List view for cases

GET /api/cases/297581/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 297581,
    "slug": "olgd-2002-06-06-10-u-1201",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "10 U 12/01",
    "date": "2002-06-06",
    "created_date": "2019-03-12T14:34:54Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:14:02Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0606.10U12.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Anschlussberufung der Kl&#228;gerin und unter Zur&#252;ckweisung der \tweitergehenden Rechtsmittel wird das am 24. November 2000 verk&#252;n-dete Urteil der 3. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;ssel-dorf teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 164.719,18 EUR (=322.162,73 DEM)</p>\n<p></p>\n<p>nebst 5 % Zinsen von je 5.419,53 EUR (= 10.599,68 DEM) seit dem</p>\n<p>6.1., 4.2., 4.3., 6.4., 6.5., 4.6., 6.7., 5.8., 6.9., 6.10., 4.11. und 6.12.1999, dem 6.1., 4.2., 6.3. und 6.4.2000 </p>\n<p></p>\n<p>sowie Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz nach &#167; 1 D&#220;G von je 5.419,53 EUR (= 10.599,68 DEM) seit dem</p>\n<p>4.5., 6.6., 6.7., 4.8., 6.9., 5.10., 6.11. und 6.12.2000, dem 4.1., 6.2., 6.3., 5.4., 4.5. und 6.6.2001 sowie von weiteren 2.133,28 EUR (= 4.172,33 DEM) seit dem 13.6.2001 </p>\n<p></p>\n<p>zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen eines nicht erreichten Sicherheitsstandards der von ihr gemieteten Gewerbe-r&#228;ume im Haus G.-A.-S. 63 in D. den Mietzins zu mindern.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;ge-rin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 15 % &#252;ber dem beizutreiben-den Betrag abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vorab in gleicher H&#246;-he Sicherheit leistet. </p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a  t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob die Beklagte wegen von ihr behaupteter Sicherheitsm&#228;ngel zur Minderung und Zur&#252;ckhaltung der Miete berechtigt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Mietvertrag vom 12./17.1.1994, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (GA 7 ff.), hat die Beklagte, eine &#252;berregional t&#228;tige Versicherung, von der Kl&#228;gerin B&#252;ror&#228;ume im Haus G.-A.-S. 63 in D. sowie Tiefgaragenstellpl&#228;tze gemietet. In der Zeit von Januar 1999 bis einschlie&#223;lich Juni 2001 hat die Beklagte die Miete in H&#246;he eines Gesamtbetrages von 322.162,73 DEM nicht gezahlt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Erstinstanzlich hat die Kl&#228;gerin von der Beklagten die Zahlung des Mietr&#252;ckstands f&#252;r die Zeit von Januar bis Oktober 1999 in H&#246;he von 105.996,80 DEM verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte wegen eines nicht erreichten Sicherheitsstandards nicht zur Minderung berechtigt sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag u.a. darauf gest&#252;tzt, dass das Mietobjekt seit Mietbeginn mit Bau- und Sicherheitsm&#228;ngeln behaftet sei, die seit 1998 zu einer Einbruchserie gef&#252;hrt h&#228;tten. Sie hat Minderung geltend gemacht und sich hilfsweise auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht berufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen Gr&#252;nde im Einzelnen verwiesen wird (GA 169 ff.), der Klage stattgegeben  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und f&#252;hrt erg&#228;nzend aus: Die in Rede stehenden Stockwerkst&#252;ren seien schwache Metallrahment&#252;ren mit Einfachverglasung, die f&#252;r Kleinkriminelle und Gelegenheitsdiebe kein Hindernis darstellten. Wegen der erh&#246;hten Einbruchsgef&#228;hrdung und einer &#252;berdurchschnittlich hohen Kriminalit&#228;tsrate - wie hier wegen der Bahnhofsn&#228;he und dem nahegelegenen Rotlichtmilieu - liege ein Sachmangel vor, wenn die Zugangst&#252;ren zu angemieteten B&#252;ror&#228;umen nicht mit Sicherheitsvorkehrungen ausger&#252;stet seien. In den letzten Jahren sei es zu folgenden Einbruchsvorf&#228;llen in die angemieteten B&#252;ror&#228;ume gekommen: am 3.21997 (Besch&#228;digungen und Diebstahl eines Laptops, Schaden ca. 5.000 DEM) am 25.2. (T&#252;rbesch&#228;digung und Diebstahl von Werbegeschenken, Schaden 3.100 DEM) und 28.12.1998 (diverse Besch&#228;digungen, keine Entwendung, Schaden ca. 2.000 DEM) und am 19.4.1999 (diverse Besch&#228;digungen, keine Entwendung, Schaden ca. 2.000 DEM). Ein zweiter Sachmangel bestehe darin, dass die angemieteten Tiefgaragenpl&#228;tze &#252;ber die Eingangst&#252;r des Nachbargeb&#228;udes zu den &#252;blichen Arbeitszeiten f&#252;r jedermann m&#252;helos zug&#228;nglich seien, was in der Vergangenheit zu Bel&#228;stigungen und Bedrohungen ihrer Mitarbeiter durch \"Penner\" und \"Junkies\" gef&#252;hrt habe. So seien u.a. am 10.2.2000 drei von ihren Mitarbeitern in der Tiefgarage abgestellte PKW aufgebrochen worden. Hilfsweise beruft sie sich auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht. In vier Etagen seien acht Metallt&#252;ren und drei Holzt&#252;ren gegen T&#252;ren auszutauschen, die den an einbruchshemmende T&#252;relemente zu stellenden Anforderungen gen&#252;gten. Au&#223;erdem habe die Kl&#228;gerin daf&#252;r Sorge zu tragen, dass Unbefugte nicht &#252;ber das Nachbargeb&#228;ude zu der von ihr angemieteten Tiefgarage gelangen k&#246;nnten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin bestreitet einen Mangel des Mietobjekts und verlangt von der Beklagten &#252;ber den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 105.996,80 DEM hinaus im Wege der Anschlussberufung die Zahlung der seit Rechtsh&#228;ngigkeit weiter aufgelaufenen Mietr&#252;ckst&#228;nde in geltend gemachter H&#246;he von 211.993,60 DEM sowie eine Nachzahlungsforderung aus Juni 2001 &#252;ber 4.174,04 DEM nebst den im tenorierten Umfang ausgewiesenen Zinsen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tritt der Anschlussberufung nach Ma&#223;gabe ihres Schriftsatzes vom 9.11.2001, auf den Bezug genommen wird (GA 230 ff.) entgegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schrifts&#228;tze der Parteien einschlie&#223;lich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kl&#228;gerin eine r&#252;ckst&#228;ndige Miete in unstreitiger H&#246;he von 105.996,80 DM zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte wegen eines nicht erreichten Sicherheitsstandards zu einer Mietminderung nicht berechtigt ist. Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht, so dass die Anschlussberufung, mit der die Kl&#228;gerin unter Einbeziehung des landgerichtlichen Erkenntnisses die weiter aufgelaufenen R&#252;ckst&#228;nde bis einschlie&#223;lich Juni 2001 in H&#246;he von insgesamt 322.164,44 DEM begehrt, bis auf einen Betrag von 1,71 DEM begr&#252;ndet ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">17</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Berufung der Beklagten</span></b></li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">18</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b>Feststellungsantrag</b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Feststellungsklage ist begr&#252;ndet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den vereinbarten Mietzins wegen etwaiger Sicherheitsm&#228;ngel der Stockwerkzugangst&#252;ren und der Tiefgarage gem&#228;&#223; &#167; 537 Abs. 1 BGB (a.F.) bzw. &#167; 536 Abs. 1 BGB zu mindern. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Unter einem Mangel i.S. der genannten Bestimmungen ist die f&#252;r den Mieter nachteilige Abweichung des tats&#228;chlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen, wobei sowohl tats&#228;chliche Umst&#228;nde als auch rechtliche Verh&#228;ltnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen k&#246;nnen. So k&#246;nnen bestimmte &#228;u&#223;ere Einfl&#252;sse oder Umst&#228;nde - etwa die Behinderung des beschwerdefreien Zugangs zu einem gemieteten Gesch&#228;ftslokal - einen Fehler des Mietobjekts begr&#252;nden. Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeintr&#228;chtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umst&#228;nde, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch nur mittelbar ber&#252;hren, nicht als Mangel zu qualifizieren sind (BGH NJW 2000, 1713 = ZMR 2000, 508; OLG Hamm, OLGR 1996, 76: Minderung des Mietzinses bei Beeintr&#228;chtigung des Zugangs zu einem Gesch&#228;ftslokal durch Begleiterscheinungen der Drogenszene). Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen hat die Beklagte die Voraussetzungen eines Mangels nicht schl&#252;ssig dargelegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Stockwerkszugangst&#252;ren keinen ausreichenden Einbruchschutz gew&#228;hrleisten, kann nicht festgestellt werden, dass die vorhandenen T&#252;ren negativ von dem vertraglich geschuldeten Zustand abweichen. Die dem Mietvertrag als Anlage beigef&#252;gte Baubeschreibung sah hinsichtlich der T&#252;ren folgende Ausstattung vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:128px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1. T&#252;ren/B&#252;roraum</span>: Stahlzarge m. Dichtung, T&#252;rblatt mit Schichtstoffoberfl&#228;che 88.5 x 213.5</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2. T&#252;ren/B&#252;roflure</span>:        Eingangst&#252;ren Alurahmen, rauchdicht</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3. Akten-/Abstellr&#228;ume</span>: Stahlzarge m. umlaufender Dichtung, T&#252;rblatt m. Schicht-</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">stoffplatten 88.5 auf 213.5</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unbestritten entsprechen die vorhandenen T&#252;ren diesen Anforderungen, so dass eine Abweichung des Ist- von dem vertraglichen geschuldeten Sollzustand nicht vorliegt. Dass die Stockwerkst&#252;ren konstruktionsbedingt f&#252;r Kleinkriminelle und Gelegenheitsdiebe kein Hindernis darstellen sollen, begr&#252;ndet f&#252;r sich allein schon deshalb keinen Mangel, weil die Parteien einen &#252;ber die Baubeschreibung hinausgehenden Sicherheitsstandard nicht vereinbart haben und auch keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, die die Annahme rechtfertigen, einbruchsichere(re) T&#252;ren geh&#246;rten zum &#252;blichen Standard vergleichbarer B&#252;rogeb&#228;ude. Fehlende Vorkehrungen zur Verbesserung der Sicherheit des Mietobjekts werden dementsprechend auch im mietrechtlichen Schrifttum nicht als Mangel, sondern als Modernisierungsma&#223;nahmen i.S. des &#167; 541 b BGB eingestuft (vgl. Bl&#246;meke/Bl&#252;mmel/Kinne/Lorenz, Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, 3. Aufl. 2000, S. 91, Rdnr. 20; Scholz, Wohnraummoderniserung und Mieterh&#246;hung, WM 1995, 12 ff.), zu deren Vornahme der Vermieter nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt ist. Auch der inzwischen aufgehobene, aber f&#252;r die Abgrenzung von Instandsetzungs- und Verbesserungsma&#223;nahmen als Auslegungshilfe weiter heranzuziehende &#167; 4 Nr. 8 ModEnG hat bauliche Ma&#223;nahmen zur Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt in diesem Sinn ausdr&#252;cklich als Modernisierungsma&#223;nahmen bezeichnet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist ohne vertragliche Vereinbarung auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 536 (a.F.) bzw. &#167; 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den Sicherheitsstandard des Geb&#228;udes ver&#228;nderten Sicherungserkenntnissen anzupassen, so dass die Beklagte auch hieraus ein Minderungsrecht nicht ableiten kann. Die Frage, welcher Standard f&#252;r die Frage des vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauchs geschuldet wird, beurteilt sich grunds&#228;tzlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit in der j&#252;ngeren Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass eine bei Mietbeginn als mangelfrei eingestufte Mietsache sich durch &#196;nderung des wissenschaftlich-technischen Standards nachtr&#228;glich als mangelhaft erweisen k&#246;nne (vgl. BVerfG, NZM 1999, 302; BayObLG NZM 1999, 899), betrifft diese den Schutz des Mieters vor Gesundheitsgefahren durch &#220;berschreitung nachtr&#228;glich versch&#228;rfter wissenschaftlicher Grenzwerte. Diese Rechtsprechung kann nach Ansicht des Senats nicht dahin verallgemeinert werden, dass - wie im Streitfall - jede nachtr&#228;glich m&#246;gliche Verbesserung der Ausstattung eines Geb&#228;udes zum Nachteil des Vermieters den von ihm zu gew&#228;hrleistenden vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch ver&#228;ndert. Dies w&#252;rde n&#228;mlich zum einen zu einer uferlosen Ausdehnung des Fehlerbegriffs f&#252;hren und zum anderen entgegen der in den &#167;&#167; 541 a, 541 b (a.F.) bzw. &#167; 554 Abs. 1 und 2 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Modernisierung bedeuten, dass der Vermieter verpflichtet w&#228;re, sein Mietobjekt fortlaufend auf dem neuesten technischen Stand zu halten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die von der Beklagten behauptete Einbruchserie begr&#252;ndet keinen Mangel i.S. der &#167;&#167; 537 Abs. 1 (a.F.), 536 Abs. 1 BGB. Durch die von der Beklagten f&#252;r die Zeit zwischen dem 3.2.1997 und dem 19.4.1999 aufgez&#228;hlten insgesamt vier Einbr&#252;che in ihre Gesch&#228;ftsr&#228;ume wird der Mietgebrauch nicht unmittelbar beeintr&#228;chtigt, weil die Mietr&#228;ume zu dem gem&#228;&#223; &#167; 1 Nr. 2 des Mietvertrages vertraglich vereinbarten Nutzungszweck als B&#252;ror&#228;ume weiterhin geeignet sind. Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat in Einklang mit der &#252;berwiegenden OLG-Rechtsprechung. Sowohl das OLG Rostock (OLGR 2002, 34, 37) als auch das KG (NZM 1998, 437) haben es abgelehnt, eine Einbruchserie bei Fehlen besonderer Sicherheitsvorkehrungen als Mangel der Mietsache einzustufen. Weitergehend hat das OLG Koblenz (NJW-RR 1989, 1247) es abgelehnt, aus t&#228;tlichen Angriffen Dritter gegen Angestellte des Mieters einen Mangel des Mietobjekts abzuleiten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit ersichtlich hat in der ver&#246;ffentlichten Rechtsprechung lediglich das OLG Naumburg dem Mieter mit Urteil vom 16.12.1996 (NZM 1998, 438) bei Vorliegen einer Einbruchserie das Recht zugebilligt, das Mietverh&#228;ltnis unter den Voraussetzungen des &#167; 542 BGB a.F. fristlos zu k&#252;ndigen. Die darin aufgestellten Erw&#228;gungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht &#252;bertragen. Nach dem Urteilssachverhalt hatte die Mieterin ihre fristlose K&#252;ndigung darauf gest&#252;tzt, dass innerhalb von zwei Jahren in ihr Sachverst&#228;ndigenb&#252;ro sechsmal, davon allein zwischen dem 9.8. und dem 18.11.1995 viermal (9.8., 16.8., 16.10. + 18.11.1995), eingebrochen worden sei und dass ihre Versicherung nach dem letzten Schadensfall die Gesch&#228;ftsversicherung gek&#252;ndigt habe. Das OLG Naumburg hat gerade in dieser schnellen zeitlichen Abfolge der Einbr&#252;che und des hierdurch bedingten Versicherungsverlustes eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung des Mietgebrauchs gesehen. Mit dieser Fallgestaltung ist der Streitfall nicht vergleichbar. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat es in der Zeit vom 3.2.1997 bis 19.4.1999 insgesamt lediglich vier, zeitlich &#252;ber Monate auseinander liegende Einbruchdiebst&#228;hle in ihre Gesch&#228;ftsr&#228;ume gegeben, und zwar am 3.2.1997, am 25.2.1998, am 28.12.1998 und am 19.4.1999. Von einer Einbruchserie wie sie der Entscheidung des OLG Naumburg zugrunde lag, kann bei diesem Sachverhalt nicht gesprochen werden. Weitergehende Vorf&#228;lle hat die Beklagte nicht konkretisiert. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen, ohne dass die Beklagte - &#252;ber die vorstehend aufgef&#252;hrten Einbr&#252;che hinaus - weitere Straftaten pr&#228;zisiert hat. Es fehlen dar&#252;ber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme, ohne Schaffung eines verbesserten Einbruchschutzes an den vorhandenen T&#252;ren werde das Objekt von einer Betriebsversicherung nicht als versicherbar angesehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist der Beklagten dieser Einwand auch nach &#167; 539 BGB analog verwehrt. Die Frage der Versicherbarkeit eines Mietobjekts betrifft das ureigenste Gesch&#228;ftsfeld der Beklagten. Wenn diese sich  zu einer Anmietung entschlie&#223;t, ohne die Versicherbarkeit des Objekts zu pr&#252;fen, hat sie jedenfalls grob fahrl&#228;ssig gehandelt und kann sich im Nachhinein hierauf nicht mehr berufen.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Auch hinsichtlich der mitvermieteten Tiefgarage liegt ein erheblicher Fehler nicht vor. Zwar kann - wie vorstehend unter (a) ausgef&#252;hrt - ein relevanter Fehler i.S. der &#167;&#167; 537 Abs. 1 (a.F.), 536 Abs. 1 BGB auch in einem sog. \"Umweltfehler\" liegen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium jedenfalls bei der Gesch&#228;ftsraummiete ist dabei, ob die in Frage kommenden Umst&#228;nde die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeintr&#228;chtigen. Dies ist hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Vorf&#228;lle in der Nacht vom 13./14.6.1999 (Brand eines M&#252;llcontainers in einem Nebenraum der Tiefgarage, Brandursache nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt) und vom 10.2.2000 (3 aufgebrochene PKW) zu verneinen. Beide Vorf&#228;lle rechtfertigen weder f&#252;r sich noch in einer Gesamtschau die Annahme einer erheblichen Tauglichkeitseinschr&#228;nkung, weil die Nutzung der Tiefgarage als PKW-Abstellplatz und der ungehinderte Zugang hierdurch nicht messbar beeintr&#228;chtigt worden ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, in der Tiefgarage w&#252;rden sich st&#228;ndig \"Penner\" und \"Junkies\" aufhalten und es seien Drogenspritzen gefunden worden, ist ihr Vorbringen nicht konkretisiert. Hierauf hat bereits das Landgericht hingewiesen, ohne dass die Berufung insoweit einen Rechtsfehler aufgezeigt hat. Eine separate Zugangsm&#246;glichkeiten f&#252;r die Tiefgarage haben die Parteien nicht vereinbart. Darauf, ob die Hauseingangst&#252;r des Hauses P. 4 st&#228;ndig verschlossen ist oder nicht kommt es daher nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Landgericht, auf dessen zutreffende Ausf&#252;hrungen zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen wird (GA 174 R f.), ist zudem davon auszugehen, dass die Beklagte ein etwaiges Minderungsrecht in entsprechender Anwendung des &#167; 539 BGB (a.F.) durch eine jahrelang unbeanstandete Mietzahlung seit Abschluss des Mietvertrages im Januar 1994 verwirkt hat. </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">35</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b>Zahlungsantrag &#252;ber 105.996,80 DEM</b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Kommt eine Minderung des vereinbarten Mietzinses danach nicht in Betracht, kann die Kl&#228;gerin von der Beklagten die Zahlung der f&#252;r die Zeit von Januar bis Oktober 1999 r&#252;ckst&#228;ndigen Miete in unstreitiger H&#246;he von 105.996,80 DEM verlangen. Ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht der Beklagten scheitert daran, dass die Mietsache - wie dargelegt - keinen Fehler aufweist, der Beklagten ein zur Zur&#252;ckhaltung berechtigender Anspruch auf Herstellung des vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauchs mithin nicht zusteht. </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">37</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Anschlussberufung</span></b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Kl&#228;gerin im Wege der gem&#228;&#223; &#167; 264 Nr. 2 ZPO zul&#228;ssigen Klageerweiterung ihren Anspruch auf Zahlung des f&#252;r die Zeit von November 1999 bis einschlie&#223;lich Juni 2001 aufgelaufenen Mietr&#252;ckstands, sowie einen erweiterten Zinsanspruch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\n1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlungsklage ist in H&#246;he von restlichen 216.165,93 DEM begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat der um 1,71 DEM von ihrer Forderungsaufstellung abweichenden Berechnung der Beklagten nicht mehr widersprochen, so dass dieser Wert zugrunde zu legen ist. Die Beklagte ist aus den unter A. ausgef&#252;hrten Gr&#252;nden weder zu einer Minderung noch einer Zur&#252;ckhaltung berechtigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 352, 353 HGB i.V.m. &#167; 284 Abs. 3 BGB a.F. Einwendungen hat die Beklagte insoweit nicht erhoben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">47</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>f&#252;r die Berufung:   105.996,80 DEM </li>\n                    <li>f&#252;r die Anschlussberufung: 216.167,64 DEM</li></ol>\n            \n      "
}