List view for cases

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    "date": "2002-06-06",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0606.10W50.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. April 2002 wird zu-r&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb&#252;hrenfrei; Kosten werden nicht erstat-tet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Beschwerde ist gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zul&#228;ssig, weil das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluss wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Dem Kostenansatz f&#252;r die Eintragung des Kostenschuldners als Eigent&#252;mer der o.a. Grundst&#252;cke in das Grundbuch ist jedenfalls kein niedrigerer als der vom Landgericht angenommene Wert von DM 7.125.000,00 (3.642.954,60 EUR) zugrunde zu legen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Kostenschuldners nicht der Betrag von DM 5.138.459,50, der dem von ihm in dem Zwangsversteigerungsverfahren 5 K 45/97 AG Mettmann abgegebenen Meistgebot entspricht, zuz&#252;glich des Wertes bestehen bleibender Rechte in H&#246;he von DM 20.000,00, insgesamt also eine Summe von DM 5.158.459,50, f&#252;r die Wertermittlung ma&#223;geblich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 3 Satz 3 KostO kann die weitere Beschwerde nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die weitere Beschwerde ist nur dann begr&#252;ndet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder unrichtig angewandt worden ist; dabei ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tats&#228;chlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, soweit diese ihrerseits verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind (&#167; 27 FGG). Eine Verletzung des Rechts zum Nachteil des Kostenschuldners liegt nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser macht mit der weiteren Beschwerde allein geltend, der vom Landgericht der Berechnung der Geb&#252;hr f&#252;r seine Eintragung als Eigent&#252;mer gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 1 KostO zugrundegelegte Wert sei unzutreffend, n&#228;mlich zu hoch. &#167; 60 Abs. 1 KostO bestimmt, dass f&#252;r die Eintragung eines Eigent&#252;mers die volle Geb&#252;hr erhoben wird. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Eintragung - wie hier - auf einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren beruht (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, &#167; 60 Rdn. 2 a).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 18 Abs. 1 KostO werden die Geb&#252;hren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstandswert des Gesch&#228;ftes zur Zeit der F&#228;lligkeit hat (Gesch&#228;ftswert). Der gem&#228;&#223; &#167; 19 KostO festzustellende Wert des Grundst&#252;cks ist ein Ermessenswert (vgl. Senat RPfleger 2002, 47 = OLGRep. 2002, 38 = FGPrax 2001, 259; BayObLG JurB&#252;ro 1999, 376; Bengel in Korintenberg/Lappe/Lappe/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, &#167; 19 Rdn. 9; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., &#167; 19 Rdn. 2 b).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Wertermittlung gilt vorliegend allein &#167; 19 KostO nicht &#167; 20 KostO, da der Eigentumserwerb des Kostenschuldners seine Rechtsgrundlage nicht in einem Kaufvertrag hat, er beruht vielmehr auf einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. hierzu Senat JurB&#252;ro 1971, 194 = RPfleger 1971, 118 = KostRspr KostO &#167; 60 Nr. 36).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 19 Abs. 1 KostO ist der Wert einer Sache der gemeine Wert; er wird durch den Preis bestimmt, der im gew&#246;hnlichen Gesch&#228;ftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Ber&#252;cksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umst&#228;nde bei einer Ver&#228;u&#223;erung zu erzielen w&#228;re; ungew&#246;hnliche oder nur pers&#246;nliche Verh&#228;ltnisse bleiben au&#223;er Betracht. &#167; 19 Abs. 2 Satz 1 KostO bestimmt, dass bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert ma&#223;gebend ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Gesch&#228;fts, den Angaben der Beteiligten, Grundst&#252;cksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein h&#246;herer Wert ergibt; jedoch soll von einer Beweisaufnahme zur Feststellung eines h&#246;heren Wertes abgesehen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Es sind mithin s&#228;mtliche ohne Beweisaufnahme zug&#228;ngliche geeignete Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 KostO m&#246;glichst nahe zu kommen (Senat RPfleger 2002, 47 = OLGRep. 2002, 38 = FGPrax 2001, 259; BayObLGZ 1979, 69, 74; JurB&#252;ro 1996, 210; JurB&#252;ro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">a) F&#252;r den Fall, dass die Eintragung des neuen Eigent&#252;mers auf einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung beruht, hat der Senat zun&#228;chst die Auffassung vertreten, der im Zwangsversteigerungsverfahren nach Ma&#223;gabe des &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundst&#252;ckswert (Verkehrswert) sei f&#252;r die Berechnung der gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 1 KostO anfallenden Geb&#252;hr ma&#223;geblich, soweit er h&#246;her sei als das im Verfahren abgegebene Meistgebot (Senat JurB&#252;ro 1971, 194 = RPfleger 1971, 118 = KostRspr KostO &#167; 60 Nr. 36).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Meistgebot bel&#228;uft sich, wie bereits ausgef&#252;hrt, einschlie&#223;lich bestehen bleibender Rechte auf DM 5.158.459,50. Vorliegend ist der Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren (ohne Zubeh&#246;r) mit Beschluss des Rechtspflegers vom 14. Mai 1998 auf insgesamt DM 9.500.000,00 festgesetzt worden. Der Beschluss ist nicht angefochten worden; der festgesetzte Wert ist deutlich h&#246;her als das Meistgebot. Dementsprechend hat die Kostengl&#228;ubigerin im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten, in dem Kostenansatz sei von einem Wert von DM 9.500.000,00 auszugehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Senat hat indes in der Folgezeit seine Rechtsprechung dahingehend ge&#228;ndert, dass Grundlage der Wertberechnung im Grundsatz das Meistgebot und nicht der gem&#228;&#223; &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert sei (JurB&#252;ro 1987, 1061 = RPfleger 1987, 411). Diese Auffassung hat er in der Folgezeit beibehalten und bekr&#228;ftigt (JurB&#252;ro 1989, 658 = RPfleger 1989, 250; OLGRep. 1999, 386 = JMBl. NW 2000, 10). Diese Sichtweise hat zum Teil Zustimmung gefunden (AG Titisee-Neustadt RPfleger 1995, 183; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, &#167; 60 KostO Rdn. 12).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung f&#252;r diese Ansicht hat der Senat zun&#228;chst ma&#223;geblich auf den Rechtsgedanken des &#167; 29 GKG verwiesen (JurB&#252;ro 1987, 1061 = RPfleger 1987, 411). Nach dieser Vorschrift sind bei der Zwangsversteigerung von Grundst&#252;cken die Geb&#252;hren f&#252;r das Verfahren im allgemeinen und f&#252;r die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gem&#228;&#223; &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wert zu berechnen. Hingegen bestimmt sich die Geb&#252;hr f&#252;r die Erteilung des Zuschlags nach dem Gebot ohne Zinsen, f&#252;r das der Zuschlag erteilt worden ist, einschlie&#223;lich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Jedoch hat der Senat bereits in seiner weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1999 (OLGRep. 1999, 386 = JMBl. NW 2000, 10) ausgef&#252;hrt, er halte zwar an der oben wiedergegebenen Auffassung, nicht aber daran fest, dass diese mit dem Rechtsgedanken des &#167; 29 GKG zu begr&#252;nden ist. Auch nach erneuter &#220;berpr&#252;fung bleibt es dabei, dass diese Vorschrift f&#252;r die Meinung, das Meistgebot und nicht der gem&#228;&#223; &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert sei im Grundsatz f&#252;r die Wertermittlung nach &#167; 19 KostO zugrunde zu legen, nicht herangezogen werden kann. F&#252;r die Erhebung von Geb&#252;hren anl&#228;sslich einer Grundbucheintragung gilt allein die KostO, was zur Folge hat, dass der Wert der Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auf der Grundlage des &#167; 19 KostO, zu ermitteln ist. Die Vorschriften des GKG gelten weder unmittelbar noch entsprechend; auch darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanken k&#246;nnen nicht ber&#252;cksichtigt werden. Eine &#220;bertragung von Rechtsgrunds&#228;tzen des GKG auf die KostO w&#252;rde den grunds&#228;tzlich unterschiedlichen Anwendungsbereichen der beiden Gesetze nicht gerecht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">c) Nach eingehender &#220;berpr&#252;fung vertritt der Senat nunmehr in Abkehr von seiner unter b) dargestellten Rechtsprechung die Auffassung, dass sich der Wert des Grundst&#252;cks im Sinne des &#167; 19 Abs. 1 KostO im Grundsatz nicht aus dem Meistgebot ergibt, sondern dass als Wert der gem&#228;&#223; &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert ma&#223;geblich ist. Nur so wird regelm&#228;&#223;ig eine objektive und angemessene Wertermittlung erreicht. Der Senat kehrt damit zu seiner fr&#252;heren unter a) wiedergegebenen Rechtsansicht zur&#252;ck; diese wird im Grundsatz auch von anderen Gerichten und einem Teil des Schrifttums vertreten (BayObLG JurB&#252;ro 1978, 905 = BayObLGZ 1978, 8; RPfleger 1986, 158; JurB&#252;ro 1989, 1710; JurB&#252;ro 1996, 207 = RPfleger 1996, 129; Beschluss vom 24. Januar 2002, Az: 3 Z BR 3/02; OLG Celle KostRspr KostO &#167; 60 Nr. 43 mit zustimmender Anmerkung Lappe; OLGRep. 2000, 289; KG JurB&#252;ro 1980, 1062; OLG Frankfurt am Main JurB&#252;ro 1980, 1061; OLG Stuttgart JurB&#252;ro 1990, 1493 = RPfleger 1991, 30 mit zustimmender Anmerkung Meyer-Stolte; Pf&#228;lzisches OLG Zweibr&#252;cken, JurB&#252;ro 1988, 1045 = RPfleger 1988, 409; OLG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 1990, Az: 3 W 12/90; LG Aschaffenburg KostRspr KostO &#167; 60 Nr. 41; LG Darmstadt KostRspr KostO &#167; 60 Nr. 34 mit zustimmender Anmerkung Lappe; LG Bayreuth JurB&#252;ro 1976, 85 mit zustimmender Anmerkung M&#252;mmler; LG Hannover JurB&#252;ro 1984, 911 = RPfleger 1984, 333; LG Bielefeld RPfleger 1985, 40; LG Oldenburg i.O. RPfleger 1986, 451; LG Koblenz RPfleger 1999, 237; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., &#167; 60 Rdn. 21 b; G&#246;ttlich/M&#252;mmler, KostO, 12. Aufl. 1995, Stichwort \"Ersteher\" Anm. 1.3; M&#252;mmler Anm. zu LG Kassel JurB&#252;ro 1986, 1228). Zum Teil wird diese Sichtweise dahin eingeschr&#228;nkt, der nach &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert sei nur dann rechtserheblich, wenn er einen erzielbaren Kaufpreis wiedergebe (Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., &#167; 60 Rdn. 23). Auch diese Rechtsauffassung geht indes im Ansatz von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten und festgesetzten Verkehrswert aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich f&#252;r die Abkehr des Senats von seiner bisherigen Betrachtung sind im einzelnen folgende Erw&#228;gungen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, kann &#167; 29 GKG nicht f&#252;r die Ermittlung des Wertes auf der Grundlage des Meistgebotes herangezogen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verkehrswertberechnung durch einen Sachverst&#228;ndigen erfolgt ma&#223;geblich auf der Grundlage von Sach- und Ertragswertberechnungen. Diese ber&#252;cksichtigen die konkrete Situation auf dem Grundst&#252;cksmarkt einschlie&#223;lich der aktuellen Konjunkturlage (vgl. insoweit BayObLG JurB&#252;ro 1978, 905 = BayObLGZ 1978, 8). Der Sachverst&#228;ndige muss alle f&#252;r den Wert bedeutsamen Gesichtspunkte und Umst&#228;nde ermitteln und sie bewerten. Der von ihm festgestellte Wert entspricht in der Regel dem jeweiligen Betrag, der in der konkreten Situation auf dem Grundst&#252;cksmarkt als Kaufpreis zu erzielen ist. Auf einem Sachverst&#228;ndigengutachten beruhende Wertfestsetzungen gem&#228;&#223; &#167; 74 a Abs. 5 ZVG sind grunds&#228;tzlich als Grundlage f&#252;r die Wertermittlung nach Ma&#223;gabe des &#167; 19 KostO geeignet (vgl. Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., &#167; 19 Rdn. 31).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist es richtig, dass f&#252;r die Zwangsversteigerung zum Teil andere Grundlagen vorhanden sind als f&#252;r einen Verkauf auf dem Grundst&#252;cksmarkt. Diese besonderen Umst&#228;nde werden von dem Sachverst&#228;ndigen nicht ber&#252;cksichtigt. So hat der Ersteigerer eines Objektes gegen&#252;ber einem K&#228;ufer den Nachteil, das Objekt nicht oder nur eingeschr&#228;nkt besichtigen zu k&#246;nnen; auch stehen ihm h&#228;ufig keine Pl&#228;ne oder Unterlagen zur Verf&#252;gung. Hinzu kommt, dass eine Finanzierung oft nicht langfristig vorbereitet werden kann und diese wegen der Besonderheiten des Versteigerungsverfahrens unter Umst&#228;nden deutlich schwieriger zu realisieren ist als nach Ma&#223;gabe eines notariellen Kaufvertrages. Schlie&#223;lich erwirbt der Ersteigerer das Objekt kraft Gesetzes ohne jegliche Gew&#228;hrleistungsrechte (&#167; 56 Satz 3 ZVG). Auf diese Umst&#228;nde hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. M&#228;rz 1999 hingewiesen (OLGRep. 1999, 386 = JMBl. NW 2000, 10). Diese Aspekte verm&#246;gen jedoch nach erneuter Pr&#252;fung die Meinung, ma&#223;geblich f&#252;r die Wertermittlung sei grunds&#228;tzlich das Meistgebot, nicht ausreichend zu st&#252;tzen. Zum einen muss sich auch ein K&#228;ufer auf dem Grundst&#252;cksmarkt h&#228;ufig kurzfristig entscheiden und in kurzer Zeit eine Finanzierung planen und durchf&#252;hren. In der Praxis wird die Gew&#228;hrleistung oft vertraglich ausgeschlossen. Die genannten Umst&#228;nde f&#252;hren dazu, dass die Stellung des Erstehers nicht so erheblich von derjenigen des K&#228;ufers abweicht, dass eine v&#246;llig unterschiedliche Berechnung der Geb&#252;hren f&#252;r die Eintragung als Eigent&#252;mer gerechtfertigt ist. Von entscheidender Bedeutung ist indes, dass die genannten Unterschiede den objektiv zu ermittelnden Wert des Grundst&#252;ckes nicht ver&#228;ndern. Ob der Ersteher gegen&#252;ber dem K&#228;ufer Nachteile hat oder nicht, ist ohne Bedeutung f&#252;r den Wert der Sache. Dieser ergibt sich in der Regel zuverl&#228;ssig und nachvollziehbar aus einer Wertfestsetzung gem&#228;&#223; &#167; 74 a Abs. 5 ZVG, die regelm&#228;&#223;ig auf einem Sachverst&#228;ndigengutachten beruht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das Meistgebot bleibt vielfach weit hinter dem Verkehrswert zur&#252;ck, so dass der Ersteher das Grundst&#252;ck bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise h&#228;ufig f&#252;r einen geringeren Geldbetrag erh&#228;lt als es dem Wert des Grundst&#252;cks entspricht. Dies ist im Rahmen der durch das ZVG festgelegten Grenzen hinzunehmen. Indessen folgt daraus nicht, dass der Ersteher auch f&#252;r die Berechnung der Geb&#252;hren f&#252;r die Eintragung als Eigent&#252;mer besser gestellt werden muss.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Im Grundsatz ist mithin der Wertberechnung nicht das Meistgebot, sondern der gem&#228;ss &#167; 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert zugrunde zu legen. Da sich dieser, wie bereits erw&#228;hnt, auf DM 9.500.000,00 bel&#228;uft, kommt ein geringerer Wert als der vom Landgericht angenommene von DM 7.125.000,00 nicht in Betracht. Eine h&#246;here Festsetzung ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil eine &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdef&#252;hrers, hier also des Kostenschuldners, im Beschwerdeverfahren unzul&#228;ssig ist (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., &#167; 14 Rdn. 182 und 158). Im vorliegenden Fall hat nur der Kostenschuldner, nicht hingegen die Kostengl&#228;ubigerin weitere Beschwerde eingelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der vom Landgericht vorgenommene Abschlag von dem festgesetzten Verkehrswert in H&#246;he von 25 % angebracht ist, kann deshalb dahinstehen. Der Senat hat im Grundsatz erhebliche Bedenken dagegen, unter Berufung auf konkrete Umst&#228;nde des Einzelfalles einen derartigen Abschlag vorzunehmen. Dies w&#252;rde dazu f&#252;hren, dass bereits der Kostenbeamte bzw. der Rechtspfleger diese Umst&#228;nde ermitteln und bewerten muss, was kaum m&#246;glich ist. Dadurch w&#252;rde das Kostenansatzverfahren erheblich ausgeweitet, was mit seinem Zweck kaum zu vereinbaren ist. Ob in bestimmten klar umrissenen Ausnahmef&#228;llen ein Abschlag von dem festgesetzten Verkehrswert vorzunehmen ist und ob die vom Landgericht aufgef&#252;hrten Tatsachen im Grundsatz einen Abschlag rechtfertigen und dieser gegebenenfalls mit 25 % festzulegen ist, ist hier jedoch nicht zu entscheiden, weil, wie bereits dargelegt, die Bestimmung eines h&#246;heren Wertes als DM 7.125.000,00 ausscheidet. Ein h&#246;herer Abschlag als ein solcher von 25 %, der zugunsten des Kostenschuldners vorgenommen worden ist, ist jedenfalls nicht angebracht. Dies macht auch der Kostenschuldner selbst nicht geltend. Er vertritt lediglich die Auffassung, der Wert richte sich allein nach dem Meistgebot, was indes, wie ausgef&#252;hrt, nach der nunmehrigen Rechtsauffassung des Senats nicht zutrifft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">4.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 14 Abs. 7 KostO.</p>\n      "
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