List view for cases

GET /api/cases/296959/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 296959,
    "slug": "olgd-2002-07-16-4-u-1002",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "4 U 10/02",
    "date": "2002-07-16",
    "created_date": "2019-03-12T14:18:19Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:57:35Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0716.4U10.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;ger gegen das am 13. November 2001 verk&#252;ndete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewie-sen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl&#228;ger zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Kl&#228;ger k&#246;nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.\t</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind - zusammen mit weiteren 63 Personen, darunter die Beklagte - Miteigent&#252;mer der Teileigentumsanlage \"K...\", K..., D.... Die Beklagte ist - ferner - Eigent&#252;merin des angrenzenden Grundst&#252;cks B... . Beide Grundst&#252;cke sind in Form einer ineinander &#252;bergehenden Passage mit Gesch&#228;ftslokalen bebaut. Im Untergeschoss des \"K...\" befindet sich eine Tiefgarage, die &#252;ber eine Rampe an der K... befahrbar ist. Im Kellergeschoss des Geb&#228;udes der Beklagten sind mindestens 11 PKW-Stellpl&#228;tze eingerichtet worden, die durch ein Rolltor von der Tiefgarage getrennt und &#252;ber die Ein- und Ausfahrt des \"K...\" zu erreichen sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das K... wurde bis Anfang 1968 durch die K... GmbH &amp;Co. KG (im Folgenden: ... KG) errichtet, die zun&#228;chst Alleineigent&#252;merin war und sp&#228;ter erste Verwalterin der Teileigent&#252;mergemeinschaft wurde. Am 22. September 1995 bewilligte sie zugunsten der Eigent&#252;mer der Nachbargrundst&#252;cke, darunter die Beklagte, die Eintragung einer - heute noch im Grundbuch verzeichneten - Vormerkung, durch die der Anspruch auf eine Grunddienstbarkeit gesichert wurde. Gegen- stand dieser Grunddienstbarkeit, die nicht zur Eintragung gelangte, sollte das Recht auf Mitbenutzung der Garagenein- und -ausfahrt sowie der unterirdischen Fahrstra&#223;en des K... sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Parallel zur Errichtung des K... wurde das Grundst&#252;ck der Beklagten weitgehend neu bebaut. Im Zusammenhang damit best&#228;tigte Notar Dr. v... R... dem Bauamt der Landeshauptstadt D... mit Schreiben vom 9. Juli 1968, dass die ... KG in allen bislang von ihm beurkundeten Kaufvertr&#228;gen die Haftung f&#252;r die Freihaltung des Teileigentums von Rechten Dritter mit Ausnahme der noch einzutragenden Grunddienstbarkeit mit dem zuvor mitgeteilten Inhalt &#252;bernommen habe. Ferner teilte die ... AG dem Bauamt mit Schreiben vom 23. September 1968 mit, dass sie mit der beabsichtigten Bebauung des Grundst&#252;cks der Beklagten einverstanden sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Beklagte und deren Mieter die Ein- und Ausfahrt sowie die unterirdi- schen Fahrstra&#223;en auf dem kl&#228;gerischen Grundst&#252;ck bis dahin unbeanstandet mitbenutzt hatten, kam es im Herbst 2000 zu Auseinandersetzungen, weil die Beklagte sich nicht bereit erkl&#228;ren wollte, die damit verbundenen Betriebs- und Reparaturkosten anteilig mit zu &#252;bernehmen. Daraufhin nahmen die Kl&#228;ger, die den Verwaltungsbeirat der Teileigent&#252;mergemeinschaft des K... bilden, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben geltend gemacht: Die Beklagte und ihre Stellplatz-Mieter seien nicht berechtigt, die Tiefgarage zu befahren, da die vorgemerkte Grunddienstbarkeit unstreitig nicht zur Eintragung gelangt sei. Wenn &#252;berhaupt, best&#252;nde ein schuld- rechtlicher Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Dieser Anspruch sei jedoch mittlerweile verj&#228;hrt, worauf auch sie - die Kl&#228;ger - sich berufen k&#246;nnten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Androhung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM zu verurteilen, es zu unterlassen, die Garagenein- und -ausfahrt sowie die unterirdischen Fahrstra&#223;en im K..., K..., D..., zu und von den auf ihrem Grundst&#252;ck B..., P..., Flur ..., Flurst&#252;ck ..., befindlichen PKW-Stellpl&#228;tzen zu benutzen oder durch Dritte, insbesondere durch Mieter ihrer PKW-Stellpl&#228;tze, benutzen zu lassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat geltend gemacht: Nicht nur die Eigent&#252;mer des K... h&#228;tten die Verpflichtung zur Eintragung einer Dienstbarkeit &#252;bernommen, vielmehr habe diese Verpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beabsichtigten Bebauung des K...-Grundst&#252;cks gestanden. Aus dem Grund sei  zugunsten s&#228;mtlicher unmittelbaren Nachbarn die Grunddienstbarkeit einger&#228;umt worden. Ferner m&#252;ssten sich die Teileigent&#252;mer des K... die Erkl&#228;rung der ... KG gegen&#252;ber dem Bauamt zurechnen lassen. Da die Kl&#228;ger durch das Unterlassungsbegehren der Baugenehmigung die Grundlage entz&#246;gen, versto&#223;e ihr Verhalten &#252;berdies gegen Treu und Glauben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 13. November 2001 hat das Landgericht die Klage mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, die Beklagte sei aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrtswege der Tiefgarage berechtigt. Dieser Vertrag, bei dem offen bleiben k&#246;nne, ob es sich um eine Leihe oder eine Nutzungsvereinbarung eigener Art handele, sei dadurch zustande gekommen, dass die ... KG als WEG-Verwalterin der Beklagten die Mitbenutzung der Tiefgarage &#252;berlassen habe. Dadurch seien nicht nur die damaligen Miteigent&#252;mer mitverpflichtet worden, sondern auch die sp&#228;ter hinzugekommenen, weil diese mit Abschluss des Kaufvertrages in die bestehenden Verpflichtungen eingetreten seien. Dadurch h&#228;tten die Erwerber n&#228;mlich konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie gewillt seien, die Nutzung durch die Beklagte zu dulden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wenden sich die Kl&#228;ger mit der Berufung unter Wiederholung und Vertie- fung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Au&#223;erdem verweisen sie darauf, dass die Kl&#228;ger zu 1), 2), 3) und 5) ihr Teileigentum erst nach Beendigung des Verwalterverh&#228;ltnisses mit der ... KG erworben h&#228;tten und von daher nicht an eine etwaige schuldrechtliche Vereinbarung mit der urspr&#252;nglichen Verwalterin gebunden seien. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und die Beklagte unter Androhung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu    \n250.000 EUR zu verurteilen, es zu unterlassen, die Garagenein- und -ausfahrt \nsowie die unterirdischen Fahrstra&#223;en im K..., K..., D... zu und von den auf ihrem Grundst&#252;ck B..., P..., Flur ..., Flurst&#252;ck ..., befindlichen PKW-Stellpl&#228;tzen zu benutzen  oder durch Dritte, insbesondere durch Mieter ihrer PKW-Stellpl&#228;tze, benutzen zu lassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass ihr jedenfalls ein Notwegerecht zustehe, wenn nicht vom Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung auszugehen sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">20</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</b> </span></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung bleibt ohne Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den Kl&#228;gern geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, weil sie verpflichtet sind, die Mitbenutzung der Garagenein- und -ausfahrt sowie der unterirdischen Fahrstra&#223;e des K... durch die Beklagte und deren Stellplatz-Mieter zu dulden (&#167; 1004 Abs. 2 BGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ergibt sich die Duldungspflicht nicht aus der Vormerkung, da die Kl&#228;ger dem dadurch gesicherten Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit nach Ablauf von mehr als 30 Jahren seit Bewilligung der Vormerkung (&#167; 195 BGB) die Einrede der Verj&#228;hrung entgegensetzen k&#246;nnen (vgl. BGH, NJW 2000, 3496; MK-Wackee, BGB, 3. Aufl., &#167; 888 Rn 4; Palandt/ Bassenge, BGB, 61. Aufl., &#167; 888 Rn 6). Auf ein aus einem Leihvertrag abgeleitetes Recht zum Ge- brauch k&#246;nnen sie sich auch nicht berufen, weil die Kl&#228;ger zu 1) bis 3) und 5) als Einzelrechtsnachfolger der Ersterwerber dadurch nicht gebunden w&#228;re (vgl. BGH NJW 1976, 416; MK-Medicus, a.a.O., &#167; 1004 Rn 54; Staudinger-Gursky, BGB,     &#167; 1004 Rn 191). Anders l&#228;gen die Dinge zwar bei einem Mietverh&#228;ltnis, da dann der Grundsatz: \"Kauf bricht nicht Miete\" eingreifen w&#252;rde (&#167; 571 BGB a.F.). Dass eine entgeltliche Gebrauchs&#252;berlassung vereinbart worden ist, hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ordnungsgem&#228;&#223; unter Beweis gestellt. Soweit sie zum Nachweis daf&#252;r, dass sie im Gegenzug zur Gebrauchs&#252;berlassung ihre Zustimmung zur Errichtung des K... erteilt habe, die Beiziehung der Bauakten beantragt, handelt es sich dabei um einen unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweis, da sie die beizuziehenden Urkunden nicht n&#228;her bezeichnet hat. All das kann indes dahingestellt bleiben, weil die Beklagte sich jedenfalls mit Erfolg auf ein entgeltliches Notwegrecht - gem&#228;&#223; oder analog &#167; 917 Abs. 1 BGB - berufen kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Annahme eines Notwegrechts steht nicht entgegen, dass das Grundst&#252;ck der Beklagten an einen &#246;ffentlichen Weg - die B... - grenzt. Die - zumindest entsprechende - Anwendung des &#167; 917 Abs. 1 BGB kommt n&#228;mlich auch in Betracht, wenn der Notwegberechtigte auf die Mitbenutzung der Garageneinfahrt- und -ausfahrt des Nachbarn angewiesen ist, um zu den Stellpl&#228;tzen im Keller seines Geb&#228;udes zu gelangen (BGH NJW 1985, 1952). So liegen die Dinge hier. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung daf&#252;r ist allerdings, dass die Benutzung des Verbindungsgrundst&#252;cks zur Behebung einer Zugangsnot notwendig ist. Dabei ist grunds&#228;tzlich ein strenger Ma&#223;stab anzulegen (Palandt-Bassenge, a.a.O., &#167; 917 Rn 5); entscheidend sind jedoch stets die Umst&#228;nde des Einzelfalls (OLG Frankfurt, MDR 1981, 932). Deshalb ist bei einem Wohngrundst&#252;ck in der Regel eine Zufahrt f&#252;r Kraftfahrzeuge nicht notwendig, solange nahegelegene Parkm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung stehen (Palandt/Bassenge, a.a.O., &#167; 917 Rn 6). Eine gro&#223;z&#252;gigere Betrachtung ist jedoch m&#246;glich und auch geboten, wenn es dem Notwegberechtigten - wie im Streitfall - allein um die Mitbenutzung einer bereits f&#252;r den Kraftfahrzeugverkehr voll ausgebauten Privatstra&#223;e geht (OLG Frankfurt, MDR 1981, 932). Dabei kommt hier noch entscheidend hinzu, dass die Kl&#228;ger bzw. ihre Rechtsvorg&#228;nger die Tiefgaragendurchfahrt der Beklagten und ihrer Mieter &#252;ber 30 Jahre toleriert haben. Wenn sie die Beklagte nunmehr auf die Benutzung eines Parkhauses verweisen wollen, widerspricht das Treu und Glauben (vgl. OLG Celle, MDR 2000, 81). Das gilt um so mehr, wenn man ber&#252;cksichtigt, dass die ... KG als Erbauerin der Teileigentumsanlage 1968 der von der Beklagten beabsichtigten Bebauung ihres Grundst&#252;cks und damit auch der beabsichtigten Mitbenutzung der Tiefgarage zugestimmt hat und dass auch die Kl&#228;ger beim Erwerb ihres Teileigentums die Vormerkung zugunsten der Beklagten mit&#252;bernommen haben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass durch die entsprechenden Klauseln in den Grundst&#252;ckskaufvertr&#228;gen lediglich die Rechtsm&#228;ngelhaftung des Ver&#228;u&#223;erers ausgeschlossen und keine Vereinbarung zugunsten Dritter getroffen worden ist. Immerhin ergibt sich daraus aber auch, dass die Kl&#228;ger gegen ein Wegerecht f&#252;r die Beklagte keine durchgreifenden Einw&#228;nde hatten. Daran m&#252;ssen sie sich festhalten lassen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht gerechtfertigt, weil ihnen nicht positiv bekannt war, dass im Grundbuch keine Grunddienstbarkeit eingetragen war und sie nicht gewusst haben, dass die Tiefgarage von Au&#223;enstehenden mitbenutzt wurde. Beides war jedenfalls mit Hilfe der Grundst&#252;ckskaufvertr&#228;ge und der Baupl&#228;ne feststellbar und zumindest f&#252;r den WEG-Verwalter auch ohne weiteres erkennbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beklagte von den Teileigent&#252;mern die Einr&#228;umung eines Notwegs verlangt haben, da dieses Verlangen f&#252;r die Entstehung der Duldungspflicht aus &#167; 917 Abs. 1 BGB konstitutiv ist (BGH NJW 1985, 1952). Auch davon ist indessen im Streitfall auszugehen. Zwar reicht daf&#252;r nicht aus, dass die Beklagte sich im Berufungsverfahren gegen&#252;ber den Kl&#228;gern auf ein Notwegrecht berufen hat, weil es sich bei dem Verlangen um eine empfangsbed&#252;rftige Willenserkl&#228;rung handelt, die bei einer Mehrheit von Duldungspflichtigen gegen&#252;ber allen abzugeben ist (BGH NJW 1984, 2210). Dass die Kl&#228;ger als Mitglieder des Verwaltungsbeirats zur Vertretung der &#252;brigen Teileigent&#252;mer berechtigt sind, hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Das bedarf aber auch keiner Vertiefung, weil die Beklagte ein Notwegerecht schon gegen&#252;ber der ... KG als empfangsbevollm&#228;chtigtem (&#167; 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) Verwalter der Teileigent&#252;mergemeinschaft geltend gemacht hat. Er hat der Beklagten n&#228;mlich unstreitig die Mitbenutzung der Tiefgarage erm&#246;glicht. Indem die Beklagte davon Gebrauch gemacht hat, hat sie aber auch - zumindest konkludent bis zur Bestellung der ins Auge gefassten Grunddienstbarkeit - ein Notwegrecht verlangt. Dass sie zwischenzeitlich eine Beteiligung an den Unterhaltungskosten f&#252;r die Garageneinfahrt und -ausfahrt sowie der unterirdischen Fahrstra&#223;en abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen, weil sie dabei f&#228;lschlicherweise von der Existenz einer Grunddienstbarkeit ausgegangen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ob ein Unterlassungsanspruch dar&#252;ber hinaus auch unter dem Blickwinkel der Verwirkung ausgeschlossen ist, bedarf nach alldem keiner weiteren Entscheidung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in &#167; 543 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Berufungsstreitwert und Beschwer der Kl&#228;ger: 134.981,05 EUR (= 264.000,-- DM).\n</p>\n      "
}