List view for cases

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    "slug": "olgd-2002-07-17-17-u-902",
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    "file_number": "17 U 9/02",
    "date": "2002-07-17",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:57:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0717.17U9.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 27. November 2001 ver-k&#252;ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zu-r&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Kl&#228;gerin zur Last.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>T a t b e s t a n d :</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt von dem beklagten Autohaus Wandlung eines gebrauchten Pkw.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 19. M&#228;rz 1998 kaufte die Kl&#228;gerin bei der Beklagten einen Pkw Mazda MX 5, Erstzulassung 1992, km-Stand 47.280, zum Preis von 19.000,00 DM. Die Vertragsurkunde (Bl. 4 GA) weist aus, dass die Beklagte jede Gew&#228;hrleistung ausgeschlossen hat. Bei den Angaben: Zahl, Art und Umfang von Unfallsch&#228;den lt. Vorbesitzer ist \"keine\" eingetragen. Die Beklagte hat formularm&#228;&#223;ig angekreuzt, dass ihr auf andere Weise Unfallsch&#228;den nicht bekannt geworden seien. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im Laufe des Jahres 1999 stellte die Kl&#228;gerin fest, dass das Fahrzeug an den beiden T&#252;ren, den hinteren Kotfl&#252;geln und der Sto&#223;stange Lacksch&#228;den aufwies; letztere zeigte auch einen Riss. Sie bat die Beklagte, diese Lacksch&#228;den nachtr&#228;glich zu beseitigen, was diese auch auf dem Kulanzwege versuchte. Auf einen R&#252;ckkauf des Fahrzeugs lie&#223; sich die Beklagte aber nicht ein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In dem selbst&#228;ndigen Beweisverfahren AG Kempen 14 H 11/00 hat der Sachverst&#228;ndige Dipl.-Ing. M... im Gutachten vom 20.02.2001 (Bl. 14 ff. BA) bei einem km-Stand von 74.656 festgestellt, dass das Fahrzeug in der Tat Lacksch&#228;den aufwies, f&#252;r die es unterschiedliche Ursachen geben k&#246;nne (Bl. 19 BA). Das Fahrzeug sei komplett neu lackiert worden, diese Lackierung sei sch&#228;tzungsweise 3 - 4 Jahre vor der Begutachtung erfolgt, also aus 1997/1998. Ob die Verspachtelungen und sp&#228;teren Lackierungen Unfallsch&#228;den verdeckt haben, hat der Sachverst&#228;ndige nicht festgestellt. Aus seiner Angabe Bl. 25 BA ergibt sich, dass eine Verformung der linken Seitenwand jedenfalls nicht gro&#223; genug ist, um das Karosseriegef&#252;ge merklich zu schw&#228;chen. Von wann diese Verformung datiert und woher sie herr&#252;hrt, gibt der Sachverst&#228;ndige nicht an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat ihr Wandlungsbegehren darauf gest&#252;tzt, dass die Beklagte ihr einen Unfallschaden arglistig verschwiegen habe. Die nachtr&#228;gliche Ganzlackierung k&#246;nne nur den Sinn gehabt haben, einen Unfallschaden zu beseitigen. Der Werkstattmeister der Beklagten habe ihr gegen&#252;ber auch zugegeben, dass das Fahrzeug einen \"kleinen Bumser\" erlitten habe, weshalb eine Lackierung erfolgt sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die streitbefangenen Lacksch&#228;den jedenfalls nicht bei &#220;bergabe des Fahrzeugs an die Kl&#228;gerin vorgelegen h&#228;tten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage, mit der die Kl&#228;gerin 15.000 DM (= behaupteter Zeitwert des Pkw) nebst Zinsen Zug um Zug gegen R&#252;ckgabe des Fahrzeugs verlangt, abgewiesen. Die Beklagte habe die Gew&#228;hrleistung wirksam ausgeschlossen. Sie hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von M&#228;ngeln, weil die Kl&#228;gerin nicht dargelegt habe, dass die Beklagte Kenntnis von der fehlerhaften Lackierung bei &#220;bergabe des Fahrzeugs im Fr&#252;hjahr 1998 gehabt habe. Ankn&#252;pfungstatsachen, die auf einen Unfallschaden hindeuten, der durch die Lackierung habe beseitigt werden sollen, habe die Kl&#228;gerin nicht ausreichend dargelegt. Die Neulackierung habe auch andere Gr&#252;nde haben k&#246;nnen, als die Behebung eines Unfalls. Soweit der Werkstattmeister der Beklagten einen \"kleinen Bumser\" einger&#228;umt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um einen offenbarungspflichtigen Unfall gehandelt habe. Die Beklagte habe auch nicht die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert, sondern sich lediglich darauf bezogen dass ihr lt. Angaben des Vorbesitzers keine Erkenntnisse &#252;ber einen Unfallschaden vorliegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin st&#252;tzt ihre Berufung darauf, dass die Beklagte ihrer Pr&#252;fungspflicht als Fachh&#228;ndlerin arglistig nicht nachgekommen sei. Sie behauptet, die Beklagte selbst habe die fehlerhafte Lackierung vorgenommen, weil das Fahrzeug einen \"kleinen Bumser\" erlitten hatte. Sie meint, weil es sich um eine komplette Neulackierung gehandelt habe, sei der Beklagten der Schluss auf einen Unfall ohne weiteres m&#246;glich gewesen. Jedenfalls h&#228;tte die Beklagte ihren Verdacht offenbaren m&#252;ssen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und behauptet, der marginale Schaden, den ihr Werkstattmeister angesprochen habe, habe erst nach der &#220;bergabe des Fahrzeugs an die Kl&#228;gerin vorgelegen. Sie selbst habe lediglich geringf&#252;gige Mangelbehebungsversuche im Sommer 2000 vorgenommen. Sie tr&#228;gt vor, das Fahrzeug im Januar 1998 im Rahmen eines Neuwagenkaufs in Zahlung genommen zu haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;gerin hat keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1) Sie kann ihren Wandlungsanspruch (&#167;&#167; 459 Abs. 1, 462, 465, 467 BGB a. F.) nicht auf die von dem Sachverst&#228;ndigen M... festgestellten Lacksch&#228;den st&#252;tzen. Denn die Beklagte hat die Gew&#228;hrleistung f&#252;r den gebrauchten Mazda MX 5 wirksam ausgeschlossen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte muss der Kl&#228;gerin f&#252;r die mangelhafte Lackierung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von M&#228;ngeln haften, &#167; 476 BGB a. F. Die Kl&#228;gerin hat ihre Behauptung, die Beklagte selbst habe den Wagen unzul&#228;nglich lackiert, nicht unter Beweis gestellt; Vortrag zu einem arglistigen Handeln der Beklagten fehlt ganz.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2) Der Kl&#228;gerin ist es auch im Berufungsrechtszug nicht gelungen, ihren Vorwurf, die Beklagte habe ihr eine Unfallverstrickung des gebrauchten Pkw arglistig verschwiegen, schl&#252;ssig darzutun. Es fehlt jede Konkretisierung eines offenbarungspflichtigen Mangels, der ein Unfallgeschehen nahelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bemerkung des Werkstattmeisters der Beklagten K..., es habe an dem Fahrzeug \"einen kleinen Bumser gegeben\", reicht nicht aus, einen offenbarungspflichtigen Unfall des Fahrzeugs vor &#220;bergabe an die Kl&#228;gerin vorzutragen.  Die Beklagte hatte auch mit Blick auf ihre Eigenschaft als Fachh&#228;ndlerin keinen Anlass, aus dem Umstand, dass das sechs Jahre alte Fahrzeug eine Neulackierung aufwies, auf eine Unfallverstrickung des Fahrzeugs zu schlie&#223;en. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt keine Ankn&#252;pfungstatsachen vor, die den Schluss, das Fahrzeug sei in einen Unfall verwickelt gewesen, nahe legen. Der Sachverst&#228;ndige im selbst&#228;ndigen Beweisverfahren hat in seinem Gutachten vom 20.02.2001 (AG Kempen 14 H 11/00) festgestellt, dass es verschiedene Ursachen f&#252;r die Lacksch&#228;den des Fahrzeugs geben k&#246;nne. Den von der Kl&#228;gerin in ihrer Berufungsbegr&#252;ndung behaupteten Schluss, die Sch&#228;den resultierten aus einem Unfall des Fahrzeugs, hat der Sachverst&#228;ndige nicht gezogen.  Die Kl&#228;gerin teilt nicht mit, auf welche Tatsachen sich ihre Vermutung, dass der Pkw Mazda MX 5 ein Unfallfahrzeug gewesen sein k&#246;nnte, st&#252;tzt. Sie hat vielmehr in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat einger&#228;umt, es handele sich insoweit um eine blo&#223;e Spekulation. Da sie das Fahrzeug inzwischen mehr als vier Jahre f&#228;hrt, ohne konkrete Sch&#228;den, die auf einen Unfall des Pkw zur&#252;ckgef&#252;hrt werden k&#246;nnten, zu beklagen, ist nicht ersichtlich, welche Umst&#228;nde die Beklagte zu dem Verdacht h&#228;tten f&#252;hren sollen, es handele sich entgegen den Angaben des Vorbesitzers um ein Unfallfahrzeug. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">3) Die Beklagte war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von M&#228;ngeln verpflichtet, von sich aus Feststellungen zu einer Zweitlackierung des Gebrauchtwagens zu treffen und deren Ergebnis der Kl&#228;gerin zu offenbaren. Der Umstand, dass das bereits sechs Jahre in Gebrauch befindliche Fahrzeug &#252;berhaupt neu lackiert war, stellt f&#252;r sich genommen keinen Fehler im Sinne von &#167; 459 BGB dar. Grunds&#228;tzlich ist der Fachh&#228;ndler gebrauchter Fahrzeuge nur verpflichtet, konkreten Anhaltspunkten f&#252;r einen Schaden oder einen fr&#252;heren Unfall des Fahrzeugs nachzugehen; nur wenn er damit rechnet, ein Unfallfahrzeug vor sich zu haben, hat er den K&#228;ufer auf den Verdacht eines Schadens hinzuweisen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, 3. Zivilsenat, Urteil vom 18. Januar&#160;2002 &#8211; 3 UF 2001 &#8211; DAR 2002, 163; OLG Bamberg, Urteil vom 11. Dezember&#160;2000, 4&#160;U 159/2000 DAR 2001, 455). An solchen konkreten Verdachtsmomenten fehlt es hier. Der behauptete Umstand allein, dass das langj&#228;hrig gebrauchte Fahrzeug neu lackiert worden war, reicht f&#252;r den Verdacht, damit sollten Unfallsch&#228;den beseitigt werden, nicht aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">4) Schlie&#223;lich kann die Kl&#228;gerin ihr Wandlungsbegehren auch nicht auf die Grunds&#228;tze der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) st&#252;tzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Rechtsprechung entwickelte Haftung wegen fahrl&#228;ssiger Verletzung von Offenbarungspflichten tritt zur&#252;ck, wenn Fehler der Kaufsache bzw. zusicherungsf&#228;hige Eigenschaften betroffen sind; in diesen F&#228;llen sind allein die gesetzlichen Gew&#228;hrleistungsvorschriften (&#167;&#167; 459 ff. BGB a. F.) einschl&#228;gig. Der Umstand, dass der Mazda MX 5 ein zweites Mal lackiert war, betrifft seine Beschaffenheit und damit eine zusicherungsf&#228;hige Eigenschaft. Allerdings hat die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung eine Haftung des Verk&#228;ufers aus c.i.c. angenommen, wenn er vors&#228;tzlich Fehler der Sache verschweigt (BGH NJW 1992, 2564). Ein vors&#228;tzliches Handeln der Beklagten tr&#228;gt die Kl&#228;ger in nur ungenau vor; Beweis bietet sie nicht an. Ihr Hinweis auf die vorprozessuale Korrespondenz der Parteien reicht nicht aus. Aus ihr ergibt sich nur, dass die Beklagte im Sommer 2000 &#8211; mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages und &#220;bergabe des Fahrzeugs &#8211; den Lack aus Kulanzgr&#252;nden nachgebessert hat. Der Sachverst&#228;ndige M... hat keine Feststellungen zu dem Datum der Neulackierung getroffen, sondern dazu nur Vermutungen ausgesprochen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">5) Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach &#167;&#167; 708 Nr. 11, 713, 544 ZPO, &#167; 26 Nr. 8 EGZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der Beschwer der Kl&#228;gerin betr&#228;gt 7.669,38 &#8364;.</p>\n            \n        \n      "
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