;ngelbeseitigungskosten zugrunde, eine Vorgehensweise, die durch die vertragliche Regelung nicht gedeckt ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings regelt Ziffer 7 bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung nur die laufende Unterhaltung w&#228;hrend der Mietzeit. F&#252;r diesen Fall ist es sachgerecht, dass dem Vermieter ein Ersatzanspruch nur dann zustehen soll, wenn er - anstelle des verpflichteten Mieters - Erhaltungsleistungen erbracht hat, die der Mietsache und damit letztlich auch wieder dem Mieter zugute kommen. F&#252;r den vergleichbaren vertraglichen Anspruch des Vermieters auf Durchf&#252;hrung der vom Mieter &#252;bernommenen Sch&#246;nheitsreparaturen hat der BGH (WM 1990, 494) entschieden, dass dem Vermieter w&#228;hrend der laufenden Mietzeit bei deren Nichtausf&#252;hrung kein Schadensersatzanspruch aus &#167; 326 BGB, sondern lediglich ein Vorschuss auf die auszuf&#252;hrenden Renovierungsarbeiten zusteht. Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn das Mietverh&#228;ltnis beendet und der Mieter - wie im Streitfall - rechtskr&#228;ftig zur Ersatzleistung verpflichtet ist. In diesem Fall besteht kein Grund, den Vermieter in der Verwendung der als Schadensersatz geschuldeten Geldsumme zu beschr&#228;nken, so dass die Kl&#228;ger berechtigt sind, den Schadensersatzanspruch unter Zugrundelegung der Kostenermittlung des Sachverst&#228;ndigen Schuh abstrakt abzurechnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II. Nutzungsentsch&#228;digung</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger k&#246;nnen von der Beklagten f&#252;r die Zeit von der R&#252;ckgabe der Mietsache am 11.6.1998 bis zum 30.6.1998 gem&#228;&#223; &#167; 557 Abs. 1 a.F. BGB eine anteilige Nutzungsentsch&#228;digung in H&#246;he von 28.303,13 DEM verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens f&#252;r Juli 1998 in geltend gemachter H&#246;he von 44.689,15 DEM steht ihnen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gem&#228;&#223; &#167; 326 Abs. 1 BGB zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses nicht zur&#252;ck, so kann der Vermieter f&#252;r die Dauer der Vorenthaltung als Entsch&#228;digung den vereinbarten Mietzins verlangen (&#167; 557 I 1 a.F. BGB). Ein solcher Anspruch steht den Kl&#228;gern auch f&#252;r den Monat Juni 1998 entgegen der Meinung der Berufung zu, denn die Beklagte hat ihnen den Besitz an den Mietr&#228;umen in dem streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum vorenthalten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Vorenthaltung ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kl&#228;ger die R&#252;cknahme des Ladenlokals am 30.12.1997 abgelehnt haben. Zwar besagt der Begriff \"Vorenthaltung\" grunds&#228;tzlich, dass der Mieter die Mietsache nicht zur&#252;ckgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW 1984, 1527; Senat, NJW 1983, 112). &#167; 557 Abs. 1 a.F. BGB steht jedoch in engem Zusammenhang mit &#167; 556 a.F. BGB. R&#252;ckgabe bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Sind Grundst&#252;cke oder R&#228;ume zur&#252;ckzugeben und befinden sich dort Sachen des Mieters, sind diese zu entfernen. Zur R&#252;ckgabe von Mietr&#228;umen geh&#246;rt daher au&#223;er der Verschaffung der tats&#228;chlichen Gewalt auch die R&#228;umung. In welchem Zustand sich die Mietsache bei der R&#252;ckgabe befindet, ist f&#252;r die R&#252;ckgabe selbst prinzipiell ohne Bedeutung. Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die R&#228;ume in verwahrlostem Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen &#252;berl&#228;sst, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (NJW 1983, 1049; NJW 1988, 2665). Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer R&#252;ckgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne des &#167; 557 a.F. BGB begr&#252;nden, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise R&#228;umung des Mietobjektes anzunehmen ist. Teilleistungen des Mieters bei Erf&#252;llung der R&#252;ckgabepflicht sind unzul&#228;ssig. Eine nur teilweise R&#228;umung hat daher, wenn sich - wie hier - aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, zur Folge, dass dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird (BGH, a.a.O.; Fischer-Dieskau/ \nPergande /Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 5, &#167; 556 BGB, Anm. 3.3; m.w.N.; Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., &#167; 557 Rdnr. 12). Es liegt dann eine Nichterf&#252;llung der R&#228;umungspflicht vor und nicht nur eine blo&#223;e Schlechterf&#252;llung, so dass der Vermieter eine ihm angebotene Teilr&#228;umung zur&#252;ckweisen darf, ohne seinen Anspruch aus &#167; 557 Abs. 1 a.F. BGB zu verlieren. Bleiben allerdings nur einzelne Gegenst&#228;nde zur&#252;ck, kann im Einzelfall dennoch anzunehmen sein, dass der Mieter seine R&#228;umungspflicht erf&#252;llt hat. Daher hindert das Zur&#252;cklassen von geringf&#252;gigem Ger&#252;mpel den Vermieter an der R&#252;cknahme jedenfalls dann nicht, falls der Mieter mit deren Zur&#252;cklassen keinen Eigenbesitzwillen mehr &#228;u&#223;ert (BGH a.a.O.; BGH NJW 1994, 3232, 3234; Senat, Urt. v. 19.2.1987, ZMR 1987, 215). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen hat die Beklagte ihre R&#252;ckgabepflicht nicht vor dem 11.6.1998 erf&#252;llt, denn sie war am 30.12.1997, dem vereinbarten &#220;bergabetermin, lediglich zur R&#252;ckgabe des ger&#228;umten Ladenlokals bereit, w&#228;hrend die mitvermieteten Gastst&#228;ttenr&#228;ume zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch vollst&#228;ndig eingerichtet waren und erst am 11.6.1998 ger&#228;umt worden sind. Von einem der Erf&#252;llung der R&#252;ckgabepflicht nicht entgegenstehenden Zur&#252;cklassen nur einzelner Gegen-\nst&#228;nde i.S. der vorzitierten Rechtsprechnung des BGH kann bei der Nichtentfernung der kompletten Gastst&#228;tteneinrichtung und einer Gr&#246;&#223;e der Gastst&#228;tte von (nach Angaben der Beklagten) mindestens 100 qm keine Rede sein. Das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten gestattet keine davon abweichende Feststellung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, die Kl&#228;ger h&#228;tten die teilweise R&#252;ckgabe nur des Ladenlokals nicht zur&#252;ckweisen d&#252;rfen. Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein Gl&#228;ubiger nach &#167; 242 BGB Teilleistungen grunds&#228;tzlich nicht ablehnen darf, wenn ihm die Annahme bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzw&#252;rdigen Interessen zuzumuten ist (vgl. \nPalandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., &#167; 266, RdNr. 9, unter Hinweis auf BGH, VersR 1954, 298). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die danach erforderliche Interessenabw&#228;gung setzt allerdings voraus, dass zumindest gleichgewichtige Interessen der Beklagten die Heranziehung der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben gebieten. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Kl&#228;ger bzw. ihre Rechtsvorg&#228;ngerin haben Ladenlokal und Gastst&#228;tte durch einheitlichen Vertrag vermietet und damit dokumentiert, dass das Mietobjekt unabh&#228;ngig von den getrennten Zug&#228;ngen eine wirtschaftliche Einheit darstellt und auch als solche an die Beklagte vermietet worden ist. Mit der einheitlichen Anmietung hat die Beklagte das Verwendungsrisiko f&#252;r Ladenlokal und Gastst&#228;tte &#252;bernommen, dass sie nicht dadurch auf die Kl&#228;ger r&#252;ckabw&#228;lzen kann, dass sie die R&#228;umlichkeiten einzeln an die Kl&#228;ger zur&#252;ckgibt. Ob die Kl&#228;ger das Ladenlokal auch ohne die Gastst&#228;tte h&#228;tten vermieten k&#246;nnen, unterliegt allein ihrer durch Art. 14 GG gesch&#252;tzten Dispositionsbefugnis und kann ihnen nicht durch eine sukzessive R&#252;ckgabe von Ladenlokal und Gastst&#228;tte von der Beklagte aufgezwungen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sind keine ausreichenden schutzw&#252;rdigen Interessen zu entnehmen, die im Rahmen der gebotenen Gesamtw&#252;rdigung  eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere fehlt jegliches substantiierte Vorbringen, warum die - hier offensichtlich an die in Konkurs gefallene Firma G. untervermieteten - Gastst&#228;ttenr&#228;ume nicht bereits am 30.12.1997, sondern erst am 11.6.1998 ger&#228;umt worden sind. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, den Kl&#228;gern sei die R&#252;cknahme des Ladenlokals am 30.12.1997 zumutbar gewesen, da es f&#252;r das gesamte Objekt (ausschlie&#223;lich) wegen des Umfeldverh&#228;ltnisses keine Mietinteressenten gebe, ist ihr Vorbringen ohne Substanz und daher schon aus diesem Grund unbeachtlich.   </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ist danach davon auszugehen, dass die Beklagte den Kl&#228;gern das Mietobjekt insgesamt vorenthalten hat, so schuldet sie ihnen gem&#228;&#223; &#167; 557 Abs. 1 a.F. BGB f&#252;r die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Vertragsmiete einschlie&#223;lich der vereinbarten Umsatzsteuer (vgl. BGH ZMR 1999, 749; ZMR 1996, 131). Diese ist unabh&#228;ngig davon zu zahlen, ob und inwieweit den Kl&#228;gern aus der Vorenthaltung ein Schaden entstanden ist oder ob sie den Willen oder die M&#246;glichkeit hatten, die Mietsache auch zuk&#252;nftig zu nutzen (vgl. Staudinger/Sonnenschein, (1995), &#167; 557 BGB, \nRdNr. 28). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Da das Angebot der R&#252;ckgabe des Ladenlokals sich als unzul&#228;ssige Teilleistung darstellt, schuldet die Beklagte eine Nutzungsentsch&#228;digung in H&#246;he der vertraglich vereinbarten Miete bis zur Beendigung der Vorenthaltung. Diese war mit R&#252;ckgabe der ger&#228;umten Gastst&#228;tte am 11.6.1998 beendet, denn an diesem Tag ist nach dem unwidersprochen gebliebenen und gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen der Kl&#228;ger erst die R&#252;ckgabe erfolgt. Da die R&#252;ckgabe am 11.6.1998 w&#228;hrend des laufenden Monats erfolgte, ist die Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r den gesamten Monat Juni zu berechnen (OLG Hamburg, DWW 1984, 167), so dass das Landgericht die Beklagte danach zu Recht zur Zahlung von 28.303,13 DEM verurteilt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch auf Nutzungsentsch&#228;digung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verj&#228;hrt. Die f&#252;r den Anspruch aus &#167; 557 Abs. 1 a.F. BGB geltende Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 197 a.F. BGB betr&#228;gt vier Jahre (vgl. Staudinger/ \nSonnenschein, a.a.O., RdNr. 38) und ist durch Zustellung der Klage am 27.9.2000 gem&#228;&#223; &#167; 209 Abs. 1 a.F. BGB rechtzeitig unterbrochen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">(b)  Ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens f&#252;r Juli 1998 wegen versp&#228;teter R&#252;ckgabe der Mietsache setzt auch unter Beachtung der Beweiserleichterungen der &#167;&#167; 252 BGB, 287 ZPO die Darlegung des Vermieters voraus, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Bedingungen bereits gewesen w&#228;re, die R&#228;ume zu einem vor der versp&#228;teten R&#252;ckgabe liegenden Zeitpunkt anzumieten (OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 17.4.1996, 9 U 211/95; LG Berlin, Urt. v. 29.1.2002, GE 2002, 734; Urt. v. 13.11.2001, GE 2002, 462; LG Landau in der Pfalz, Urt. v. 26.3.2002, ZMR 2002, 429; LG Siegen, Urt. v. 17.8.1999, WM 2000, 18). Hieran fehlt es.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die weitergehende Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch dar&#252;ber hinaus auch verj&#228;hrt w&#228;re, kommt es mithin nicht an.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">III. Nebenkosten</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Kl&#228;gern in H&#246;he von <b><span style=\"text-decoration:underline;\">7.322,39 DEM</span></b> im Ergebnis zutreffend auch einen Anspruch aus &#167; 535 Satz 2 BGB a.F. auf Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Nebenkosten f&#252;r 1998 einschlie&#223;lich Juni 1998 zuerkannt. Anteilige Nebenkosten f&#252;r Juli 1998 k&#246;nnen die Kl&#228;ger aus den unter II. dargelegten Gr&#252;nden nicht verlangen. Eine Nachzahlung f&#252;r 1997 ist nicht plausibel dargelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Es mag dahinstehen, ob die in &#167; 4 und &#167; 7 Ziffer 4 enthaltenen Regelungen eine wirksame &#220;berb&#252;rdung der abgerechneten Nebenkosten auf die Beklagte enthalten. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen und gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig und zugestanden anzusehenden Vorbringen der Beklagten (GA 70) sind die Nebenkostenabrechnungen seit Beginn des Mietverh&#228;ltnisses mit der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten in gleicher Weise abgerechnet worden. Damit haben die Parteien die vertraglichen Regelungen durch langj&#228;hrige &#220;bung sowohl hinsichtlich des Umfangs der abzurechnenden Kosten als auch hinsichtlich der Art und Weise der Abrechnung konkludent dahingehend modifiziert, dass die Kl&#228;gerin berechtigt ist, die Nebenkosten auf die von ihr gew&#228;hlte Weise abzurechnen (BGH, Beschl. v. 29.5.2000, NJW-RR 2000, 1463 = NZM 2000, 961). Hierin eingeschlossen sind - soweit sie von der Kl&#228;gerin geltend gemacht werden - alle nach der beschlossenen Verwalterabrechnung im Innenverh&#228;ltnis der Wohnungseigent&#252;mer auf sie entfallende Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Mit diesem Inhalt der Umlagenvereinbarung kommt es schon aus diesem Grund nicht darauf an, ob die Beklagte die Mietr&#228;ume f&#252;r den streitigen Zeitraum genutzt hat oder nicht, so dass sie auch zur Zahlung anteiliger verbrauchsabh&#228;ngiger Kosten verpflichtet ist. Rechtserhebliches hierzu ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Soweit die Beklagte die Richtigkeit des Kostenansatzes bestreitet, ist ein Bestreiten des Kostenansatzes nach h.M., der auch der Senat folgt (vgl. DWW 2000, 194 = NZM 2000, 762: LG Berlin, GE 2000, 539; GE 2001, 1677; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl., K 18), nur dann zu ber&#252;cksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen und hieran ankn&#252;pfend seine Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung spezifiziert hat. Von dieser M&#246;glichkeit muss der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden. Hiervon hat die Beklagte bisher ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung ist - wie der Senat in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausgef&#252;hrt hat - allerdings davon auszugehen, dass eine nachvollziehbare Erl&#228;uterung der Position \"Fehlbetrag a.d. vorherigen Abrechnung\" fehlt. Dieser ist daher aus der Abrechnung zu streichen. Gleiches gilt f&#252;r die Position Kosten des Sondereigentums in H&#246;he von 5.802,75 DEM, die in der Einzelabrechnung (GA 13) mit \"Rechts-Sch&#228;tzkosten\" bezeichnet sind. Aus welchen Gr&#252;nden die Beklagte hierf&#252;r einzustehen hat, ist dem Vorbringen der Kl&#228;ger nicht zu entnehmen. Ist die Abrechnung 1997 mit einem ausgewiesenen Abrechnungssaldo von 18.776,49 DEM danach um den Fehlbetrag 14.298,28 DEM und um 5.802,75 DEM zu k&#252;rzen, ist eine Nachforderung nicht ersichtlich. (Die Kl&#228;ger tragen auf GA 10 vor, dass sie Kosten f&#252;r laufende Reparaturen, Verwalterverg&#252;tung und R&#252;cklagen nicht beanspruchen. Diese sind aber gleichwohl in dem Abrechnungsendbetrag von 18.776,49 DEM enthalten.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r 1998 ergibt sich folgende Berechnung: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger legen ihrer Forderung f&#252;r 1998 Nebenkosten in H&#246;he von insgesamt 16.373,09 DEM zugrunde. Es handelt sich um den in der Einzelabrechnung (GA 20) ausgewiesenen Betrag von 26.531,14 DEM abzgl. Verwalterverg&#252;tung mit 3.376,39 DEM + abzgl. laufende Reparaturen mit 6.781,66 DEM. Diesen Betrag verteilen sie auf 12 Monate und errechnen hieraus f&#252;r insgesamt 7 Monate eine Nebenkostenforderung 9.550,94 DEM (7 x 1.364,42 DEM). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zeit von Januar bis zur R&#252;ckgabe am 11. Juni 1998 schuldet die Beklagte hieraus einen anteiligen Betrag von (6.822,10 DEM + 1.364,42:30x11 DEM) <b><span style=\"text-decoration:underline;\">7.322,39 DEM</span></b> jedenfalls gem&#228;&#223; &#167; 557 Abs. 1 BGB. F&#252;r die Zeit danach  kommt nach dem Vorbringen der Kl&#228;ger lediglich ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der ihnen aber aus den unter II genannten Gr&#252;nden nicht zusteht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Verj&#228;hrung des Anspruchs auf Nutzungsentsch&#228;digung gelten obige Ausf&#252;hrungen entsprechend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">IV.  Hilfsaufrechnung mit Anspruch aus &#167; 812 BGB in H&#246;he \nvon 121.121,12 DEM</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Bereicherungsanspruch gem&#228;&#223; &#167; 812 BGB wegen zu Unrecht gezahlter Nebenkosten in H&#246;he von 121.121,12 DEM ist unbegr&#252;ndet. Hat die Beklagte unbestritten die zur Grundlage ihres Bereicherungsanspruchs gemachten Nebenkostenabrechnungen der Kl&#228;ger (und deren Rechtsvorg&#228;nger) vorbehaltlos ausgeglichen, liegt hierin ein sog. deklaratorisches Anerkenntnis, dass die Beklagte mit s&#228;mtlichen Einwendungen ausschlie&#223;t, die ihr im Zeitpunkt der Zahlung bekannt waren oder h&#228;tten bekannt sein m&#252;ssen. Hiervon werden auch die nunmehr gegen die Abrechnungen vorgebrachten Einwendungen erfasst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><b>V.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Verurteilung zur Zahlung von 5 % Zinsen &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2000 hat die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen, so dass es hierbei sein Bewenden hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><b>VI.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span>: 644.771,83 DEM (= 523.650,71 DEM + 121.121,12 DEM gem. &#167; 19 III GKG).</p>\n      "
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