List view for cases

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    "slug": "olgd-2002-09-05-10-u-6602",
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    "file_number": "10 U 66/02",
    "date": "2002-09-05",
    "created_date": "2019-03-12T14:00:05Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U66.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. M&#228;rz 2002 verk&#252;ndete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.</p>\n\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 10 % &#252;ber dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vorab in gleicher H&#246;he Sicherheit leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagten auf R&#228;umung und Herausgabe des im\nErdgeschoss des Geb&#228;udes B. 68 in D. gelegenen, von dem Beklagten\nzu 1) mit Vertrag vom 29.05.1998 angemieteten Ladenlokals nebst\nHallenfl&#228;che in Anspruch. Wegen der n&#228;heren Einzelheiten des\nerstinstanzlichen beiderseitigen Vorbringens und der gestellten\nAntr&#228;ge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl.\n239-241 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil,\nauf dessen Gr&#252;nde ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 241-243 GA),\nantragsgem&#228;&#223; verurteilt. Das Mietobjekt ist zwischenzeitlich im\nWege der Zwangsvollstreckung ger&#228;umt und an den Kl&#228;ger\n&#252;bergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten,\nmit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag\nweiterverfolgen. Sie wiederholen und vertiefen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und f&#252;hren erg&#228;nzend und korrigierend\naus: Die auf &#167; 57a ZVG gest&#252;tzte K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom\n14.04.1999 (Bl. 24 f. GA) als Ersteher des Grundst&#252;cks B. 68 sei\nmit Blick auf den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts D&#252;sseldorf\nvom 26.03.1999 (65 a K 78/98; Bl. 22 f. GA) versp&#228;tet. Am 28. oder\n29.03.1999 habe sich der Kl&#228;ger dem Beklagten zu 1) nicht nur als\nneuer Eigent&#252;mer vorgestellt, ihm sei - entgegen dem\nerstinstanzlichen Vortrag der Beklagten - auch eine Kopie des\nMietvertrages &#252;berlassen worden. Zudem sei er von dem Beklagten zu\n1) auf die Undichtigkeit des Flachdaches und die deshalb um 70 %\ngeminderte Mietzinszahlung hingewiesen worden. &#220;berdies habe der\nVerwalter des Grundst&#252;cks B. 68, der Zeuge K., am 06.04.1999 mit\ndem Kl&#228;ger eingehend \"das Mietverh&#228;ltnis mit dem Beklagten zu 1)\neinschlie&#223;lich der Mietk&#252;rzungen\" besprochen. Der schriftliche\nMietvertrag sei dem Kl&#228;ger von dem Verwalter ohnehin erst nach dem\n14.04.1999 &#252;berlassen worden. Eine auf das Sonderk&#252;ndigungsrecht\ngest&#252;tzte K&#252;ndigung h&#228;tte daher sp&#228;testens am 06.04.1999 erfolgen\nm&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger bittet um Zur&#252;ckweisung der Berufung. Er hebt\nnochmals hervor, dass der Verwalter K. in der Karwoche\n(29.03.1999-05.04.1999 = Ostermontag) nicht erreichbar gewesen sei,\nwas unstreitig ist. Erst nachfolgend habe er von dem Verwalter die\naktuelle Mieterliste nebst dazugeh&#246;renden Mietvertr&#228;gen und\nUnterlagen erhalten. Noch am 06.04.1999 habe er alsdann einen\nBesprechungstermin mit seinen erstinstanzlichen\nProzessbevollm&#228;chtigten auf den 13.04.1999 vereinbart. Als Folge\nder Beratung habe er das Sonderk&#252;ndigungsrecht am 14.04.1999\nausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten\nSchrifts&#228;tze der Parteien einschlie&#223;lich der zu den Akten\ngereichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat mit zutreffender Begr&#252;ndung festgestellt,\ndass die Beklagten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 556 Abs. 1, 3, 985 BGB mit Ablauf des\n31.12.1999 zur R&#228;umung und Herausgabe des Ladenlokals B. 68 in D.\nverpflichtet sind. Denn das Mietverh&#228;ltnis des Beklagten zu 1) mit\nder Voreigent&#252;merin, in das der Kl&#228;ger mit Zuschlag gem&#228;&#223; &#167; 57 ZVG\ni.V.m. &#167; 571 BGB eingetreten ist, war aufgrund der K&#252;ndigung des\nKl&#228;gers vom 14.04.1999 gem&#228;&#223; &#167;&#167; 57a Satz 1 ZVG, 565 Abs. 1a BGB am\n31.12.1999 beendet. Damit ist auch das Besitzrecht des Beklagten zu\n2) entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Bestimmung des &#167; 57a Satz 2 ZVG, wonach die K&#252;ndigung\nausgeschlossen ist, wenn sie nicht f&#252;r den ersten zul&#228;ssigen Termin\nerfolgt, steht der Wirksamkeit der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung\nnicht entgegen. Zwar h&#228;tte der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 565 Abs. 1a BGB\ntheoretisch schon zum 3. Werktag im April 1999 (06.04.1999) das\nSonderk&#252;ndigungsrecht aus&#252;ben k&#246;nnen. Die blo&#223;e theoretische\nM&#246;glichkeit bestimmt jedoch nicht den ersten zul&#228;ssigen Termin f&#252;r\ndie Aus&#252;bung des Sonderk&#252;ndigungsrechts. Ma&#223;gebend ist vielmehr, ob\ndem Kl&#228;ger die Aus&#252;bung des Rechts unter Beobachtung der\nerforderlichen Sorgfalt bis zum 06.04.1999 tats&#228;chlich m&#246;glich war\n(vgl. Zeller/St&#246;ber, ZVG, 16. Aufl. &#167; 57a Rdnr. 5.2; B&#246;ttcher, ZVG,\n3. Aufl., &#167;&#167; 57-57d, Rdnr. 12; jeweils m.w.N.). Dabei muss dem\nErsteher grunds&#228;tzlich Gelegenheit einger&#228;umt werden, die Sach- und\nRechtslage zu &#252;berpr&#252;fen, sich &#252;ber Umst&#228;nde zu informieren, die\nf&#252;r oder gegen ein Verbleiben des Mieters sprechen, und die interne\nWillensbildung im Rahmen des &#252;blichen Gesch&#228;ftsbetriebes\ndurchzuf&#252;hren (Senat Urteil vom 26.06.1986, Rechtspfleger 1987,\n513). Das gilt insbesondere dann, wenn der Zuschlag - wie hier\n(26.03.1999) - unmittelbar vor dem Beginn des rechnerisch ersten\nzul&#228;ssigen Termins f&#252;r die Aus&#252;bung des Sonderk&#252;ndigungsrechts\nerfolgt. Der Begriff des ersten zul&#228;ssigen Termins darf daher nicht\nzu &#252;berspannten Anforderungen f&#252;hren. Es ist vielmehr nach den\nUmst&#228;nden des Einzelfalls derjenige Termin, f&#252;r den die K&#252;ndigung\ndem Ersteher ohne vorwerfbares Z&#246;gern m&#246;glich ist (vgl. RGZ 98,\n273, 275; Zeller/St&#246;ber, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Beachtung dieser Grunds&#228;tze stellt sich die auf &#167; 57a ZVG\ngest&#252;tzte K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 14.04.1999 nicht als versp&#228;tet\ndar. Selbst nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Verwalter\ndes erstandenen Hausgrundst&#252;cks den Kl&#228;ger erst am 06.04.1999 &#252;ber\ndas Mietverh&#228;ltnis mit dem Beklagten zu 1) einschlie&#223;lich der\nMietk&#252;rzungen informiert. In diesem Besprechungstermin soll - nach\nDarstellung der Beklagten - nicht einmal der schriftliche\nMietvertrag mit den Zusatzvereinbarungen &#252;bergeben worden sein. Es\nkann dahinstehen, ob und wann der schriftliche Mietvertrag dem\nKl&#228;ger nachfolgend von dem Verwalter &#252;bergeben wurde. Denn nach dem\nbeiderseitigen Vorbringen war dies jedenfalls nicht vor dem\n06.04.1999 der Fall. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls offen\nbleiben, ob der Beklagte zu 1), wie die Beklagten nunmehr geltend\nmachen, dem Kl&#228;ger bereits am 28. oder 29.03.1999 eine Kopie des in\nseinem Besitz befindlichen Mietvertragsexemplars &#252;bergeben hat.\nMa&#223;gebend f&#252;r den Entscheidungsprozess des Erstehers, ob er von dem\nSonderk&#252;ndigungsrecht Gebrauch machen will, sind zuverl&#228;ssige\nInformationen &#252;ber den Vermietungsstand des ersteigerten\nGrundst&#252;cks. Verl&#228;ssliche Informationen wird der Ersteher aber in\nder Regel nur von dem Voreigent&#252;mer oder - wie hier - dessen\nVerwalter erlangen k&#246;nnen. Auf Ausk&#252;nfte der Mieter oder ihm von\ndiesen &#252;berlassenen Unterlagen, die als Kopien ohnehin\nmanipulierbar sind, muss er sich nicht verweisen lassen. Die danach\nma&#223;gebenden Informationen durch den Verwalter hat der Kl&#228;ger\nfr&#252;hestens am 06.04.1999 erhalten. Eine Entscheidung &#252;ber die\nAus&#252;bung des au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungsrechts noch am gleichen\nTage konnte von ihm angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage\nnicht erwartet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gestaltete sich schon\ndeshalb als schwierig, weil der Beklagte zu 1) in der\nZusatzvereinbarung zu &#167; 21 des Mietvertrages die Verpflichtung\n&#252;bernommen hatte, den ihm bekannten \"Renovierungs- und\nReparaturstau\" im Bereich der hinteren Halle des Mietobjekts auf\neigene Rechnung zu beseitigen (Bl. 11 GA), er die Undichtigkeit des\nFlachdachs der Halle indes in der Folge gleichwohl zum Anlass nahm,\ndie Miete von 6.300 DM auf 1.590 DM monatlich zu mindern. Ob dies\ngerechtfertigt oder der Beklagte zu 1) nur leistungsunwillig war,\nkonnte der Kl&#228;ger nach den Unterlagen - soweit sie ihm &#252;berhaupt\nvollst&#228;ndig &#252;berlassen wurden - nicht ohne weiteres beurteilen.\nDenn eine weitere Vereinbarung vom 29.05.1998 zwischen der\nVoreigent&#252;merin und dem Beklagten zu 1) (Bl. 16 GA) enth&#228;lt unter\nden Unterschriften den Zusatz, dass der Vermieter das Flachdach der\nHalle abdichten werde. Hiervon ausgehend kann es dem Kl&#228;ger\njedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, wenn er vor der\nEntschlie&#223;ung &#252;ber die Aus&#252;bung des Sonderk&#252;ndigungsrechts die\nAbsprachen aufkl&#228;ren und vor allem rechtskundigen Rat einholen\nwollte. Dass dies abschlie&#223;end nicht am 06.04.1999 durchf&#252;hrbar\nwar, liegt auf der Hand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der erste zul&#228;ssige Termin im Sinne des &#167; 57a ZVG f&#252;r die\nau&#223;erordentliche K&#252;ndigung nach &#167; 565 Abs. 1a BGB war folglich der\n3. Werktag im Juli 1999. Dieser Termin ist mit der K&#252;ndigung vom\n14.04.1999 gewahrt. Die zu fr&#252;he Angabe des Endtermins (30.06.1999)\nist unsch&#228;dlich. Wird ein zu fr&#252;her Endtermin angegeben, endet das\nMietverh&#228;ltnis regelm&#228;&#223;ig zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin,\nhier gem&#228;&#223; &#167; 565 Abs. 1a BGB also dem 31.12.1999. Anhaltspunkte\ndaf&#252;r, der sp&#228;tere Termin sei f&#252;r den Kl&#228;ger als Ersteher ohne\nInteresse, sind nicht vorgetragen (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 1996,\n144).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Anspruch des Kl&#228;gers ist nicht gem&#228;&#223; &#167; 362 Abs. 1 BGB\ndurch Erf&#252;llung untergegangen. Denn die R&#228;umung und Herausgabe des\nGrundst&#252;cks an den Kl&#228;ger erfolgte im Wege der Zwangsvollstreckung.\nBei einer Zwangsvollstreckung aus einem vorl&#228;ufig vollstreckbaren\nUrteil tritt indes ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht\nvorliegender - Umst&#228;nde keine Erf&#252;llung ein (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., &#167; 362 Rdnr. 12 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der\nRevision liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 38.653,67 EUR (= 75.600\nDM).</p>\n      "
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