List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "5 U 61/01",
    "date": "2002-06-28",
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    "updated_date": "2022-10-18T17:16:30Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0628.5U61.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 18. April 2001 verk&#252;ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ge&#228;ndert und wie folgt neu ge-fasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kl&#228;gerin wird verurteilt, an die Beklagte 13.235,64 EUR (= 25.886,65 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.07.1998 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;gerin zu 42 % und die Be-klagte zu 58 %.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tragen die Kl&#228;gerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin erhielt von der Beklagten im Juni 1994 den Auftrag zur Lieferung und Montage der Heizungs-, Sanit&#228;r- und L&#252;ftungsanlage eines Einfamilienhauses in Meerbusch zum Pauschalfestpreis von 132.000 DM. F&#252;r die Verg&#252;tung zus&#228;tzlicher Leistungen enthielt der Vertrag eine grunds&#228;tzliche Berechnungsregelung. Die Kl&#228;gerin f&#252;hrte die Arbeiten aus, wobei die Leistungen des Pauschalvertrages ge&#228;ndert wurden. Der Vertrag sah die Lieferung und Montage des Fu&#223;bodenheizsystems \"Velta\" mit einer Einzelraum- und Stetigregelung vor. Die Kl&#228;gerin installierte stattdessen das Heizsystem \"Roth\" mit Heizkreisverteilern derselben Marke. Am 19.10.1995 erteilte die Kl&#228;gerin eine Endabrechnung, mit der sie den Pauschalvertrag unter Ber&#252;cksichtigung von ge&#228;nderten Leistungen und eine Reihe von zus&#228;tzlichen, im Pauschalvertrag nicht vorgesehenen, Leistungen abrechnete. Die restliche Forderung der Kl&#228;gerin unter Ber&#252;cksichtigung von Gutschriften und Abschlagszahlungen belief sich danach auf 31.371,44 DM. Die Beklagte hielt diese Abrechnung f&#252;r unzutreffend. Es kam in der Folgezeit zu Verhandlungen der Parteien und die Kl&#228;gerin reduzierte ihre Forderung zun&#228;chst auf 26.312,04 DM und nach einer weiteren Zahlung der Beklagten sowie der Erteilung weiterer Gutschriften und unter Ber&#252;cksichtigung weiterer Zusatzleistungen auf 11.541,63 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe die Arbeiten ordnungsgem&#228;&#223; ausgef&#252;hrt. Das eingebaute Heizkreissystem sei nicht so komfortabel wie das urspr&#252;nglich vorgesehene, aber wegen der auf dem Betonboden verlegten Leitungen habe das urspr&#252;nglich vorgesehene System nicht montiert werden k&#246;nnen. Mit der &#196;nderung, f&#252;r die die Beklagte Gutschriften erhalten habe, sei diese einverstanden gewesen. Die Beklagte habe insbesondere gewusst, dass das System \"Roth\", dessen Montage sie selbst festgestellt habe, anders gesteuert werde, als das urspr&#252;nglich geplante und sie habe die &#196;nderung aus Gr&#252;nden der Kostenersparnis gew&#252;nscht. Das ergebe sich schon daraus, dass sie den Elektriker mit der Anbringung der f&#252;r das Heizsystem Roth notwendigen Schalter, Leitungen und Thermostate beauftragt habe. Ihr k&#246;nne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Meterrisse und Verlegeh&#246;hen nicht beachtet. Vielmehr habe sie unter Ber&#252;cksichtigung der Vorgaben und der auf dem Betonboden bereits verlegten Elektrokabel sach- und fachgerecht gearbeitet. Ihre Forderung aus dem Pauschalvertrag belaufe sich unter Ber&#252;cksichtigung der &#196;nderungen auf 100.473,97 DM. F&#252;r die  zus&#228;tzlichen Leistungen betrage die Verg&#252;tung 16.275,53 DM. Unter Ber&#252;cksichtigung der a-conto Zahlungen von 91.000 DM und der erteilten Gurtschriften stehe ihr der restliche Zahlungsanspruch zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.541,63 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Widerklagend hat sie beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Kl&#228;gerin zu verurteilen, an sie 77.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.07.1998 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat behauptet:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin stehe f&#252;r die ausgef&#252;hrten Arbeiten kein Werklohn mehr zu. Die in Rechnung gestellte Styroporschicht habe sie nicht in Auftrag gegeben. Es seien nicht eingebaute Materialien insbesondere bez&#252;glich der Heizungsanlage und deren Steuerung  berechnet, die Preise seien im &#252;brigen zum Teil &#252;berh&#246;ht. Ferner habe die Kl&#228;gerin die Arbeiten nicht sach- und fachgerecht ausgef&#252;hrt. Die Fu&#223;bodenheizung sei zu hoch verlegt, so dass die Schwellenbereiche zwischen den R&#228;umen und dem Flur ansteigend gespachtelt werden mussten. Dadurch sei ein merkantiler Minderwert von 50.000 DM entstanden. Hiervon seien 10.000 DM mit einem eventuellen Werklohnanspruch zu verrechnen, 40.000 DM auf die Widerklage hin von der Kl&#228;gerin zu zahlen. Sie habe nicht gewusst, dass das System \"Roth\" anders gesteuert werde, als das vertraglich vereinbarte System. Die Kl&#228;gerin habe durch die &#196;nderung weniger Kabel sowie keine Grundeinheit mit Zeituhr und Ventile einbauen m&#252;ssen, was in der Abrechnung nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt sei. Die Kosten f&#252;r die Installation einer Anlage gem&#228;&#223; der vertraglich geschuldeten seien mit 37.000 DM zu veranschlagen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">  die Widerklage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung restlichen Werklohns von 270,85 DM verurteilt und der Widerklage in H&#246;he von 34.621,44 DM stattgegeben. Die Rechnung der Kl&#228;gerin sei zu k&#252;rzen im Rahmen der Position Kupferrohre und Heizkreisverteiler, hingegen sei eine K&#252;rzung wegen der Styroporschicht nicht berechtigt. Wegen der Rampenbildung zwischen den Zimmern und dem Flur erg&#228;ben sich keine Anspr&#252;che der Beklagten, die jedoch Schadensersatz wegen Nichteinbaus der vertraglich geschuldeten Einzelraumregelung der Heizungsanlage in H&#246;he von 34.621,44 DM verlangen k&#246;nne.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung greift die Kl&#228;gerin diese Entscheidung an und tr&#228;gt vor: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr restliche Verg&#252;tungsforderung betrage 11.541,63 DM, denn die vom Landgericht vorgenommenen K&#252;rzungen der Positionen Saniflex Rohre und Heizkreisverteiler seien unberechtigt. Die in ihrer zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung &#252;ber erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufgef&#252;hrten Mehrkosten f&#252;r diese Rohre und Verteiler seien der Beklagten nicht berechnet worden, da lediglich der geringere Pauschalpreis in Ansatz gebracht worden sei. Auch stehe der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund ihres unwidersprochen gebliebenen Hinweises in der Leistungsbeschreibung, dass eine preiswertere Installation m&#246;glich sei, habe sie davon ausgehen k&#246;nnen, dass die Beklagte das preislich g&#252;nstigere Heizungssystem gew&#252;nscht habe. Die Beklagte habe dann auch von dem Elektriker andere Thermostate als die von ihr gelieferten des Systems Velta einbauen, sowie nur zwei statt der drei Kabelleitungen verlegen lassen. Die verlegten Kabel seien f&#252;r die Stetigleitungen des urspr&#252;nglichen vereinbarten Systems ungeeignet gewesen, was dem Architekten und Bauleiter der Beklagten bekannt gewesen sei. Jedenfalls habe sie als sie nach Ma&#223;gabe der vorgefundenen Leitungen das andere Heizungssystem montierte nicht schuldhaft gehandelt. Im &#252;brigen unterscheide sich das eingebaute System nur hinsichtlich des Bedienungskomforts von dem im Leistungsverzeichnis genannten System. Da das Heizungssystem - was unstreitig ist - im &#252;brigen ordnungsgem&#228;&#223; funktioniere sei eine Nachbesserung mit einem Aufwand von mehr als 34.000 DM unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">die Beklagte unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 18.04.2001 zu verurteilen, an sie 11.541,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1996 zu zahlen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">sowie</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">die Widerklage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">  die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Landgericht in Abzug gebrachten Rechnungspositionen seien zu Recht aberkannt worden, weil die Kl&#228;gerin die Leistungen nicht erbracht habe. F&#252;r den Fall, dass die Rechnung der Kl&#228;gerin nicht um 2.370 DM f&#252;r die Heizkraftverteiler gek&#252;rzt werde, d&#252;rfe dieser Betrag auch nicht von ihrer Schadensersatzforderung in Abzug gebracht werden. Auch d&#252;rfe die Gutschrift von 6.171,72 DM nicht bei der Schadensberechnung ber&#252;cksichtigt werden. Vorsorglich rechne sie mit diesen beiden Betr&#228;gen gegen den Verg&#252;tungsanspruch der Kl&#228;gerin auf. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil die Heizungssteuerung nicht der bestellten entspreche. Die Steuerung weiche erheblich ab, weil sich die Heizung bei einer Stetigleitung nicht so abgek&#252;hlt h&#228;tte, wie es nun der Fall sei. Von der &#196;nderung des Steuerungssystems habe sie nichts gewusst; damit habe sie sich auch nicht einverstanden erkl&#228;rt. Selbst die Kl&#228;gerin habe in ihrer Ursprungsrechnung noch das bestellte Steuerungssystem berechnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg. Der restliche Verg&#252;tungsanspruch der Kl&#228;gerin betr&#228;gt 5.901,14 EUR (=11.541,63 DM). Dieser Anspruch ist zu verrechnen mit der Schadensersatzforderung der Beklagten, der sich auf 19.136,78 EUR (= 37.428,28 DM) bel&#228;uft. Daher ist die Kl&#228;gerin noch zur Zahlung von 13.235,64 EUR (= 25.886.65 DM) an die Beklagte verpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Schuldverh&#228;ltnis der Parteien findet das B&#252;rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 &#167; 5 Satz 1 EGBGB). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der restliche Verg&#252;tungsanspruch der Kl&#228;gerin f&#252;r die erbrachten Werkleistungen betr&#228;gt 11.541,63 DM, &#167; 631 BGB, &#167; 2 Nr. 1 VOB/B. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">1) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist unstreitig, dass die Kl&#228;gerin nicht s&#228;mtliche in dem Vertrag vom 8./16.06.1994 aufgef&#252;hrten Leistungen erbracht hat. &#220;ber die von der Kl&#228;gerin selbst vorgenommenen K&#252;rzungen (Gutschriften) hinaus, ist eine weitere Reduzierung der Verg&#252;tung aber nicht gerechtfertigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben den Vertrag als Pauschalfestpreisvertrag bezeichnet. Zur Ermittlung des Festpreises haben sie die sich aus den Leistungsverzeichnissen ergebende Angebotssumme von 132.058,11 DM (GA 546, 547) auf 132.000 DM gerundet. Es ist zweifelhaft, ob ein derartiger Vertrag, bei dem der Gesamtpreis lediglich geringf&#252;gig gerundet wird, nicht eigentlich ein Einheitspreisvertrag ist (siehe dazu K......... in Ingenstau/ Korbion, VOB, 14. Auflage, &#167; 2 Rn. 162). Dies kann hier dahinstehen. Denn auch wenn man den Vertrag als einen Detailpauschalvertrag, bei dem die im Leistungsverzeichnis im einzelnen aufgef&#252;hrten Arbeiten zu erbringen sind, ansieht, ist die Verg&#252;tung f&#252;r nicht ausgef&#252;hrte Arbeiten ebenso wie bei einem Einheitspreisvertrag gem&#228;&#223; den Ans&#228;tzen in dem Leistungsverzeichnis zu reduzieren. Grunds&#228;tzlich gilt allerdings, dass bei einem nur teilweise ausgef&#252;hrten Pauschalvertrag der Unternehmer zur Berechnung der Verg&#252;tung f&#252;r erbrachte Leistungen, das Verh&#228;ltnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und das Verh&#228;ltnis des Preisansatzes f&#252;r die bewirkten Leistungen zum Pauschalpreis darlegen muss (BGH in NJW 1995, 2712). Haben die Parteien aber dem Pauschalpreis ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde gelegt, ist es zul&#228;ssig, das Leistungsverzeichnis als Anhaltspunkt f&#252;r die Bewertung der Teilleistungen heranzuziehen (BGH in NJW 1996, 3270; in BauR 2000, 726; in BauR 2000, 1498, 1501). Dies gilt um so mehr, wenn der Pauschalpreis, wie hier, lediglich aufgrund einer geringf&#252;gigen Rundung der Summe der Einheitspreise in dem Leistungsverzeichnis, das s&#228;mtliche auszuf&#252;hrenden Arbeiten auff&#252;hrt, gebildet ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die vertraglich festgelegte Nettoverg&#252;tung betrug 114.782,61 DM. Wegen der nicht zur Ausf&#252;hrung gelangten Sanit&#228;reinrichtungen reduziert sich diese wie in der Rechnung der Kl&#228;gerin aufgef&#252;hrt auf 85.871,08 DM netto, das sind 98.751,74 DM brutto. Unstreitig ist weiter, dass wegen der &#252;brigen nicht erbrachten Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrages waren, eine weitere K&#252;rzung um 12.485,64 DM brutto vorzunehmen ist. Danach betr&#228;gt die aufgrund des Wegfalls bzw. der &#196;nderungen der Leistungen gek&#252;rzte Verg&#252;tung der Kl&#228;gerin 86.266,10 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">a) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere K&#252;rzung der Verg&#252;tung in H&#246;he von 8.598,85 DM ist entgegen der Berechnung in der Entscheidung des Landgerichts nicht gerechtfertigt. Die Kl&#228;gerin hatte dargelegt, dass sie durch die Leistungs&#228;nderung, wonach statt Kupferrohren Saniflex-Rohre montiert wurden, eine wertvollere und teurere Leistung als die vertraglich geschuldete erbracht hat. Sie hat die Mehrkosten aber unstreitig nicht berechnet, sondern den Preis der Kupferrohre gem&#228;&#223; dem Pauschalpreisvertrag in Ansatz gebracht. Da sie das gesamte Rohrsystem gem&#228;&#223; dem geschuldeten Leistungssoll -wenn auch in besserer Qualit&#228;t - erbracht hat, kann die Kl&#228;gerin die vertraglich vereinbarte Verg&#252;tung ungek&#252;rzt verlangen. F&#252;r die Annahme des Landgerichts, es seien weniger Rohre - eine geringere Leistung - als vertraglich vereinbart verlegt worden, so dass eine K&#252;rzung berechtigt sei, fehlt jeder Anhalt und ist auch von der Beklagten nicht behauptet worden. Eine K&#252;rzung der ausgef&#252;hrten Leistungen scheidet daher aus. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">b) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die weitere vom Landgericht vorgenommene K&#252;rzung der Verg&#252;tung um 2.370 DM f&#252;r vier Heizkreisverteiler ist nicht gerechtfertigt. Die Kl&#228;gerin hat in der Gegen&#252;berstellung der vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen diese Heizkreisverteiler als zus&#228;tzliche Leistungen aufgef&#252;hrt. Es ist aber unstreitig, dass sie diese nicht in ihrer Schlussrechnung berechnet hat. Die Verg&#252;tung der Kl&#228;gerin kann daher nicht mit dem Argument gek&#252;rzt werden, sie habe eine Vereinbarung &#252;ber die Installation dieser Heizkreisverteiler nicht dargetan. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verg&#252;tungsanspruch der Kl&#228;gerin f&#252;r die zus&#228;tzlich &#252;ber den Pauschalpreisvertrag hinausgehenden Leistungen betr&#228;gt unstreitig 16.275,53 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">3)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesamte Verg&#252;tungsanspruch f&#252;r die erbrachten Leistungen bel&#228;uft sich auf 102.541,55 DM (aus Pauschalvertrag 86.266,10 DM + 16.275,53 DM). Gezahlt hat die Beklagte bisher 91.000 DM, so dass sich ein restlicher Verg&#252;tungsanspruch von 11.541,63 DM ergibt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">4)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Verg&#252;tungsanspruch ist f&#228;llig. Die Voraussetzungen der F&#228;lligkeit einer Werklohnforderung nach den Regelungen der VOB/B (Abnahme, Schlussrechnung) liegen s&#228;mtlich vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verg&#252;tungsanspruch der Kl&#228;gerin ist mit dem im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten zu verrechnen. Da sich der Anspruch der Beklagten auf 37.428,28 DM bel&#228;uft, verbleibt ein von der Kl&#228;gerin noch zu zahlender Betrag von 25.886,65 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat vertritt mit der von der Rechtsprechung zu den &#167;&#167; 325, 326 a.F. BGB entwickelten und auf den Fall der &#167; 635 a.F. BGB/&#167; 13 VOB/B &#252;bertragenen Differenztheorie die Auffassung, dass sich bei einem gegenseitigen Vertrag, aus dem einerseits wegen Unm&#246;glichkeit, Verzuges, positiver Vertragsverletzung oder M&#228;ngel Schadensersatz in Geld verlangt wird und der Schadensersatzgl&#228;ubiger andererseits eine Geldleistung - etwa den Werklohn - schuldet, nicht selbst&#228;ndige Anspr&#252;che der Vertragsparteien gegen&#252;berstehen, sondern sich das Schuldverh&#228;ltnis auf einen Zahlungsanspruch derjenigen Vertragspartei konzentriert, die nach dem rechnerischen Ergebnis, d.h. Abrechnung aller Aktiv- und Passivposten, noch etwas zu fordern hat (vgl. Senat Urt. vom 25.6.1973 in NJW 1973, 1928 f; in OLGR 1993, 3, 4). Nach dieser Differenztheorie sind die aus einem Vertrag sich ergebenden wechselseitigen Anspr&#252;che der Parteien wie unselbst&#228;ndige Rechnungsposten zu verrechnen, ohne dass es dazu einer Aufrechnungserkl&#228;rung der einen oder anderen Partei bed&#252;rfte. Der Anwendung der Differenztheorie steht nicht entgegen, dass die Beklagte das von der Kl&#228;gerin hergestellte Werk nicht zur&#252;ckgewiesen hat und Schadensersatz wegen Nichterf&#252;llung des ganzen Vertrages verlangt, sondern sie das hergestellte Werk als Erf&#252;llung hinnimmt und im &#252;brigen Schadensersatz verlangt. Auch im zuletzt genannten Fall konzentriert sich das Schuldverh&#228;ltnis hinsichtlich der nach der teilweisen Erf&#252;llung verbleibenden gegenseitigen Zahlungsforderungen auf einen Anspruch desjenigen, der nach Verrechnung der wechselseitigen Anspr&#252;che noch etwas zu fordern hat. Denn der Unterschied zwischen voller und teilweiser Nichterf&#252;llung ber&#252;hrt nur das Ausma&#223;, nicht aber das Prinzip der inhaltlichen Umgestaltung des Schuldverh&#228;ltnisses. Die Differenzmethode ist in beiden F&#228;llen gleicherma&#223;en sachgem&#228;&#223;; sie vereinfacht die Abwicklung und f&#252;hrt zu angemessenen Ergebnissen. Die Verrechnung der wechselseitigen Anspr&#252;che ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf M&#228;ngel gest&#252;tzten Zahlungsanspr&#252;che nicht einredeweise geltend gemacht werden, sondern der Zahlungsanspruch widerklagend geltend gemacht wird (Senat OLGR 1993, 3, 4). Denn das Abrechnungsverh&#228;ltnis, also die Verrechnung der wechselseitigen Anspr&#252;che, entsteht materiell-rechtlich allein dadurch, dass sich der auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommene Besteller auf das Vorhandensein eines Zahlungsanspruchs, der seine Grundlage in dem Vorhandensein von M&#228;ngeln oder einer sonstigen Vertragsverletzung des Unternehmers hat, beruft. Damit wird das Vertragsverh&#228;ltnis der Parteien aus materiell-rechtlichen Gr&#252;nden zu einem einheitlichen Abrechnungsverh&#228;ltnis. Diese materiell-rechtliche Folge wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Besteller der Werkleistung statt eine Verrechnung vorzunehmen Widerklage erhebt. Denn auch dann macht er einen Gegenanspruch innerhalb desjenigen Prozesses geltend, in dem &#252;ber den Werklohn- und den Gegenanspruch einheitlich im Wege der Abrechnung zu entscheiden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gem&#228;&#223; &#167; 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B gegen die Kl&#228;gerin in H&#246;he von 37.428,28 DM zu, weil diese ein anderes als das geschuldete Heizungssystem installiert hat. Die Kl&#228;gerin hat die Montage des Heizungssystems Velta zugesichert und diese zugesicherte Eigenschaft eines bestimmten Systems mit einer Stetigkeitsregelung fehlt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">a) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Da das Fu&#223;bodenheizungssystem der Marke Roth mit einer \"Auf/Zu-Regelung\" als Heizungssystem an sich einwandfrei funktioniert kann das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur bejaht werden, wenn das System Velta mit der Stetigregelung Veltamat  als Einzelraumregelung vertraglich geschuldet war. Dies ist der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig war im Leistungsverzeichnis, das Bestandteil des Bauleistungsvertrages wurde, das Fabrikat Velta mit einer bestimmten Artikelnummer als Heizungssystem angegeben. Hiervon sind die Parteien in der Folgezeit nicht einvernehmlich abgewichen. Dadurch dass ein Mitarbeiter der Kl&#228;gerin handschriftlich in das Leistungsverzeichnis eintrug \"das geht preiswerter\" und die Beklagte sich dazu nicht &#228;u&#223;erte, ist der Kl&#228;gerin nicht eine Leistungsbestimmung im Sinne des &#167; 315 a.F. BGB einger&#228;umt worden. Aus der Formulierung des Hinweises ergibt sich schon nicht, dass die Kl&#228;gerin die Leistungsbestimmung &#252;bernehmen wollte. Um so weniger kann der Vertragsschluss unter Einbeziehung des Leistungsverzeichnisses, in dem ein bestimmtes System genannt ist, dahin verstanden werden, dass die Beklagte es der Kl&#228;gerin auf den blo&#223; allgemeinen Hinweis &#252;ber preiswertere Alternativen hin, &#252;berlassen wollte, das Heizungssystem zu bestimmen. Der Hinweis der Kl&#228;gerin ist kein Angebot zum Abschluss eines ge&#228;nderten Vertrages, nachdem das ausdr&#252;cklich genannte System nicht mehr geschuldet sein sollte, da es schon an einem n&#228;her bezeichneten alternativen Vertragsinhalt fehlt. Zudem fehlt auch dem Schweigen der Beklagten jeglicher Erkl&#228;rungswert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben auch nicht w&#228;hrend der Arbeitsausf&#252;hrung einvernehmlich eine &#196;nderung des Heizungssystems vereinbart. Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte oder die Kl&#228;gerin die Verlegung der Elektrokabel und die Montage der Thermostate durch die Elektriker veranlasst haben. Denn auch wenn diese Leitungen nicht f&#252;r das System Velta geeignet waren, bestand f&#252;r die Kl&#228;gerin kein Anhalt daf&#252;r, dass die Beklagte dies wusste und ihr dar&#252;ber hinaus bekannt war, dass diese Leitungen aber f&#252;r das von der Kl&#228;gerin eingebaute System Roth geeignet waren. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, woraus sich die speziellen Kenntnisse der Beklagten oder auch ihres Architekten ergeben sollten. Auch aus der Sicht der Kl&#228;gerin konnte daher die Ausf&#252;hrung Elektroinstallation nicht als ein konkludentes Angebot verstanden werden, den Bauvertrag zu &#228;ndern und ein anderes Heizungssystem mit einer \"Auf/Zu-Regelung\" statt einer Stetigregelung zu montieren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">b) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Aufnahme des bestimmten Fabrikats des Heizungssystems in das Leistungsverzeichnis ist dieses zugesichert worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Zusicherung ist das vertragliche Versprechen des Auftragnehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten (BGH in NJW-RR 1996, 783; in NJW-RR 1994, 1134). Ob eine Beschreibung der Leistung in einem Leistungsverzeichnis als Zusicherung anzusehen ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob sich feststellen l&#228;sst, dass der Auftraggeber Wert auf die Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt (BGH in NJW-RR 1994, 1134). Verspricht der Unternehmer nur das Material eines bestimmten Herstellers zu verwenden, wird regelm&#228;&#223;ig von einer zugesicherten Eigenschaft auszugehen sein (Materialangabe als zugesicherte Eigenschaft OLG Hamm in BauR 1993, 478; OLG N&#252;rnberg in BauR 1998, 1013; Korbion/Hochstein/K........., VOB-Vertrag, 8. Auflage, Rn. 466; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage, &#167; 13 VOB/B Rn. 142). Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit dem bezeichneten Material ein bestimmter Leistungserfolg bewirkt werden soll (so aber Vygen, Bauvertragsrecht nach BGB und VOB, 3. Auflage, Rn.424 ). Denn danach w&#252;rde die Frage der Zusicherung nicht mehr aufgrund der Vorstellungen und Vereinbarungen der Parteien beurteilt, sondern nach einem objektiv feststellbaren Leistungserfolg. Die Zusicherung betrifft aber die Vereinbarung der Parteien, ihre subjektiven Vorstellungen, die sie ohne R&#252;cksicht auf bestimmte Leistungsziele oder -erfolge verabreden k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Das Leistungsverzeichnis der Beklagten enth&#228;lt Angaben zu einem bestimmten Fabrikat der Heizungsanlage. Mit der Herstellerangabe dieses Fabrikats verbunden ist ein bestimmtes System der Heizungssteuerung, die Stetigregelung, die von anderen in der Qualit&#228;t vergleichbaren Systemen nicht angeboten wird. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie auf dieses System, das unstreitig einen h&#246;heren Bedienungskomfort bietet, wie auch der Sachverst&#228;ndige S........ in seinem Gutachten vom 30.03.1998 best&#228;tigt hat, Wert legt. Da mit der Bezeichnung auch ein bestimmtes Steuerungssystem verbunden ist, geht die Bezeichnung noch &#252;ber eine blo&#223;e Material- oder Fabrikatsangabe hinaus. Die Kl&#228;gerin hat die Lieferung und Montage dieses Systems zugesichert. Ihr Hinweis, dass es preiswertere Alternativen gibt, ist nicht als Erkl&#228;rung zu verstehen, sie behalte sich die Wahl des Heizungssystems vor. Ob die Beklagte diesem Hinweis folgte, blieb ihr &#252;berlassen und sie ist von ihrer Entscheidung, wie oben bereits ausgef&#252;hrt, nicht abgewichen. Indem die Kl&#228;gerin, der als Fachunternehmen die Unterschiede der Fabrikate und Systeme bekannt waren, das mit bestimmten Angaben vorgegebene Leistungsverzeichnis ausf&#252;llte, akzeptierte sie die Vorstellung der Beklagten von einem bestimmten Heizungs- und Steuerungssystem und sagte deren Montage verbindlich zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">c) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B berechtigen nur wesentliche M&#228;ngel, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeintr&#228;chtigen, zur Geltendmachung von Schadensersatz. Ob auch dann, wenn der Anspruch auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gest&#252;tzt wird, die Abweichung der ausgef&#252;hrten Arbeiten von den vertraglich zugesicherten wesentlich sein und die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeintr&#228;chtigen  muss (vgl. BGH in NJW 1962, 1562; Korbion/Hochstein/K........., a.a.O., Rn. 614; Wirth, a.a.O., &#167; 13 Rn. 693), kann hier dahinstehen. In aller Regel wird wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, ein wesentlicher Mangel und eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der Gebrauchstauglichkeit zu bejahen sein. Denn daraus, dass sich der Besteller eine bestimmte Eigenschaft vertraglich hat zusichern lassen, folgt, dass diese f&#252;r ihn ein besonders wichtiges Element f&#252;r die Ordnungsgem&#228;&#223;heit der vorgesehenen Leistung darstellt (vgl. Wirth, a.a.O. &#167; 13 Rn. 685 und 693 ). Dies trifft auch hier zu. F&#252;r den vertraglich geschuldeten Erfolg war aus der Sicht der Beklagten, die die Kl&#228;gerin durch ihre Zusicherung akzeptiert hat, der Bedienungskomfort mit der Stetigregelung des Fabrikats Velta im Hinblick auf eine vertragsgem&#228;&#223;e, ordnungsgem&#228;&#223;e Leistung wesentlich. Das Fehlen dieses Komforts ist f&#252;r sie eine erhebliche Gebrauchseinschr&#228;nkung. Darauf ob im &#252;brigen das eingebaute System gleiche Heizleistungen erzielt, kommt es dabei nicht an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin handelte auch schuldhaft. Denn auch wenn man ihren Sachvortrag als richtig unterstellt, ist ihr ein Fahrl&#228;ssigkeitsvorwurf zu machen, als sie aufgrund der Elektroverkabelung und der eingebauten Thermostate annahm, die Beklagte wolle nicht mehr das vertraglich vorgesehene Steuerungssystem der Heizung. Es gab keinen Anhalt daf&#252;r, dass der Beklagten bekannt war, dass diese Verkabelung, von der die Kl&#228;gerin nicht einmal wusste, ob sie von der Elektrofirma eigenm&#228;chtig vorgenommen oder auf Anweisung der Beklagten erfolgt war, f&#252;r das Steuerungssystem Velta nicht geeignet war. In dieser Situation war die Kl&#228;gerin gehalten, bei der Beklagten nachzufragen und auf die Undurchf&#252;hrbarkeit des vereinbarten Steuerungssystems bei dieser Verkabelung hinzuweisen. Dass sie ohne R&#252;ckfrage ein anderes System installierte ist ein Versto&#223; gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, liegen die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vor. Die Kl&#228;gerin ist seit 1996 mehrfach zur Nachbesserung aufgefordert worden und hat trotz der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung keine M&#228;ngelbeseitigung ausgef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">f) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die M&#228;ngelbeseitigungskosten, die die Beklage als Schadensersatz geltend macht, sind auch nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, so dass ein Anspruch ausgeschlossen w&#228;re. Wenn der Unternehmer berechtigt ist, die Mangelbeseitigung wegen eines unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachbesserungsaufwandes gem&#228;&#223; 13 Nr. 6 VOB/B zu verweigern, dann kann der Besteller die Mangelbeseitigungskosten auch nicht &#252;ber die Regelungen des Schadensersatzes verlangen, sondern ist auf Minderung angewiesen. Nur den nicht in den Nachbesserungskosten bestehenden Schaden kann der Besteller in einem solchen Fall nach &#167; 13 Nr. 7 VOB/B beanspruchen. Eine andere Beurteilung f&#252;hrt zu einem Wertungswiderspruch, da der Unternehmer zur Nachbesserung nicht verpflichtet w&#228;re, die Kosten einer unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Nachbesserung im Rahmen des Schadensersatzes aber dennoch tragen m&#252;sste. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nachbesserung, die nach den Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen Sch... und  U....... Kosten von 43.600 DM verursacht, ist nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Eine Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit ist anzunehmen, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles in keinem vern&#252;nftigen Verh&#228;ltnis zur H&#246;he des daf&#252;r erforderlichen Geldaufwandes steht (BGH in BGH-Report 2002, 366, 367; in BauR 1997, 638). Nur dann, wenn das Bestehen auf die ordnungsgem&#228;&#223;e Vertragserf&#252;llung mit R&#252;cksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der vertraglich geschuldeten Leistung im Verh&#228;ltnis zu dem daf&#252;r erforderlichen Aufwand als Versto&#223; gegen Treu und Glauben anzusehen ist, kann der Unternehmer eine Nachbesserung unter Berufung auf deren Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit verweigern (BGH in BGH-Report 2002, 366, 367; in BauR 1996, 858). Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgem&#228;&#223;en Vertragserf&#252;llung kann der Unternehmer die Nachbesserung nicht wegen der Kosten verweigern. Dies gilt um so mehr, wenn der Unternehmer die Abweichung von der vertraglich geschuldeten Erf&#252;llung verschuldet hat (BGH in BGH-Report 2002, 366, 367; in BauR 1996, 858; in BauR 1995, 540). Der Bedienungskomfort, den die Beklagte mit dem Einbau des vertraglich geschuldeten Steuerungssystems erhalten wollte, ist ein objektiv berechtigtes Interesse. Darauf, dass die Kl&#228;gerin den Komfort nicht f&#252;r wesentlich h&#228;lt, kommt es nicht an. Nach einer objektiven Betrachtung sind die Bedienung und Steuerung einer Heizungsanlage Leistungselemente, auf deren Einhaltung der Besteller berechtigterweise bestehen kann. Dies ist nicht nur ein vernachl&#228;ssigbarer Teil einer Heizungsanlage, sondern ein durchaus mitentscheidender, was auch dadurch deutlich wird, dass die Beklagte das Fabrikat und die Artikelnummer in das Leistungsverzeichnis aufgenommen hat. Da der Kl&#228;gerin zudem Fahrl&#228;ssigkeit bez&#252;glich des Einbaus eines anderen Steuerungssystems vorzuwerfen ist, kann die Beklagte die Nachbesserungskosten im Rahmen des Schadensersatzes verlangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">g)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen U.... und Sch....., gegen die die Parteien keine Einw&#228;nde erhoben haben, betragen die reinen Umbaukosten auf das Steuerungssystem Velta 13.600 DM brutto und die Wiederherstellungskosten in den R&#228;umlichkeiten 30.000 DM brutto. Dieser Schadensbetrag von 43.600 DM brutto ist im Hinblick auf \"Sowieso-Kosten\" um 6.171,72 DM auf 37.428,28 DM zu reduzieren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Beklagten zu Unrecht um 2.370 DM netto f&#252;r die Heizkreisverteiler gek&#252;rzt. Die Argumentation, die Beklagte m&#252;sse die eingebauten Verteiler gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin nicht bezahlen und sich die ersparten Kosten deshalb auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, trifft nicht zu. Wie ausgef&#252;hrt sind die Heizkreisverteiler seitens der Kl&#228;gerin als Bestandteil der Pauschalverg&#252;tung abgerechnet .Das f&#252;r die Verteiler vereinbarte Entgelt muss die Beklagte zahlen. Diese Verteiler sind aber f&#252;r das geschuldete System Velta unbrauchbar, wie der Sachverst&#228;ndige Sch ausgef&#252;hrt hat, so dass der Kl&#228;gerin zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r die neuen Heizkreisverteiler entstehen. Sie hat daher keine Kosten erspart. Auch handelt es sich bei den Mehrkosten f&#252;r die notwendigen andersartigen Verteiler nicht um \"Sowieso-Kosten\". Denn zu dem vereinbarten Pauschalpreis musste die Kl&#228;gerin die f&#252;r das System Velta geeigneten Verteiler einbauen. Die Kosten, die ihr nun entstehen, w&#228;ren ihr nicht entstanden, wenn die Kl&#228;gerin vertragsgem&#228;&#223; die f&#252;r das vereinbarte System erforderlichen Heizkreisverteiler zu dem Pauschalpreis montiert h&#228;tte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ihr Schadensersatzanspruch aber in H&#246;he der von der Kl&#228;gerin einger&#228;umten Gutschrift von 6.171,72 DM brutto zu reduzieren. Die Kl&#228;gerin hat diesen Betrag von ihrem Verg&#252;tungsanspruch in Abzug gebracht, weil die f&#252;r die Einzelraumregelungen erforderlichen Schaltuhren, F&#252;hler und Kabel nicht von ihr geliefert und montiert wurden. Die Beklagte muss nun derartige Kosten bei einer Neuinstallation der Anlage aufwenden. Da diese Kosten aber auch entstanden w&#228;ren, wenn die Kl&#228;gerin auch insoweit den Auftrag mit dem System Velta ausgef&#252;hrt h&#228;tte, handelt es sich um \"Sowieso-Kosten\", die von ihrem Ersatzanspruch in Abzug zu bringen sind. Dies hatte die Beklagte in ihrer eigenen Schadensberechnung vom 23.Mai 1998 (GA 246) ber&#252;cksichtigt und ausgef&#252;hrt, dass sich die Gutschrift auf die nicht gelieferte Steuerung der Anlage Velta bezieht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert der ersten Instanz:       45.270,63 EUR (= 88.541,63 DM davon entfallen auf die Klage: 11.541,63 DM und auf die Widerklage 77.000 DM; die von der Beklagten geltendgemachte Hilfsaufrechnung wirkt sich wegen der Verrechnung der Anspr&#252;che nicht aus)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert der Berufungsinstanz:  23.464,32 EUR (zur Klage 11.270,78 DM; zur Widerklage 34.621,44 DM)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwer der Beklagten: 5.762,66 EUR</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwer der Kl&#228;gerin: 17.701,66 EUR</p>\n      "
}