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    "file_number": "17 U 200/01",
    "date": "2002-07-05",
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    "updated_date": "2022-10-18T17:16:16Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0705.17U200.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. B., des Richters am Oberlandesgericht H. sowie der Richte-rin am Oberlandesgericht Dr. A.-S.</p>\n<p>f&#252;r   R e c h t   erkannt:</p>\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 19. Juni 2001 verk&#252;ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zur&#252;ckwei-sung der weitergehenden Berufung teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl&#228;ger 341.677,83 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem jeweiligen Ba-siszinssatz der Europ&#228;ischen Zentralbank seit dem 3. November 2000 zu zahlen. </p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen. </p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kl&#228;ger zu 3/20 und die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 17/20 zu tragen. </p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagten d&#252;rfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 420.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Kl&#228;ger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in H&#246;he von 7.000,00 EUR abwenden, falls die Beklagten nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>T a t b e s t a n d :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verlangt von den beiden Beklagten Schadensersatz f&#252;r Verluste aus B&#246;rsentermingesch&#228;ften.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 2. war und ist Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und Mehrheitsgesellschafter der in Krefeld ans&#228;ssigen Beklagten zu 1., die in Zusammenarbeit mit us-amerikanischen Brokerh&#228;usern, namentlich dem Brokerhaus E. &amp; F Man International Inc. mit Sitz in Ch. B&#246;rsentermingesch&#228;fte an amerikanischen B&#246;rsen vermittelte. Die Beklagte zu 1. hat inzwischen die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt; &#252;ber diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesch&#228;ftsbeziehung zwischen dem Kl&#228;ger, der den Beruf eines selbst&#228;ndigen Apothekers aus&#252;bt, und der Beklagten zu 1. begann am 29.05.1998 mit dem Abschluss eines Vermittlungsvertrages (Bl. 29 bis 36 GA = Anlage IV zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2002), der von einem sogenannten Telefonverk&#228;ufer der Beklagten zu 1. angebahnt worden war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Vorfeld des Vertragsschlusses &#252;bersandte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 22.05.1998 (Anlage BB 5 zur Berufungsbegr&#252;ndung) dem Kl&#228;ger neben der bereits erw&#228;hnten Vertragsunterlage (Bl. 29 bis 36 GA) ein Informationsblatt, das die &#220;berschrift \"Wichtige Informationen &#252;ber Verlustrisiken bei B&#246;rsentermingesch&#228;ften\" tr&#228;gt (Anlage BB 1 zur Berufungsbegr&#252;ndung). Ob der Kl&#228;ger dar&#252;ber hinaus - wie in dem Schreiben erw&#228;hnt - auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel \"Putting the investor first\" (Anlage BB 2 zur Berufungsbegr&#252;ndung und Anlage 1 zur Berufungserwiderung) erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Allerdings enth&#228;lt der Vermittlungsvertrag vom 29.05.1998 unmittelbar \n&#252;ber der Unterschrift des Kl&#228;gers eine fettgedruckte Best&#228;tigung, den Prospekt der Beklagten 1. mit dem Titel \"Kurzgefasste Einf&#252;hrung in die Grunds&#228;tze des Terminhandels (Fassung vom Dezember 1997)\" erhalten zu haben. Au&#223;erdem sandte der Kl&#228;ger zwei aus dem Prospekt auszuschneidende Best&#228;tigungen &#252;ber deren Erhalt ebenso unterschrieben an die Beklagte zu 1. zur&#252;ck (Anlage 2 und Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2002) wie einen von der Beklagten zu 1. vorbereiteten Schiedsvertrag (Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2002). Wegen der Einzelheiten dieser Vertragsunterlagen sowie der Informationsbrosch&#252;re wird auf die zu den Akten gereichten Originale und Ablichtungen der Unterlagen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der in der Folgezeit get&#228;tigten Anlagegesch&#228;fte war der Erwerb von Call-Optionen auf den Erwerb von Aktien und Beteiligungen an mehreren us-amerikanischen Unternehmen, namentlich der P. Inc., des Herstellers des Medikaments \"Viagra\" (vgl. die entsprechenden Auftr&#228;ge in den Anlagekonvoluten von BB 8 bis BB 10 der Berufungsbegr&#252;ndung sowie die dem Kl&#228;ger &#252;bersandten Statements des Brokerhauses \"E. &amp; F Man International Inc.\" im Anlagenkonvolut BB 17 zur Berufungsbegr&#252;ndung). In der Zeit vom 03.06.1998 bis zum Ende der Gesch&#228;ftsbeziehung der Parteien am 30.06.2000 wurden zahlreiche K&#228;ufe und Verk&#228;ufe von Optionsscheinen get&#228;tigt, wobei zwischenzeitlich vereinzelt gemachte Gewinne jeweils in den Erwerb neuer Optionen investiert wurden. Im Rahmen der Gesch&#228;ftsbeziehung &#252;berwies der Kl&#228;ger an die Beklagte zu 1. Betr&#228;ge in einer Gesamth&#246;he von 617.870,00 USD, n&#228;mlich am 03.06.1998 einen Betrag von 7.900,00 USD, am 22.06.1998 einen Betrag von 130.000,00 USD, am 16.07.1998 einen Betrag von 234.970,00 USD, am 13.08.1998 einen Betrag von 145.000,00 USD sowie am 10.05.1999 und am 30.06.1999 jeweils Betr&#228;ge in H&#246;he von 50.000,00 USD. Im Zuge der Gesch&#228;ftsbeziehung fielen Kommissionsbelastungen f&#252;r get&#228;tigte Transaktionen sowie sonstige Vermittlungsgeb&#252;hren (Agio) in erheblicher H&#246;he an. An Auszahlungen erhielt der Kl&#228;ger insgesamt 152.752,11 USD.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl&#228;ger, gest&#252;tzt auf die ersten drei erfolgten Einzahlungen von insgesamt (7.900,00 USD + 130.000,00 USD + 234.970,00 USD =) 372.870,00 USD, von den Beklagten Schadensersatz in H&#246;he von 783.027,00 DM, wobei er einen Umrechnungskurs von 2,10 DM = 1,00 USD zugrundelegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat folgendes vorgetragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er sei durch die Beklagte nicht bzw. unzureichend &#252;ber die Anlagegesch&#228;fte aufgekl&#228;rt worden. Die fehlende bzw. unzureichende Risikoaufkl&#228;rung, die seitens der Beklagten zu 1. und der f&#252;r sie t&#228;tigen Telefonverk&#228;ufer erfolgt sei, m&#252;sse sich der Beklagte zu 2. als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. zurechnen lassen. Sein - des Kl&#228;gers - eingesetztes Kapital sei im &#252;brigen auch durch ein sogenanntes \"Churning\" (Spesenreiterei) und die dementsprechend angefallenen hohen Provisionseinnahmen der Beklagten zu 1. aufgezehrt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. h&#228;tten ihn zu den betreffenden Optionsk&#228;ufen verleitet, wobei er - der Kl&#228;ger - lediglich angegeben habe, welche Optionen gekauft werden sollte; die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. h&#228;tten hingegen die Basiswerte und Restlaufzeiten bestimmt und sich dabei ausschlie&#223;lich von dem Geb&#252;hreninteresse der Beklagten zu 1. leiten lassen, weil der Ankauf billiger Optionskontingente den Ankauf von wesentlich mehr Optionskontingenten erlaubt habe als bei dem Ankauf h&#246;herwertiger Optionskontingente. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">\t\tdie Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben folgendes vorgebracht:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sei ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt worden, wie sich aus den von ihm unterschriebenen Vertragsunterlagen ergebe. Die errechneten Provisionen seien &#252;blich und die Anzahl der Transaktionen sei erforderlich gewesen. Der Kl&#228;ger sei von Beginn der Gesch&#228;ftsbeziehung an darauf fixiert gewesen, dass Aktien des Unternehmens P. Inc. exorbitante Gewinne erzielen w&#252;rden. Von dieser Annahme habe er sich nicht abbringen lassen, und zwar auch nicht zu einem Zeitpunkt, als ihm bei den von ihm get&#228;tigten Nachinvestitionen bekannt gewesen sei, dass der Aktienkurs nicht den erwarteten Verlauf nehmen werde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, der Kl&#228;ger sei durch das ihm von der Beklagten zu 1. &#252;bermittelte Informationsmaterial ausreichend &#252;ber die Risiken bei B&#246;rsentermingesch&#228;ften aufgekl&#228;rt worden. Auch der Vorwurf der Spesenreiterei rechtfertige das Schadensersatzbegehren nicht, weil sich diesbez&#252;glich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem eingetretenen Totalverlust der Geldanlage nicht feststellen lasse. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wendet der Kl&#228;ger sich mit seiner Berufung, mit der er insbesondere folgendes geltend macht:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei er von den Beklagten nicht ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt worden. Ihm sei nur das Informationsblatt, nicht aber auch der Prospekt der Beklagten zu 1. zu Informationszwecken &#252;bersandt worden, wobei der Telefonverk&#228;ufer die Unterlagen als \"Formalkram\" bezeichnet und zudem ihn - den Kl&#228;ger - telefonisch gedr&#228;ngt habe, die Unterlagen umgehend unterschrieben zur&#252;ckzusenden. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung sei im &#252;brigen auch dann nicht erfolgt, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten, den er - der Kl&#228;ger - sich hilfsweise zueigen mache, davon ausgehe, ihm seien auch die beiden Fassungen des Prospektes der Beklagten zu 1. zugegangen. Denn die Prospekte enthielten nicht die erforderlichen Warnhinweise und seien zudem widerspr&#252;chlich. Die Art und Weise des durchgef&#252;hrten Optionshandels durch die Beklagte sei im &#252;brigen ausschlie&#223;lich auf die Einnahme m&#246;glichst hoher Provisionen zu seinem - des Kl&#228;gers - Nachteil gerichtet und damit Teil eines betr&#252;gerischen und sittenwidrigen Gesamtkonzeptes gewesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verlust, den er erlitten habe, betrage insgesamt 465.117,89 USD, was bei einem Umrechnungskurs von 2,054444 DM = 1 USD einem Betrag von 955.558,65 DM entspreche. Es werde indes weiterhin - wie in erster Instanz - lediglich ein auf die ersten drei Einzahlungen in H&#246;he von insgesamt 372.870,00 USD gest&#252;tzter Teilanspruch geltend gemacht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2000 zu zahlen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">\t\tdie Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung und machen erg&#228;nzend insbesondere folgendes geltend:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei bereits unzul&#228;ssig, weil die Parteien einen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen h&#228;tten, wonach s&#228;mtliche Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden m&#252;ssten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon sei der Kl&#228;ger ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt worden. Ihm sei neben anderem Aufkl&#228;rungsmaterial auch der Prospekt der Beklagten zu 1. \"Putting the investor first\" informationshalber &#252;bermittelt worden, und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 (Anlage 1 zur Berufungserwiderung) als auch in der Fassung von Februar 1998 (Anlage BB 2 zur Berufungsbegr&#252;ndung). Dieser Prospekt enthalte ausreichende Warnhinweise. Der Prospekt sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, der die Beklagte zu 1. st&#228;ndig beraten habe. Auf dessen Sachkunde habe der Beklagte zu 2. ebenso vertrauen d&#252;rfen, wie auf den Rat seines damaligen Rechtsanwaltes, des erstinstanzlichen Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers, der den Prospektinhalt ebenfalls gepr&#252;ft habe. In Anbetracht dieser Umst&#228;nde habe er - der Beklagte zu 2. - jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf der Spesenreiterei sei dar&#252;ber hinaus unberechtigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen sei der Gesamtschaden des Kl&#228;gers geringer als von ihm angegeben; denn er habe insgesamt lediglich 500.870,00 USD investiert, was sich daraus ergebe, dass er mit der Order vom 19.08.1998 eine andere fr&#252;here Order storniert habe. Schlie&#223;lich falle dem Kl&#228;ger auch zumindest ein erhebliches Mitverschulden zur Last, da er trotz Aufkl&#228;rung die Spekulationsgesch&#228;fte get&#228;tigt habe, und zwar selbst dann noch, nachdem er von den ersten erheblichen Verlusten erfahren habe. Trotz dieser Kenntnis sei er zu weiteren Anlagegesch&#228;ften fest entschlossen gewesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers hat in der Sache zum &#252;berwiegenden Teil Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich insbesondere keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit der Klage. Diese ist vielmehr trotz der von dem Beklagten nunmehr erhobenen Einrede der Schiedsvereinbarung zul&#228;ssig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 1032 Abs. 1 ZPO ist eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzul&#228;ssig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der m&#252;ndlichen Verhandlung ger&#252;gt hat. Dabei stellt &#167; 1032 Abs. 1 ZPO - &#228;hnlich wie &#167; 39 ZPO - eine den sonstigen Pr&#228;klusionsvorschriften vorgehende Sonderregelung dar (vgl. BGH NJW 2001, 2176), die eine Geltendmachung der Einrede nach Beginn der m&#252;ndlichen Verhandlung ausschlie&#223;t. Hier haben die Beklagten sich indes in erster Instanz r&#252;gelos zur Sache eingelassen und die Schiedseinrede erstmals in der Berufungsinstanz erhoben mit der Folge, dass sie mit diesem Einwand ausgeschlossen bleiben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist &#252;berwiegend auch begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht gegen&#252;ber den beiden Beklagten ein Zahlungsanspruch in H&#246;he von 341.677,83 EUR (668.263,76 DM) nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ&#228;ischen Zentralbank seit dem 03.11.2000 zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber der Beklagten zu 1. steht dem Kl&#228;ger in H&#246;he des vorgenannten Betrages ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo zu, da die Beklagte zu 1. ihre vertragliche Aufkl&#228;rungspflicht verletzt hat, den Kl&#228;ger &#252;ber die mit dem auf ihre Vermittlung hin get&#228;tigten B&#246;rsentermingesch&#228;ften verbundenen Gebiete sachgerecht zu informieren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nNach st&#228;ndiger h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung sowie der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und B&#246;rsentermingesch&#228;ften, zu denen auch Aktienoptionsgesch&#228;fte der vorliegenden Art geh&#246;ren (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der K&#228;ufer der Optionsscheine grunds&#228;tzlich &#252;ber die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und Risiken des Optionsgesch&#228;fts aufgekl&#228;rt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufkl&#228;rung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -). Zu der notwendigen Aufkl&#228;rung geh&#246;rt es u.a., dass ihm die H&#246;he der Optionspr&#228;mie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, dass die B&#246;rsenpr&#228;mie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einsch&#228;tzung der Kursentwicklung durch den B&#246;rsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der K&#228;ufer auch dar&#252;ber aufgekl&#228;rt werden, dass jeder Aufschlag auf die B&#246;rsenpr&#228;mie - wie etwa eine zus&#228;tzliche Provision oder Geb&#252;hr - die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein h&#246;herer Kursausschlag als der vom B&#246;rsenfachhandel f&#252;r realistisch angesehene notwendig ist, um &#252;berhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Dieser Hinweis ist geboten, um den Kunden deutlich zu machen, dass es sich bei dem Aufschlag auf die B&#246;rsenpr&#228;mie nicht nur um eine Erh&#246;hung des Preises f&#252;r dasselbe Kaufobjekt handelt, sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Gesch&#228;ftes entscheidend ver&#228;ndern und verschlechtern k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Aufkl&#228;rung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grunds&#228;tzlich schriftlich und darf und nicht ausschlie&#223;lich fernm&#252;ndlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollst&#228;ndig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Gesch&#228;ften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die gesch&#228;ftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch h&#246;here als die &#252;blichen Geb&#252;hren, d&#252;rfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern m&#252;ssen schriftlich und einer f&#252;r den fl&#252;chtigen Leser auff&#228;lligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Besch&#246;nigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeintr&#228;chtigt werden d&#252;rfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen wird das dem Kl&#228;ger von der Beklagten zu 1. zur Verf&#252;gung gestellte Informationsmaterial nicht gerecht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei braucht der Streit der Parteien, welche Unterlagen und Prospekte der Kl&#228;ger tats&#228;chlich erhalten hat, nicht entschieden zu werden. Denn die ihm zuteil gewordene Aufkl&#228;rung ist selbst dann unzureichend, wenn man - in &#220;bereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten, den der Kl&#228;ger sich hilfsweise zueigen gemacht hat - davon ausgeht, dass der Kl&#228;ger neben dem Vermittlungsvertrag selbst nicht nur das Informationsblatt mit der &#220;berschrift \"Wichtige Informationen &#252;ber Verlustrisiken bei B&#246;rsentermingesch&#228;ften\", sondern auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel \"Putting the investor first\", und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 als auch in der Fassung von Februar 1998, erhalten hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Das Informationsblatt \"Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei B&#246;rsentermingesch&#228;ften\" entspricht - wie der Kl&#228;ger zu Recht geltend gemacht hat -, im wesentlichen dem bank&#252;blichen Informationsblatt zu &#167; 53 Abs. 2 B&#246;rsG und gen&#252;gt insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingesch&#228;ftsf&#228;higkeit (vgl. BGH NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Es leistet aber nur die erforderliche Grundaufkl&#228;rung &#252;ber die Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von B&#246;rsentermingesch&#228;ften. Bei erfahrenen Anlegern mag dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172 m.w.Nachw.), bei unerfahrenen Kunden - wie dem Kl&#228;ger - reicht diese Aufkl&#228;rung in der Regel jedoch nicht aus. Hier bedarf es vielmehr zus&#228;tzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufkl&#228;rung, um den durch die individuellen Bed&#252;rfnisse des Anlegers oder die Besonderheiten der konkreten Gesch&#228;fte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier infolge der von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten- und Geb&#252;hrenaufschl&#228;ge - um ganz besonders risikoreiche B&#246;rsentermingesch&#228;fte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Diese notwendige individuelle Aufkl&#228;rung wird auch nicht durch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel \"Putting the investor first\" erf&#252;llt. In dem Prospekt in der Fassung von Dezember 1997 wird zwar an verschiedenen Stellen etwas &#252;ber die mit Gesch&#228;ften der vorliegenden Art verbundenen Risiken gesagt. Hinreichend sind diese Hinweise aber in keiner Weise. Im wesentlichen werden lediglich die allgemeinen Risiken angesprochen, die mit Termindirekt- und -optionsgesch&#228;ften verbunden sein k&#246;nnen. Die Informationen bleiben aber - wie im Prospekt selbst in einer &#220;berschrift hervorgehoben wird - \"rudiment&#228;r\". So bleiben die exorbitant hohen Risiken, die mit den Gesch&#228;ften der vorliegenden Art einhergehen, f&#252;r den unerfahrenen Kunden aber schon deshalb im Dunkeln, weil jeder Hinweis darauf fehlt, dass sich durch die von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten und Provisionen die Gewinnchancen in einer derart massiven Weise vermindern, dass ein Verlust als h&#246;chstwahrscheinlich, wenn nicht sogar als nahezu unvermeidbar gelten kann. Dies gilt hier umso mehr in Anbetracht der H&#228;ufigkeit der Anlagengesch&#228;fte und damit der H&#228;ufigkeit des Anfalls von Provisionen und Geb&#252;hren, auf die deshalb in ganz besonderem Ma&#223;e h&#228;tte hingewiesen werden m&#252;ssen. Hinzu kommt, dass die tats&#228;chlich erfolgten Warnhinweise auch noch durch eine Reihe von Werbeaussagen entkr&#228;ftet werden. Dabei wird insbesondere im Vorwort auf folgendes hingewiesen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Denken Sie immer daran, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Achten Sie darauf, mit welchem Partner Sie zusammenarbeiten. Durch die gro&#223;e Flut unseri&#246;ser Vermittler ist es schwer, einen fairen und erfolgreichen Partner zu finden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wir hingegen bieten Ihnen die M&#246;glichkeit, unter dem Motto \"ZUERST DER INVESTOR\" mit uns zusammenzuarbeiten.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die mit den Optionsgesch&#228;ften verbundenen Risiken seien durch den Spekulanten bzw. die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer Seriosit&#228;t und Erfahrungen im Anlagegesch&#228;ft beherrschbar. Dies f&#252;hrt im Ergebnis zu einer teils schiefen und teils unrichtigen Darstellung und damit zu einer Verschleierung der tats&#228;chlich vorhandenen Risiken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis gleiches gilt auch f&#252;r die Abschnitte des Prospektes, in denen &#252;ber die Kosten und Geb&#252;hren auch anhand einer Beispielsrechnung (S. 7 und 12) informiert wird. In diesem Abschnitt wird mitgeteilt, dass der Kunde an die Beklagte zu 1. eine Vermittlungsprovision in H&#246;he von 10 % des eingesetzten Kapitals sowie f&#252;r jede Abwicklung eines sogenannten Round-turn (An- oder Verkauf von Optionen) einen Betrag in H&#246;he von jeweils 90 USD zu entrichten habe, der &#252;berwiegend nicht bei den us-amerikanischen Brokerh&#228;usern verbleibe, sondern wieder an die Beklagte zu 1. zur&#252;ckflie&#223;e. Durch diese Darstellung wird zwar auf die mit den einzelnen Anlagegesch&#228;ften verbundenen Kosten hingewiesen. Weder hier noch in der Beispielsrechnung wird indes in leicht verst&#228;ndlicher und durchschaubarer Form auf den Zusammenhang zwischen den im einzelnen aufgef&#252;hrten Kosten und der hierdurch unmittelbar herbeigef&#252;hrten massiven Reduzierung einer Gewinnchance sowie der erheblichen Ver&#228;nderung der Risiken hingewiesen, die insbesondere dann eine Gewinnerzielung als nahezu aussichtslos erscheinen l&#228;sst, wenn - wie hier - An- und Verk&#228;ufe von Optionen mit einer H&#228;ufigkeit durchgef&#252;hrt werden soll, dass die hierdurch angefallenen Kosten nicht mehr in einem vern&#252;nftigen Verh&#228;ltnis zu einer realistischen Gewinnchance stehen. Dem Kunden wird damit nicht hinreichend vor Augen gef&#252;hrt, dass ein wesentlich h&#246;herer Kursaufschlag als der vom B&#246;rsenfachhandel f&#252;r realistisch angesehene erforderlich ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Nach der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb gerade in einem Fall wie dem vorliegenden in unmissverst&#228;ndlicher Weise und in einer auch f&#252;r den fl&#252;chtigen Leser auff&#228;lligen Form darauf hingewiesen werden, dass insbesondere in Ansehung der f&#252;r jeden An- und Verkauf von Optionsscheinen aufzubringenden Provision die ohnehin nur geringe Gewinnchance umso weniger besteht, je mehr Optionsgesch&#228;fte abgeschlossen werden, so dass die ohnehin nur geringe Gewinnchance auch noch mit jedem weiteren Optionsgesch&#228;ft abnimmt (vgl. BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997 = WM 1994, 452, 453). An einem solchen hinreichend deutlichen und ins einzelne gehenden Hinweis fehlt es. Er ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass in dem Prospekt am Ende der Beispielsrechnung (S. 7) in drucktechnisch hervorgehobener  Form folgendes angemerkt wird: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Die Meinung des B&#246;rsenfachhandels, dessen Prognosen und Einsch&#228;tzungen die Bildung der Preise an B&#246;rsenpl&#228;tzen bestimmt, &#228;u&#223;ert sich in der Form, dass Gewinne aufgrund der hohen Kostenrelation f&#252;r ausgeschlossen gehalten werden.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Denn diese Aussage wird sogleich anschlie&#223;end wieder  durch die gleicherma&#223;en hervorgehobene Stellungnahme der Beklagten zu 1. relativiert:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Tats&#228;chlich ist die Wahrscheinlichkeit, seine Einlage inklusive der Aufschl&#228;ge g&#228;nzlich zu verlieren, wesentlich gr&#246;&#223;er, als jene Wahrscheinlichkeit, investierte Gelder ohne Verluste aus dem Markt zur&#252;ckzuf&#252;hren.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade diese Kommentierung ist indes nicht nur ungenau und unpr&#228;zise, sondern im Ergebnis sogar falsch, da sie das wirklich bestehende Risikoausma&#223; verharmlost. Das Verlustrisiko ist eben nicht nur - wie die Beklagte zu 1. schreibt - \"wesentlich gr&#246;&#223;er\" als die Gewinnchance; es ist vielmehr so exorbitant hoch, dass ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen sind. Gerade dies wird aber dem unerfahrenen Kunden beim fl&#252;chtigen Lesen nicht klar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Beurteilung der durch den Prospekt der Beklagten zu 1. erfolgten Information &#228;ndert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kl&#228;ger - nach Darstellung der Beklagten - zus&#228;tzlich deren Prospekt in der Fassung von Februar 1998 erhalten haben soll. Einer ins einzelne gehenden Bewertung dieses Prospektinhaltes bedarf es jedoch bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1. durch die &#220;bersendung dieses Prospektes schon aus einem anderen Grund nicht ihrer Aufkl&#228;rungspflicht nachgekommen ist: Nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten, die der Kl&#228;ger sich hilfsweise zu eigen gemacht hat, sind dem Kl&#228;ger n&#228;mlich Ende Mai 1998 - zusammen mit weiteren Unterlagen - beide Prospektfassungen &#252;bersandt worden, ohne darauf hinzuweisen, welche der beiden Fassungen die aktuellere und damit f&#252;r die Unterrichtung bedeutsame ist. Beide Prospektfassungen unterscheiden sich &#228;u&#223;erlich (Einband) in keiner Weise und sind auch im &#252;brigen Design und Layout au&#223;erordentlich &#228;hnlich. Der fl&#252;chtige Betrachter konnte bei der ge&#252;bten Verfahrensweise der Beklagten zu 1. gar nicht bemerken, dass es sich um verschiedene Fassungen des Prospektes mit unterschiedlichem Inhalt handelt; er musste vielmehr bei gew&#246;hnlicher Handhabung davon ausgehen, dass die Prospekte identisch seien mit der Folge, dass er dementsprechend allenfalls eines der Exemplare las und nur dessen Inhalt zur Kenntnis nahm. Dabei blieb es dem Zufall &#252;berlassen, welcher Prospekt denn vom Empf&#228;nger tats&#228;chlich gelesen wurde. Die Verfahrensweise der Beklagten zu 1., f&#252;r die ein sachlich gerechtfertigter Grund im &#252;brigen nicht erkennbar ist, stiftete folglich - zumindest objektiv - Verwirrung und verleitete den Kl&#228;ger dazu, nicht beide Prospektfassungen zu lesen bzw. sie auf ihre inhaltliche Identit&#228;t hin zu &#252;berpr&#252;fen. Damit erf&#252;llte die Informationspraxis der Beklagten zu 1. diesbez&#252;glich aber schon in formaler Hinsicht nicht die an eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung zu stellenden Anforderungen. Auf die Frage, ob der im Februar 1998 verfasste Prospekt &#252;ber den in der Fassung von Dezember 1997 hinausgehende Warnhinweise enth&#228;lt, kommt es deshalb nicht an.\nAbgesehen davon erf&#252;llt aber auch dieser Prospektinhalt nicht die an eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufkl&#228;rung zu stellenden Anforderungen. Zwar werden in der Fassung des Prospektes von Februar 1998 die Risiken zum Teil ausf&#252;hrlicher beschrieben; daf&#252;r enth&#228;lt diese Prospektfassung aber keine drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweise mit markantem und einfach verst&#228;ndlichem Inhalt. Hinzu kommt, dass auch hier wieder die Warnhinweise durch Werbeaussagen entkr&#228;ftet werden. Dies geschieht zum einen - &#228;hnlich wie in der Prospektfassung von Dezember 1997 - durch die Formulierungen im Vorwort, aber auch beispielsweise dadurch, dass gegen Ende unter der &#220;berschrift \"Selbsterkenntnis\" (S. 19 - Punkt 6.3) u.a. folgendes Res&#252;mee gezogen wird:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"... Die Spekulation ist Spiel. Dieses Spiel in der wirklichen Welt der Wirtschaft hat einen hohen Unterhaltungswert und Reiz. Es ist auch lehr-\nreich ...\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Aussage liegt eine derartige Verharmlosung der Risiken, dass sie angesichts der tats&#228;chlichen Chancen- und Risikoverteilung der von der Beklagten zu 1. angebotenen Anlagegesch&#228;fte geradezu einer Verh&#246;hnung des Kunden nahe kommt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die &#252;brigen dem Kl&#228;ger &#252;bermittelten Unterlagen, namentlich der Vermittlungsvertrag selbst und die diesem Vertrag beigef&#252;gte \"Risikoerkl&#228;rung\", haben nicht zu einer weiteren sachgerechten Aufkl&#228;rung gef&#252;hrt. Sie gehen inhaltlich nicht &#252;ber die Darstellungen im Prospekt der Beklagten zu 1. hinaus und lassen ebenfalls die eben n&#228;her beschriebene notwendige Aufkl&#228;rung vermissen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt enth&#228;lt das Informationsmaterial damit keine ausreichenden Warnhinweise, wobei die mit den Optionsgesch&#228;ften verbundenen Risiken dar&#252;ber hinaus auch noch durch die Einsetzung der Warnhinweise in den &#252;brigen Werbetexten verschleiert und besch&#246;nigt werden. Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gef&#228;hrlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Gesch&#228;ftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nEine ausf&#252;hrliche Aufkl&#228;rung &#252;ber die wirtschaftlichen und technischen Zusammenh&#228;nge von Termin- und Optionsgesch&#228;ften der vorliegenden Art war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kl&#228;ger nicht aufkl&#228;rungsbed&#252;rftig gewesen w&#228;re. Zwar kann im Einzelfall der Umfang von Aufkl&#228;rungspflichten von der Person des potentiellen Kunden, insbesondere seinen Erfahrungen mit solchen Gesch&#228;ften, sowie den besonderen Umst&#228;nden des Einzelfalles abh&#228;ngen (vgl. BGH WM 1991, 982, 984; BGH WM 1992, 479, 481). Diese Voraussetzungen, die zu einem Wegfall oder jedenfalls zu einer Verminderung der Aufkl&#228;rungspflichten f&#252;hren k&#246;nnen, waren hier jedoch nicht gegeben. Der Kl&#228;ger, der den Beruf eines selbst&#228;ndigen Apothekers aus&#252;bt, hatte weder aufgrund dieser T&#228;tigkeit noch aufgrund sonstiger Umst&#228;nde irgendwelche B&#246;rsenerfahrung oder Kenntnisse hinsichtlich der Anlagerisiken in der speziellen Anlageform von Termin- und Optionsgesch&#228;ften der vorliegenden Art. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nDie sich daraus ergebende Verletzung der Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichten ist auch schuldhaft erfolgt. Da es sich bei der Beklagten zu 1. um ein kaufm&#228;nnisches Unternehmen handelt, welches sich mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung besch&#228;ftigt, wusste der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. um die mit den von ihm offerierten Anlagen verbundenen Risiken und die sich daraus ergebenden Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichten. Dass er es gleichwohl zulie&#223; und duldete, dass seine Mitarbeiter - die gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger t&#228;tig gewordenen Telefonverk&#228;ufer - einem Kunden Anlagegesch&#228;ften vermittelten, ohne diesen sachgerecht aufzukl&#228;ren und zu beraten, l&#228;sst sich bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung nur damit erkl&#228;ren, dass der Beklagte zu 2. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. eine Verletzung der Aufkl&#228;rungspflichten und eine dadurch bewirkte Sch&#228;digung des Kl&#228;gers billigend in Kauf nahm, diesbez&#252;glich also - wie im &#252;brigen weiter unten noch n&#228;her auszuf&#252;hren sein wird - zumindest mit bedingtem Vorsatz (&#167; 276 Abs. 1 BGB) handelte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">4.\nRechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 1. Schadensersatz zu leisten hat. Dabei ist vor dem geschilderten Hintergrund darauf r&#252;ckzuschlie&#223;en, dass der Kl&#228;ger von den Optionsgesch&#228;ften abgesehen h&#228;tte, wenn er von der Beklagten zu 1. in der gebotenen Weise aufgekl&#228;rt worden w&#228;re. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufkl&#228;rungspflichten verletzt, daf&#252;r beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten w&#228;re, wenn er sich pflichtgem&#228;&#223; verhalten h&#228;tte, der Gesch&#228;digte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt h&#228;tte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118, 157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-RR 1998, 1271). Diese Kausalit&#228;tsvermutung ist im vorliegenden Fall von dem Beklagten nicht widerlegt worden. An einem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten des Inhalts, dass der Kl&#228;ger auch bei ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung die Anlagegesch&#228;fte get&#228;tigt h&#228;tte, fehlt es. Die blo&#223;e Behauptung, der Kl&#228;ger sei von Anbeginn an auf den Erwerb von Optionsscheinen auf Aktien des us-amerikanischen Unternehmens P. Inc. fixiert gewesen, reicht insoweit nicht aus, da sie nicht nur nicht durch einen ins einzelne gehenden Sachvortrag erh&#228;rtet wird, sondern im Gegenteil einiges daf&#252;r spricht, dass der Kl&#228;ger in au&#223;erordentlich intensiver und bedr&#228;ngender Form durch den Telefonverk&#228;ufer der Beklagten zu 1. angeworben worden ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">5.\nNach alledem hat die Beklagte zu 1. den Kl&#228;ger so zu stellen, wie dieser st&#252;nde, wenn sie - die Beklagte zu 1. - als Vermittlerin der Optionsgesch&#228;fte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt h&#228;tte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272). Der Kl&#228;ger kann somit von der Beklagten zu 1. den Geldeinsatz beanspruchen, den er zum Erwerb der Optionsscheine aufgewendet hat. Im Wege der Teilklage macht er dabei nur die Betr&#228;ge geltend, die er am 03.06.1998 (7.900,00 USD), am 22.06.1998 (130.000,00 USD) und am 16.07.1998 (234.970,00 USD) gezahlt hat, insgesamt also einen Betrag von 372.870,00 USD.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Zahlungen haben die Beklagten ebenso wenig bestritten, wie die dar&#252;ber hinaus am 30.08.1998, am 10.05.1999 und am 30.06.1999 erfolgten Zahlungen in H&#246;he von 145.000,00 USD, 50.000,00 USD und 50.000,00 USD. Die Beklagten machen vielmehr lediglich geltend, der Kl&#228;ger habe insgesamt nicht 372.870,00 USD, sondern lediglich 500.870,00 USD investiert, da im Zusammenhang mit der - vom Kl&#228;ger belegten - (Anlage BB 18 zur Berufungsbegr&#252;ndung) Zahlung des Betrages von 145.000,00 USD im August 1998 ein fr&#252;herer Auftrag storniert worden sei. Letzteres mag durchaus zutreffend sein; daraus ergibt sich aber nicht,  dass der Kl&#228;ger nicht die von ihm genannten Betr&#228;ge tats&#228;chlich an die Beklagte zu 1. bzw. das Brokerhaus E. &amp; F Man International Inc. gezahlt hat. Geht man somit - ungeachtet der Frage, was mit dem Geld im einzelnen geschehen ist - davon aus, dass der Kl&#228;ger insgesamt 617.870,00 USD aufgewendet hat, so ergibt sich mit R&#252;cksicht darauf, dass der Kl&#228;ger unstreitig 152.752,11 USD zur&#252;ckerhalten hat, insgesamt ein Verlustbetrag von 465.117,89 USD, der den Betrag der eingeklagten ersten drei Zahlungen von insgesamt 372.870,00 USD &#252;bersteigt. Damit ist der R&#252;ckzahlungsbetrag von 152.752,11 USD, der sich mit R&#252;cksicht auf die Perpetuierung der Anlagegesch&#228;fte (Reinvestition von Ertr&#228;gen sowie Nachsch&#252;ssen) als verbliebener Rest aus den zuletzt get&#228;tigten Anlagegesch&#228;ften ergab, weder ganz noch teilweise von dem zum Gegenstand der Klage gemachten Betrag von 372.870,00 USD in Abzug zu bringen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings kann der Kl&#228;ger auf dieser Grundlage nicht einen Betrag von 783.027,00 DM beanspruchen, den er anhand eines Umrechnungskurses von 2,10 DM = 1 USD ermittelt hat. Da der Kl&#228;ger n&#228;mlich nur den Ersatz der Betr&#228;ge verlangen kann, die er tats&#228;chlich eingesetzt hat, und unter Ber&#252;cksichtigung der Gesamtumst&#228;nde nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er anl&#228;sslich der jeweiligen Zahlungen entsprechende DM-Betr&#228;ge in USDollar gewechselt hat, kann er in deutscher W&#228;hrung nur soviel beanspruchen, wie er seinerzeit tats&#228;chlich in deutschem Geld aufgewendet hat. Nur in dieser H&#246;he ist ihm ein tats&#228;chlicher Verm&#246;gensverlust entstanden. Unter Ber&#252;cksichtigung der W&#228;hrungsumrechnungskurse zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen ergibt sich damit folgende Schadensberechnung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Zahlung vom 03.06.1998:\t            7.900,00 USD x 1,7824 (DM) =   14.080,96 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Zahlung vom 22.06.1998:\t        130.000,00 USD x 1,7970 (DM) = 233.610,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Zahlung vom 16.07.1998\t        234.970,00 USD x 1,7899 (DM) = <u>420.572,80 DM</u></p>\n                <span class=\"absatzRechts\">67</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\"><li><u>\t\t\t\t\t\t\t\t\t668.263,76 DM</u></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">6.\nDer Schadensersatzanspruch des Kl&#228;gers ist auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 254 Abs. 1 BGB deshalb entfallen oder zu mindern, weil dem Kl&#228;ger ein Mitverschulden zur Last f&#228;llt. Dabei braucht nicht abschlie&#223;end entschieden zu werden, ob dem Kl&#228;ger in Bezug auf die Anlagegesch&#228;fte, die mit den streitgegenst&#228;ndlichen Einzahlungen vom 03.06.1998, 22.06.1998 und 16.07.1998 get&#228;tigt worden sind, &#252;berhaupt ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, blieb ein etwaiges Mitverschulden des Kl&#228;gers jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabw&#228;gung hinter dem der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Verschulden zur&#252;ck. Zu ber&#252;cksichtigen ist n&#228;mlich, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufkl&#228;rungspflicht der Sch&#228;diger dem Gesch&#228;digten grunds&#228;tzlich nicht entgegenhalten kann, er habe auf die unzureichend gegebenen Ausk&#252;nfte nicht vertrauen d&#252;rfen (BGH WM 1978, 946, 948; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Der Sinn einer Aufkl&#228;rung besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des anderen Teils zu zerstreuen; es entspr&#228;che deshalb - von Ausnahmef&#228;llen abgesehen - nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in &#167; 254 BGB eine besondere Auspr&#228;gung erfahren hat, den Sch&#228;diger deswegen zu entlasten, weil sich der Gesch&#228;digte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Diese Situation war hier jedenfalls zu Beginn des Vertragsverh&#228;ltnisses der Parteien gegeben, als der Kl&#228;ger die zum Gegenstand der Klage gemachten Einzahlungen vorgenommen und damit Anlagegesch&#228;fte get&#228;tigt hat. Hinzu kommt, dass der Kl&#228;ger zu Beginn der Vertragsbeziehung auch allenfalls leicht fahrl&#228;ssig gegen seine eigene Belange versto&#223;en hat, w&#228;hrend der Beklagte zu 1. das vors&#228;tzliche Verhalten des Beklagten zu 2. zur Last f&#228;llt. Bei einer solchen Konstellation kommt eine K&#252;rzung des Ersatzanspruches in aller Regel nicht in Betracht (vgl. BGHZ 98, 148, 158; BGH NJW 1992, 311, 312; BGH NJW-RR 1998, 16, 17). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Ob gleiches auch noch f&#252;r die im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen gilt, die der Kl&#228;ger trotz des erlittenen Totalverlustes bei den zuvor get&#228;tigten Anlagegesch&#228;ften geleistet hat, kann offen bleiben. Denn der unter Anwendung der vorgenannten Grunds&#228;tze diesbez&#252;glich auf den Kl&#228;ger nach &#167; 254 BGB etwa entfallende Haftungsanteil ist jedenfalls nicht so gro&#223;, dass dieser Umstand sich auf das hier in Rede stehende Schadensersatzbegehren auswirkt. Nach Abw&#228;gung aller Gesichtspunkte, namentlich der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, kommt insoweit allenfalls eine Minderung des Schadensersatzanspruchs in H&#246;he der H&#228;lfte der im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen, mithin eine Minderung um 50.000,00 USD, in Betracht. Selbst wenn man dies zugrundelegt, verbleibt unter Ber&#252;cksichtigung der unstreitig erfolgten R&#252;ckzahlung von 152.752,11 USD ein ersatzf&#228;higer Gesamtschaden in H&#246;he von (617.870,00 USD ./. 50.000,00 USD ./. 152.752,11 USD =) 415.117,89 USD und damit ein Betrag, der den der Klage zugrundegelegten Betrag von 372.870,00 USD &#252;bersteigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber dem Beklagten zu 2. steht dem Kl&#228;ger ebenfalls im eingangs genannten Umfang ein Schadensersatzanspruch zu; dieser ergibt sich aus &#167; 826 Abs. 1 BGB wegen einer vom Beklagten zu 2. vors&#228;tzlich begangenen sittenwidrigen Sch&#228;digung des Kl&#228;gers.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nNach st&#228;ndiger h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, f&#252;gt der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung, die B&#246;rsentermin- oder -optionsgesch&#228;fte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionsk&#228;ufer in einer gegen die guten Sitten versto&#223;enden Weise dann vors&#228;tzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber &#252;ber die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und Risiken des Optionsgesch&#228;ftes nicht ordnungsgem&#228;&#223; aufkl&#228;rt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 2. war Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. und als solcher daf&#252;r verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1. entsprechend den rechtlichen Grunds&#228;tzen &#252;ber die mit B&#246;rsentermin- und -optionsgesch&#228;ften verbundenen Risiken aufgekl&#228;rt wurden. Er hatte in seiner Funktion insbesondere daf&#252;r Sorge zu tragen, dass die Aufkl&#228;rung in dem den Kunden zur Verf&#252;gung gestellten Informationsmaterial umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte. Diesen Verpflichtungen, denen sich der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. unter keinen Umst&#228;nden entziehen konnte, ist er nicht nachgekommen. Er hat vielmehr veranlasst, dass das Informationsmaterial, das - wie oben im einzelnen aufgef&#252;hrt worden ist  (vgl. Abschnitt B I. 1. der Entscheidungsgr&#252;nde) - keine umfassende sachgerechte Risikoaufkl&#228;rung &#252;ber Anlagegesch&#228;fte der vorliegenden Art enthielt, in Verkehr gebracht wurde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nDabei hat der Beklagte zu 2. - entgegen seiner Ansicht - auch vors&#228;tzlich im Sinne des &#167; 826 BGB gehandelt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat als verantwortlicher Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bewusst und gewollt die von der Beklagten zu 1. bzw. in deren Auftrag erstellten Prospekte sowie das sonstige Informationsmaterial in Verkehr gebracht und es dadurch bewusst veranlasst, dass deren Vertragspartner - unter ihnen der Kl&#228;ger - nicht in geh&#246;riger Weise aufgekl&#228;rt worden sind. Dabei waren ihm alle die Sittenwidrigkeit der mangelhaften Aufkl&#228;rung begr&#252;ndenden Tatsachen, insbesondere der Inhalt und die Gestaltung der verwendeten Unterlagen, bekannt. Gleiches gilt auch f&#252;r deren Zusammenstellung und namentlich f&#252;r den Umstand, dass dem Kl&#228;ger der Prospekt der Beklagten zu 1. in zweifacher Fassung &#252;bersandt wurde. Dem Vortrag der Beklagten ist insoweit zu entnehmen, dass dem Kl&#228;ger das &#252;bliche \"Informationspaket\" &#252;bersandt worden ist, zu dem im fraglichen Zeitraum beide Fassungen des Prospektes geh&#246;rten. Irgendwelche gegenteiligen Anhaltspunkte etwa dergestalt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. ohne Wissen des Beklagten zu 2. und gegen seine betriebsinterne Anweisung die beiden Fassungen des Prospektes - und nicht nur die letzte - beigef&#252;gt h&#228;tte, sind weder ersichtlich noch wird dies von den Beklagten auch nur ansatzweise behauptet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Unerheblich ist auch, dass der Beklagte zu 2. die beiden Prospektfassungen und die sonstigen Unterlagen angeblich nicht selbst erstellt hat, sondern durch den anwaltlichen Berater der Beklagten zu 1., Rechtsanwalt Dr. Michael H., inhaltlich konzipieren und verfassen und zudem durch seinen eigenen anwaltlichen Berater, Rechtsanwalt M., pr&#252;fen lie&#223;. Denn dieser Umstand vermag den Beklagten zu 2. nicht zu entlasten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Erstellung des Informationsmaterials durch einen oder mehrere angeblich sachkundige Dritte nicht grunds&#228;tzlich etwas an der prinzipiellen Verpflichtung des Beklagten zu 2. &#228;ndert, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. selbst und in eigener Verantwortung f&#252;r eine sachgerechte Aufkl&#228;rung der Kunden zu sorgen, k&#246;nnte die Behauptung allenfalls im Hinblick darauf erheblich sein, als mit ihr geltend gemacht werden soll, der Beklagte zu 2. sei in Bezug auf die Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit seines Handelns einem Irrtum unterlegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht erheblich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung grunds&#228;tzlich auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (sogenannte Vorsatztheorie, vgl. BGHZ 67, 279, 280; BGHZ 118, 201, 208; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, &#167; 276 BGB, Rdn. 11). Dieser Grundsatz erf&#228;hrt jedoch beim Tatbestand des &#167; 826 BGB insofern eine Einschr&#228;nkung, als gerade nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich ist, sondern es vielmehr ausreicht, dass der T&#228;ter die Tatumst&#228;nde kennt, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH WM 1962, 579; BGHZ 74, 281, 284 f.; Palandt/Thomas, a.a.O., &#167; 826 BGB, Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 276 BGB, Rdn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten zu 2. kann - wie sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ergibt - nicht verborgen geblieben sein, dass die Gesch&#228;fte, die die Beklagte zu 1. vermittelte, f&#252;r die Kunden in hohem Ma&#223;e risikoreich waren. Wer sich - wie der Beklagte zu 2. - in einer solchen Situation entschlie&#223;t, in einer solchen Gesellschaft das Amt des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers zu &#252;bernehmen, der wei&#223; auch bei laienhaftem Verst&#228;ndnis, dass er seine Kunden sachgerecht und umfassend &#252;ber die Risiken solcher Gesch&#228;fte aufkl&#228;ren muss, will er nicht von vornherein eine als sittenwidrig zu bewertende Sch&#228;digung der Kunden in Kauf nehmen. Dies gilt umso mehr dann, wenn er es - wie hier - durch die Erhebung au&#223;ergew&#246;hnlich hoher Provisionen und Kosten selbst veranlasst, dass die Kunden bei den gesch&#228;ftlichen Transaktionen aller Wahrscheinlichkeit nach Verluste erleiden werden. Aus diesen einfachen und auch von jedem Laien zu treffenden Erw&#228;gungen ergibt sich f&#252;r jeden billig und gerecht Denkenden die Erkenntnis, dass es notwendig ist, sich selbst &#252;ber das erforderliche Ma&#223; der notwendigen Kundenaufkl&#228;rung zu unterrichten. Tut er dies gleichwohl nicht in der gebotenen Weise, so verschlie&#223;t er sich bewusst dieser Erkenntnis und handelt schon deshalb sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten zu 2. war es als einer in Anlagegesch&#228;ften bewanderten Person ohne weiteres m&#246;glich, sich selbst durch allgemein zug&#228;ngliche Informationsquellen dar&#252;ber zu unterrichten, welche Anforderungen die Rechtsprechung bei Termin- und Optionsgesch&#228;ften der vorliegenden Art seit langem an die Kundenaufkl&#228;rung stellt. Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Rechtsprechung h&#228;tte der Beklagte zu 2. im Falle der von ihm bewusst unterlassenen Informationserhebung leicht feststellen k&#246;nnen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte und den potentiellen Kunden &#252;bermittelte Informationsmaterial diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Statt dessen hat er - wie er behauptet - allein auf die Sachkunde der von der Beklagten zu 1. und von ihm selbst mit der Erstellung bzw. &#220;berpr&#252;fung des Prospektmaterials beauftragten Rechtsanw&#228;lte vertraut und bewusst eine eigenverantwortliche Nachpr&#252;fung unterlassen. Gerade darin liegt das ihm vorzuwerfende und als sittenwidrig einzuordnende Verhalten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesem Verhalten des Beklagten zu 2. folgt zugleich, dass er eine Sch&#228;digung des Kl&#228;gers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, dass er keinen pers&#246;nlichen Kontakt zum Kl&#228;ger hatte und m&#246;glicherweise von dessen Identit&#228;t nichts wusste. Denn dadurch, dass er es in grob anst&#246;&#223;iger Weise zulie&#223; und veranlasste, dass die notwendige Aufkl&#228;rung der Kunden der Beklagten zu 1. unterblieb, hat er bez&#252;glich aller potentiellen und tats&#228;chlichen Anleger billigend in Kauf genommen, dass diese gerade wegen der unzureichenden Aufkl&#228;rung zu Gesch&#228;ftsabschl&#252;ssen veranlasst wurden und dabei Verm&#246;genseinbu&#223;en der vorliegenden Art erlitten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nDer Beklagte zu 2. hat deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1. - den Kl&#228;ger so zu stellen, wie er st&#252;nde, wenn er die sittenwidrige Sch&#228;digung des Kl&#228;gers nicht veranlasst, sondern daf&#252;r Sorge getragen h&#228;tte, dass dieser als Vertragspartner der Beklagten zu 1. von Anfang an ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt worden w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Da anzunehmen ist, dass der Kl&#228;ger bei sachgerechter Aufkl&#228;rung die Anlagegesch&#228;fte nicht get&#228;tigt h&#228;tte, kann er auch von dem Beklagten zu 2. in demselben Umfang wie von der Beklagten zu 1. seinen Geldeinsatz ersetzt verlangen. Auf die obigen Ausf&#252;hrungen kann insoweit Bezug genommen werden (vgl. Abschnitt B. I. 5 der Entscheidungsgr&#252;nde). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">4.\nSchlie&#223;lich kann sich auch der Beklagte zu 2. aus den bereits genannten Gr&#252;nden (vgl. Abschnitt B. I. 6. der Entscheidungsgr&#252;nde) nicht erfolgreich auf ein etwaiges Mitverschulden des Kl&#228;gers berufen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. haften f&#252;r den von ihnen angerichteten Schaden nach &#167; 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so dass &#167; 840 auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverh&#228;ltnis zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR. 1956, 160, 161; BGH VersR. 1969, 737, 738; Palandt/Thomas a.a.O., &#167; 840 BGB, Rdn. 3). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs. 1 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert der Beschwer betr&#228;gt f&#252;r beide Parteien mehr als 20.000,00 EUR.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision liegen nach &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 400.355,34 EUR (783.027,00 DM) festgesetzt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. B.\t\t\t\tH.\t\t\t\tDr. A.-S.</p>\n        \n      "
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