List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "3 Wx 148/01",
    "date": "2002-05-27",
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    "updated_date": "2022-10-17T06:14:24Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0527.3WX148.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weite-ren Beschwerde.</p>\n<p>\t</p>\n<p>Au&#223;ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. </p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 90.262,52 EUR  (176.538,14 DM).</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e</u> :</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten sind Wohnungseigent&#252;mer in der Eigent&#252;mergemeinschaft R.../H... in .... </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2 war vom 1. Januar 1979 bis zum 1. Dezember 1989 Verwalterin der Gemeinschaft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1 erwarben ihr Eigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juli 1978 von dem Architekten R.... Gem&#228;&#223; &#167; 4 Ziffer 2 des Vertrages &#252;bernahm der Verk&#228;ufer die Haftung f&#252;r die m&#228;ngelfreie Herstellung des Kaufobjektes; gem&#228;&#223; &#167; 4 Ziffer 4 wurde eine zweij&#228;hrige Gew&#228;hrleistungszeit, beginnend mit der Abnahme vereinbart.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Bau des Objekts wurde im Herbst 1977 begonnen. Im Oktober 1978 war das Wohnhaus fertig, w&#228;hrend die Au&#223;enanlagen und die Tiefgarage noch erstellt werden mussten. Ende Oktober 1978 zogen die Beteiligten zu 1 in die Wohnung ein und zahlten am 11. Januar 1979 eine weitere Rate auf den Kaufpreis. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die tragenden W&#228;nde des Bauwerks waren aus Ziegeln der Ronsdorfer Ziegelwerke erstellt. Das Material erwies sich als mangelhaft. Bereits etwa drei Monate vor Fertigstellung des Wohnhauses traten in der Wohnung der Miteigent&#252;mer S... Risse im Au&#223;enputz der Fassade auf, die noch vor Fertigstellung der Fassade bearbeitet wurden. Der Verk&#228;ufer teilte den Miteigent&#252;mern S... unter Bezugnahme auf ein ihm vorliegendes Gutachten unter dem 17. September 1979 mit, es handele sich um eine vor&#252;bergehende Erscheinung, die nach Austrocknung in etwa ein bis zwei Jahren vollst&#228;ndig abklingen werde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In der Wohnung der Beteiligten zu 1 wurde Mitte 1981 erstmals ein Riss sichtbar. Diesen lie&#223; der Verk&#228;ufer abdichten und teilte den Beteiligten zu 1 mit, nach Austrocknung seien weitere Risse nicht zu erwarten. Ab 1982 traten auch an der &#252;brigen Anlage vermehrt Risse auf. Provisorische Abdichtungsma&#223;nahmen des Verk&#228;ufers blieben ohne dauerhaften Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 22. Januar 1982 reklamierte der Verk&#228;ufer bei der bauausf&#252;hrenden Firma H..., dass durch &#252;ber einen langen Zeitraum quellende und daher fehlerhafte Ziegel Risse aufgetreten seien. Unter dem 16. Dezember 1982 teilte die Beteiligte zu 2 den Eigent&#252;mern mit, dass die Baufirma die Rissbildung &#252;berpr&#252;fe und die Verj&#228;hrung nicht zum Jahresende ablaufe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Eigent&#252;merversammlung vom 20. September 1983 unterrichtete der Statiker B... die Miteigent&#252;mer &#252;ber die Ursachen und Auswirkungen der Rissbildung. Die Beteiligte zu 2, die seinerzeit in den Diensten des Architekten R... stand, informierte hierbei die Eigent&#252;mer dahin, dass Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che nicht gegen&#252;ber dem Verk&#228;ufer, wohl aber gegen&#252;ber der Bauunternehmung H... geltend gemacht werden k&#246;nnten, die die Gew&#228;hrleistungsfrist bis Mitte 1984 verl&#228;ngert habe. Der Beteiligte zu 1 vertrat dagegen die Auffassung, Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che best&#252;nden nur gegen&#252;ber dem Verk&#228;ufer. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 11. Oktober 1983 erkl&#228;rte die Beteiligte zu 2, sie trete von dem Teil der Verwalteraufgaben zur&#252;ck, der die Mauerrisse betrifft. Die Beteiligte zu 2 wurde mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Eigent&#252;mer f&#252;r den Punkt \"Risse\" entlastet. In den Verfahren 19 UR 143/83 und 160/83 wurden die Beschl&#252;sse vom 11. Oktober 1983 am 7. Juni 1984 f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, und die Beteiligte zu 2 wurde verpflichtet, als Verwalterin die erforderlichen Ma&#223;nahmen zur Durchsetzung der Anspr&#252;che wegen der Risse zu ergreifen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend einem Eigent&#252;merbeschluss aus dem Jahr 1984 leitete die Beteiligte zu 2 das Beweissicherungsverfahren 40 H 9/84 AG Neuss gegen den Statiker und die Bauunternehmung ein, das mit Beschluss vom 25. September 1984 auf den Verk&#228;ufer, den Architekten R..., erstreckt wurde. In diesem Verfahren erstattete der Sachverst&#228;ndige G... unter dem 17. Oktober 1985 ein Gutachten, das eine umfangreiche Rissbildung wegen der Verwendung nicht formbest&#228;ndiger Ziegel in den Au&#223;enw&#228;nden feststellte. Die verwendeten Ziegel wiesen eine irreversible, unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig starke Quellung nach dem Brennen auf. Die Zeit f&#252;r die Quelldehnung betrage 193 Tage. In Kombination mit raumstabilen Leichthochlochziegeln sei es zu unterschiedlichem Hub im Geb&#228;ude gekommen. Die fehlerhafte Beschaffenheit der Ziegel sei allerdings f&#252;r Planer und Bauausf&#252;hrende nicht erkennbar gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 1. Juli 1986 beschloss zu TOP 12, einen Rechtsanwalt mit der Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten einer Klage zu beauftragen und lehnte zu TOP 9 den Antrag der Beteiligten zu 1, schon jetzt gerichtlich gegen die Antragsgegner des Beweissicherungsverfahrens vorzugehen, ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1987 verklagte u.a. die Beteiligte zu 2 die Bauunternehmung H...; die Klage wies das Landgericht D&#252;sseldorf - 7 O 384/87 - am 20. September 1988 ab, da die Haftung aus dem Werkvertrag wirksam auf schuldhaft verursachte M&#228;ngel begrenzt worden sei, die in Rede stehenden M&#228;ngel indes nicht schuldhaft herbeigef&#252;hrt worden seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Am 6. Juli 1989 beschloss die Eigent&#252;merversammlung zu TOP 5, keine Regressanspr&#252;che gegen die Beteiligte zu 2 geltend zu machen. Nachfolgend erstatteten Sachverst&#228;ndige in weiteren Beweissicherungsverfahren zum Schadensumfang und zur Frage der fachgerechten Sanierung ihre Gutachten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">An den Balkonen der Anlage traten Undichtigkeiten auf, die erstmals 1984 bemerkt worden waren und bis heute - ebenso wie die Risse - nicht beseitigt sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1 haben die - seinerzeit bei dem Verk&#228;ufer angestellte - Beteiligte zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie bereits 1979 &#252;ber den Mangel und seine Ursache durch ein Gutachten des Sachverst&#228;ndigen G. informiert gewesen sei und es als Verwalterin pflichtwidrig vers&#228;umt habe, in nicht verj&#228;hrter Zeit Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che gegen den Verk&#228;ufer geltend zu machen bzw. deren Geltendmachung organisatorisch vorzubereiten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ihren Schaden haben die Beteiligten zu 1 wie folgt berechnet: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Entgangene M&#246;glichkeit der Anlage eines</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Minderungsbetrages von 27.388,- DM zu 8,5 %      109.352, -    DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Schaden im Zusammenhang </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">mit  der Balkonsanierung                                            13.974,14  DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">(3) Minderwert                                                                <u>  53.212, -   DM</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">176.538,14 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an sie 176.438, 14 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">nebst 4 % Zinsen aus 50.000,- DM seit dem 7. Dezember 1994</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">und aus 126.538,14 DM seit dem 30. Mai 1996 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2 hat in Abrede gestellt, weiter gehende Kenntnisse als die Beteiligten zu 1 &#252;ber die Rissbildung und deren Ursache gehabt zu haben und gemeint, Verj&#228;hrung der Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che gegen den Verk&#228;ufer sei mit Blick auf eine im Dezember 1978 erfolgte Abnahme bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1980 eingetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat nach m&#252;ndlicher Verhandlung durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 den Antrag abgelehnt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Amtsgericht ausgef&#252;hrt, die Beteiligte zu 2 habe ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag nicht verletzt. Denn dem Verwalter obliege nur die vertragliche Nebenpflicht, die Wohnungseigent&#252;mer rechtzeitig auf die M&#246;glichkeit des Bestehens von Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen hinzuweisen und den Wohnungseigent&#252;mern zu erm&#246;glichen, in einer Eigent&#252;merversammlung - ggf. nach Hinzuziehen von rechtlichen und technischen Beratern - die entsprechenden Beschl&#252;sse zu fassen. Insoweit habe der Verwalter eine Organisations- und Kontrollpflicht. Diesen Pflichten sei die Beteiligte zu 2 nachgekommen. Auch k&#246;nne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr bereits im Jahr 1979 Umfang und Ausma&#223; der Rissbildung oder gar ein hieraus abzuleitender Schadensersatzanspruch gegen&#252;ber dem Verk&#228;ufer bekannt war. Der Beteiligten zu 2 sei auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass sie nach Einholung des Beweissicherungsgutachtens gegen&#252;ber dem Verk&#228;ufer R... Ma&#223;nahmen entsprechend dem Schreiben vom 30. September 1983 nicht ergriffen habe. Denn insoweit habe es einer Entschlie&#223;ung der Eigent&#252;merversammlung und einer Beauftragung der Beteiligten zu 2 bedurft. &#220;berdies sei es an den Beteiligten zu 1 gewesen, gegen&#252;ber dem angeblich haftenden Architekten entsprechende Anspr&#252;che geltend zu machen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 1 ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 6. April 2001 das Rechtsmittel zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der sofortigen weiteren Beschwerde<b>,</b> um deren Zur&#252;ckweisung die Beteiligte zu 2 bittet, verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr urspr&#252;ngliches Begehren weiter. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nII.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167;&#167; 45 Abs. 1 WEG; 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zul&#228;ssige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begr&#252;ndet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (&#167; 27 FGG).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Beteiligten zu 1 k&#246;nnten von der Beteiligten zu 2 Schadensersatz wegen Schlechterf&#252;llung des Verwaltervertrages nicht beanspruchen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2 erkannt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe erkennen m&#252;ssen, dass eine Initiative zwecks Durchsetzung von Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen wegen M&#228;ngeln am Gemeinschaftseigentum erforderlich war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die ersten Risse im Laufe des Jahres 1979 an der Wohnung der Miteigent&#252;mer S. aufgetreten waren, sich etwa Mitte 1981 weitere Risse an der Wohnung der Antragsteller gezeigt h&#228;tten und diese seitens des Verk&#228;ufers unverz&#252;glich abgedichtet worden seien, seien erst 1982 verst&#228;rkt Risse aufgetreten. Dass wegen dieser M&#228;ngel ein weiteres T&#228;tigwerden erforderlich war, habe die Antragsgegnerin zumindest vor 1982 weder gewusst noch wissen m&#252;ssen. Dem Schreiben an den Miteigent&#252;mer S. vom 17. September 1979 sei - ungeachtet dessen, ob der Inhalt dieses Schreibens der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei - lediglich zu entnehmen, dass es sich bei den Rissen um solche M&#228;ngel handele, die nach der Austrocknungsphase von selbst abklingen w&#252;rden. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gutachten des Sachverst&#228;ndigen G. &#252;ber die wahre Schadensursache vorgelegen haben sollte, so sei ein solches allenfalls dem Verk&#228;ufer und Bautr&#228;ger bekannt gewesen. Dass die beim Verk&#228;ufer angestellte Antragsgegnerin hiervon gewusst habe, sei blo&#223;e Spekulation der Antragsteller. Weitere Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine Kenntnis oder fahrl&#228;ssige Unkenntnis vom wahren M&#228;ngelumfang zulie&#223;en, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Schreiben des Verk&#228;ufers an die Firma H. vom 22. Januar 1982 ergebe sich erstmalig, dass der Verk&#228;ufer Kenntnis von der eigentlichen M&#228;ngelursache erlangt hatte. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller annehme, dass der Antragsgegnerin der Inhalt dieses Schreibens bekannt und sie mit Blick auf &#167; 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 WEG zur Ergreifung von Ma&#223;nahmen verpflichtet war, scheide ein hieraus resultierender Anspruch aus Schlechterf&#252;llung des Verwaltervertrages gegen die Antragsgegnerin aus, weil Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che der Wohnungseigent&#252;mer gegen den Verk&#228;ufer bereits verj&#228;hrt, eine unterlassene Geltendmachung also nicht schadensurs&#228;chlich geworden sei. Gem&#228;&#223; &#167; 4 Ziffer 4 Satz 1 des notariellen Kaufvertrages betrage die Gew&#228;hrleistungsfrist 2 Jahre; die Verk&#252;rzung der gesetzlichen Gew&#228;hrleistungsfrist des &#167; 638 BGB sei wirksam; die Verwendung der Regelung &#252;ber die verk&#252;rzte Verj&#228;hrung in weiteren Vertr&#228;gen des Verk&#228;ufers mache diese nicht wegen Versto&#223;es gegen &#167; 11 Nr. 10 f. AGBG unwirksam. Denn bei notariellen Vertr&#228;gen seien Vertragsbedingungen nur dann im Sinne des &#167; 1 AGBG von der einen Vertragspartei der anderen gestellt, wenn - was von den Antragstellern weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sei - der Notar im Auftrag einer Partei ein Vertragsformular entwickelt habe oder eine Klausel &#252;bernehme, die die Partei st&#228;ndig verwende.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beginn der Verj&#228;hrung sei gem&#228;&#223; &#167; 4 Ziffer 4 Satz 2 des Kaufvertrages ab Abnahme bzw. Abnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen vereinbart. Danach habe die Verj&#228;hrung hinsichtlich der in Rede stehenden Mauerwerksm&#228;ngel sp&#228;testens am 11. Januar 1979 (Inbesitznahme der Wohnung durch die Antragsteller Ende Oktober 1978 und nachfolgender Zahlung einer Kaufpreisrate) begonnen und sei am 11. Januar 1981, unter Ber&#252;cksichtigung einer zweimonatigen Hemmung wegen einer Rissabdichtung ab Ende Juli 1979, mit Ablauf des 11. M&#228;rz 1981 eingetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man die seitens der Antragsteller geltend gemachten Anspr&#252;che der \n30-j&#228;hrigen Verj&#228;hrung des &#167; 195 BGB unterstelle, &#228;ndere dies im Ergebnis nichts. Denn dann w&#228;ren die Anspr&#252;che der Wohnungseigent&#252;mer gegen den Verk&#228;ufer nicht verj&#228;hrt und ein Schaden infolge eines Verhaltens der Antragsgegnerin zu verneinen, weil den Antragstellern ein - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte realisierbarer - Anspruch gegen den Verk&#228;ufer zust&#252;nde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Unterlassen der Geltendmachung von Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen gegen die bauausf&#252;hrende Firma H. lasse sich ein Anspruch auch nicht herleiten. Denn vertragliche Beziehungen zwischen den Eigent&#252;mern und der Baufirma h&#228;tten nicht bestanden, und auch ein Vorgehen aus den abgetretenen Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen des Verk&#228;ufers w&#228;re nicht erfolgreich gewesen, weil die Baufirma gem&#228;&#223; den Bedingungen des Vertrages mit dem Verk&#228;ufer nur f&#252;r schuldhaft verursachte M&#228;ngel einzustehen habe, ein Verschulden in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der verbauten Steine indes zu verneinen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Deliktische Anspr&#252;che scheiterten an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Keine &#196;nderung in der rechtlichen Beurteilung erg&#228;be auch die Annahme eines Verj&#228;hrungsablaufs erst Ende Mai 1988, zwei Jahre nach Beendigung des Beweissicherungsverfahrens. Denn vor diesem Hintergrund m&#252;ssten sich die Antragsteller ein so schwerwiegendes Mitverschulden an der Schadensverursachung (&#167; 254 BGB) vorhalten lassen, dass im Ergebnis eine Haftung der Antragsgegnerin ausscheide. Denn die Antragsteller h&#228;tten dann in Kenntnis des Mangelumfangs und der Mangelursache und nach Ende der Verwaltert&#228;tigkeit zwei Jahre zur Verf&#252;gung gehabt, um Anspr&#252;che gegen den Verk&#228;ufer in nicht rechtsverj&#228;hrter Zeit geltend zu machen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Ausf&#252;hrungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen &#220;berpr&#252;fung letztlich im Ergebnis stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1 k&#246;nnen von der Beteiligten zu 2 Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt positiver Verletzung des Verwaltervertrages nicht beanspruchen. Zwar war die Beteiligte zu 2 als Verwalterin verpflichtet, Baum&#228;ngel festzustellen, die Wohnungseigent&#252;mer dar&#252;ber zu unterrichten und die Entscheidung der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft &#252;ber das weitere Vorgehen herbeizuf&#252;hren (<b>a</b>). Auch spricht vieles daf&#252;r, dass der Beteiligten zu 2 der Mangel (Rissbildung in der Au&#223;enfassade durch forminstabile Ziegel) in unverj&#228;hrter Zeit bekannt geworden ist bzw. von ihr nach den gegebenen Umst&#228;nden h&#228;tte erkannt werden m&#252;ssen (<b>b</b>). Gleichwohl f&#252;hrt eine hieraus abzuleitende Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2, die Wohnungseigent&#252;mer auf den drohenden Ablauf der Gew&#228;hrleistungsfrist hinzuweisen und eine Entscheidung der Wohnungseigent&#252;merversammlung &#252;ber das weitere Vorgehen herbeizuf&#252;hren, unterstellt, nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung. Denn die Pflichtverletzung w&#228;re nicht urs&#228;chlich f&#252;r den Eintritt des von den Beteiligten zu 1 geltend gemachten Schadens geworden (<b>c</b>).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verwalter ist verpflichtet, die f&#252;r die ordnungsm&#228;&#223;ige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Ma&#223;nahmen zu treffen (&#167; 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Zur Instandsetzung geh&#246;rt auch die Behebung von Baum&#228;ngeln. Weil es aber in erster Linie Sache der Wohnungseigent&#252;mer selbst ist, f&#252;r die Behebung der Baum&#228;ngel zu sorgen (&#167; 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG), beschr&#228;nkt sich die Verpflichtung des Verwalters grunds&#228;tzlich darauf, Baum&#228;ngel festzustellen, die Wohnungseigent&#252;mer dar&#252;ber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigent&#252;merversammlung &#252;ber das weitere Vorgehen herbeizuf&#252;hren. Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft und hat dies zur Folge, dass Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che der Wohnungseigent&#252;mer nicht mehr durchgesetzt werden k&#246;nnen, haftet der Verwalter f&#252;r den dadurch den Wohnungseigent&#252;mern entstehenden Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags (BayOblG NZM 2001, 388 f.; WE 1991, 22).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem im Beweissicherungsverfahren 40 H 9/84 eingeholten Gutachten des Sachverst&#228;ndigen G. vom 17. Oktober 1985 steht, wovon die Beteiligten als unstreitig ausgehen, fest, dass die umfangreiche Rissbildung in den Au&#223;enw&#228;nden des Geb&#228;udes, durch die bzw. deren Folgen sich die Beteiligten zu 1 gesch&#228;digt sehen, auf die Verwendung von Ziegeln zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, die nach dem Brennen eine irreversible unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig starke Quellung aufwiesen und deren Verwendung in Kombination mit raumstabilen Leichthochlochziegeln zu einem unterschiedlichen Hub im Geb&#228;ude gef&#252;hrt haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der f&#252;r den Senat bindenden Feststellung hat die Verj&#228;hrung von Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen gegen den Verk&#228;ufer R. sp&#228;testens mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums am 11. Januar 1979<b>, </b> n&#228;mlich der Inbesitznahme der Wohnung Ende Oktober 1978 und der nachfolgenden Zahlung einer Kaufpreisrate begonnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die regul&#228;re Verj&#228;hrungsfrist nach &#167; 638 BGB betr&#228;gt bei Bauwerken f&#252;nf Jahre. Die 2-j&#228;hrige Verj&#228;hrung ist im Kaufvertrag vom 11. Juli 1978 nicht wirksam vereinbart worden. Denn es handelt sich dabei um einen quasi gleichlautend f&#252;r den Verkauf der Wohneinheiten verwendeten Formularvertrag, wobei nicht ersichtlich ist, dass die in Anlehnung an die VOB/B auf zwei Jahre verk&#252;rzte Gew&#228;hrleistungsfrist ernsthaft zur Disposition gestellt, also f&#252;r den K&#228;ufer verhandelbar war (BayObLG NZM 2001, 389; Palandt-Sprau BGB 60. Auflage 2001 Vorb. &#167; 633 Rdz. 31; vgl. auch BGH MDR 1999, 737 - Ingenieurvertrag -; BGH MDR 1992, 1058 - Architektenvertrag).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gew&#228;hrleistungsanspruch der Beteiligten zu 1 als Erwerber ist mithin seit dem 12.01.1984 verj&#228;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vieles spricht daf&#252;r, dass die Antragsgegnerin die M&#228;ngel rechtzeitig vor Ablauf der Gew&#228;hrleistungsfrist - ggf. mit Hilfe eines Sachverst&#228;ndigen - h&#228;tte erkennen k&#246;nnen und m&#252;ssen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">In dem m&#246;glicherweise von dem Verk&#228;ufer R. verfassten, aber von der Beteiligten zu 2 unterzeichneten Schreiben vom 17.09.79 ist bereits von Formver&#228;nderung der Baustoffe die Rede. Mit Schreiben vom 16.12.1982 teilte die Antragsgegnerin den Eigent&#252;mern mit, dass die Baufirma die Rissbildung &#252;berpr&#252;fe und die Verj&#228;hrung nicht zum Jahresende ablaufe. In der Eigent&#252;merversammlung vom 20.09.1983 unterrichtete der Statiker B. die Miteigent&#252;mer &#252;ber Ursachen und Auswirkung der Rissbildung; die Antragsgegnerin informierte die Eigent&#252;mer dahin, dass Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che nicht gegen&#252;ber ihrem Arbeitgeber, dem Architekten R. als Verk&#228;ufer, wohl aber gegen&#252;ber der Bauunternehmung H. geltend gemacht werden k&#246;nnten, die die Gew&#228;hrleistungsfrist bis Mitte 1984 verl&#228;ngert habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Am 30.09.1983 forderte der Anwalt der Beteiligten zu 1. die Beteiligte zu 2 auf, Ma&#223;nahmen f&#252;r die Abhilfe der Rissbildung im Mauerwerk und daraus resultierende Sch&#228;den treffen; Verj&#228;hrung der Anspr&#252;che gegen den Verk&#228;ufer drohe; die Beteiligte zu 2 m&#246;ge bis sp&#228;testens 03.10.1983 Nachricht geben, dass die Verj&#228;hrung verl&#228;ngert bzw. auf Verj&#228;hrung verzichtet wird. Die Beteiligte zu 2 antwortete unter dem 06.10.1983, laut Beschluss der ETV vom 20.09.83 zu TOP 1 solle der Wohnungseigent&#252;mer J. und nicht der Beteiligte zu 1 die Angelegenheit verfolgen, andere Beschl&#252;sse seien nicht gefasst worden, sie die Antragsgegnerin sei als Verwalterin nicht befugt, andere Ma&#223;nahmen zu ergreifen; der Verk&#228;ufer R. halte sich an den Kaufvertrag, der eine Verj&#228;hrungsfrist von 2 Jahren vorsehe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 11.10.1983 erkl&#228;rte die Beteiligte zu 2, sie trete von dem Teil der Verwalteraufgaben zur&#252;ck, der die Mauerrisse betrifft. Sie wurde insoweit mit Stimmenmehrheit entlastet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">In<b> </b>den Verfahren 19 UR 143/83 und 160/83 wurden die Beschl&#252;sse vom 11.10.1983 am 7. Juni 1985 f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt und die Beteiligte zu 2 verpflichtet, als Verwalterin die erforderlichen Ma&#223;nahmen zur Durchsetzung der Anspr&#252;che wegen der Risse zu ergreifen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der vorgeschilderten Entwicklung spricht also vieles f&#252;r die Annahme der Verletzung einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Wohnungseigent&#252;mer auf den drohenden Ablauf der Gew&#228;hrleistungsfrist hinzuweisen und rechtzeitig eine Entscheidung der Wohnungseigent&#252;merversammlung &#252;ber das weitere Vorgehen herbeizuf&#252;hren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><b>c)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl kommt es darauf, ob die Beteiligte zu 2 die ihr seinerzeit obliegenden Verwalterpflichten in der vorbezeichneten Weise verletzt hat, letztlich nicht an. Denn eine dahin gehende Pflichtverletzung w&#228;re f&#252;r den Eintritt des von den Beteiligten zu 1 reklamierten Schadens nicht<b> </b>urs&#228;chlich geworden (vgl. hierzu auch Gottschalg, Die Haftung von Verwalter und Beirat in der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft 2002, Rdz. 72 ff.). Nach den in der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft herrschenden Mehrheits- und Stimmungsverh&#228;ltnissen ist n&#228;mlich nicht davon auszugehen, dass die WEG einen von der Beteiligten zu 2 als Verwalterin rechtzeitig (vor dem 12.1.1984) gegebenen Hinweis auf eine Verj&#228;hrung der Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che gegen den Architekten R. zum Anlass genommen h&#228;tten, in unverj&#228;hrter Zeit gegen diesen gerichtlich vorzugehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich u.a. daraus, dass in der Eigent&#252;merversammlung vom 10.04.1984 die Beteiligte zu 2 als Verwalterin (einstimmig bei Enthaltung F. und B.) wiedergew&#228;hlt und er&#246;rtert wurde, gegen wen Anspr&#252;che wegen Rissbildung/Verj&#228;hrung geltend zu machen seien, wobei sich die Miteigent&#252;mer F., C. und Dr. B. (Mehrheit Anteile) gegen die gerichtliche Durchsetzung von Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen gegen den Verk&#228;ufer R. aussprachen. Auch zuvor bestand keine Neigung der WEG, gegen den Verk&#228;ufer R. vorzugehen. Den Beteiligten zu 1 war die Verj&#228;hrungsproblematik - wie sich aus dem Anwaltsschreiben vom 30. September 1983 und dem Protokoll der Eigent&#252;merversammlung vom 20. September 1983 ergibt - bekannt, ebenso der WEG, die im &#252;brigen noch am 1. Juli 1986 zu TOP 9 den Antrag der Beteiligten zu 1, \"schon jetzt\" gerichtlich gegen die Antragsgegner des Beweissicherungsverfahrens, also u.a. den Verk&#228;ufer R. vorzugehen, abgelehnt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Sachlage konnte eine Entscheidung der WEG im Sinne des Anliegens der Beteiligten zu 1 nicht erwartet werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">\nHieraus folgt zugleich, dass ein etwaiges Unterlassen der organisatorischen Vorbereitung einer solchen Entscheidung nicht als urs&#228;chlich f&#252;r die Nichtgeltendmachung der Gew&#228;hrleistung gegen den Architekten R. in unverj&#228;hrter Zeit durch die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft bzw. in deren Auftrag seitens der Beteiligten zu 2 anzusehen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass die anwaltlich beratenen Beteiligten zu 1 - so zutreffend die Vorinstanzen - es (auch ohne einen ihr Anliegen ablehnenden Eigent&#252;merbeschluss) in der Hand hatten, in unverj&#228;hrter Zeit selbst ihre Rechte gegen den Verk&#228;ufer R. zu verfolgen. Denn die Erf&#252;llungs- und prim&#228;ren Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che aus den Erwerbsvertr&#228;gen kann jeder Wohnungseigent&#252;mer selbst&#228;ndig geltend machen. Jeder einzelne Wohnungseigent&#252;mer kann alleine gem&#228;&#223; &#167; 633 Abs. 2 Satz 1 BGB Nachbesserung der M&#228;ngel am Gemeinschaftseigentum oder gem&#228;&#223; &#167; 633 Abs. 3 BGB Erstattung der M&#228;ngelbeseitigungskosten bzw. Zahlung eines Vorschusses verlangen (B&#228;rmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 &#167; 21 Rdz. 7; Fn. 6). Auch bei den Nachbesserungs- und M&#228;ngelbeseitigungsanspr&#252;chen nach &#167; 633 Abs. 1 und 2 BGB aus dem Vertrag mit dem Bautr&#228;ger handelt es sich n&#228;mlich um Erf&#252;llungsanspr&#252;che auf mangelfreie Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (a.a.O. Fn. 7 - prim&#228;re Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che). Jedoch modifiziert &#167; 432 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erwerbsanspr&#252;che aller Erwerber, so dass jeder einzelne Erwerber vom Ver&#228;u&#223;erer nur verlangen kann, dass dieser die Leistung an alle Erwerber erbringt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 konnte nach alledem keinen Erfolg haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 47 Satz 1 WEG. Eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgr&#252;nden nach &#167; 47 Satz 2 WEG war nicht angezeigt.</p>\n        \n      "
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