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    "file_number": "1 Ws (OWi) 296/02",
    "date": "2002-08-21",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:56:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0821.1WS.OWI296.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>b e s c h l o s s e n:</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>G r &#252; n d e</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Landeshauptstadt D&#252;sseldorf hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 22. Februar 2001 wegen Versto&#223;es gegen das Personenbef&#246;rderungsgesetz eine Geldbu&#223;e von 250,00 DM verh&#228;ngt, weil der Betroffene sich ohne hinreichenden Grund geweigert habe, am 5. Januar 2001 in D&#252;sseldorf das Ehepaar H. mit seinem Taxi zu bef&#246;rdern. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht erg&#228;nzende Ermittlungen angestellt und das Ehepaar H. von dem ersuchten Richter in Stollberg vernehmen lassen. Mit Verf&#252;gung vom 19. September 2001 hat es die Vernehmungsprotokolle dem Verteidiger abschriftlich zuleiten und ihm Folgendes mitteilen lassen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Das Gericht erw&#228;gt, gem. &#167; 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss zu entscheiden, da es nach dem Aktenstand eine Hauptverhandlung nicht f&#252;r erforderlich h&#228;lt und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprochen hat. Sie erhalten Gelegenheit, einen etwaigen Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens telefonisch, schriftlich oder zu Protokoll der Gesch&#228;ftstelle zu erkl&#228;ren. Ein nach Ablauf dieser Frist eingegangener Wiederspruch w&#228;re unwirksam.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Wird auf eine Begr&#252;ndung verzichtet (&#167; 72 Abs. 6 OWiG)?\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 hat der Verteidiger das Einverst&#228;ndnis, die Angelegenheit gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss zu entscheiden, und den Verzicht auf eine Begr&#252;ndung des Beschlusses erkl&#228;rt und im &#220;brigen Ausf&#252;hrungen zur Sache gemacht. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat darauf das Amtsgericht gegen den Betroffenen \"wegen vors&#228;tzlicher Bef&#246;rderungsverweigerung\" eine Geldbu&#223;e in H&#246;he von 250,00 DM festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gr&#252;nden dieses Beschlusses hei&#223;t es: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Im Gegensatz zur Verteidigung sieht das Gericht in der von den Eheleuten H. geschilderten Verhaltensweise des Betroffenen eine schl&#252;ssig erkl&#228;rte Bef&#246;rderungsverweigerung. Von einer weiteren Begr&#252;ndung wird gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.\" </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 11. Dezember 2001 zugestellt. Am 5. November 2001 ging bei dem Amtsgericht ein weiteres Schreiben des Verteidigers vom 2. November 2001 ein, in dem dieser den Schriftsatz vom 22. Oktober wie folgt erg&#228;nzt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Namens unseres Mandanten erkl&#228;ren wir das Einverst&#228;ndnis, die Angelegenheit gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss zu entscheiden, sofern unser Mandant vom Vorwurf freigesprochen wird. Nur in diesem Falle wird auf eine Begr&#252;ndung des Beschlusses verzichtet...\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 18. Dezember, Eingang bei Gericht am selben Tage, legte der Betroffene gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2001 Rechtsbeschwerde ein und bat um &#220;bersendung \"des Urteils nebst Entscheidungsgr&#252;nden.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 1. Februar 2002 verwarf das Amtsgericht den \"als Rechtsbeschwerde bezeichneten Antrag des Betroffenen vom 18. Dezember 2001 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2001\" als unzul&#228;ssig, da der Betroffene es unterlassen habe, sein Rechtsmittel zu begr&#252;nden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die \"sofortige Beschwerde\" des Betroffenen vom 23. Mai 2002.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gem&#228;&#223; &#167;&#167; 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO zu wertende sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu Unrecht als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt. Ein solcher Antrag war nicht gestellt. Der anwaltlich vertretene Betroffene hat sein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2001, durch den gegen ihn wegen Versto&#223;es gegen das Personenbef&#246;rderungsgesetz eine Geldbu&#223;e von 250,00 DM festgesetzt worden ist, eindeutig als Rechtsbeschwerde bezeichnet. Sein wirklicher Wille war auch nicht auf die Anbringung eines Zulassungsantrages gerichtet. Dies kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine derartige Umdeutung nur in Betracht k&#228;me, wenn die Rechtsbeschwerde unzul&#228;ssig und als zul&#228;ssiges Rechtsmittel allein der Zulassungsantrag zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tte. Tats&#228;chlich ist vorliegend genau das Umgekehrte der Fall. Gegen eine Entscheidung nach &#167; 72 OWiG kommt n&#228;mlich allein die Rechtsbeschwerde in Betracht. Dagegen ist einen Zulassungsrechtsbeschwerde nicht gegeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus &#167; 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG, der das Verfahren nach &#167; 80 OWiG nur zul&#228;sst, wo das Amtsgericht durch <span style=\"text-decoration:underline;\">Urteil</span> entschieden hat (vgl. auch BayObLG DAR 1991, 388; G&#246;hler OWi, 12. Aufl. 1999, &#167; 72 Rdn. 69 m.zahlr. w.N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. Soweit durch den angefochtenen Beschluss auch die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzul&#228;ssig verworfen worden ist, ist auch dies zu Unrecht erfolgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Beschwerdef&#252;hrer die Frist zur Begr&#252;ndung seines Rechtsmittels nicht vers&#228;umt. Gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 4 OWiG wird durch die Zustellung des Beschlusses nach &#167; 72 OWiG nur die Frist f&#252;r die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang gesetzt. F&#252;r die Frist zu deren Begr&#252;ndung ist gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG &#167; 345 Abs. 1 StPO ma&#223;gebend. Danach muss die Rechtsbeschwerde sp&#228;testens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels begr&#252;ndet werden, &#167; 345 Abs. 1 Satz 1 StPO. War die Entscheidung zu dieser Zeit noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist gem&#228;&#223; &#167; 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frist des &#167; 345 Abs. 1 StPO wird nur durch die Zustellung eines vollst&#228;ndigen, mit Gr&#252;nden versehenen Urteils in Gang gesetzt (OLG Koblenz VRS 64, 213; Kleinknecht/Meyer-Go&#223;ner, StPO, 45. Aufl. M&#252;nchen 2001, &#167; 345 Rdn. 5 m.w.N.). An der notwendigen Vollst&#228;ndigkeit mangelt es, wenn das Urteil abgek&#252;rzt ist und entgegen &#167; 267 Abs. 1 StPO weder die festgestellten Tatsachen noch die tragenden Gr&#252;nde der &#220;berzeugungsbildung enth&#228;lt. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Falle einer notwendigen Urteilserg&#228;nzung nach &#167; 267 Abs. 4 S. 3 StPO (D&#252;sseldorf JMBlNW 1982, 139 ff.) oder nach &#167; 77b Abs. 2 OWiG (Bay ObLG NStZ RR 1997, 247) erst die Zustellung des erg&#228;nzten Urteils die Begr&#252;ndungsfrist in Lauf setzt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Beschluss nach &#167; 72 OWiG, der aufgrund eines entsprechenden Einverst&#228;ndnisses der Beteiligten zun&#228;chst ohne n&#228;here Begr&#252;ndung geblieben ist, kann nichts anderes gelten. Da auch hier das Gesetz dem Gericht nach Einlegung der Rechtsbeschwerde zun&#228;chst auferlegt, die Entscheidungsgr&#252;nde zu vervollst&#228;ndigen, &#167; 72 Abs. 6 Satz 2 OWiG, wird die Frist zur Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde erst mit Zustellung des entsprechend erg&#228;nzten Beschlusses in Gang gesetzt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht aber hat den Beschluss vom 30. Oktober 2001 nicht erg&#228;nzt und auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde nichts Weiteres veranlasst. Die Frist zur Begr&#252;ndung des Rechtsmittels ist daher noch nicht in Lauf gesetzt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">3. F&#252;r die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 72 Abs. 6 Satz 2 OWiG legt dem Amtsgericht die Pflicht auf, die vollst&#228;ndigen Gr&#252;nde innerhalb von f&#252;nf Wochen zu den Akten zu bringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (G&#246;hler, OWiG, 12. Aufl. M&#252;nchen 1998, &#167; 72 Rdn. 63a). Nach deren Ablauf ist - wie im Falle der &#220;berschreitung der Frist nach &#167; 275 Abs. 1 StPO - eine Erg&#228;nzung der Gr&#252;nde grunds&#228;tzlich unzul&#228;ssig. Das Amtsgericht muss also, da im vorliegenden Falle die gesetzliche Frist abgelaufen und ein Ausnahmetatbestand entspr. &#167; 275 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht ersichtlich ist, den Beschluss dem Betroffenen in der Ursprungsfassung nochmals zustellen, um die Begr&#252;ndungsfrist in Lauf zu setzen. </p>\n      "
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