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    "file_number": "1 Ws 318/02",
    "date": "2002-08-20",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:56:29Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0820.1WS318.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>b e s c h l o s s e n:</p>\n<p></p>\n<p>Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">G r &#252; n d e</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte zu 1) ist am 4. Mai 2000 durch das Amtsgericht Ratingen wegen versuchter, der Angeklagte zu 2) wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung verurteilt worden. Beide haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten zu 1) vorgetragen, sein Mandant habe nach dem Urteil in erster Instanz auf dem Gerichtsflur mit dem Verteidiger des Angeklagten zu 2) Kontakt aufgenommen. Daraufhin sei es zu einem Besuch in dessen Kanzlei gekommen. Hier habe ein Gespr&#228;ch mit dem Verteidiger des Angeklagten zu 2) und dessen Sozius stattgefunden, in dem die ganze Angelegenheit und die Verteidigungsstrategie er&#246;rtert worden seien. Der Verteidiger des Angeklagten zu 2) hat dazu erkl&#228;rt, er habe dem Angeklagten zu 1) bereits auf dem Flur gesagt, dass er ihn nicht vertreten werde und dass er sich insoweit an seinen Sozius wenden m&#246;ge. Das Gespr&#228;ch in der Kanzlei hat er nicht in Abrede gestellt, aber ausgef&#252;hrt, dass sein Sozius Wortf&#252;hrer gewesen sei. Das Landgericht hat den Beschwerdef&#252;hrer als Verteidiger des Angeklagten daraufhin mit Beschluss vom 19. Juni 2002 zur&#252;ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 26. Juni 2002, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das gem&#228;&#223; &#167; 304 Abs. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Zu Unrecht hat das Landgericht Rechtsanwalt B... als Verteidiger des Angeklagten zu 2) unter Hinweis auf &#167;&#167; 146a, 146 StPO zur&#252;ckgewiesen.  Ein Versto&#223; gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung liegt hier nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">1. Gem&#228;&#223; &#167; 146a Abs. 1 Satz 1 StPO ist  der Wahlverteidiger als Verteidiger zur&#252;ckzuweisen, sobald erkennbar wird, dass er gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigt (&#167; 146 Satz 1 StPO). Eine Mehrfachverteidigung setzt damit voraus, dass der Verteidiger von mehreren Beschuldigten beauftragt ist oder jedenfalls f&#252;r sie t&#228;tig wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">2) Beides kann hier nicht festgestellt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a) Ausweislich der zu den Akten gereichten Vollmacht ist Rechtsanwalt B... allein von dem Angeklagten zu 2) beauftragt worden. Der Angeklagte zu 1) hat mit Vollmacht vom 4. Mai 2000 ausschlie&#223;lich seinen Sozius, Rechtsanwalt H..., zur Vertretung seiner Interessen bestimmt. &#167; 146 StPO steht aber einer Verteidigung durch verschiedene, gesondert mandatierte Rechtsanw&#228;lte aus einer Anwaltssoziet&#228;t nicht entgegen (BVerfGE 43, 79, 90 ff.; Kleinknecht/Meyer-Go&#223;ner, StPO, 45. Aufl. 2001, &#167; 146 Rdn. 8 m.w.N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#167; 146 StPO will der Gefahr eines Interessenkonflikts vorbeugen (LR-L&#252;derssen, StPO, 25. Aufl. 2002, &#167; 146 Rdn. 11 m.w.N.). Der Zweck der Bestimmung verbietet es nicht, dass sich die Verteidiger mehrerer derselben Tat Beschuldigter untereinander besprechen und ihr Vorgehen miteinander abstimmen. Zur Entwicklung einer solchen - in den Grenzen der &#167;&#167; 258 und 356 StGB zul&#228;ssigen - gemeinsamen Verteidigungsstrategie kann der eine Verteidiger auch an Gespr&#228;chen teilnehmen, die der andere Verteidiger mit seinem Mandanten f&#252;hrt. Eine derartige Zusammenarbeit allein vermag die konkrete Vermutung f&#252;r eine T&#228;tigkeit zugunsten des weiteren Beschuldigten, die den Interessen des eigenen Mandanten zuwider l&#228;uft, nicht zu begr&#252;nden. Denn die Kenntnis von der Einlassung des Mitbeschuldigten und die Vereinbarung einer gemeinsamen Verteidigungslinie k&#246;nnen gerade der sachgerechten Wahrung der Verteidigungsinteressen des eigenen Mandanten dienen (vgl. Richter, NJW 1993, 2152 ff.). Die Tatsache allein, dass Rechtsanwalt B... an einem solchen Gespr&#228;ch teilgenommen hat, rechtfertigt daher nicht die Annahme, er habe die Verteidigung des Angeklagten zu 1) &#252;bernommen und damit gegen die Interessen seines eigenen Mandanten versto&#223;en. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.</p>\n      "
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