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    "file_number": "10 U 82/01",
    "date": "2002-09-05",
    "created_date": "2019-03-12T14:00:06Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:55:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U82.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Unter Zur&#252;ckweisung der Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf auf die Anschlussberufung der Kl&#228;gerin unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, </p>\n<p></p>\n<p>1. an die Kl&#228;gerin den Schl&#252;ssel f&#252;r das Rolltor zum Parkplatz f&#252;r das Mietobjekt A. Str. 166 in D. herauszugeben, </p>\n<p></p>\n<p>2. der Kl&#228;gerin die uneingeschr&#228;nkte Zufahrt zu dem Anlieferungs-bereich links neben dem Kundenparkplatz des Mietobjekts A. Str. 166 in D. in der Zeit von 6.00 bis 20 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 6.00 bis 16.00 Uhr (Sonnabend), an verkaufsoffenen Sonn-abenden bis 18.00 Uhr, zu gew&#228;hren,</p>\n<p></p>\n<p>3. die Aufzugsanlage im vorbezeichneten Mietobjekt t&#228;glich - sonn- und feiertags eingeschlossen - durchg&#228;ngig in Betrieb zu halten.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;gerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung ist nach den Hilfsantr&#228;gen teilweise begr&#252;ndet. </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">3</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Berufung der Beklagten</span></b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat mit zutreffender Begr&#252;ndung, auf die zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen wird (GA 101 R f.), angenommen, dass die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin einen Schl&#252;ssel f&#252;r das Rolltor zum Kundenparkplatz des von der Kl&#228;gerin angemieteten Mietobjekts herauszugeben. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 11.7.1990 verpflichtet, der Kl&#228;gerin den ungest&#246;rten vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch auf der mitvermieteten Parkfl&#228;che zu gew&#228;hren. Was der Vermieter im Einzelfall tun mu&#223;, um seiner Pflicht zu gen&#252;gen, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu &#252;berlassen und w&#228;hrend der Mietzeit zu belassen, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, geh&#246;rt zur Gebrauchsgew&#228;hrung auch die Verschaffung des Besitzes (vgl. BGH WM 1989, 229; BGHZ 65, 137 (139 f) = NJW 1976, 105 = LM &#167; 571 BGB Nr. 23). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 3 des schriftlichen Mietvertrages geh&#246;rt der streitgegenst&#228;ndliche Parkplatz zu dem der Kl&#228;gerin vermieteten Objekt und ist damit integraler Bestandteil des Mietvertrages. Dies schlie&#223;t das Recht der Kl&#228;gerin ein, den Parkplatz in den Grenzen des vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauchs jederzeit nutzen zu k&#246;nnen. Die danach von ihr geschuldete Gebrauchs&#252;berlassungspflicht konnte bzw. kann die Beklagte nur durch &#220;bertragung der tats&#228;chlichen Sachherrschaft i.S. des &#167; 854 Abs. 1 BGB auf die Kl&#228;gerin erf&#252;llen. Hierf&#252;r reicht es nicht aus, dass die Beklagte bzw. eine von ihr bestellte Hausangestellte den Kundenparkplatz werkt&#228;glich einschlie&#223;lich samstags \"ger&#228;umig\" vor &#214;ffnung des E.-Marktes &#246;ffnet und nach Ladenschluss wieder zuschlie&#223;t. Mit dem mietvertraglich begr&#252;ndeten Alleinbesitzrecht der Kl&#228;gerin ist ein Recht der Beklagten, &#252;ber den alleinigen Schl&#252;ssel f&#252;r das den Zugang zu dem Parkplatz sichernde Rolltor zu verf&#252;gen und damit letztlich nach ihrem \"Gutd&#252;nken\" zu bestimmen, wann der Parkplatz frei zug&#228;nglich ist, nicht zu vereinbaren. Dass der Kundenparkplatz gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 4 des Mietvertrages ausschlie&#223;lich f&#252;r Parkzwecke verwendet werden darf, stellt keine Beschr&#228;nkung des der Kl&#228;gerin vertraglich zustehenden Alleinbesitzrechtes dar. Die Beklagte kann die Kl&#228;gerin auch nicht auf ein rechts neben dem streitgegenst&#228;ndlichen Rolltor liegendes Fu&#223;g&#228;ngertor verweisen. Zwar k&#246;nnen die Kl&#228;gerin bzw. der Marktbetreiber hierdurch den Parkplatz jederzeit betreten. Zu dem vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch des Kundenparkplatzes rechnet bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der vertraglichen Regelung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 133, 157 BGB aber auch die au&#223;erhalb der &#252;blichen Gesch&#228;ftszeiten liegende Nutzung durch den Marktbetreiber bzw. dessen Angestellte, etwa bei notwendigen B&#252;ro- oder Ein-und Umr&#228;umungsarbeiten in den vermieteten Gesch&#228;ftsr&#228;umen in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beklagte nach der Errichtung des Rolltores von Anbeginn die Schl&#252;sselgewalt inne hatte, mag zwar gem&#228;&#223; &#167; 539 BGB etwaige hierdurch begr&#252;ndete Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin ausschlie&#223;en, nicht aber ihren vertraglichen Erf&#252;llungsanspruch aus &#167; 535 Abs. 1 BGB. </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">7</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Anschlussberufung der Kl&#228;gerin</span></b></li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">8</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b>Herausgabe des Schl&#252;ssels f&#252;r das Anlieferungstor  </b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht gem&#228;&#223; &#167; 535 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin einen Schl&#252;ssel f&#252;r das Rolltor herauszugeben. Der Kl&#228;gerin steht gegen die Beklagte auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ganzt&#228;gigen uneingeschr&#228;nkten Zugang des Anlieferungsbereiches zu. Allerdings kann sie - als Minus gegen&#252;ber der begehrten ganzt&#228;gigen Nutzung - verlangen, dass die Beklagte ihr die Anlieferung von Montags bis Samstags ab 6.00 Uhr bis zu den &#252;blichen Ladenschlusszeiten des Marktes erm&#246;glicht, so dass der Hilfsantrag der Kl&#228;gerin im Wesentlichen begr&#252;ndet ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst offen, ob sich bereits aus dem streitgegenst&#228;ndlichen Mietvertrag ein Mitbenutzungsrecht der &#252;ber das insoweit nicht mitvermietete Grundst&#252;ck der Beklagten f&#252;hrenden Anlieferungszufahrt ableiten l&#228;sst oder ob Grundlage des Mitbenutzungsrechts insoweit ein zumindest konkludenter - nach dem Vertragszweck unk&#252;ndbarer - Leihvertrag ist. Unabh&#228;ngig von der rechtlichen Einordnung ist die Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Kl&#228;gerin - soweit es zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch des vermieteten Ladenlokals erforderlich ist  - in zumutbarer Weise die Zufahrt zum Zwecke der Belieferung des auf dem Grundst&#252;ck betriebenen E.-Marktes zu erm&#246;glichen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Verpflichtung ist die Beklagte bisher nicht in ausreichendem Ma&#223;e nachgekommen. Zwar hat die Kl&#228;gerin - anders als bei dem mitvermieteten Parkplatz - an der Anlieferungsfl&#228;che kein alleiniges Benutzungsrecht, weil die Zufahrt auch &#252;ber die der Beklagte geh&#246;rende Grundst&#252;cksfl&#228;che l&#228;uft. Dementsprechend reicht es insoweit f&#252;r die Erf&#252;llung der vertraglichen &#220;berlassungspflicht aus, dass die Beklagte der Kl&#228;gerin den Mitbesitz an der Zufahrt einr&#228;umt und eine Anlieferung so erm&#246;glicht, dass der E.-Markt zu den festgelegten &#214;ffnungszeiten problemlos betrieben werden kann. Hierf&#252;r reicht es aus, dass die Beklagte der Kl&#228;gerin die Belieferung und Versorgung des Marktes zu den im Tenor unter Ziffer 2 festgelegten Zeiten erm&#246;glicht.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Eine ganzt&#228;gige Nutzungsm&#246;glichkeit einschlie&#223;lich Sonn- und Feiertags kann die Kl&#228;gerin dagegen nicht verlangen. Insoweit h&#228;ngt die Beurteilung, ob die Kl&#228;gerin ihre Zustimmung zu den von den Beklagten gew&#252;nschten Zugangszeiten nach &#167; 242 BGB erteilen muss, im Rahmen der gebotenen Einzelfallpr&#252;fung von einer Interessenabw&#228;gung ab. Dies geht im Streitfall zu Lasten der Kl&#228;gerin aus.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Seiten der Kl&#228;gerin ist ihr erhebliches Interesse zu ber&#252;cksichtigen, dass die f&#252;r den Markt bestimmten Lieferungen so rechtzeitig erfolgen k&#246;nnen, dass zumindest die sog. Frischewaren (Milchprodukte, Fleisch, Gem&#252;se) noch vor &#214;ffnung des Marktes einger&#228;umt werden k&#246;nnen bzw. dass auch noch kurz vor Ladenschluss angelieferte Ware noch in die Lager - und K&#252;hlr&#228;ume verbracht werden kann. Demgegen&#252;ber ist zugunsten der Beklagten zu erw&#228;gen, dass sich unmittelbar neben dem E. - Markt ein weiteres im Eigentum der Beklagten stehendes Geb&#228;ude mit vermieteten Wohnungen befindet. Diesen Mietern gegen&#252;ber hat die Beklagte f&#252;r den ungest&#246;rten Gebrauch einzustehen, also auch daf&#252;r, dass diese nicht durch L&#228;rm und Benzinimmissionen, mit dem der Anlieferbetrieb zwangsl&#228;ufig verbunden ist, beeintr&#228;chtigt werden. Schon aus diesem Grund ist sie nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, einer Rundum-Anlieferung zuzustimmen. Den Interessen der Kl&#228;gerin wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte das Rolltor ab 6 Uhr morgens offen h&#228;lt und eine Anlieferung an den Wochentagen bis max. 20 Uhr bzw. samstags bis 16.00 oder 18.00 Uhr (verkaufsoffener Samstag) m&#246;glich ist. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt selbst keinen einzigen Fall vor, in dem eine Anlieferung in der Vergangenheit tats&#228;chlich vor 6 Uhr morgens bzw. nach 20.00 Uhr erfolgt ist oder erfolgen sollte. Hierf&#252;r besteht im Regelfall auch keine Veranlassung, weil die Anlieferung bei entsprechender der Kl&#228;gerin bzw. dem Marktbetreiber zumutbarer Planung innerhalb der vorgenannten Zeiten erfolgen kann.  </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">14</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b>Aufzug</b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Ein Anspruch auf Aush&#228;ndigung der Schl&#252;ssel f&#252;r den Maschinenraum der Aufz&#252;ge im Kellergeschoss des Hauses steht der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte nicht zu. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Maschinenraum nicht mitvermietet worden ist und die Zugangsm&#246;glichkeit zu dem Maschinenraum f&#252;r die die Beklagte hinsichtlich der beiden Aufz&#252;ge treffende Gebrauchs&#252;berlassungspflicht nicht erforderlich ist. Rechtserhebliches hierzu ist der Anschlussberufung nicht zu entnehmen. Nach dem Mietvertrag ist die Erhaltung des Mietgegenstands in dem zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch geeigneten Zustand Sache der Beklagten. Hierzu geh&#246;rt auch die Gew&#228;hrleistung der Betriebsbereitschaft der Aufzugsanlage. Die Beklagte ist ihrer (vorbeugenden) Erhaltungspflicht insoweit in ausreichender Weise dadurch nachgekommen, dass sie die im angrenzenden Wohnhaus der Beklagten wohnende Zeugin L. gem&#228;&#223; der Bescheinigung des T&#220;V Rheinland vom 22.1.2001 zur Aufzugsw&#228;rterin i.S. des &#167; 20 Abs. 2 der AufzV hat bestellen lassen. An diese sowie an die Beklagte kann die Kl&#228;gerin sich im St&#246;rungsfall halten. F&#252;r etwaige Betriebsst&#246;rungen durch Unbenutzbarkeit der Aufz&#252;ge stehen der Kl&#228;gerin die Gew&#228;hrleistungsrechte gem&#228;&#223; &#167;&#167; 536, 536 a BGB zur Verf&#252;gung. Mehr kann die Kl&#228;gerin nicht verlangen, selbst wenn sie Zug um Zug gegen Herausgabe der Schl&#252;ssel anbietet, ihre eigenen Mitarbeiter zu Aufzugsw&#228;rtern ausbilden zu lassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Aus &#167; 10 Abs. 6 des Mietvertrags kann die Kl&#228;gerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Soweit es darin hei&#223;t, die Wartung der Aufz&#252;ge sei Sache des Mieters, haben die Parteien diese Regelung unbestritten seit Mietbeginn dahingehend gehandhabt, dass die Beklagte die Wartung ausf&#252;hren l&#228;sst und die Kl&#228;gerin sich - wie es in &#167; 5 (Nebenkosten) vorgesehen ist - mit 58% an den entstehenden Kosten beteiligt. Im &#220;brigen k&#246;nnte die Kl&#228;gerin eine etwaige ihr obliegende Wartung auch ohne eigenen Schl&#252;ssel nach vorheriger Terminabsprache mit der Beklagten bzw. der von dieser bestellten Aufzugsw&#228;rterin ausf&#252;hren lassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Die Kl&#228;gerin kann jedoch von der Beklagten verlangen, dass diese - entsprechend dem zweiten Hilfsantrag - die Aufzugsanlage ganzt&#228;gig, mithin auch an Sonn- und Feiertagen betreibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar enth&#228;lt der schriftliche Mietvertrag keine Festlegung der Betriebszeiten der Aufzugsanlage. Da die Aufzugsnutzung jedoch Teil des vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauchs ist, muss die Beklagte die Nutzungsm&#246;glichkeit nach den betrieblichen Gegebenheiten des in den vermieteten R&#228;umen betriebenen E.Marktes ausrichten. Die Kl&#228;gerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Umr&#228;um- und Einr&#228;umarbeiten erfahrungsgem&#228;&#223; nicht nur w&#228;hrend der &#252;blichen Gesch&#228;ftszeiten, sondern auch an den Wochenenden und Feiertags sowie abends und auch nachts erfolgen. Da die Kl&#228;gerin im Rahmen dieser Arbeiten auf die Nutzungsm&#246;glichkeit der Aufzugsanlage angewiesen ist, trifft die Beklagte eine ganzt&#228;gige Betriebspflicht. Gegenteiliges ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span>:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Berufung:   5.000 DEM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Anschlussberufung:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">25</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Antrag zu 1): 5.000 DEM</li>\n                    <li>Antrag zu 2): 5.000 DEM</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfsantr&#228;ge zu 1) und 2) betreffen denselben Gegenstand i.S. des &#167; 19 Abs. 1 Satz 3 GKG.</p>\n      "
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