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    "id": 297769,
    "slug": "olgd-2002-05-23-10-u-9601",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "10 U 96/01",
    "date": "2002-05-23",
    "created_date": "2019-03-12T14:39:53Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:14:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0523.10U96.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 25. April 2001 verk&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckge-wiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kl&#228;gerin aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch auf R&#252;ckzahlung von \"Nebenkostenvorauszahlungen\" in H&#246;he von insgesamt 11.650,00 DEM wegen unwirksamer Nebenkostenvereinbarung nicht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 812, 818, 398 BGB zusteht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst offen, ob dem gewerblichen Mieter oder P&#228;chter grunds&#228;tzlich ein Anspruch auf R&#252;ckzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zusteht, wenn der Vermieter hier&#252;ber vertragswidrig nicht in angemessener Zeit abgerechnet hat. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Kl&#228;gerin scheitert jedenfalls daran, dass die von ihr und ihrem Ehemann &#252;ber einen Zeitraum von zwei Jahren an den Beklagten monatlich auf die Nebenkosten geleisteten Zahlungen von 500,00 DEM i.S. des &#167; 812 BGB nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist der Berufung darin zu folgen, dass die in Ziffer 04 des Pachtvertrags enthaltene Regelung, \"Zur Deckung der Nebenkosten wird von dem P&#228;chter eine monatliche Vorauszahlung in H&#246;he von 500 DEM geleistet\", mangels Spezifizierung der umlagef&#228;higen Kostenarten keine wirksame Nebenkostenvereinbarung enth&#228;lt (grundlegend Senat, Urt. v. 11.2.1982, ZMR 1984, 20; Urt. v. 29.6.2000, DWW 2000, 196), so dass eine Abrechnung der auf die verpachteten Vereinsclubr&#228;ume entfallenden Nebenkosten ausscheidet. Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteien keine Vorauszahlung mit j&#228;hrlicher Abrechnung, sondern eine nicht abzurechnende Nebenkostenpauschale vereinbart haben. Insoweit ergibt eine gem&#228;&#223; &#167;&#167; 133, 157, 242 BGB an Treu und Glauben und der Verkehrssitte orientierte Vertragsauslegung, dass die P&#228;chter unabh&#228;ngig von der fehlenden Einzelfestlegung der Nebenkosten jedenfalls den ausgewiesenen Betrag von 500 DEM auch ohne konkrete Abrechnung an den Beklagten zahlen sollten. Dies beruht auf der Erw&#228;gung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben und deshalb einer m&#246;glichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Vertragsnorm eine tats&#228;chliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen w&#252;rde (BGH, Urt. v. 18.5.1998, NJW 1998, 2966 m.w.N.). W&#228;re - wie es das OLG Dresden (Urt. v. 20.6.2000, NZM 2000, 827, zustimmend Schmid, NZM 2000, 1041) annimmt - f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Mieter in Ermangelung einer wirksamen Nebenkostenvereinbarung &#252;berhaupt keine Zahlungen auf die Nebenkosten zu erbringen h&#228;tte, so h&#228;tten die Kl&#228;gerin und ihr Ehemann f&#252;r die zweij&#228;hrige gastronomische Nutzung der Vereinsr&#228;ume nicht nur vereinbarungsgem&#228;&#223; keinen Pachtzins, sondern noch nicht einmal anteilige Nebenkosten zu zahlen gehabt. Die in Ziffer 04 des schriftlichen Pachtvertrages hinsichtlich der Nebenkosten getroffene Regelung w&#228;re danach ohne jede Relevanz gewesen, obwohl ihr auch f&#252;r die P&#228;chter erkennbar die Bedeutung zugrunde lag (&#167; 133 BGB), dass diese sich an den entstehenden Nebenkosten beteiligen sollten. Hiermit korrespondiert das Berufungsvorbringen der Kl&#228;gerin, wonach bei dem Vorgespr&#228;ch der Parteien zwar davon die Rede gewesen sei, sie sollten sich an Nebenkosten (z.B. f&#252;r Strom und Wasser) beteiligen, dass aber &#252;ber Einzelheiten nicht gesprochen worden sei, sondern dass diese im Pachtvertrag geregelt w&#252;rden. Vor diesem Hintergrund l&#228;sst sich die Bedeutung der streitgegenst&#228;ndlichen Nebenkostenregelung nicht auf eine unwirksame Nebenkostenvereinbarung reduzieren. Sie ist vielmehr mit dem Landgericht dahingehend auszulegen, dass der Beklagte den im Mietvertrag als Vorauszahlung ausgewiesenen Betrag von monatlich 500 DEM auch ohne Abrechnungsm&#246;glichkeit erhalten sollte und als Pauschale behalten darf (in diesem Sinn zutreffend Langenberg, NZM 2000, 801; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 7, &#167; 556 BGB, Anm. 6.1/11 m.w.N.). Diese Vertragsauslegung steht auch in Einklang mit dem nachvertraglichen Verhalten der Kl&#228;gerin, die die Nebenkostenr&#252;ckst&#228;nde f&#252;r 1998 am 25.3.1999 schriftlich anerkannt hat, ohne dass das Schriftst&#252;ck einen Hinweis oder Vorbehalt in Bezug auf eine von dem Beklagten geschuldete Abrechnung des auf die Nebenkosten zu zahlenden Pauschbetrages enth&#228;lt. Dass die Parteien in Ziffer 04 Satz 2 hinsichtlich der zu Lasten der P&#228;chter gehenden Telefonrechnungen eine monatliche Vorauszahlung von 150 DEM vereinbart haben, rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil die Telefonkosten anders als die &#252;brigen Nebenkosten ersichtlich allein f&#252;r das Pachtobjekt anfielen und im &#220;brigen durch die Telefongesellschaft konkret erfasst und abgerechnet wurden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 11.650 DEM</p>\n      "
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