List view for cases

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    "slug": "olgd-2002-07-09-23-u-18301",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "23 U 183/01",
    "date": "2002-07-09",
    "created_date": "2019-03-12T14:21:40Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:35:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0709.23U183.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 4. Juli 2001 verk&#252;n-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;gerin wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicher-heit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>T a t b e s t a n d</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung; der Beklagte bestreitet Grund und H&#246;he des Anspruchs und beruft sich im &#252;brigen auf Verj&#228;hrung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte war f&#252;r die Kl&#228;gerin aufgrund deren Auftrags vom 5.2.1989 (Bl. 11 GA) als Steuerberater t&#228;tig und hat in dieser Funktion unter anderem deren Bilanzen f&#252;r 1989 und 1990 erstellt. Im Fr&#252;hjahr 1993 gab er seine T&#228;tigkeit auf und ver&#228;u&#223;erte seine Praxis an den Steuerberater R.... (Bl. 99 ff. GA), der die Kl&#228;gerin seitdem in steuerlichen Belangen betreut. Im Zuge einer Betriebspr&#252;fung gelangten die Finanzbeh&#246;rden im Jahr 1994 zu der Feststellung, dass die Kl&#228;gerin vom Anstellungsvertrag nicht gedeckte Zahlungen an ihren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer geleistet habe; in H&#246;he von 10.846,- DM f&#252;r 1989 und von 205.000,- DM f&#252;r 1990 handele es sich somit steuerlich um verdeckte Gewinnaussch&#252;ttungen. Die entsprechenden K&#246;rperschafts-, Gewerbesteuer- sowie Zinsbescheide f&#252;r beide Jahre sind der Kl&#228;gerin sp&#228;testens am 15.9.1994 zugegangen (Bl. 42 ff. GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Ein gegen den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin eingeleitetes Steuerstrafverfahren wurde mit Bescheid vom 16.4.1997 nach &#167; 153a StPO gegen Zahlung von 5.000,- DM eingestellt (Bl. 25 f. GA). Jenen Betrag machte der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer daraufhin unter dem 25.4.1997 gegen den Beklagten geltend (Bl. 27 GA), der die Schadensmeldung an seinen Haftpflichtversicherer weiterleitete. Dieser erkl&#228;rte sich nach l&#228;ngerer Korrespondenz (Bl. 161 ff., 91 GA) am 29.10.1997 bereit, an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin zur Abfindung ihm entstandener Schadensersatzanspr&#252;che gegen den Beklagten einen Betrag von 6.127,- DM zu zahlen (Bl. 28 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 21.10.1997 machte die Kl&#228;gerin gegen den Beklagten Schadensersatzforderungen in H&#246;he von 155.100,50 DM geltend (Bl. 30 f. GA); dem Schreiben war eine Aufstellung des jetzigen Steuerberaters der Kl&#228;gerin vom 17.9.1997 &#252;ber die aus verdeckter Gewinnaussch&#252;ttung resultierenden Steuernachnachzahlungen beigef&#252;gt (Bl. 32 f. GA). Mit Schreiben vom 8.12.1997 meldete die Kl&#228;gerin jenen Betrag beim Versicherer des Beklagten an (Bl. 89 = 168 GA), der die Regressforderung jedoch unter dem 25.2.1998 gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin (Bl. 40 GA) und am 5.3.1998 gegen&#252;ber ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollm&#228;chtigten im Namen des Beklagten als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckwies. Die daraufhin am 22.5.1998 eingereichte Klageschrift (Bl. 1 GA) ist dem Beklagten erst am 24.1.2001 zugestellt worden (Bl. 64 GA), nachdem der Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;gerin am 29.12.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2000 einen Verrechnungsscheck &#252;ber den Restbetrag aus dem bereits unter dem 29.5.1999 angeforderten Prozesskostenvorschuss (Bl. 1 RS GA) eingereicht hatte (Bl. 57, 61, II GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat geltend gemacht, ausweislich der Betriebspr&#252;fungsberichte des Finanzamts vom 15.4. und 14.6.1994 (Bl. 12 ff. GA, 15 ff. GA zu Tz. 21a, Bl. 20 f. GA) sei der Beklagte f&#252;r die steuerliche Behandlung der Entnahmen als verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung verantwortlich; Hinweise auf ihre steuersch&#228;dlichen Wirkungen habe er nicht erteilt. Der ihr hieraus erwachsene Schaden belaufe sich ausweislich der Aufstellung ihres jetzigen Steuerberaters vom 17.9.1997 auf (rechnerisch richtig) 162.404,26 DM. Verj&#228;hrung sei nicht eingetreten, da erst in jenem Schreiben die Verschlechterung ihrer Verm&#246;genslage festgestellt und ausgerechnet worden sei; im &#252;brigen seien die aufgelaufenen Verj&#228;hrungsfristen durch das Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 29.10.1997 unterbrochen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">den Beklagten zu verurteilen, an sie 162.404,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.3.1998 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist dem Vortrag der Kl&#228;gerin zur Frage der Verj&#228;hrungshinderung entgegengetreten und hat zudem eine schadensurs&#228;chliche Pflichtverletzung in Abrede gestellt; die Behandlung der an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin erbrachten Zahlungen als verdeckte Gewinnaussch&#252;ttungen seien allein darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass sich dieser sich &#252;ber seine Hinweise und Warnungen hinweggesetzt und stattdessen nach Belieben in die Kasse der Kl&#228;gerin gegriffen habe. Au&#223;erdem sei die Schadensberechnung der Kl&#228;gerin unzutreffend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klageforderung als verj&#228;hrt angesehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Zahlungsbegehren festh&#228;lt. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Anerkenntnis des Versicherers vom 29.10.1997 nicht ber&#252;cksichtigt und zudem verkannt, dass die Verj&#228;hrung w&#228;hrend der vorangegangenen Verhandlungen nach &#167;&#167;&#167; 852 Abs. 2, 639 Abs. 3 BGB gehemmt gewesen sei. Au&#223;erdem sei die Verj&#228;hrungsfrist nicht bereits mit Zustellung der Steuerbescheide in Gang gesetzt worden; ihr Beginn habe sich vielmehr wegen der Berechnung vom 17.9.1997 entsprechend verschoben. Zudem habe der Beklagte sie - die Kl&#228;gerin - &#252;ber die M&#246;glichkeit seiner Haftung sowie die hierf&#252;r geltenden Verj&#228;hrungsfristen belehren m&#252;ssen, weil ihm die ma&#223;geblichen Sachverhalte im Zuge der Korrespondenz von Mai bis September 1997 mitgeteilt worden seien; da dies bis zum Schreiben des Versicherers vom 25.2.1998 nicht geschehen sei, k&#246;nne der Sekund&#228;ranspruch nicht bereits im September 2000 verj&#228;hrt gewesen sein. Schlie&#223;lich sei die Verj&#228;hrungseinrede des Beklagten rechtsmissbr&#228;uchlich, weil die Scheckzahlung &#252;ber den Restbetrag der Gerichtskosten wegen Regulierungsversuchen mit seinem Versicherer erst am 29.12.2000 erfolgt sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 4.7.2001 (5 O 284/98) abzu&#228;ndern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 162.404,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.3.1998 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte  beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Er wendet sich gegen die Berufungsangriffe der Kl&#228;gerin und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Erg&#228;nzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung (Bl. 107 ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schrifts&#228;tze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unschl&#252;ssig (unten A.); im &#252;brigen sind s&#228;mtliche Schadensersatzanspr&#252;che der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten verj&#228;hrt (unten B.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Vorbringen der Kl&#228;gerin l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass ihr infolge einer Pflichtverletzung des Beklagten steuerliche Nachteile in geltend gemachter H&#246;he entstanden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat schon nicht dargelegt, durch welche Verletzung ihm obliegender Vertragspflichten der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Schaden verursacht haben soll.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitaus meisten Vorw&#252;rfe der Kl&#228;gerin scheiden als anspruchsbegr&#252;ndende Pflichtverletzung des Beklagten von vornherein aus, weil die steuerlichen Mehrbelastungen aus verdeckter Gewinnaussch&#252;ttung hierauf nicht beruhen k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">\na)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater haftet nur dann aus positiver Vertragsverletzung, wenn der dem Mandanten entstandene Nachteil auf eine Verletzung von Vertragspflichten r&#252;ckf&#252;hrbar ist; Pflichtverletzungen, die den Schaden nicht herbeigef&#252;hrt haben, erf&#252;llen den Haftungstatbestand nicht. Ob und in welchem Umfang ein nach &#167;&#167; 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das sch&#228;digende Ereignis bewirkten Verm&#246;genslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten w&#228;re; der haftpflichtige Berater hat den Mandanten verm&#246;gensm&#228;&#223;ig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten st&#252;nde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.; NJW 2002, 1417, 1418). Insoweit tr&#228;gt der Mandant die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegen&#252;ber &#167; 286 ZPO geringeren Anforderungen des &#167; 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast; er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Verm&#246;gensnachteil bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten des Beraters nicht eingetreten w&#228;re (BGHZ 123, 311, 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214 = NJW 1997, 1008; BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 17 f.; Ganter aaO., 19; jeweils mwN.). An das Erfordernis einer substantiierten Darlegung des haftungsausf&#252;llenden Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden sind auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Auftraggeber </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">oder der von ihm nach Vertragsbeendigung hinzugezogene Steuerberater &#252;ber alle erforderlichen Unterlagen verf&#252;gt (vergl. BGH NJW 2002, 825, 827 mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kl&#228;gerin nicht einmal ansatzweise gerecht; es ersch&#246;pft sich vielmehr in einer v&#246;llig ungeordneten Zusammenstellung von Anw&#252;rfen, die zumindest zum weitaus gr&#246;&#223;ten Teil schon eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennen lassen und jedenfalls mit der Versteuerung von Privatentnahmen als verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung nichts zu tun haben. Die - ohnehin in die Verantwortungssph&#228;re der Kl&#228;gerin fallende -  Nichtabf&#252;hrung auf der Steuerkarte eingetragener Lohnsteueranteile kann f&#252;r Nachforderungen von K&#246;rperschafts- oder Gewerbeertragssteuer ebenso wenig urs&#228;chlich gewesen sein wie der Umstand, dass der Beklagte \"&#252;berh&#246;hte Gewerbesteuerr&#252;ckstellungen passiviert\" oder das Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalt \"nicht zur Ermittlung des Gewerbeertrages gek&#252;rzt\" haben soll. Gleiches gilt f&#252;r den Vorwurf, der Beklagte habe bei Bilanzerstellung das Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalt \"in einer Summe nachgebucht\", weil hierauf der geltend gemachte Schaden nicht beruht; im &#252;brigen ist nicht einmal dargetan, dass der Beklagte zu einer kontinuierlichen Buchung in der Lage gewesen w&#228;re (unten 2.b). Ebenso unerfindlich ist es, woraus der Beklagte bei Erstellung der Einkommenssteuererkl&#228;rungen h&#228;tte bemerken k&#246;nnen, dass die Kl&#228;gerin ihrer Verpflichtung zur Anmeldung und Abf&#252;hrung der Lohnsteuer nicht nachgekommen sei; im &#252;brigen steht dies ebenfalls in keinerlei Zusammenhang mit den geltend gemachten k&#246;rperschafts- oder gewerbesteuerlichen Belastungen. Schlie&#223;lich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Privatentnahmen &#252;ber ein \"&#252;bliches Gehaltskonto\" oder ein als \"Privat\" bezeichnetes Konto gebucht hat, weil die Grund und Umfang der Steuernachforderungen durch die Art der Verbuchung nicht ber&#252;hrt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Durch welche sonstigen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagte die Voraussetzungen f&#252;r die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung herbeigef&#252;hrt haben soll, l&#228;st sich dem Vortrag der Kl&#228;gerin ebenfalls nicht entnehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Steuerberater haftet seinen Auftraggeber nicht allein deshalb, weil die Finanzbeh&#246;rden gegen ihn Steuernachzahlungen festgesetzt haben. Der Steuerberatervertrag ist kein auf die Nichtentrichtung von Steuern gerichteter Garantie- oder Werkvertrag; berechtigte Steuernachforderungen sind kein ersatzpflichtiger Schaden (BGHZ 129, 386, 389 = NJW 1995, 2108, 2111; BGH NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW-RR 1995, 619, 620; <i>Senat,</i> GI 2002, 117, 120). Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigef&#252;hrt, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehung &#252;berb&#252;rgen; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstsch&#228;digende Verhalten seines Mandanten h&#228;tte erkennen und verhindern m&#252;ssen. Dies gilt auch und insbesondere in den F&#228;llen einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung, weil deren Tatbestand nicht durch Handlungen eines Steuerberaters, sondern allein durch solche von Organen einer Kapitalgesellschaft herbeigef&#252;hrt werden kann (OLG D&#252;sseldorf [13. Zivilsenat] GI 1995, 13 mwN.). In derartigen F&#228;llen haftet der Steuerberater erst dann, wenn er seinen Auftraggeber auf die ihm - dem Berater - erkennbaren Gefahren verdeckter Gewinnaussch&#252;ttungen nicht hingewiesen und der daraus entstehenden Steuermehrbelastung nicht durch geeignete Ma&#223;nahmen und Empfehlungen entgegengewirkt hat (BGHZ 83, 260, 262 ff. = NJW 1982, 1516 f.; BGH NJW 1983, 1053 f.; NJW 1993, 1139, 1140; OLG D&#252;sseldorf aaO.). Hierzu z&#228;hlen zwar auch (Privat-)Entnahmen des Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers einer GmbH, die durch den schriftlichen Anstellungsvertrag nicht gedeckt sind (vergl. BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378; NJW-RR 1992, 290 f.; NJW 1997, 2238 f.; NJW 1998, 1486 f.). Derartige Warnpflichten der steuerlichern Beraters entstehen jedoch erst dann, wenn hierzu ein konkreter Anlass besteht; sie setzen voraus, dass der Steuerberater aufgrund bestimmter Umst&#228;nde Grund zu der Annnahme hat, dass sein Auftraggeber wirtschaftliche oder steuerliche Fehlentscheidungen beabsichtigt und sich der ihm daraus drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 129, 358, 362 = NJW 1995, 958; BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378; NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW 1995, 2842 f.; NJW-RR 2001, 201, 202 mwN.; <i>Senat</i>, GI 2002, 139 f.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Beratungspflicht und ihre Verletzung hat im Rechtsstreit der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGHZ 126, 217, 225 = NJW 1994, 3295, 3299; BGH NJW 1993, 1139, 1140; NJW 1996, 2571, 2572; NJW 2002, 1115, 1116).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Vorbringen der Kl&#228;gerin lassen sich schon keine Umst&#228;nde entnehmen, die nach diesen Ma&#223;st&#228;ben eine entsprechende Hinweispflicht des Beklagten h&#228;tten begr&#252;nden k&#246;nnten. Jeder Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH wei&#223; oder muss wissen, dass er das Betriebsverm&#246;gen seiner Gesellschaft nicht ohne weiteres f&#252;r private Zwecke verwenden darf; eine entsprechende Kenntnis durfte der Beklagte auch beim Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin voraussetzen. Ausweislich der von der Kl&#228;gerin selbst vorgelegten und ausschnittsweise zitierten Betriebspr&#252;fungsberichte hat ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer jedoch dem Gesch&#228;ftskonto der Gesellschaft in 1989 und - vor allem - 1990 in erheblichem Umfang Gelder entnommen, die nach H&#246;he und Zeitraum mit dem vereinbarten Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalt in keinerlei Zusammenhang standen; eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erkl&#228;rung zu Zweck und Rechtfertigung dieser Entnahmen hat die Kl&#228;gerin in beiden Rechtsz&#252;gen nicht abzugeben vermocht. Aus welchen Gr&#252;nden und zu welchem Zeitpunkt beim Beklagtem der Verdacht eines steuerlichen Fehlerverhaltens h&#228;tte kommen m&#252;ssen, hat die Kl&#228;gerin ebenfalls nicht dargelegt. Die blo&#223;e Aush&#228;ndigung von Buchf&#252;hrungsunterlagen begr&#252;ndet keine Verpflichtung des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter zur &#220;berpr&#252;fung auf ein steuersch&#228;dliches Verhalten des Auftraggebers (vergl. OLG Braunschweig GI 2002, 97 f.); im &#252;brigen vermochte die Mitarbeiterin des Beklagten den ihr &#252;berlassenen (nicht vorgelegten) Kontobelegen &#252;ber Zahlungen an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer nach eigener Darstellung der Kl&#228;gerin keinen Anhalt f&#252;r den Zahlungszweck entnehmen, weil dieser entgegen der Zusage der Kl&#228;gerin vom 5.2.1989 nicht ausgewiesen (\"registriert\") war und deshalb lediglich anhand der darin ausgewiesenen Betr&#228;ge als \"Gehalt\" oder \"Privat\" verbucht werden konnte. Sonstige konkrete Anhaltspunkte f&#252;r die Gefahr, dass ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer etwa aufgrund mangelnder Charaktereigenschaften, Zuverl&#228;ssigkeit oder sonstiger Umst&#228;nde in unzul&#228;ssiger Weise auf das Gesellschaftsverm&#246;gen Zugriff nehmen w&#252;rde (vergl. BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378), hat die Kl&#228;gerin ebenfalls nicht dargetan. Ob der Beklagte im Zuge der Bilanzerstellungen im April 1991 oder Anfang 1992 die verdeckten Gewinnaussch&#252;ttungen der beiden Vorjahre h&#228;tte feststellen k&#246;nnen, kann dahinstehen, weil diese nicht mehr r&#252;ckg&#228;ngig zu machen waren; im &#252;brigen hat der Kl&#228;ger ausweislich des Pr&#252;fungsberichts bei der Erstellung der Bilanz f&#252;r 1989 eine berichtigte Lohnsteueranmeldung vorgelegt und die berechnete Lohnsteueranmeldung f&#252;r das Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalt in der Bilanz f&#252;r 1992 zur&#252;ckgestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus fehlt es auch an der nachvollziehbaren Darlegung eines Schadens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten verm&#246;gensm&#228;&#223;ig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten st&#252;nde; der Gesch&#228;digte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtverm&#246;gensvergleich voraus, bei der alle Folgen des sch&#228;digenden Ereignisses zu ber&#252;cksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber gen&#252;gt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens (oben I.2.a mwN.) deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Verm&#246;gensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm g&#252;nstige - Umst&#228;nde einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; OLG K&#246;ln OLGR 1999, 265, 267; Zugeh&#246;r aaO., 19; Ganter aaO., 18). Ist - wie hier - zu ermitteln, ob und inwieweit sich eine Verm&#246;gensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, als f&#252;r ihn als g&#252;nstig oder ung&#252;nstig erweist, so l&#228;sst sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Verm&#246;genslage \"unter dem Strich\" schlechter darstellt, als sie es sein w&#252;rde, wenn die Ma&#223;nahme unterblieben w&#228;re (BGH aaO. mwN.; <i>Senat, </i>Urteil vom 3.5.2002 - 23 U 152/01).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dem wird das Vorbringen der Kl&#228;gerin nicht gerecht. Diese ermittelt ihren Schaden vielmehr lediglich aus den Anteilen der verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung an K&#246;rperschafts- und Gewerbesteuer sowie Zinsnachforderungen, ohne die Auswirkungen einer Anpassung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrervertrags an die tats&#228;chlich vorgenommenen Privatentnahmen in ihre Abrechnung einzustellen. Hierauf hat bereits der Beklagte hingewiesen (Schrifts&#228;tze vom 9.2.2001, Seiten 5 f., Bl. 72 f. GA, und vom 30.5.2001, Seite 6, Bl. 97 GA), ohne dass dies die rechtlich und steuerlich beratene Kl&#228;gerin zu einer den Anforderung des &#167; 138 ZPO entsprechenden Darlegung veranlasst h&#228;tte; die Ausf&#252;hrungen auf Seiten 5 f. ihres Schriftsatzes vom 16.5.2001 (Bl. 86 f. GA) sind einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zug&#228;nglich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Unter diesen Umst&#228;nden kann dahinstehen, ob jeder Ersatzanspruch jedenfalls wegen eines der Kl&#228;gerin zurechenbaren weit &#252;berwiegenden Mitverschuldens ihres Gesch&#228;ftsf&#252;hrers ausgeschlossen w&#228;re (vergl. OLG D&#252;sseldorf [13. Zivilsenat] GI 1995, 13); ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob das gegen ihren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eingeleitete Steuerstrafverfahren nach &#167; 153a StPO h&#228;tte eingestellt werden d&#252;rfen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon sind s&#228;mtliche Schadensersatzforderungen der Kl&#228;gerin verj&#228;hrt; der Vortrag der Berufung ist nicht geeignet, die zutreffenden Gr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die dreij&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 68 StBerG ist sp&#228;testens am 15.9.1994 in Gang gesetzt und vor ihrem Ablauf weder gehemmt noch unterbrochen w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Rechtsauffassung der Kl&#228;gerin ist das Schreiben ihres neuen Steuerberaters vom 17.9.1997 f&#252;r den Beginn der Verj&#228;hrungsfrist ohne Bedeutung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die dreij&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist der &#167;&#167; 51b BRAO, 68 StBerG beginnt nach dem Wortlaut beider Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn seine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist bei Schadensersatzanspr&#252;chen gegen rechtliche oder steuerliche Berater dann der Fall, wenn sich die Verm&#246;genslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (BGHZ 100, 228, 231 f. = NJW 1987, 1887, 1888; BGHZ 114, 150, 152 f. = NJW 1991, 2828, 2830; NJW 2002, 1421, 1424; G. Fischer, NJW 1999, 2993, 2997; Ganter aaO., 24 f.). Die Bezifferbarkeit des Schadens ist f&#252;r den Verj&#228;hrungsbeginn ohne Bedeutung; es gen&#252;gt die M&#246;glichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage (BGH aaO.; NJW 2002, 888, 890). Ob und wann der Mandant von dem Schaden erfahren hat, ist ebenfalls unerheblich; selbst Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verj&#228;hrung nicht (BGHZ 83, 17, 19 = NJW 1982, 1285, 1286; BGHZ 119, 69, 73 = NJW 1992, 2766, 2767; BGH NJW 2001, 3543, 3545; Mansell, NJW 2002, 418, 419). Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt somit die Verj&#228;hrung des vertraglichen Ersatzanspruches deshalb bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides, weil hierduch die Verschlechterung der Verm&#246;genslage herbeigef&#252;hrt wird; Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit sind f&#252;r den Verj&#228;hrungsbeginn nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 388 = NJW 1995, 2108; NJW-RR 1997, 50, 51; NJW-RR 1998, 742 f.; NJW 2000, 2678, 2679; <i>Senat,</i> GI 2002, 114, 117; Zugeh&#246;r aaO., 25). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist die Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 68 StBerG bereits mit Zustellung der Steuerbescheide im September 1994 in Gang gesetzt worden. Auf die Schadensberechnung im Schreiben des Steuerberaters R.... vom 17.9.1997 kommt es nicht an, weil die Bezifferbarkeit des Anspruchs nicht Voraussetzung des Verj&#228;hrungsbeginns ist (oben a); die gegenteilige Rechtsauffassung der Berufungsbegr&#252;ndung beruht auf einem Missverst&#228;ndnis der dort in Bezug genommenen Kommentarstelle (Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, &#167; 198, Rn. 10b). Der dort angesprochene Gesichtspunkt der \"Schadenseinheit\" besagt, dass die Verj&#228;hrung f&#252;r alle ad&#228;quat verursachten, zurechen- und vorhersehbaren Nachteile aus einer bestimmten Schadensursache bereits mit Eintritt des ersten Teilschadens beginnt und somit bei erst sp&#228;ter eintretenden Folgenachteilen nicht erneut in Gang gesetzt wird (BGH NJW 1988, 1488, 1489 mwN.; NJW 2002, 1414, 1415; Zugeh&#246;r aaO., 25 f.); sie f&#252;hrt somit bei zus&#228;tzlichen Nachteilen nicht zu einer \"Verschiebung\" des Verj&#228;hrungsbeginns, sondern allenfalls seiner \"Vorverlagerung\" auf den Eintritt des ersten Verm&#246;gensnachteils. Ist - wie hier - die Frist des &#167; 68 StBerG bereits mit Zustellung eines Steuerbescheides in Gang gesetzt worden, so werden alle hierauf beruhenden Verm&#246;gensbeeintr&#228;chtigungen einschlie&#223;lich erst sp&#228;ter einstellenden Nachteile aus demselben haftungsbegr&#252;ndenden Ereignis von der laufenden Verj&#228;hrungsfrist erfasst (BGH NJW-RR 1998, 742, 743).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Frist ist vor ihrem Ablauf am 15.9.1997 weder gehemmt noch unterbrochen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Den Erkl&#228;rungen des Haftpflichtversicherers vom 29.10.1997 kommt schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil die Verj&#228;hrung des Prim&#228;ranspruchs zu diesem Zeit schon eingetreten war und eine bereits abgelaufene Verj&#228;hrungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (BGH NJW 1993, 2439, 2440; NJW 1994, 2752, 2753; NJW 2001, 1723).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die bereits im April 1997 aufgenommene Korrespondenz des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Kl&#228;gerin mit dem Versicherer des Beklagten vermochte ebenfalls keine Hemmung der Verj&#228;hrung herbeizuf&#252;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">In Ermangelung gesetzlicher Sonderregelungen bewirkt eine Hemmung den Stillstand der Verj&#228;hrung lediglich f&#252;r denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil, auf den sie sich bezieht (BGH NJW 1998, 1142). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer f&#252;r die streitbefangenen Schadensersatzanspr&#252;che bedeutungslos, weil sie lediglich die Erstattung des gegen den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin verh&#228;ngten Bu&#223;geldes zum Gegenstand hatte. Dar&#252;ber hinaus beschr&#228;nkt sich die Wirkung der Hemmung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 425 Abs. 2, 429 Abs. 2 BGB auf diejenigen Personen, zwischen denen der Hemmungsgrund besteht (BGH NJW 1994, 1150, 1152 mwN; Palandt-Heinrichs, &#167; 205 BGB, Rn. 1). Dies gilt selbst bei einer Einmann-GmbH, weil hierdurch die rechtliche Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und ihrem Alleingesellschafter nicht aufgel&#246;st wird und die Gesellschaft infolgedessen f&#252;r die schadensrechtliche Behandlung als selbst&#228;ndiges Zurechnungsobjekt zu behandeln ist. Ein steuerlicher Schaden der Gesellschaft aus verdeckter Gewinnaussch&#252;ttung und ein in deren Folge ausgel&#246;ster Nachteil des Gesellschafters sind deshalb prozessrechtliche verschiedene Streitgegenstande und materiellrechtlich verschiedene Anspr&#252;che im Sinne des &#167; 194 BGB (BGH NJW-RR 1992, 290, 291; BGH NJW 1998, 1486, 1487 f. mwN.). Danach hatte ein in der Person ihres Gesch&#228;ftsf&#252;hrers eingetretener Hemmungstatbestand keinerlei Wirkungen auf Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin selbst; diese selbst sind vielmehr erst Ende Oktober 1997 - also nach Verj&#228;hrungseintritt - zum Gegenstand des weiteren Schriftwechsels mit dem Beklagten und seinem Versicherer gemacht worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Auf eine sogenannte Sekund&#228;rverj&#228;hrung kann sich die Kl&#228;gerin ebenfalls nicht berufen. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Einrede (unten 1.); im &#252;brigen w&#228;re auch im Falle ihrer Berechtigung bereits vor Klageerhebung Verj&#228;hrung eingetreten (unten 2.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sekund&#228;rverj&#228;hrung ist vorliegend von vornherein nicht in Gang gesetzt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der offenbar von der Kl&#228;gerin vertretenen Rechtsauffassung schlie&#223;t sich der Verj&#228;hrungsfrist der &#167;&#167; 51b BRAO, 68 StBerG nicht gleichsam automatisch eine weitere Frist in gleicher L&#228;nge an. Der sogenannte \"sekund&#228;re\" Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater setzt vielmehr eine neue schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die &#252;ber das den Prim&#228;ranspruch ausl&#246;sende Verhalten hinausgeht; allein die Pflichtwidrigkeit, die den Schaden des Mandanten verursacht hat, l&#246;st die Sekund&#228;rfrist nicht aus (BGHZ 94, 380, 386 f. = NJW 1985, 2250, 2252; BGHZ 114, 150, 157 ff. = NJW 1991, 2828, 2830; BGH NJW 1993, 199, 200 [insoweit in BGHZ 120, 157 nicht abgedruckt]; Ganter aaO., 26). Eine solche erneute Pflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn der Anwalt oder der Steuerberater vor Ablauf der Verj&#228;hrung des Prim&#228;ranspruchs und vor Ende des Mandats begr&#252;ndeten Anlass hatte zu pr&#252;fen, ob er dem Mandanten durch eine fr&#252;here Pflichtverletzung einen Schaden zugef&#252;gt hat. Hatte der Anwalt oder der steuerliche Berater w&#228;hrend des Laufs der Verj&#228;hrung des Regressanspruchs und vor Beendigung des Auftrags keinen begr&#252;ndeten Anlass, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Sch&#228;digung seines Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit seines Regressanspruchs zu erm&#246;glichen, so beruht die eingetretene Verj&#228;hrung nicht auf dem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden. Ein erst nach Mandatsbeendigung entstandener Pr&#252;fungsanlass vermag deshalb eine Hinweispflicht und somit auch eine Sekund&#228;rverj&#228;hrung nicht mehr zu begr&#252;nden (BGH aaO.; NJW 1995, 2106, 2107; NJW 2000, 1263, 1264; NJW 2001, 826, 828; NJW 2002, 1048, 1050; Zugeh&#246;r aaO., 27).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat die Kl&#228;gerin den Beklagten nach eigener Darstellung erstmals mit im Fr&#252;hjahr 1997 mit den nunmehr im Rechtsstreit geltend gemachten Vorw&#252;rfen konfrontiert. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Vertragsverh&#228;ltnis der Parteien schon seit langem beendet, weil der Beklagte seine Praxis bereits im Fr&#252;hjahr 1993 ver&#228;u&#223;ert und die Kl&#228;gerin seitdem den Erwerber mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange beauftragt hat. Unter diesen Umst&#228;nden trafen den Beklagten keinerlei Hinweispflichten mehr, die eine Sekund&#228;rverj&#228;hrung h&#228;tten ausl&#246;sen k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen w&#228;re der Klageanspruch selbst im Falle einer erneuten Pflichtverletzung des Beklagten verj&#228;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">\na)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrung des Sekund&#228;ranspruchs gegen einen Steuerberater beginnt weder mit der Aufkl&#228;rungspflichtverletzung noch dem Mandatsende, da in &#167; 68 StBerG eine &#167; 51b Alt. 2 BRAO entsprechende Regelung fehlt. Der Sekund&#228;ranspruch entsteht vielmehr mit dem Eintritt der Verj&#228;hrung des urspr&#252;nglichen Regressanspruchs; seine Verj&#228;hrung beginnt somit mit dem Eintritt der Prim&#228;rverj&#228;hrung. Er ist deshalb seinerseits sp&#228;testens sechs Jahre nach Beginn bzw. drei Jahre nach Vollendung der Verj&#228;hrung des Prim&#228;ranspruchs verj&#228;hrt (BGHZ 114, 150, 158 = NJW 1991, 2828, 2830; BGHZ 129, 386, 395 = NJW 1995, 2108, 2110; BGH NJW 1998, 1488, 1489; NJW 1998, 2274, 2276). Dies war vorliegend mit dem Ablauf des 15.9.2000 der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch eine etwaige Sekund&#228;rverj&#228;hrung weder gehemmt noch unterbrochen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Das mit Schreiben des Haftpflichtversicherers an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin vom 29.10.1997 erkl&#228;rte Einverst&#228;ndnis mit einer Abfindungsvereinbarung &#252;ber die Bu&#223;geldzahlung stellt kein Anerkenntnis des Klageanspruchs im Sinne des &#167; 208 BGB dar. Wie alle verj&#228;hrungsunterbrechenden Handlungen erstreckt sich auch die Wirkung eines Anerkenntnisses nur auf denjenigen Anspruch, auf das es sich bezieht; es wirkt zudem nach &#167;&#167; 425 Abs. 2, 429 Abs. 2 BGB nur gegen&#252;ber demjenigen Berechtigten, dem gegen&#252;ber es erkl&#228;rt worden ist (OLG D&#252;sseldorf [10. Zivilsenat] NJW-RR 1988, 202; Palandt-Heinrichs, &#167; 208 BGB, Rn. 5). Demnach hat der Haftpflichtversicherer allenfalls einen Anspruch des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers auf Ersatz der ihm im Steuerstrafverfahren entstandenen Sch&#228;den, nicht aber die (damals noch nicht einmal angemeldeten) Schadensersatzforderungen der Kl&#228;gerin wegen der steuerlichen Behandlung der Privatentnahmen als verdeckte Gewinnaussch&#252;ttungen anerkannt (vergl. oben I.2.b); insoweit hat sich der Versicherer vielmehr w&#228;hrend der gesamten nachfolgenden Korrespondenz ebenso wie der Beklagte selbst darauf berufen, dass der geltend gemachte Regressanspruch nicht substantiiert dargelegt und beweisbar belegt sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">\nbb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrung des Sekund&#228;ranspruchs ist auch nicht durch Verhandlungen zwischen der Kl&#228;gerin und dem Versicherer &#252;ber die Regulierung des Ersatzanspruchs gehemmt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin f&#252;r sich in Anspruch genommenen Vorschriften der &#167;&#167; 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB greifen vorliegend nicht ein. Jene Regelungen sind nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens, der im Recht der Verj&#228;hrung allgemein Geltung beanspruchen kann (BGHZ 123, 394, 396 f. = NJW 1994, 1220, 1221; BGH NJW 1999, 1101, 1102). Die Verj&#228;hrung vertraglicher Ersatzanspr&#252;che nach &#167;&#167; 51b BRAO, 68 StBerG wird deshalb nicht in entsprechender Anwendung von &#167; 852 Abs. 2 BGB durch Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Berater oder seinem Haftpflichtversicherer gehemmt; auch &#167; 639 Abs. 2 BGB ist auf die Verj&#228;hrung nach &#167; 68 StBerG nicht &#252;bertragbar (BGH NJW 1982, 1532, 1533; NJW 1990, 326, 327; NJW 1996, 1895, 1897; NJW 2000, 2661, 2663; Zugeh&#246;r aaO., 29).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 202 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Stillhalteabkommen im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgesch&#228;ftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vor&#252;bergehend die Leistung zu verweigern, und der Gl&#228;ubiger sich umgekehrt der M&#246;glichkeit begeben hat, seine Anspr&#252;che jederzeit weiterzuverfolgen; Ziel einer solchen Abrede ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung &#252;ber eine streitige Forderung einstweilen zu verhindern (BGH NJW 2000, 2661, 2662; NJW 2001, 218, 220; NJW 2002, 1488, 1489; jeweils mwN.). &#196;u&#223;erungen des Sch&#228;digers oder seines Haftpflichtversicherers, mit denen eine Pr&#252;fung der Anspr&#252;che zugesagt und um Geduld gebeten wird, gen&#252;gen hierzu nicht (BGH NJW 1996, 2929, 2931); gleiches gilt, wenn die Parteien &#252;ber den Anspruch verhandelt haben. Verhandlungen als solche k&#246;nnen nur unter den Voraussetzungen der &#167;&#167; 852 Abs. 2 oder 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der Verj&#228;hrung f&#252;hren; im &#252;brigen f&#252;hren Verhandlungen keine Einwirkung auf den Lauf von Verj&#228;hrungsfristen herbei (BGHZ 123, 394, 396 f. = NJW 1994, 1220, 1221; BGH NJW 1999, 1101, 1102; NJW 2002, 1532; Palandt-Heinrichs, &#167; 202 BGB, Rn. 8 mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">\ncc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zustellung der Klageschrift am 24.1.2001 vermochte keine Verj&#228;hrungsunterbrechung nach &#167; 209 Abs. 1 BGB mehr herbeizuf&#252;hren, weil auch eine etwaige Sekund&#228;rverj&#228;hrung bereits seit dem 15.9.2000 abgelaufen war (oben a). Eine R&#252;ckwirkung auf den Zeitpunkt der Klagereichung am 22.5.1998 kommt aus den auch insoweit zutreffenden Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Betracht. Die Zustellung ist nicht \"demn&#228;chst\" im Sinne des &#167; 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, da die Kl&#228;gerin die am 8.6.1998 abgesandte Kostenrechnung vom 29.5.1998 (Bl. 1 RS GA) erst mit am 29.12.2000 eingegangenem Verrechnungsscheck vollst&#228;ndig beglichen hat; diese schuldhafte Verz&#246;gerung schlie&#223;t die Anwendung des &#167; 270 Abs. 3 ZPO aus (vergl. BGHZ 122, 23, 30 = NJW 1993, 1585, 1586 mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich stellt die Erhebung der Verj&#228;hrungseinrede auch keinen Versto&#223; gegen &#167; 242 BGB dar. Konkrete Umst&#228;nde, aus denen sich in der Zeit vor Eintritt der Prim&#228;rverj&#228;hrung am 15.9.1997 der Vorwurf einer unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ableiten lie&#223;e, hat die Kl&#228;gerin nicht dargetan; den Verhandlungen mit ihrem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer &#252;ber die ihm im Steuerstrafverfahren entstandenen Nachteile kommt hinsichtlich der erst sp&#228;ter angemeldeten streitbefangenen Forderungen verj&#228;hrungsrechtlich keine Bedeutung zu (oben I.2.b und II.2.b.aa). Die Voraussetzungen einer Sekund&#228;rverj&#228;hrung waren von vornherein nicht gegeben (oben II.1.); zudem stellen auch das weitere Verhalten des Beklagten sowie ihres Versicherers in der Zeit bis September 2000 kein Hinderungsgrund f&#252;r die Verj&#228;hrungseinrede dar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrung der Regresshaftung kann zwar auch nach Ablauf der Verj&#228;hrung des Sekund&#228;ranspruchs nicht zu ber&#252;cksichtigen sein, wenn es dem Verpflichteten gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB verwehrt ist, sich darauf zu berufen. Der Zweck der Verj&#228;hrungsregelung in &#167;&#167; 51b BRAO, 68 StBerG gebietet es jedoch, strenge Ma&#223;st&#228;be anzulegen und den Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung nur bei einem wirklich groben Versto&#223; gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (BGHZ 94, 380, 391 = NJW 85, 2250, 2253; BGH NJW 1996, 1895, 1897; NJW 1998, 1488, 1490; NJW 2001, 3543, 3544; Zugeh&#246;r aaO, 31; Ganter aaO., 27 f.). Der gegen&#252;ber einem rechtlichen oder steuerlichen Berater erhobene Vorwurf der nachl&#228;ssigen Bearbeitung des Mandats in der Hauptsache reicht nicht aus, um einen Treueversto&#223; in diesem Sinne zu begr&#252;nden (BGH NJW 1992, 836 f.). Blo&#223;es Ausweichen, Ablenken oder Schweigen rechtfertigt das Unwerturteil einer unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ebenfalls nicht (BGH NJW 1988, 2245, 2247; NJW 1990, 1231, 1232); es gen&#252;gt daher auch nicht, wenn der Berater seinem Mandanten Name und Anschrift seiner Berufshaftpflichtversicherung bekannt gibt oder dieser dessen Schadensmeldung weiterleitet (BGH NJW 1988, 265, 266; NJW 2001, 3543, 3545; Zugeh&#246;r, NJW-Beilage zu Heft 21/1995, 1, 21). Auch Verhandlungen &#252;ber Grund oder H&#246;he eines Regressanspruchs hindern den Berater an der Erhebung der Verj&#228;hrungseinrede nicht; anderes kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Auftraggeber aufgrund konkreter &#196;u&#223;erungen seines Verhandlungspartners darauf vertrauen durfte, seine Anspr&#252;che w&#252;rden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einw&#228;nden bek&#228;mpft werden, und wenn er allein deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Anspr&#252;che Abstand genommen hat (BGHZ 93, 64, 66 = NJW 1985, 798, 799; BGH NJW 1985, 2411, 2412; NJW 1993, 2439, 2441; NJW 1999, 1101, 1103 f.). Allein der Umstand, dass der Anspruchsberechtigte glaubte, mit seiner Klage noch zuwarten zu k&#246;nnten, gen&#252;gt f&#252;r den Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung nicht (BGH NJW 1988, 265, 266; BGH NJW 2001, 3543, 3544).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Aus welchen Gr&#252;nden der Beklagte danach an der Erhebung der Verj&#228;hrungseinrede gehindert sein sollte, hat die Kl&#228;gerin auch im zweiten Rechtszug nicht dargelegt; ihr Vortrag ersch&#246;pft sich in dem Hinweis, dass der Versicherer der Beklagten erst im Fr&#252;hjahr 1998 die Regulierung ihrer Schadensersatzforderungen endg&#252;ltig abgelehnt und sie - die Kl&#228;gerin - sich im Zeitraum zwischen Klageeinreichung und -zustellung &#252;ber ihren erstinstanzlichen Prozessbevollm&#228;chtigten um eine au&#223;ergerichtliche Streitbelegung bem&#252;ht haben will. Auf die fr&#252;here Korrespondenz kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil allein die objektive Pflichtwidrigkeit des Schuldnerverhaltens f&#252;r den Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht ausreicht; weitere Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten f&#252;r die Fristvers&#228;umung des Gl&#228;ubigers auch urs&#228;chlich war (BGHZ 96, 290, 301 = NJW 1986, 1162, 1164 mwN.; BAG NJW 1997, 3461, 3461; <i>Senat, </i>Urteil vom 12.3.2002 - 23 U 113/01). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil sich die Kl&#228;gerin an der rechtzeitigen Klageeinreichung vor Ablauf der Sekund&#228;rverj&#228;hrung nicht gehindert gesehen hat und die versp&#228;tete Zustellung allein darauf beruht, dass ihr Prozessbevollm&#228;chtigter wegen erneuter au&#223;ergerichtlicher Regulierungsbem&#252;hungen von der Einzahlung vollst&#228;ndigen Kostenvorschusses abgesehen haben will. Irgendwelche &#196;u&#223;erungen des Beklagten oder des Versicherers im Zuge <u>dieser</u> Verhandlungen, aufgrund derer die Kl&#228;gerin von der Nichterhebung der Verj&#228;hrungseinrede h&#228;tte ausgehen d&#252;rfen, sind jedoch nicht dargetan; allein der Umstand, dass dem Prozessbevollm&#228;chtigten ausweislich seines erstinstanzlichen Vortrags die Regelungen &#252;ber Beginn und Ablauf der Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 68 StBerG nicht gel&#228;ufig sind, macht die Berufung des Beklagten auf die eingetretene Verj&#228;hrung nicht treuwidrig (oben 1. mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.6.2001 (BGBl. I. S. 1887). Die Befugnis zur Sicherheitsleistung durch B&#252;rgschaft ergibt sich nunmehr aus &#167; 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">\nStreitwert f&#252;r den Berufungsrechtszug </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">und Beschwer f&#252;r die Kl&#228;gerin:      \t162.404,26 DM\t=  83.035,98 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">D...........\tT......\tB.....</p>\n        \n      "
}