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    "file_number": "23 U 152/01",
    "date": "2002-05-03",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:57:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0503.23U152.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers sowie die der Beklagten wird das am 3. Mai 2001 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl&#228;ger 38.961,86 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 4 % aus 27.077,31 Euro seit dem 31.12.1996 sowie 5 % &#252;ber dem Ba-siszinssatz aus weiteren 11.884,55 Euro seit dem 21.9.2001 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Klage wird wegen vorgerichtlicher Mahn-kosten von 4,06 Euro als unzul&#228;ssig und im &#252;brigen als unbe-gr&#252;ndet abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl&#228;ger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Die Kosten der Berufung werden zu 15 % dem Kl&#228;ger und zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicher-heit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um wechselseitige Anspr&#252;che aus einem beendeten Steuerberatungsverh&#228;ltnis.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1. befasst sich mit der Besorgung von Hotelzimmern und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Der Kl&#228;ger hat die Beklagte sowie ihre 1994 gegr&#252;ndete, im Parallelrechtsstreit 8 O 119/99 LG D&#252;sseldorf = 23 U 146/01 OLG D&#252;sseldorf verklagte Berliner Schwestergesellschaft auf der Grundlage eines Steuerberatungsvertrags vom 19.7.1994 (Bl. 24 ff. GA) in steuerlichen Angelegenheiten betreut. F&#252;r die ihm hieraus entstehenden Honorarforderungen hat sich der Beklagte zu 2., der gesch&#228;ftsf&#252;hrender Alleingesellschafter der Beklagten zu 1. ist, durch Urkunde vom 8.11.1994 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage verb&#252;rgt (Bl. 60 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den Aufgaben des Kl&#228;gers geh&#246;rte die Neueinrichtung der von Vertragsparteien als dringend &#252;berarbeitungsbed&#252;rftig angesehenen Buchf&#252;hrung; au&#223;erdem hat er unter anderem zu einem Pauschalpreis von 6.000,- DM netto die laufende Finanzbuchhaltung &#252;bernommen und die Entw&#252;rfe der monatlichen Umsatzvoranmeldungen erstellt. W&#228;hrend einer vom Finanzamt D&#252;sseldorf-Nord angeordneten Umsatzsteuersonderpr&#252;fung erkl&#228;rte die Beklagte zu 1. unter dem 8.12.1995 - zugleich im Namen ihrer Berliner Schwestergesellschaft - die fristlose K&#252;ndigung der Vertragsverh&#228;ltnisse (Bl. 174 ff. GA) und beauftragte sodann die D GmbH mit der weiteren steuerlichen Beratung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r seine T&#228;tigkeiten in den Jahren 1994 und 1995 hat der Kl&#228;ger aus insgesamt sechs Rechnungen vom 27.12.1995 sowie vom 16. und 17.12.1996 (Bl. 32 ff. GA) eine Honorarforderung von insgesamt 92.819,44 DM hergeleitet, die er zun&#228;chst in einem am 30.12.1996 eingeleiteten Mahnverfahren gegen die Beklagte zu 1. geltend gemacht und nach &#220;berleitung ist das streitige Verfahren auch gegen den Beklagten zu 2. weiterverfolgt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 92.819,44 DM zuz&#252;glich 11,5 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 7,95 DM zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben einzelne Rechnungsans&#228;tze bestritten und sich zudem auf Verj&#228;hrung berufen. Au&#223;erdem haben sie dem Kl&#228;ger vorgeworfen, beide Gesellschaften durch Buchf&#252;hrungsfehler und unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen fast in Konkurs getrieben zu haben. F&#252;r die Berichtigung von Falschbuchungen des Kl&#228;gers sowie f&#252;r ihre Mitwirkwirkung bei der Umsatzsteuersonderpr&#252;fung habe die D....... GmbH unter dem 30.4.1997 sowie 31.7. und 30.9.1998 Betr&#228;ge von insgesamt 19.219,20 DM berechnet (Bl. 115 ff. GA), mit denen die Aufrechnung erkl&#228;rt werde. Au&#223;erdem habe das Finanzamt ausweislich seiner Umsatzsteuerbescheide vom 26.10.1998 S&#228;umniszuschl&#228;ge von insgesamt 256.769,- DM festgesetzt (Bl. 121 f. = 209, 212 GA), die gleicherma&#223;en auf die fehlerhafte T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuf&#252;hren seien und ebenfalls hilfsweise zur Aufrechnung gestellt w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist diesen Gegenanspr&#252;chen nach Grund und H&#246;he entgegengetreten und hat sich seinerseits auf Verj&#228;hrung berufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverst&#228;ndigen M vom 2.11.2000 (Bl. 233 ff. GA) die Beklagten zur Zahlung von 48.150,79 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten von 7,95 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Dabei ist es in &#220;bereinstimmung mit dem Sachverst&#228;ndigen von einer berechtigten Honorarforderung des Kl&#228;gers in H&#246;he von 67.369,99 DM ausgegangen, der allerdings im Umfang der von der D....... GmbH berechneten Aufwendungen herabzusetzen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsmittel beider Parteien, mit der diese unter Wiederholung und Erg&#228;nzung ihres fr&#252;heren Vortrags an ihren erstinstanzlichen Begehren festhalten. Die Beklagten r&#252;gen dar&#252;ber hinaus, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen abgesehen habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 3.5.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">2001 die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 3.5.2001 abzu&#228;ndern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 44.668,65 DM, insgesamt 92.819,44 DM zuz&#252;glich 11 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 7,95 DM zu zahlen, sowie</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung (Bl. 292 ff. GA), die vorstehend angef&#252;hrten Unterlagen, den Inhalt der vorbereitenden Schrifts&#228;tze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Die Akte ist von Bl. 201 bis 260 doppelt foliert; die zweite Nummerierung ist mit einen \"x\" gekennzeichnet. Die Akten 8 O 119/99 LG D&#252;sseldorf = 23 U 146/01 OLG D&#252;sseldorf sind beigezogen und zu Informationszwecken zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemacht worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsforderung begr&#252;ndet; das Rechtsmittel des Kl&#228;gers hat in weitergehendem Umfang Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf erheblichen Verfahrensm&#228;ngeln im Sinne des &#167; 539 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verfahrensr&#252;gen der Beklagten unter Ziffern IV. und  V. ihrer Berufungsbegr&#252;ndung (Bl. 338 ff. GA) sind unbegr&#252;ndet. Das Landgericht war weder auf ihren Antrag noch von Amts wegen zur Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen M verpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung hat das Landgericht den erstmals mit Schriftsatz vom 23.3.2001 gestellten Antrag der Beklagten auf Ladung des Sachverst&#228;ndigen (Seite 19, Bl. 284 GA) als versp&#228;tet im Sinne der &#167;&#167; 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO angesehen (Entscheidungsgr&#252;nde unter II.5., Bl. 302 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Eingang des Gutachtens vom 2.11.2000 hat der Einzelrichter den Parteien unter dem 15.11.2000 eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt (Bl. 259 GA); diese Verf&#252;gung ist den erstinstanzlichen Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten am 27.11.2000 zugestellt worden (Bl. 260 GA). Eine Reaktion der Beklagten ist innerhalb der Frist nicht erfolgt; diese haben sich vielmehr mit ihrem erst am 2.1.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 29.12.2000 gebeten, bis zum 15.1.2001 zum Gutachten Stellung nehmen zu d&#252;rfen (Bl. x210 ff. GA). Nachdem auch ein Monat nach dem angek&#252;ndigten Termin keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen war, hat der Einzelrichter am 16.2.2001 Verhandlungstermin auf den 5.4.2001 bestimmt (Bl. x220 RS). Die Ladung ist den Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten am 2.3.2001 zugestellt worden (Bl. x220a GA), ohne dass irgendeine Reaktion erfolgt w&#228;re. Erst am Freitag, den 23.3.2001, haben die Beklagten ihre mit dem Anh&#246;rungsantrag verbundene 19seitige Stellungnahme vom gleichen Tage bei Gericht eingereicht (Bl. 266 ff. GA). Im der sodann am 5.4.2001 durchgef&#252;hrten m&#252;ndlichen Verhandlung war nach den unangegriffenen Ausf&#252;hrungen der angefochtenen Entscheidung wegen mehrerer auf den gleichen Tag abgeraunten und zum Teil umfangreichen Sachen eine Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen nicht m&#246;glich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dass unter diesen Umst&#228;nden die tatbestandlichen Voraussetzungen der &#167;&#167; 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO gegeben waren, r&#228;umt auch die Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten als \"durchaus zutreffend\" ein (Seiten 12 f., Bl. 339 f. GA); eine Entschuldigung f&#252;r die Versp&#228;tung haben die Beklagten auch im zweiten Rechtszug nicht vorgetragen. Ihr einziger Einwand, dass am 5.4.2001 eine Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen auch bei fristgerechter Antragstellung nicht m&#246;glich gewesen sei, liegt nach dem dargelegten Ablauf ersichtlich neben der Sache; das Landgericht hat den Verhandlungstermin erst bestimmt, nachdem die Beklagten sowohl die gerichtlich gesetzte Frist vers&#228;umt als auch die von ihnen selbst angek&#252;ndigte Stellungnahme bis zum 15.1.2001 nicht eingehalten haben. Auf den Anh&#246;rungsantrag des <span style=\"text-decoration:underline;\">Kl&#228;gers</span> vom 15.2.2001 kommt es schon deshalb nicht an, weil nach &#167;&#167; 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO der Antrag jeder Partei selbst&#228;ndig zu beurteilen ist und die Rechtzeitigkeit des einen die Versp&#228;tung des anderen nicht zu heilen vermag. Au&#223;erdem war der Antrag des Kl&#228;gers ebenfalls versp&#228;tet, weil er erst nach Ablauf der zuletzt bis zum 15.2.2001 verl&#228;ngerten Frist eingegangen ist (Bl. x217, x218 RS, x221 GA); auf die Frage einer Zur&#252;ckweisung kam es nur deshalb nicht mehr an, weil der Kl&#228;ger seinen Antrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung von 5.4.2001 zur&#252;ckgenommen hat (Bl. 285 GA). Aber auch unabh&#228;ngig hiervon k&#246;nnen sich die Beklagten auf eine fehlerhafte Behandlung des kl&#228;gerischen Anh&#246;rungsantrags nicht berufen, weil eine Rechtsmittelf&#252;hrer seine Beschwer nicht daraus herleiten kann, dass dem Erstgericht den Prozessgegner belastende Verfahrensfehler unterlaufen seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Infolge der somit rechtswirksam Zur&#252;ckweisung kommt die weiterhin begehrte Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen nach der zwingenden Vorschrift des &#167; 528 Abs. 3 ZPO auch im zweiten Rechtszug nicht in Betracht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einer Anh&#246;rung von des Sachverst&#228;ndigen vom Amts wegen bestand ebenfalls keine Veranlassung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 411 Abs. 3 ZPO erm&#246;glicht es dem Gericht, den Sachverst&#228;ndigen auch ohne Antrag einer Partei zur m&#252;ndlichen Erl&#228;uterung des Gutachtens zu laden; dies gilt selbst dann, wenn die Partei ihr Antragsrecht wegen Versp&#228;tung verloren hat (BGH NJW 1992, 1459; NJW 1994, 1348, 1349). Die Vorschrift begr&#252;ndet jedoch keine Rechtspflicht zur Ladung des Sachverst&#228;ndigen, sondern stellt deren Anordnung in das (pflichtgem&#228;&#223;e) Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Anh&#246;rung entsteht hieraus erst dann, wenn die m&#252;ndliche Er&#246;rterung des Gutachtens zur Kl&#228;rung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten, L&#252;cken und Widerspr&#252;chen unumg&#228;nglich ist (BGH aaO.; NJW 1982, 2874, 2875; NJW 1984, 1408; NJW 2001, 1787, 1788; NJW 2001, 3269, 3270).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Umst&#228;nde dieser Art sind weder dargetan noch sonst ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der einzigen in der Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten aufgef&#252;hrten Beanstandung, dass die \"Verteilung der Verursachungs- und Verschuldensbeitr&#228;ge\" aus dem Gutachten vom 2.11.2000 \"in keinster Weise ersichtlich\" sei, obwohl ihr eine \"offensichtlich streitentscheidende Bedeutung\" zukomme (Seite 12, Bl. 339 GA). &#220;ber die \"streitentscheidende Bedeutung\" tats&#228;chlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte hat nicht der Sachverst&#228;ndige, sondern das Gericht zu bestimmen; ersterem obliegt lediglich die Beantwortung der ihm vom Gericht vorgelegten Beweisfragen, zu denen die von den Beklagten vermissten Ausf&#252;hrungen nach der Fassung des Beweisbeschlusses vom 19.8.1999 nicht geh&#246;rten (Bl. 216 GA). Im &#252;brigen handelt es sich bei der Abw&#228;gung von Verursachungsbeitr&#228;gen nach &#167; 254 BGB um eine <span style=\"text-decoration:underline;\">Rechts</span>frage, die - wenn erheblich - vom Gericht in eigener Verantwortung zu beurteilen ist und deren Beantwortung es nicht einem Sachverst&#228;ndigen &#252;bertragen darf. Dementsprechend hat der Sachverst&#228;ndige in seinem Gutachten zu Recht von jeder Stellungnahme zu einer \"Verteilung der Verursachungs- und Verschuldensbeitr&#228;ge\" abgesehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Sonstige Zweifel, Unklarheiten oder Widerspr&#252;che des Gutachtens oder gar \"Missverst&#228;ndnisse des Sachverst&#228;ndigen bez&#252;glich der ihm vorgegebenen Ankn&#252;pfungstatsachen haben die Beklagten weder mit ihrer Berufungsbegr&#252;ndung noch in ihrem dort in Bezug genommenen - versp&#228;teten (oben 1.) - Schriftsatz vom 23.3.2001 dargetan (Bl. 266 ff. GA). Soweit sich der darin enthaltene, weitgehend unsortierte und in sich kaum noch nachvollziehbare Vortrag &#252;berhaupt mit den Ausf&#252;hrungen Sachverst&#228;ndigen befasst, wird dessen Gutachten als \"sorgf&#228;ltig und entsprechend den Pr&#252;fungsergebnissen des Gutachters gefertigt\" gelobt (Seite 18, Bl. 283 GA) und wiederholt hervorgehoben, dass die vom Sachverst&#228;ndigen unbeantwortet gelassenen Fragen \"im rechtlichen Bereich zu entscheiden\" und als \"Rechtsfragen\" im Gutachten \"zwangsl&#228;ufig\" nicht gekl&#228;rt worden seien (aaO. sowie Seiten 5 und 7, Bl. 270 und 272 GA). Dem ist nichts hinzuzuf&#252;gen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern der danach allein noch verbleibende Zweck des im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Anh&#246;rungsbegehrens darin liegen sollte, im Wege der Frage nach der Verteilung irgendwelcher \"Verursachungs- und Verschuldensbeitr&#228;ge\" den allein den Beklagten obliegenden Sachvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Gegenanspr&#252;che zu ersetzen, w&#252;rde dies auch ohne die Versp&#228;tung weder ein Anh&#246;rungsrecht aus &#167;&#167; 402, 397 ZPO noch eine Anh&#246;rungspflicht nach &#167; 411 Abs. 3 ZPO begr&#252;nden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Das angefochtene Urteil ist allerdings insoweit verfahrensfehlerhaft, als das Landgericht den Beklagen unter Ziffer II.3. der Urteilsanspr&#252;che einen Ersatzanspruch wegen einer \"Geldbu&#223;e\" von 10.000,- DM aberkannt hat (Bl. 312 GA), den die Beklagten nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht haben. Diese haben zwar mit Schriftsatz vom 5.7.1999 mitgeteilt, dass gegen den Beklagten zu 2. ein entsprechendes \"Bu&#223;geld\" verh&#228;ngt worden sei (Seite 12, Bl. 100 GA). Die (Hilfs-)Aufrechnung mit einer hieraus abgeleiteten Forderung ist jedoch weder hier noch an anderer Stelle ihres erstinstanzlichen Prozessvortrags erkl&#228;rt; die Wendung auf Seite 6 des in beiden Verfahren vorgelegten Schriftsatzes vom 23.3.2001 (Bl. 6 GA = Bl. 518 BA) betraf ersichtlich nur die im Parallelrechtsstreit erkl&#228;rte Aufrechnung. Nachdem die Beklagten in ihrer Berufungsbegr&#252;ndung klargestellt haben, dass sie jene Ersatzforderung im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen wollen (Seite 3, Bl. 330 GA), kommt jenem Verfahrensmangel jedoch keine &#252;ber die Streitwertbemessung hinausreichende Bedeutung zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nB.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache schulden die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten dem Kl&#228;ger nach &#167;&#167; 675, 611, 765, 767, 421 BGB als Honorar f&#252;r seine T&#228;tigkeit einen Betrag in H&#246;he von 76.202,77 DM = 38.961,86 Euro (unten AA.), der sich wie folgt zusammensetzt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Honorar gem. Urteil des Landgerichts  67.369,99 DM </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Umsatzsteuervoranmeldungen 0,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">erh&#246;hter Stundensatz: Buchf&#252;hrung und UStVA 0,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Abschlussvorarbeiten  1.365,63 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">unverj&#228;hrte Pauschalverg&#252;tung <span style=\"text-decoration:underline;\">10.517,15 DM </span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">  79.252,77 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">./. weitere Zahlung  -   6.500,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">nicht erhaltene Zahlung<span style=\"text-decoration:underline;\">3.450,00 DM </span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Differenz  - <span style=\"text-decoration:underline;\">  3.050,00 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">  76.202,77 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die demgegen&#252;ber von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind unbegr&#252;ndet (unten BB.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><b>AA.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht gegen die Beklagten aus seinen Rechnungen vom 27.12.1995 sowie vom 16. und 17.12.1996 eine unverj&#228;hrte Honorarforderung in H&#246;he von 76.202,77 DM zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Das in der Rechnung 1473/350 vom 17.12.1996 (Anlage K 4, Bl. 37 ff.) berechnete Zeithonorar f&#252;r die manuelle Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) der Monate Juli, September und Oktober 1995 (Bl. 38 GA) kann der Kl&#228;ger nicht beanspruchen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">\n1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Geb&#252;hrenanspruch ist schon deshalb unbegr&#252;ndet, weil die Abrechnung der Leistungen nach Zeitgeb&#252;hren den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht. Der Kl&#228;ger hat nach den insoweit zutreffenden Ausf&#252;hrungen seiner Berufungsbegr&#252;ndung (Seiten 4 ff., Bl. 352 ff. GA) den Honoraranspruch f&#252;r Buchf&#252;hrung und UStVA-Entw&#252;rfe in der Weise ermittelt, dass er <span style=\"text-decoration:underline;\">s&#228;mtliche</span> Leistungen nach Zeitaufwand berechnet und die von der Beklagten eingezogenen Betr&#228;ge als \"Vorsch&#252;sse\" in Abzug gebracht hat. Diese Berechnungsweise steht mit den Vertragsabsprachen vom 19.7.1994 nicht in Einklang.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; Ziffer I.1. des Steuerberatungsvertrages (Bl. 24 GA) schuldete der Kl&#228;ger die komplette laufende Buchf&#252;hrung \"einschlie&#223;lich Aufbereitung und Bearbeitung der vom Auftraggeber ... zur Verf&#252;gung zu stellenden Belege\"; es handelte sich somit im eine sogenannte \"Vollbuchf&#252;hrung\" im Sinne des &#167; 33 Abs. 1 StBGebV (vergl. BGH NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.). Dar&#252;ber hinaus hat der Kl&#228;ger nach Ziffer I.2. des Vertrages die Fertigung der monatlichen UStVA-Entw&#252;rfe &#252;bernommen, die nach der Regelung des &#167; 33 Abs. 8 StBGebV durch die Geb&#252;hr aus Abs. 1 jener Vorschrift abgegolten w&#228;re. An ihrer Stelle haben die Vertragsparteien jedoch unter Ziffer III.2. lit. c ein ausdr&#252;cklich als \"Pauschalverg&#252;tung\" bezeichnetes Honorar von monatlich 6.000,- DM netto vereinbart, das \"unabh&#228;ngig vom Umfang der tats&#228;chlich in Anspruch genommenen bzw. erbrachten Leistung des Auftraggebers zu zahlen\" war (Bl. 26 GA). Nach dem unmissverst&#228;ndlichen Wortlaut jener Vertragsklausel handelte es sich somit nicht um - einer sp&#228;teren Verrechnung zug&#228;ngliche - \"Vorsch&#252;sse\" im Sinne der &#167;&#167; 8, 9 Abs. 2 Satz 1 StBGebV, sondern um eine Pauschalverg&#252;tung nach &#167; 14 StBGebV, durch die alle hiervon erfassten T&#228;tigkeiten ohne R&#252;cksicht auf den damit verbundenen Aufwand abschlie&#223;end abgegolten sein sollten. Damit scheidet sowohl eine nachtr&#228;gliche Berechnung dieser Leistung nach Zeitaufwand im Sinne des &#167; 13 StBGebV wie auch eine Saldierung des hieraus ermittelten Gesamtbetrages mit den erhaltenen Pauschalen aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Daran &#228;ndern auch die maschinenschriftlichen Erg&#228;nzungen unter Ziffer 3. der \"gesonderten Erkl&#228;rung\" auf der letzten Seite des Steuerberatervertrags vom 19.7.1994 (Bl. 27 GA) nichts. Gem&#228;&#223; Satz 1 von Ziffer III.2. lit. b) des Vertragsformulars bedurfte eine Honorierung nach Zeitgeb&#252;hren einer \"gesonderten Geb&#252;hrenvereinbarung\" (Bl. 26 GA), die sich in den maschinenschriftlichen \"Erg&#228;nzungen bzw. &#196;nderungen zum Vertragsinhalt\" gerade nicht auf die durch die Pauschalverg&#252;tung abgegoltenen Leistungen erstreckte. Auch nach dem Verst&#228;ndnis des Kl&#228;gers sollte diese - andernfalls sinnlose - Sonderregelung nur f&#252;r Leistungen gelten, die als \"Nebenarbeiten\" oder \"Hilfeleistung bei sonstigen T&#228;tigkeiten in Zusammenhang mit der Buchf&#252;hrung\" im Sinne des &#167; 33 Abs. 7 StBGebV &#252;ber die von der Monatsauschale erfassten T&#228;tigkeiten hinausgingen (Schriftsatz vom 15.2.2001, Seite 10, Bl. x 230 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der gleichzeitig erhobene Einwand, die Voraussetzungen f&#252;r die Abgeltung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Pauschalgeb&#252;hr seien entfallen, weil die Finanzbuchhaltung f&#252;r die Zeit ab Juli 1995 durch Verschulden der Beklagten nicht fertiggestellt und die \"Finanzbuchhaltungspauschale\" f&#252;r diese Monate nicht erhoben worden sei, liegt ebenso neben der Sache wie die im folgenden nicht mehr n&#228;herer erl&#228;uterte Rechtsauffassung des Kl&#228;gers, es m&#252;sse deshalb eine \"Honorarregelung 'Dienstvertrag bei K&#252;ndigung'\" gelten (Seiten 14 und 16 f. GA, Bl. x234 und x236 f. GA). Ein Steuerberater kann von den vertraglichen Abrechnungsmodalit&#228;ten nicht dadurch einseitig abweichen, dass er vereinbarte Pauschalen nicht berechnet oder eigenm&#228;chtig als \"Vorsch&#252;sse\" versteht; hiervon scheint nunmehr auch die Berufungsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers auszugehen (vergl. unten III.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Damit scheidet ein Zeithonorar f&#252;r die von den (pauschalierten) Geb&#252;hrentatbest&#228;nden der &#167; 33 Abs. 1 und 8, 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV erfassten Leistungen von vornherein aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch f&#252;r dar&#252;ber hinausgehende \"Nebenleistungen\" in Zusammenhang mit der Erstellung der UStVA-Entw&#252;rfe f&#252;r die streitbefangenen Monate kann der Kl&#228;ger kein zus&#228;tzliches Honorar beanspruchen. Er - der Kl&#228;ger - beanstandet zwar mit Recht, dass der Sachverst&#228;ndige unter Ziffer B.IV.2.b) seines Gutachtens vom 2.11.2000 aus rechtlich unzutreffenden Billigkeitserw&#228;gungen zur Verneinung eines Honoraranspruchs gelangt ist (Bl. 250 f. GA); tats&#228;chliche oder vermeintliche Unbilligkeiten rechtfertigen nicht die Aberkennung berechtigter Verg&#252;tungsforderungen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil bereits eine Rechtsgrundlage f&#252;r eine Zusatzverg&#252;tung nicht ersichtlich ist; dies gilt auch dann, wenn der Mehraufwand f&#252;r die \"manuelle\" Erstellung der UStVA auf die Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten der Beklagten zu 1. und insbesondere die - auch vom Sachverst&#228;ndigen best&#228;tigten - Unzul&#228;nglichkeiten ihres Belegwesens zur&#252;ckzuf&#252;hren ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine vertraglich vereinbarte Verg&#252;tung des dieses Mehraufwandes ist nichts ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Steuerberatungsvertrag vom 19.7.1994 bietet f&#252;r eine zus&#228;tzliche Zeitgeb&#252;hr keine Grundlage. Die - nach Ziffer III.2. lit. b) allein in Betracht kommenden - Regelungen unter Ziffer 3. der \"gesonderten Erkl&#228;rung\" (Bl. 27 GA) erfassen den geltend gemachten Sonderaufwand f&#252;r die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht. Satz 1 der maschinenschriftlichen Erg&#228;nzung erstreckt sich auf diese Leistungen nicht, weil sich jene Regelung nur mit \"Nebenarbeiten ... zur Finanz- und Lohnbuchhaltung\", also mit den nach Abschnitt I. Ziffern <span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span> und <span style=\"text-decoration:underline;\">3.</span> zum Vertragsumfang geh&#246;renden Leistungen befasst. Hierzu z&#228;hlt die unter Ziffer <span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span> gesondert aufgez&#228;hlte und auch in der sonstigen Vertragsterminologie als selbst&#228;ndige Angelegenheit betrachtete Fertigung der monatlichen UStVA-Entw&#252;rfe nicht; die Vertragsparteien sind vielmehr nach ihrem &#252;bereinstimmenden Vortrag davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen aus den DATEV-Auswertungen der Finanzbuchhaltung abgeleitet werden k&#246;nnen und deshalb hierf&#252;r keine gesondert zu honorierenden Neben- oder Abstimmungsarbeiten anfallen k&#246;nnen. Aus dem gleichen Grunde stellen diese T&#228;tigkeiten auch keine \"anderen steuerberatenden Leistungen\" im Sinne von Satz 2 von Ziffer 3. der \"gesonderten Erkl&#228;rung\" dar; hierzu z&#228;hlen vielmehr nach Systematik und Zweck der Regelungen nur solche, die nicht zu den - in Satz 1 abschlie&#223;end geregelten - \"Nebenarbeiten\" geh&#246;ren (vergl. unten III.2.a). Nach der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung des Sachverst&#228;ndigen bot der Vertragstext somit aus der - nach &#167; 133, 157 BGB allein ma&#223;geblichen - Sicht der Beklagten zu 1. keinen Anhalt f&#252;r die Annahme, dass ein etwaiger Mehraufwand f&#252;r eine manuelle Erstellung der UStVA-Entw&#252;rfe eine zus&#228;tzliche Verg&#252;tung ausl&#246;sen k&#246;nne. Hiervon ist bei Rechnungsstellung auch der Kl&#228;ger selbst ausgegangen, der den Verg&#252;tungsanspruch nicht aus den Vertragsabreden vom 19.7.1994, sondern als Geb&#252;hren aus &#167;&#167; 33 Abs. 7, 10 StBGebV berechnet und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt hat, dass die UStVA wegen eines \"abgebr.(ochenen) Auftrags\" keine \"Erg&#228;nzung zur FiBu\" gewesen seien (Bl. 38 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine nach Vertragsabschluss getroffene Honorarabrede hat der Kl&#228;ger auch in seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Sachverst&#228;ndigen im Schriftsatz vom 15.2.2001 (Seiten 13 ff. GA, Bl. x233 ff. GA) nichts vorgetragen; sein Vorbringen ersch&#246;pft sich vielmehr in der Darstellung des von seinen Mitarbeitern erbrachten Arbeitsaufwands. Ein Vertrag kann jedoch durch eine - auch aufwendige - T&#228;tigkeit des Steuerberaters nicht einseitig erweitert oder erg&#228;nzt werden; hierzu bedarf es vielmehr selbst dann einer rechtsgesch&#228;ftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, wenn der Mehraufwand erst durch diesen verschuldet worden ist (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 f. und unten b.bb mwN.). Erkl&#228;rungen dieser Art hat der Kl&#228;ger nicht vorgetragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Rechnung des Kl&#228;gers herangezogene Bestimmung des &#167; 33 Abs. 7 StBGebV kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Jene Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung des Kl&#228;gers nicht bereits deshalb anwendbar, weil die Beklagte zu 1. ihm die f&#252;r die Anfertigung der UStVA-Entw&#252;rfe erforderlichen Unterlagen nach den Feststellungen der Sachverst&#228;ndigen lediglich in ungeordneter Form zur Verf&#252;gung gestellt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 33 Abs. 7 StBGebV ist eine Auffangregelung f&#252;r die Verg&#252;tung einer Hilfeleistung bei sonstigen T&#228;tigkeiten in Zusammenhang mit der Buchf&#252;hrung. Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, dass der Steuerberater bereits mit Buchf&#252;hrungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Abs&#228;tze des &#167; 33 StBGebV betraut ist; sie bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf damit zusammenh&#228;ngende Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die nicht bereits unter die &#252;brigen Geb&#252;hrenregelungen dieser Vorschrift fallen (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.). Gem&#228;&#223; Ziffer I.1. des Steuerberatungsvertrages hatte Beklagte zu 1. dem Kl&#228;ger jedoch neben der kompletten Buchf&#252;hrung im Sinne des &#167; 33 Abs. 1 StBGebV auch die Erstellung der UStVA-Entw&#252;rfe &#252;bertragen; von der hierf&#252;r vereinbarten Pauschalgeb&#252;hr sollten s&#228;mtliche Leistungen ohne R&#252;cksicht auf den damit verbundenen Aufwand abgedeckt sein (oben 1.). In einem solchen Fall sind nach &#167; 12 Abs. 1 und 2 StBGebV alle der Vorbereitung oder Durchf&#252;hrung der geschuldeten Leistungen dienende T&#228;tigkeiten durch die Geb&#252;hr nach &#167; 33 StBGebV abgegolten, so dass der Steuerberater f&#252;r die der Angelegenheit zuzuordnenden Einzelarbeiten keine weitere Geb&#252;hr verlangen darf. Ergibt sich f&#252;r ihn aus der vereinbarten Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber eine erhebliche, in der Regel nicht anfallende Mehrarbeit, so kann der Steuerberater die Auswirkungen auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall bei der Festlegung einer angemessenen Rahmengeb&#252;hr (&#167; 11 StBGebV) oder Pauschalverg&#252;tung (&#167; 14 Abs. 4 StBGebV) ber&#252;cksichtigen; eine Verg&#252;tung, die &#252;ber das in der Geb&#252;hrenverordnung festgelegte Entgelt hinausgeht, kann er dagegen nur &#252;ber eine &#167; 4 StBGebV entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten erreichen (BGH aaO.; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 13). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den bei Fehlen einer solchen Vertragsabsprache durch die Geb&#252;hr nach &#167; 33 Abs. 1, 14 StBGebV abgegoltenen Vor- und Nebenarbeiten z&#228;hlen jedoch auch das Sortieren ungeordneter Belege, ihre Pr&#252;fung, Berichtigung oder Erg&#228;nzung, die Vornahme hierdurch veranlasster Umbuchungen sowie alle sonstigen die Verbuchung vorbereitenden T&#228;tigkeiten (vergl. OLG Hamm GI 1987, 112 [LS]; OLG D&#252;sseldorf [13. Zivilsenat] GI 1988, 83 und GI 1997, 250; OLG Celle OLGR 94, 307, 308; Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2001, &#167;&#167; 32-33, Anm. 3 mit 2). Allein die mangelnde Ordnung der ausgeh&#228;ndigten Belege rechtfertigt daher keinen zus&#228;tzlichen Verg&#252;tungsanspruch aus &#167; 33 Abs. 7 StBGebV; die entsprechenden Leistungen des Kl&#228;gers waren vielmehr durch die vereinbarte Pauschalhonorierung abgegolten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechnung von Zeitgeb&#252;hren aus &#167;&#167; 33 Abs. 7, 13 StBGebV f&#252;r die manuelle Anfertigung von UStVA-Entw&#252;rfen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1. ihren unter Ziffer III.1. Abs. 1 des Vertrags niedergelegten Verpflichtung zu richtiger, vollst&#228;ndiger und rechtzeitiger Beleg&#252;bergabe und Information (Bl. 25 GA) nicht nachgekommen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Steuerberater kann sich in der Regel keine Sonder- oder Zusatzgeb&#252;hr verschaffen, indem er von sich aus den vereinbarungsgem&#228;&#223; vom Auftraggeber </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">&#252;bernommenen Buchf&#252;hrungsteil &#252;berwacht, berichtigt oder erg&#228;nzt, weil dies auf eine einseitige Ausweitung des Inhalts und Umfangs des Mandats und der damit verbundenen Verg&#252;tungspflicht hinausliefe; das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Mehrarbeit seines Steuerberaters verschuldet hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG Celle OLGR 1994, 307, 308; Zugeh&#246;r aaO.). Zwar kann dieser Mehraufwand ausnahmsweise als eine - durch die Geb&#252;hren nach &#167; 33 Abs. 1 ff. StBGebV nicht abgegoltene und eine gesonderte Geb&#252;hr ausl&#246;sende - eigenst&#228;ndige weitere Angelegenheit zu bewerten sein, wenn die Buchf&#252;hrungsarbeit des Auftraggebers so fehlerhaft oder unvollst&#228;ndig ist, dass der Steuerberater sie gleichsam neu vornehmen muss, um seine eigene Auftragsarbeit ordnungsgem&#228;&#223; erledigen zu k&#246;nnen. Auch in einem solchen Fall darf aber der Steuerberater den vereinbarten Inhalt und Umfang des Mandats nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers ausdehnen, indem er von sich aus die Buchf&#252;hrung erneuert und daf&#252;r eine Zusatzgeb&#252;hr verlangt. Ein Vertrag kann nicht einseitig, sondern nur im Einverst&#228;ndnis des anderen Vertragspartners ge&#228;ndert werden (&#167; 305 BGB). Dar&#252;ber hinaus folgt aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) die vertragliche Nebenpflicht, den Vertragszweck durch leistungstreues Verhalten zu sichern, den Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung nicht zu sch&#228;digen und ihn &#252;ber Umst&#228;nde zu unterrichten, deren Mitteilung er redlicherweise erwarten darf; diese Pflicht hat besonderes Gewicht, wenn der Vertrag auf Dauer angelegt und nur ein Vertragspartner fachkundig ist. Deswegen muss der Steuerberater vor einseitiger Ausf&#252;hrung nicht vereinbarte Leistungen den Mandanten zur Erm&#246;glichung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung auf die M&#228;ngel oder Unvollst&#228;ndigkeiten des ihm obliegenden Buchf&#252;hrungsteils sowie auf die ihn treffende zus&#228;tzlich entstehende Verg&#252;tungspflicht f&#252;r die Mehrleistungen hinweisen; bei Verletzung dieser Vertragspflicht kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen, der gem&#228;&#223; &#167; 249 BGB einem Verlangen des Steuerberaters nach einer Verg&#252;tung f&#252;r die unvereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 1996, 375, 377 mwN.; OLG D&#252;sseldorf [13. ZS] GI 01, 227, 228; Zugeh&#246;r aaO.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil der Beklagte weder sein rechtsgesch&#228;ftliches Einverst&#228;ndnis mit einer manuellen Fertigung der UStVA-Entw&#252;rfe erkl&#228;rt hat noch von einer Verg&#252;tungserwartung des Kl&#228;gers f&#252;r den damit verbundenen Mehraufwand ausgehen musste (oben a).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger mit seiner Berufung einen &#252;ber die zuerkannte Mittelgeb&#252;hr von 107,50 DM hinausgehenden Stundensatz von 131,25 DM weiterverfolgt, hat sein Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die manuelle Erstellung der UStVA-Entw&#252;rfe scheidet eine Anhebung der Zeitgeb&#252;hr von vornherein aus, weil dem Kl&#228;ger insoweit &#252;berhaupt kein Mehrverg&#252;tungsanspruch zusteht (oben I.2.). Gleiches gilt, soweit der Kl&#228;ger f&#252;r seine gesamten T&#228;tigkeiten bei der Finanzbuchhaltung ein Zeithonorar berechnet hat. Dieses ist zwar mangels Berufungsangriffs der Beklagten insoweit der &#220;berpr&#252;fung des Senats entzogen, als das Landgericht dem Kl&#228;ger die Mittelgeb&#252;hr von 107,50 DM zugesprochen hat (&#167;&#167; 636, 537 ZPO); anderes gilt jedoch f&#252;r die mit der Berufung des Kl&#228;gers weiterverfolgte Erh&#246;hungsbetr&#228;ge. Insoweit ist die Klage jedoch bereits dem Grund nach unschl&#252;ssig, weil der Kl&#228;ger die von der vereinbarten Pauschale erfassten Grundleistungen nach &#167; 33 Abs. 1 StBGebV - einschlie&#223;lich der davon erfassten Sortierungst&#228;tigkeiten (oben I.2.b.aa) - nicht nach Zeitgeb&#252;hren abrechnen durfte (oben I.1.) und der dar&#252;ber hinausgehende Sonderaufwand weder in den Rechnungen noch im Prozessvortrag des Kl&#228;gers ausgewiesen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig hiervon steht dem Kl&#228;ger f&#252;r die Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung keine &#252;ber den Mittelsatz hinausgehende Zeitgeb&#252;hr zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Eine vertragliche Abrede &#252;ber die konkrete H&#246;he des Geb&#252;hrensatzes haben die Parteien nicht getroffen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Satz 2 der maschinenschriftlichen Erg&#228;nzungen unter Ziffer 3. der \"gesonderten Erkl&#228;rung\" (Bl. 27 GA) scheidet als Rechtsgrundlage f&#252;r den vom Kl&#228;ger berechneten Aufschlag von 25 % von vornherein aus, weil diese Vertragsregelung aus den zutreffenden Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung (Ziffer I.1. der Gr&#252;nde, Bl. 297 GA) nur f&#252;r \"<span style=\"text-decoration:underline;\">andere</span> steuerberatendende Leistungen\" gilt damit die im voranstehenden Satz geregelten \"Nebenarbeiten (u.a. Abstimmungsarbeiten, soweit vom Mandanten zu vertreten) zur Finanz- und Lohnbuchhaltung\" nicht erfasst. Den abweichenden Auslegungsversuchen des Kl&#228;gers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.2.2001 (Seiten 10 ff., Bl. x230 ff. GA) ist schon durch den unmissverst&#228;ndlichen Wortlaut jener Vertragsregelungen der Boden entzogen; aus dem Zusammenhang beider Bestimmungen ergibt sich vielmehr, dass sich die Parteien lediglich hinsichtlich der in Satz 2 geregelten sonstigen steuerberatenden T&#228;tigkeiten, nicht aber wegen der von Satz 1 erfassten \"Nebenarbeiten\" zu einer einvernehmlichen Festlegung des konkreten Geb&#252;hrensatzes in der Lage gesehen haben, weil Art und Umfang eines \"vom Mandanten zu vertretenen\" Abstimmungsbedarfs seinerzeit &#252;berhaupt nicht absehbar waren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine nachvertragliche Vereinbarung des Inhalts, dass der Aufschlag von 25 % zur Mittelgeb&#252;hr auch f&#252;r die Nebenarbeiten gelten solle, hat der Kl&#228;ger ebenfalls nichts vorgetragen. Auf eine in seiner Berufungsbegr&#252;ndung hervorgehobene \"Vertragspraxis\" (Seite 2, Bl. 350 GA) kommt es schon deshalb nicht an, weil diese die zur Ab&#228;nderung von Vertragsabsprachen erforderliche rechtsgesch&#228;ftliche Willens&#252;bereinstimmung der Parteien nicht ersetzt. Im &#252;brigen ersch&#246;pft sich das hierzu in Bezug genommene Vorbringen im Schriftsatz vom 15.2.2001 in der Darlegung, dass er - der Kl&#228;ger - bereits in seiner als Anlage K 24 beigef&#252;gten Rechnung vom 27.6.2001 (Bl. x252 ff. GA) sowie in sonstigen fr&#252;heren Abrechnungen einen Stundensatz von 131,25 DM berechnet und die Beklagte zu 1. diese anstandslos beglichen habe (Seiten 11 f., Bl. x231 f. GA). Ein Steuerberater kann jedoch durch vertragswidrige Abrechnung seiner Leistungen keine einseitige &#196;nderung der mit seinem Auftraggeber getroffen Absprachen herbeif&#252;hren; hierzu bedarf es vielmehr dessen Zustimmung (oben I.2.a und b.bb mwN.). Der Begleichung von (unberechtigten) Rechnungsforderungen kommt jedoch als blo&#223;e Tathandlung keinerlei rechtsgesch&#228;ftlicher Erkl&#228;rungsgehalt zu; ihr liegt nicht einmal ein Erkl&#228;rungsbewusstsein des Auftraggebers zugrunde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus Satz 1 der \"Erg&#228;nzungen\" unter Ziffer 3. der \"gesonderten Erkl&#228;rung\" i.V. mit &#167;&#167; 13 und 11 StBGebV ergibt sich kein weitergehender Verg&#252;tungsanspruch des Kl&#228;gers; die mit seiner Berufung erhobene R&#252;ge, der Sachverst&#228;ndige und das Landgericht h&#228;tten die Bestimmung des &#167; 11 StBGebV &#252;bersehen (Seiten 3 f., Bl. 351 f. GA), ist ebenso unzutreffend wie unberechtigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den &#252;bereinstimmenden Regelungen der &#167;&#167; 12 BRAGO, 11 StBGebV ist dem rechtlichen oder steuerlichen Berater bei Rahmengeb&#252;hren ein Bestimmungsrecht &#252;bertragen; ihm obliegt somit, die Geb&#252;hr im Einzelfall unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH NJW 1987, 3203). Billiges Ermessen in diesem Sinne bedeutet jedoch nicht, dass ein Steuerberater den konkreten Geb&#252;hrensatz nach freiem Belieben festsetzen d&#252;rfe. Er hat vielmehr nicht nur die ihm durch die Bemessungsgrunds&#228;tze des &#167; 11 StBGebV gesetzten Grenzen einzuhalten, sondern auch das ihm einger&#228;umte Ermessen in jedem Einzelfall tats&#228;chlich auszu&#252;ben; erst dann kann ihm ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Ermessensspielraum zugebilligt werden (OLG D&#252;sseldorf [13. ZS] OLGR 1999, 106 f. mwN.). Aus diesem Grund muss der Steuerberater im Streitfall sowohl seine Ermessensaus&#252;bung wie auch die ihr zugrunde liegenden Gesichtspunkte eingehend darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil nur dann die Gerichte zu der Feststellung in der Lage sind, ob eine konkret bestimmte Geb&#252;hr noch innerhalb eines tolerierbaren Bereichs liegt. Dies gilt f&#252;r jede den Mindestsatz &#252;berschreitende Bestimmung in besonderem Ma&#223;e dann, wenn der Steuerberater - wie hier - sogar eine die Mittelgeb&#252;hr &#252;bersteigende Geb&#252;hr beansprucht; in einem solchen Fall hat er im Einzelnen zu erl&#228;utern, dass eine &#220;berschreitung mit R&#252;cksicht auf eine &#252;berdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, einen &#252;berdurchschnittlichen Umfang seiner Arbeiten oder wegen &#252;berdurchschnittlicher Schwierigkeiten angemessen ist. Wird sein Vorbringen diesen Anforderungen nicht gerecht, so kann er allenfalls die Mittelgeb&#252;hr verlangen, weil diese in Durchschnittsf&#228;llen im Rahmen des &#167; 11 StBGebV die angemessene Geb&#252;hr darstellt (BGH NJW-RR 01, 494; <i>Senat, </i>GI 2002, 72, 74; OLG D&#252;sseldorf [18. ZS] StB 1986, 160; GI 1990, 115; OLG D&#252;sseldorf [13. ZS] GI 1994, 133; OLGR 1999, 106; GI 2001, 197, 199; OLG Hamm GI 1990, 101; NJW-RR 1999, 510).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben steht dem Kl&#228;ger kein &#252;ber die Mittelgeb&#252;hr des &#167; 13 StBGebV  hinausgehender Honoraranspruch zu. Ein kontrollfreier Ermessenspielraum steht ihm bereits deshalb nicht zu, weil er das ihm in &#167; 11 StBGebV einger&#228;umte Ermessen &#252;berhaupt noch ausge&#252;bt hat; nach eigener Darstellung hat er vielmehr lediglich den 25 %igen Aufschlag aus der - nicht einschl&#228;gigen (oben a) - Regelung in Satz 2 der \"Erg&#228;nzungen\" zum Vertrag vom 17.4.1994 hinzuaddiert (Schriftsatz vom 15.2.2001, Seite 12, Bl. x232 GA). Konkrete Anhaltspunkte f&#252;r einen &#252;berdurchschnittlichen Charakter der \"Nebenarbeiten\" hat er ebenfalls nicht dargelegt; sie ergeben sich auch nicht aus dem mit seiner Berufungsbegr&#252;ndung in Bezug genommenen Gutachten vom 2.11.2000. Dort hat der Sachverst&#228;ndige vielmehr angenommen, dass von den Mitarbeitern des Kl&#228;gers ausgef&#252;hrten Abstimmungs-, Sortier und Kontrollarbeiten dem Anforderungsniveau der Qualifikation von Steuerfachangestellten entspreche und deshalb nach der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des OLG D&#252;sseldorf die Mittelgeb&#252;hr angemessen sei (Seiten 11 f. und 20, Bl. 245 f. und 254 GA). Anhaltspunkte f&#252;r die Unrichtigkeit dieser Ausf&#252;hrungen zeigt auch die Berufung nicht auf; die ersch&#246;pft sich vielmehr in dem Vorbringen, dass Gesch&#228;ftsbereich oder -struktur der Beklagten zu 1. ungew&#246;hnlich seien und \"hohe Anforderungen an das Belegsystem der Buchf&#252;hrung sowie an den Ordnungswillen der damit betrauten Personen\" stellten (Seite 3, Bl. 351 GA). Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb bedeutungslos, weil hierdurch das Anforderungsniveau der durchgef&#252;hrten Arbeiten nicht in Frage gestellt wird. Er kann dar&#252;ber hinaus bei der Bemessung der Zeitgeb&#252;hr f&#252;r die - hier allein in Rede stehenden - Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung keine Rolle spielen, weil Satz 1 der \"Erg&#228;nzungen\" nur die damals nach Art und Umfang unabsehbaren (\"verschuldeten\") Abstimmungs- und sonstige Nebenarbeiten erfasste (oben a), w&#228;hrend die - bei Vertragsabschluss bekannte - \"Gesch&#228;ftsstruktur\" der Beklagten zu 1. und die hiermit verbundenen Anforderungen an das Belegsystem der Buchf&#252;hrung nicht im Rahmen der &#167;&#167; 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBGebV, sondern bereits bei der Bemessung des Geb&#252;hrenssatzes der Rahmengeb&#252;hr (&#167; 11 StBGebV) oder der angemessenen Pauschalverg&#252;tung (&#167; 14 Abs. 4 StBGebV) f&#252;r die <span style=\"text-decoration:underline;\">Grund</span>leistungen nach &#167;&#167; 33 Abs. 1 ff., 34 Abs. 2 ff. StBGebV zu ber&#252;cksichtigen waren (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 und oben I.2.b.aa) und tats&#228;chlich ber&#252;cksichtigt worden sind. Auch f&#252;r die <span style=\"text-decoration:underline;\">Nebenarbeiten</span> zur Finanz- und Lohnbuchhaltung kann er Kl&#228;ger deshalb keine &#252;ber die Mittelgeb&#252;hr hinausgehende Verg&#252;tung verlangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Anderes gilt dagegen, soweit das Landgericht im Anschluss an die Berechnungen des Sachverst&#228;ndigen den berechneten Stundensatz auch f&#252;r Abschlussvorarbeiten herabgesetzt hat; insoweit hat die Berufung des Kl&#228;gers Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 35 Abs. 3 StBGebV erh&#228;lt der Steuerberater f&#252;r die Anfertigung oder Berichtigung von Inventarunterlagen und f&#252;r sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz die Zeitgeb&#252;hr. Jene Leistungen geh&#246;ren nicht zur Finanz- oder Lohnbuchhaltung im Sinne der &#167;&#167; 33 oder 34 StBGebV und werden deshalb auch durch die Verg&#252;tungsregelung &#252;ber damit zusammenh&#228;ngende \"Nebenarbeiten\" in Satz 1 der \"Erg&#228;nzungen\" unter Ziffer 3. der \"gesonderten Erkl&#228;rung\" nicht erfasst; es handelt es sich vielmehr um \"andere steuerberatende T&#228;tigkeiten\" des Kl&#228;gers im Sinne von Satz 2 dieser Regelung. An die darin individualvertraglich vereinbarte Erh&#246;hung der Mittelgeb&#252;hr um 25 % ist die Beklagte zu 1. auch dann gebunden, wenn der verlangte Stundensatz von 131,25 DM ohne jene Abrede einer Billigkeitskontrolle nach &#167; 11 StBGebV, 315 BGB nicht standhalten w&#252;rde; dementsprechend steht dem Kl&#228;ger &#252;ber die zuerkannte Geb&#252;hr von 107,50 DM hinaus ein Mehrbetrag von 23,75 DM zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Dass f&#252;r die Berichtigung von Inventaranlagen die in den Rechnungen 1470/352 (letzte Pos., Bl. 42, 44 GA) und 1468/350 (vorletzte Pos., Bl. 53, 57 f. GA) angesetzten 50 Arbeitstunden tats&#228;chlich angefallen sind, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel; hieraus errechnet sich ein weitergehender Honoraranspruch des Kl&#228;gers in H&#246;he von (23,75 DM x 50 zzgl. 15 % MWSt. =) 1.365,63 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Das mit seiner Berufungsbegr&#252;ndung geltend gemachte Verlangen des Kl&#228;gers auf Zahlung der vereinbarten Pauschale f&#252;r den Zeitraum von Juli bis Oktober 1995 in H&#246;he von 27.600,- DM ist dagegen zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist weder aus verfahrens- noch aus materiellrechtlichen Gr&#252;nden an einer (teilweisen) Neuberechnung seines Honoraranspruchs gehindert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Sein erstmals im zweiten Rechtszug erhobenes Verlangen auf Pauschalzahlung stellt keine nach &#167;&#167; 523, 263 ZPO unzul&#228;ssige (Eventual-)Klage&#228;nderung dar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat nach seinen Ausf&#252;hrungen unter Ziffer I.2. der Berufungsbegr&#252;ndung zwar in erster Linie den ihm aberkannten Anspruch auf Verg&#252;tung f&#252;r die manuelle Anfertigung der UStVA-Entw&#252;rfe aus der Rechnung 1473/350 vom 17.12.1996 mit der - rechnerisch zutreffenden - Begr&#252;ndung weiterverfolgt, dass das darin berechnete Zeithonorar f&#252;r alle T&#228;tigkeiten in Zusammenhang Umsatzsteuervoranmeldung <span style=\"text-decoration:underline;\">und</span> Buchf&#252;hrung in den Monaten Juli bis Oktober 1995 um 4.225,85 DM hinter der im gleichen Zeitraum anfallenden Pauschale zur&#252;ckbleibe und deshalb entgegen der Auffassung des Sachverst&#228;ndigen nicht unangemessen hoch sein k&#246;nne (Seiten 4 ff., Bl. 532 ff. GA). Er hat aber sp&#228;ter unter Ziffer I.5. ausgef&#252;hrt, dass er jedenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die Pauschalen habe und sich insoweit an einer Pr&#228;zisierung der Berechnungsgrundlagen auch aus Rechtsgr&#252;nden nicht gehindert sehe (Seite 13, Bl. 361 GA). Der darin liegende (hilfsweise) &#220;bergang zur Pauschalverg&#252;tung stellt keine Klage&#228;nderung im der &#167;&#167; 263 ff. ZPO dar, weil der Streitgegenstand hierdurch nicht ver&#228;ndert worden ist. Dem Honorarverlangen liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde; der Kl&#228;ger verlangt weiterhin Verg&#252;tung seiner Leistungen f&#252;r Buchf&#252;hrung und UStVA in den Monaten Juli bis Oktober 1995. Er will bei unver&#228;ndertem Klagegrund lediglich die H&#246;he dieses Anspruchs in anderer Weise bestimmen, in dem er ihn nicht mehr aus dem Saldo eines f&#252;r s&#228;mtliche Leistungen berechneten Zeithonorars und der vereinnahmten Gelder (vergl. oben I.1.), sondern allein aus der H&#246;he der vereinbarten Pauschalverg&#252;tung ermittelt. Eine derartige Abweichung von fr&#252;heren tats&#228;chlichen oder rechtlichen Ausf&#252;hrungen stellt jedoch, wie sich bereits aus &#167; 264 Nr. 1 ZPO ergibt, keine &#196;nderung des Streitgegenstandes dar; soweit sie zu einer Erh&#246;hung des Klageantrags f&#252;hrt, ist dies durch Nr. 2 jener Vorschrift gedeckt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Neuberechnung ist entgegen der offenbar von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch aus materiellrechtlichen Gr&#252;nden nicht ausgeschlossen. Abgesehen von seiner - vorliegend nicht in Rede stehenden - Bestimmung innerhalb der Rahmengeb&#252;hr nach &#167;&#167; 12 BRAGO, 11 StBGebV ist ein rechtlicher oder steuerlicher Berater im Rechtsstreit &#252;ber die Honorarforderung nicht an seine Geb&#252;hrenrechnung gebunden. Er darf deshalb sowohl irrt&#252;mlich nicht geltend gemachte Geb&#252;hren und Auslagen nachfordern wie auch zu niedrig angesetzte Geb&#252;hren und Auslagen nachtr&#228;glich erh&#246;hen (BGH NJW 1987, 3203; NJW-RR 1995, 758, 759 f.; NJW-RR 1995, 1335, 1337 mwN.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch ist auch sachlich berechtigt. Dem Kl&#228;ger steht f&#252;r seine im Zeitraum von Juli bis Oktober 1995 erbrachten Leistungen zwar kein Zeithonorar, wohl die unter Ziffer III.2. lit. c des Steuerberatungsvertrags vereinbarte Pauschalverg&#252;tung von monatlich 6.000,- DM netto zu (oben I.1.). Dieser Anspruch ist nach &#167;&#167; 628 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 5 StBGebV ist in vollem Umfang entstanden, obwohl der Kl&#228;ger nach eigenem Eingest&#228;ndnis nicht alle von der Monatspauschale abgegoltenen Leistungen erbracht hat und diese wegen der K&#252;ndigungserkl&#228;rung der Beklagten vom 8.12.1995 auch nicht mehr erbringen konnte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater wie jeder andere Dienstverpflichtete im Falle einer K&#252;ndigung des Auftraggebers einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil seiner Verg&#252;tung beanspruchen. Dieser Verg&#252;tungsanteil berechnet sich f&#252;r rechtliche oder steuerliche Berater nach den bereits angefallenen Geb&#252;hren. Die Geb&#252;hren entstehen, sobald der Berater aufgrund eines Auftrags irgendeine T&#228;tigkeit vorgenommen hat; bereits mit der ersten T&#228;tigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erf&#252;llt, ist die Geb&#252;hr in voller H&#246;he verdient. Nach &#167;&#167; 13 Abs. 3 BRAGO, 12 Abs. 4 StBGebV ist es deshalb auf bereits entstandene Geb&#252;hren grunds&#228;tzlich ohne Einfluss, wenn der Auftrag vor Erledigung der Angelegenheit durch K&#252;ndigung oder in sonstiger Weise beendet wird. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass dem Berater trotz vorzeitiger Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Geb&#252;hren in voller H&#246;he verbleiben, sofern er auch nur eine (erste) T&#228;tigkeit zur Verwirklichung des Geb&#252;hrentatbestandes vorgenommen hat (BGH NJW 1987, 315, 316; NJW 1995, 1954; LG Duisburg GI 2001, 265, 256). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Kl&#228;ger f&#252;r die streitbefangenen Monate nicht nur drei UStVA erstellt, sondern auch die Durchf&#252;hrung der Finanzbuchhaltung in Angriff genommen; damit waren die vereinbarten Monatspauschalen in voller H&#246;he von (4 x 6.000,- DM zzgl. MWSt. =) 27.600,- DM verdient.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">\nb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Der Honoraranspruch ist auch nicht nach Satz 2 des &#167; 628 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Jene Bestimmung enth&#228;lt einen Ausnahmetatbestand gegen&#252;ber Satz 1 dieser Vorschrift und somit eine Einwendung, deren tats&#228;chliche Voraussetzungen im Rechtsstreit der Auftraggeber nachzuweisen muss. Er hat deshalb darzulegen und zu beweisen, das ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur K&#252;ndigung gef&#252;hrt habe <span style=\"text-decoration:underline;\">und</span> dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1995, 1954; BGH NJW 1997, 188, 189  mwN.; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15). Ein vertragswidriges Verhalten in diesem Sinne setzt die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus; dem Auftraggeber obliegt daher der Nachweis, dass der Berater durch eine schwerwiegende Unzuverl&#228;ssigkeit oder in sonstiger Weise die vertraglich gesch&#252;tzten Interessen des Vertragspartners so beeintr&#228;chtigt hat, dass ihm - dem Auftraggeber - infolge der darin liegenden positiven Vertragsverletzung eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 95, 1954, 1955 mwN.). Ein Interessewegfall ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Beraters nicht (mehr) wirtschaftlich verwerten konnte oder kann, sie also f&#252;r ihn nutzlos geworden sind (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1985, 41 mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal ansatzweise entnehmen; diese setzen sich in ihrem Prozessvortrag weder mit dem Verg&#252;tungsverlangen des Kl&#228;gers noch mit den im K&#252;ndigungsschreiben vom 8.12.1995 erhobenen Beanstandungen &#252;berhaupt auseinander. Aber auch unabh&#228;ngig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 826 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der - schon f&#252;r sich allein den Pauschalverg&#252;tungsanspruch f&#252;r die Monaten Juli, September und Oktober 1995 begr&#252;ndenden (oben a) - drei UStVA kann sich die Beklagte zu 1. unabh&#228;ngig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erkl&#228;rungen schon deshalb nicht auf einen Interessewegfall berufen, weil sie die vom Kl&#228;ger gefertigten Entw&#252;rfe durch Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt tats&#228;chlich verwertet hat. Im &#252;brigen war der Beklagten zu 1. aus den im Parallelrechtsstreit als Anlage ST 33 vorgelegten Anschreiben bekannt, dass s&#228;mtliche Steuerf&#228;lligkeitsbenachrichtigungen des Jahres 1995 wegen des unzureichenden Standes der Finanzbuchhaltung nicht auf DATEV-Auswertungen, sondern auf - naturgem&#228;&#223; ungenauen - Sch&#228;tzungen des Kl&#228;gers und seiner Mitarbeiter (\"Additionsstreifen\") beruhten. Der weitere Vortrag ihrer Berufungsbegr&#252;ndung, der Kl&#228;ger habe jedenfalls anhand der ihm vollst&#228;ndig vorliegenden Belege sachlich richtige UStVA-Entw&#252;rfe fertigen k&#246;nnen, weil die nachfolgend beauftragte D....... GmbH sich aufgrund identischer Belegmasse hierzu in der Lage gesehen habe (Seiten 6 f., Bl. 333 f. GA), steht in unerkl&#228;rtem Widerspruch zum eigenen Vortrag der Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">2001, nach dem \"der Mandant\" - also die Beklagte zu 1. - durch die f&#252;r jenes Unternehmen t&#228;tige Ehefrau ihres erstinstanzlichen Prozessbevollm&#228;chtigten \"so lange getreten wurde\", bis er die f&#252;r die UStVA erforderlichen Belege in buchungsf&#228;higer Weise eingereicht habe (Seiten 13 f., Bl. 278 f. GA). Im &#252;brigen h&#228;tte der Verzicht auf Sch&#228;tzungen vorausgesetzt, dass die erforderlichen Belege dem Steuerberater gerade zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung vorliegen; diesen - ihr obliegenden (oben aa) - Nachweis kann die Beklagte zu 1. nach eigenem Eingest&#228;ndnis jedoch ebenso wenig f&#252;hren wie ihre Berliner Schwestergesellschaft im Parallelrechtsstreit (Berufungsbegr&#252;ndungen vom 16.8.2001, Seite 8, Bl. 335 GA, sowie Seite 5, Bl. 576 BA; Schriftsatz vom 19.12.2001, Seite 2, Bl. 608 GA). Auf welche sonstige, nicht einmal f&#252;r den Sachverst&#228;ndigen ersichtliche Weise der Kl&#228;ger unter diesen Umst&#228;nden die monatlich anfallenden UStVA-Entw&#252;rfe h&#228;tte fertigen sollen, haben auch die Beklagten beider Verfahren nicht dargelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ist nach &#167; 628 Abs. 1 Satz 2 BGB der vertragliche Pauschalverg&#252;tungsanspruch des Kl&#228;gers f&#252;r den Monat August 1995 erloschen, in dem der Kl&#228;ger lediglich mit der Durchf&#252;hrung der Finanzbuchhaltung begonnen hatte. Zwar kann eine Leistung eines Beraters f&#252;r den Auftraggeber auch dann ohne Interesse sein, wenn dieser wegen ihrer M&#228;ngel einen anderen Berater bestellen musste, f&#252;r den die gleichen Geb&#252;hren entstanden sind wie f&#252;r den ersten (BGH NJW 1985, 41; NJW 1095, 1954, 1955; NJW 1997, 188, 189); diese Voraussetzungen sind jedoch ebenfalls nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die D....... GmbH von einem R&#252;ckgriff auf die Vorarbeiten des Kl&#228;gers abgesehen hat, reicht hierf&#252;r nicht aus; erforderlich ist vielmehr der den Beklagten obliegende Nachweis, dass die Leistungen in einem Ma&#223;e ungen&#252;gend waren, dass sie keinerlei taugliche Grundlage f&#252;r ihre - durch die K&#252;ndigung unterbrochene - Fortschreibung waren. Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein; die durch das Ehepaar Littau rechtlich wie steuerlich beratenen Beklagten haben in beiden Verfahren allenfalls punktuelle Bearbeitungsm&#228;ngel einer noch l&#228;ngst nicht abschlie&#223;end aufbereiteten und f&#252;r weit zur&#252;ckreichende Zeitr&#228;ume zur&#252;ckzubeziehenden Buchhaltung aufgezeigt, ohne darzulegen, weshalb diese bei ungest&#246;rter Vertragsf&#252;hrung <span style=\"text-decoration:underline;\">einschlie&#223;lich</span> der Einhaltung der der Beklagten zu 1. obliegenden Mitwirkungspflichten keiner Korrektur h&#228;tte zugef&#252;hrt werden k&#246;nnen (vergl. unten BB.I.2.b.dd).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Aus eben diesem Grunde fehlt es dar&#252;ber hinaus auch an einem die K&#252;ndigung vom 8.12.1995 rechtfertigenden vertragswidrigen Verhalten des Kl&#228;gers im Sinne des &#167; 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser hat in beiden im vorliegenden Rechtsstreit wie auch im - von beiden Parteien in Bezug genommenen - Parallelverfahren detailliert vorgetragen und belegt, dass sich der Beklagte zu 2. als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. s&#228;mtlichen m&#252;ndlichen und schriftlichen Empfehlungen zu einer sachgem&#228;&#223;en Ausgestaltung des Belegwesens entzogen und wegen Qualifikation und Fluktuation ihres Personals zu einer zutreffenden Beantwortung von R&#252;ckfragen au&#223;er Stande gesehen habe. Dem sind weder die Beklagten noch die Berliner Schwestergesellschaft in einer den Anforderungen des &#167; 138 ZPO entsprechenden Weise entgegengetreten; auch die zusammenfassende Darstellung in den Gutachten des Sachverst&#228;ndigen M haben sie nicht in Abrede gestellt (vergl. unten BB.I.2.b.bb). Ein Auftraggeber, der sich auf diese Weise seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten an der Erstellung einer den tats&#228;chlich Gegebenheiten entsprechenden Buchhaltung verletzt und dem Steuerberater dadurch selbst einen wichtigen Grund zur Vertragsbeendung im Sinne des &#167; 626 BGB liefert, kann diesem nicht umgekehrt als vertragswidriges Verhalten zur Last legen, dass ihm im Zuge der erst durch die eigene Pflichtverletzung des Auftraggebers erforderlich gewordenen umfangreichen Abstimmungs- und Kontrollarbeiten vereinzelte Fehlzuordnungen unterlaufen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Die Differenz zwischen dem demnach in voller H&#246;he entstandenen Anspruch auf Pauschalverg&#252;tung f&#252;r Buchhaltung und UStVA im Zeitraum von Juli bis Oktober 1995 von insgesamt 27.600,- DM und dem auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverst&#228;ndigen zuerkannten Zeithonorar f&#252;r die Buchf&#252;hrung in den Monaten Juli und August 1995 von (8.707,50 DM + 2.472,50 DM zzgl. 15 % MWSt. =) 12.857,- DM bel&#228;uft sich auf 14.743,- DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\"><b>IV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrungseinrede der Beklagten ist lediglich gegen&#252;ber der erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Mehrforderung f&#252;r die Buchf&#252;hrungs- und UStVA-Leistungen in H&#246;he von 4.225,85 DM begr&#252;ndet; im &#252;brigen ist sie ungerechtfertigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Die - allein ma&#223;gebliche (BGH NJW 1997, 516; NJW-RR 2001, 494, 495) - zweij&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ist mit den Wirkungen des &#167; 217 BGB rechtzeitig unterbrochen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zweijahresfrist wurde f&#252;r Honorarforderungen aus 1995 gem&#228;&#223; &#167;&#167; 198, 201 BGB, 7 StBGebV fr&#252;hestens ab 1.1.1998 in Gang gesetzt (vergl. BGH aaO.; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 14) und vor ihrem Ablauf durch die am 30.1.1997 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides (Bl. 5 GA) unterbrochen (&#167; 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nichts anderes gilt f&#252;r Geb&#252;hrenanspr&#252;che aus bereits 1994 erledigten Angelegenheiten, weil der Kl&#228;ger den Mahnantrag bereits am 30.12.1996 und somit w&#228;hrend der noch bis Ende 1996 laufenden Frist des &#167; 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB eingereicht hat (Bl. 2 GA); dieser Vorgang hatte &#252;ber &#167; 693 Abs. 2 ZPO ebenfalls verj&#228;hrungsunterbrechende Wirkung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Ob eine Zustellung \"demn&#228;chst\" im Sinne des &#167;&#167; 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach Sinn und Zweck dieser Regelungen. Die anspruchstellende Partei dadurch soll bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustellungsverz&#246;gerungen innerhalb des gerichtlichen Gesch&#228;ftsbetriebs gesch&#252;tzt werden, denn derartige Verz&#246;gerungen liegen au&#223;erhalb ihres Einflussbereichs (BVerfG NJW 1994, 1853; BGHZ 122, 23, 27 = NJW 1993, 1585, 1586; BGH NJW 1993, 2811 f.; NJW 2001, 885, 887) Eine Zustellung \"demn&#228;chst\" nach der Einreichung des Mahngesuchs im Sinne des &#167; 693 Abs. 2 ZPO bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umst&#228;nden angemessenen, selbst l&#228;ngeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollm&#228;chtigter unter Ber&#252;cksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare f&#252;r die alsbaldige Zustellung getan haben. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr \"demn&#228;chst\" erfolgt, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollm&#228;chtigter durch nachl&#228;ssiges Verhalten zu einer nicht blo&#223; geringf&#252;gigen Zustellungsverz&#246;gerung beigetragen hat (BGHZ 103, 20, 28 f. = NJW 1988, 1980, 1982; BGH NJW 1993, 2811, 2812; NJW 1999, 3125); geringf&#252;gig in diesem Sinne sind Verz&#246;gerungen von bis zu 14 Tagen (BGH NJW 1994, 1073, 1074; NJW 1995, 1419, 1420; NJW 2000, 2282).  Die Zeitdauer der Verz&#246;gerung wird erst vom Tage des Ablaufs der Verj&#228;hrungsfrist berechnet; Verz&#246;gerungen der Zustellung, die auf einen unverj&#228;hrten Zeitraum fallen, sind daher unsch&#228;dlich (BGH NJW 1995, 2230, 2231 mwN.; NJW 1995, 3380, 3381). Der auf vermeidbare Verz&#246;gerungen im Gesch&#228;ftsablauf des Gerichts zur&#252;ckzuf&#252;hrende Zeitraum wird ebenfalls nicht eingerechnet (BGH NJW 2000, 2282); da die Partei keinen Einfluss auf den Zustellungsbetrieb des Gerichts hat, gereichen ihr nur solche Verz&#246;gerungen zum Nachteil, die in ihrem eigenen Bereich entstanden und daher von ihr zu verantworten sind (BGH NJW 1986, 1347, 1348; BGH NJW 1988, 1259, 1260). Beruht eine Verz&#246;gerung auf einer sachlich nicht gebotenen R&#252;ckfrage des Gerichts, so hat der Gl&#228;ubiger die Verz&#246;gerung nicht zu vertreten (BGH NJW 1984, 242; NJW 2001, 885, 887).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben war die Zustellung vom 30.1.1995 \"demn&#228;chst\" im Sinne des &#167; 693 Abs. 2 ZPO. Die einzige zuvor eingetretene Verz&#246;gerung beruht darauf, dass der Rechtspfleger des Mahngerichts den Kl&#228;ger unter dem 10.1.1997 zur Vervollst&#228;ndigung seiner Privatanschrift aufgefordert hat (Bl. 3 GA); hierdurch wird durch die nach jener Vorschrift eintretende Vorwirkung der Einreichung des Mahnbescheids nicht ber&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gung des Rechtspflegers ist dem Kl&#228;ger ausweislich seines Eingangsstempels am 16.1.1997 eingegangen und f&#252;nf Tage sp&#228;ter per Telefax vollst&#228;ndig beantwortet worden (Bl. 4 GA); diese Zeitspanne ist nach den dargelegten Grunds&#228;tzen selbst dann nicht erheblich, wenn man sie &#252;berhaupt als schuldhafte Verz&#246;gerung ansehen wollte. Die sonstigen Zeitr&#228;ume vor wie nach dieser Korrespondenz fielen nicht in die Einflusssph&#228;re des Kl&#228;gers und k&#246;nnen schon deshalb das Tatbestandsmerkmal \"demn&#228;chst\" nicht in Frage stellen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen war die Auflage des Rechtspflegers sachlich ungerechtfertigt. Ein Steuerberater ist wie jeder gewerblich T&#228;tige weder durch &#167;&#167; 253 Abs. 2 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch aus sonstigen Rechtsvorschriften gehindert, seine Forderungen unter seiner (unbeanstandet auch im angefochtenen Urteil aufgef&#252;hrten) B&#252;roanschrift gerichtlich geltend zu machen; diese war im Mahnantrag vollst&#228;ndig angegeben (Bl. 2 GA). Die demnach v&#246;llig &#252;berfl&#252;ssige Verf&#252;gung des Rechtspflegers kann dem Kl&#228;ger deshalb auch verj&#228;hrungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen (vergl. BGH aaO.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Die somit zun&#228;chst wirksam unterbrochene Verj&#228;hrungsfrist ist zwar gem&#228;&#223; &#167; 211 Abs. 2 BGB dadurch erneut in Gang gesetzt worden, dass der Rechtsstreit nach &#220;berleitung ins streitige Verfahren nicht mehr betrieben wurde; sie ist aber vor ihrem Ablauf durch Weiterbetreiben im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift erneut unterbrochen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">\naa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unterbrechung der Verj&#228;hrung endet nach &#167; 211 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erst in dem Zeitpunkt, zu dem der Prozessstillstand tats&#228;chlich eintritt, sondern bereits mit der letzten Prozesshandlung (BGH NJW-RR 1995, 1335, 1336). Hierzu z&#228;hlen jedoch entgegen der offenbar von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht nur Rechtsakte derjenigen Partei, welche die Verj&#228;hrung unterbrochen hat; die - weit auszulegende - gesetzliche Bestimmung l&#228;sst dar&#252;ber hinaus auch alle Handlungen des Gegners oder des Gerichts gen&#252;gen, die in irgendeiner Weise auf den Gang des Verfahrens einwirken und der F&#246;rderung des Rechtsstreits dienen sollen (BGH NJW 87, 382, 383; Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, &#167; 211, Rn. 6). Bei gerichtlichen Prozesshandlungen kommt es hierf&#252;r nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, sondern den ihres Zugangs an (BGHZ 88, 174, 175 = NJW 1983, 2699, 2700; BGHZ 134, 387, 390 f. = NJW 1997, 1777, 1778; BGH NJW 1984, 2102, 2103 f.; NJW-RR 1998, 954; BayVerfGH NJW 1988, 1372).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist die Unterbrechungswirkung vorliegend jedenfalls nicht vor Zugang der Aufforderung zur Anspruchsbegr&#252;ndung nach &#167; 697 Abs. 1 ZPO entfallen, die eine Prozesshandlung im Sinne des &#167; 211 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (BGHZ 134, 387, 390 f. = NJW 1997, 1777, 1778) und dem Kl&#228;ger am 7.4.1997 zugestellt worden ist (Bl. 10 GA). Die hierdurch erneut in Gang gesetzte Zweijahresfrist des &#167; 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB endete gem&#228;&#223; &#167;&#167; 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB erst mit dem Ablauf des 7.4.1999. An diesem Tag ist jedoch die Anspruchsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers eingegangen (Bl. 11 GA), durch die dieser den Rechtsstreit weiterbetrieben hat; gem&#228;&#223; &#167;&#167; 211 Abs. 2 Satz 2 , 209 Abs. 1 BGB ist somit die neue Verj&#228;hrung vor ihrem Ablauf erneut unterbrochen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich dem Grunde nach auch auf die erstmals im zweiten Rechtszug verlangte Zahlung des Pauschalhonorars f&#252;r die Monate Juli bis Oktober 1995 (oben III.); lediglich wegen des sich hieraus ergebenden Mehrbetrages von 4.225,85 DM ist die Forderung verj&#228;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Klage und die ihr in &#167; 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB gleichgestellte Zustellung eines Mahnbescheides unterbrechen die Verj&#228;hrung der Anspr&#252;che zwar grunds&#228;tzlich nur in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage oder dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden (BGHZ 66, 142, 147 = NJW 1976, 960; BGHZ 104, 6, 12 = NJW 1988, 1778, 1779; BGH NJW 1983, 388, 389; NJW 1993, 2439, 2440; NJW 1999, 2110, 2111; NJW 2000, 2678, 2679). Ma&#223;gebend f&#252;r den Umfang der Verj&#228;hrungsunterbrechung sind jedoch weder die vom Kl&#228;ger vorgetragene rechtliche Begr&#252;ndung seiner Forderung nicht seine hierauf beruhenden Berechnungen, sondern allein der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand, der durch den Antrag und den zu seiner Begr&#252;ndung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Im Rahmen dieses den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruchs umfasst die zur Verj&#228;hrungsunterbrechung f&#252;hrende Rechtsh&#228;ngigkeit alle materiellrechtlichen Anspr&#252;che (&#167; 194 BGB), die den Klageantrag zu begr&#252;nden verm&#246;gen. Ergibt sich aus dem Lebenssachverhalt ein anderer gleichgerichteter materiellrechtlicher Anspruch als der in der Klage bezeichnete, mit dem sich die behauptete Rechtsfolge begr&#252;nden l&#228;sst, geh&#246;rt er gleicherma&#223;en zum Streitgegenstand mit der Folge, dass die verj&#228;hrungsunterbrechende Wirkung der Klage auch f&#252;r ihn gilt (BGH aaO.; BGHZ 132, 240, 242 f. = NJW 1996, 1743; BGH NJW 1983, 2813; NJW 1996, 117, 118; NJW 1998, 1303, 1304; NJW 2000, 3492, 3493; Palandt-Heinrichs, &#167; 209 BGB, Rn. 13).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Danach erstreckte erfasste die Unterbrechungswirkung vorliegend auch die Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Pauschalverg&#252;tung. Der Kl&#228;ger hat keine anderen prozessualen Anspruche in den Rechtsstreit eingef&#252;hrt, sondern seine Honoraranspr&#252;che f&#252;r Buchf&#252;hrung und UStVA-Entw&#252;rfe der Monate Juli bis Oktober 1995 in einer nunmehr den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Weise neu berechnet (oben I.1.); darin liegt keine &#196;nderung des Streitgegenstandes (oben III.1.a).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Der H&#246;he nach ist die Forderung dagegen wegen eines Teilbetrages von 4.225,85 DM verj&#228;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Unterbrechungswirkung des &#167; 209 Abs. 1 und  Abs. 2 Nr. 1 BGB ergreift den prozessualen Anspruch grunds&#228;tzlich auch der H&#246;he nach nur in dem Umfang, in dem er gerichtlich geltend gemacht worden ist (oben a mwN.). Nach den zutreffenden Berechnungen seiner Berufungsbegr&#252;ndung hat der Kl&#228;ger in Mahn- und erstinstanzlichem Klageverfahren als Verg&#252;tung f&#252;r Buchhaltung und UStVA-Entw&#252;rfe der Monate Juli bis Oktober 1995 lediglich einen Betrag von 23.244,15 DM brutto verlangt (Seite 8, Bl. 356 GA); nur in diesem Umfang ist deshalb die Verj&#228;hrung unterbrochen worden. Bei Geltendmachung des Mehrbetrages war dagegen die bereits am 1.1.1996 in Gang gesetzte Verj&#228;hrungsfrist l&#228;ngst abgelaufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Ausnahmefall, in dem sich die Verj&#228;hrungswirkung ausnahmsweise auch auf bislang nicht einklagte Forderungsanteile erstreckt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine sogenannte \"unabgegrenzte Teilklage\", bei der die Verj&#228;hrung jedes einzelnen von mehreren nicht hinreichend voneinander abgegrenzten Teilanspr&#252;chen bis zur H&#246;he der Gesamtklagesumme unterbrochen wird (vergl. BGH NJW 1996, 2152, 2153 mwN.); hat der Kl&#228;ger nicht erhoben; er hat vielmehr seine gesamte, in den zugrunde liegenden Rechnungen nachvollziehbar und abschlie&#223;end ermittelten Verg&#252;tungsforderungen gerichtlich geltend gemacht. Damit ist jeweils nur in H&#246;he der sich hieraus ergebenden Einzelforderungen die Verj&#228;hrung unterbrochen worden; dass die Ermittlung der Forderungsh&#246;he auf einer vertragswidrigen Berechnungsweise beruht, hat allein der Kl&#228;ger zu verantworten und kann ihm schon deshalb auch verj&#228;hrungsrechtlich nicht zugute kommen. Der weiter anerkannte Sonderfall, dass sich die Anspruchsberechnungsgrundlagen durch Preissteigerungen oder sonstige nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklungen ge&#228;ndert haben (vergl. Palandt-Heinrichs aaO., Rn. 14 mwN.), ist ebenfalls nicht gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Mehrforderung von 4.225,85 DM sind die Beklagten somit zur Leistungsverweigerung berechtigt (&#167; 222 Abs. 1 BGB); damit reduziert sich die &#252;ber den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Forderung von 14.743,- DM (oben III.3.) auf 10.517,15 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\"><b>V.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt ergibt sich hieraus ein Gesamtanspruch in H&#246;he von 76.202,77 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Der nach der - im &#252;brigen nicht angefochtenen - landgerichtlichen Entscheidung berechtigte Honoraranspruch des Kl&#228;gers von 67.369,99 DM erh&#246;ht sich wegen der Mehrbetr&#228;ge f&#252;r Abschlussvorarbeiten (oben II.3.) und unverj&#228;hrter Pauschalverg&#252;tung (oben III. und IV.2.b) auf insgesamt (67.369,99 DM + 1.365,63 DM + 10.517,15 DM =) 79.252,77 DM. Hierbei ist allerdings nicht ber&#252;cksichtigt, dass der Kl&#228;ger nach seinem eigenen unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 15.2.2001 einerseits eine weitere Zahlung der Beklagten zu 1. &#252;ber 6.500,- DM erhalten, andererseits in seinen Rechnungen einen tats&#228;chlich nicht erhaltenen Betrag von 3.450,- DM in Abzug gebracht hat Seite 18, Bl. x238 GA). Bei einer Differenz von 3.050,- DM reduziert sich der noch offene Geb&#252;hrenforderung auf 76.202,77 DM; dies entspricht einem Betrag von 38.961,86 Euro.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Eine mit der Berufung der Beklagten verlangte \"Verrechnung\" mit eingezogenen Abschlagszahlungen auf das Pauschalhonorar f&#252;r die Monate August bis Oktober 1995 in H&#246;he von 9.000,- DM netto kommt dagegen nicht in Betracht. Die vereinbarte Honorarpauschale war in jenen Monaten in vollem Umfang verdient (oben III.), so dass der Beklagten zu 1. weder aus &#167; 628 Abs. 1 Satz 3 BGB noch einem sonstigen Rechtsgrund ein verrechnungsf&#228;higer Erstattungsanspruch zusteht. Die f&#252;r 1995 eingezogenen Betr&#228;ge, zu denen auch die abgebuchten Abschl&#228;ge geh&#246;ren, hat der Kl&#228;ger in seiner Rechnung 1468/350 in Abzug gebracht (Anlage K 7, Seite 2, Bl. 53 GA), die bereits der erstinstanzlichen Honorarermittlung zugrunde lag; die Herabsetzung des dort veranschlagten Betrags um tats&#228;chlich nicht gezahlte 3.450,- DM (oben 1.) hat mit den hier in Rede stehenden Abbuchungen nichts zu tun. F&#252;r weitergehende Erf&#252;llungshandlungen haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nichts vorgetragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><b>VI.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Herabsetzung der Verg&#252;tungsforderung um die von der D....... GmbH berechneten Honorare von insgesamt 19.219,20 DM kommt nicht in Betracht; die vom Sachverst&#228;ndigen f&#252;r geboten gehaltene \"Anrechnung der Ersparnis der unzweifelhaft gebotenen Nachbesserungsarbeiten\" (Gutachten unter C., Bl. 255 GA) scheidet bereits aus Rechtsgr&#252;nden aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Eine \"Anrechnung von Ersparnissen\" bei vorzeitig beendeten Steuerberatungsvertr&#228;gen sehen weder StBGebV noch BGB vor; die K&#252;ndigung des Auftraggebers hat vielmehr gem&#228;&#223; &#167;&#167; 828 Abs. 1 Satz 1 BGB, 12 Abs. 4 StBGebV zur Folge, dass dem Steuerberater die bereits aus der ersten T&#228;tigkeit verdienten Geb&#252;hren in voller H&#246;he verbleiben (oben III.2.a mwN.). Erst recht handelt es sich bei den T&#228;tigkeiten der D....... GmbH nicht um \"Nachbesserungsarbeiten\" im Sinne des &#167; 633 BGB; jene Vorschrift ist auf das Vertragsverh&#228;ltnis der Parteien unanwendbar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Vertr&#228;ge mit Steuerberatern sind - ebenso wie solche mit Rechtsanw&#228;lten (vergl. Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 5 mwN.) - allenfalls dann werkvertraglicher Natur, wenn der Berater ausschlie&#223;lich einen einmalige, in sich abgeschlossenen Einzelauftrag &#252;bernommen hat und dieser auf die Herbeif&#252;hrung eines bestimmten Erfolgs gerichtet ist (vergl. BGH [X. Zivilsenat] NJW 2000, 1107). Ist der Steuerberater dagegen - wie hier - im Zuge eines Dauermandats mit der umfassenden Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers betraut worden, so schuldet er nicht derartige (erfolgsgerichtete) Einzelleistungen, sondern eine weit dar&#252;ber hinausreichende steuerliche Beratung und Betreuung. In einem stellen Fall handelt es sich um einen einheitlichen Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, auf den gem&#228;&#223; &#167; 675 BGB nicht die &#167;&#167; 631 ff., BGB, sondern die der &#167; 611 ff. BGB Anwendung finden (BGHZ 54, 106, 107 f. = NJW 1970, 1596<b>; </b>BGHZ 78, 335, 338 = NJW 1981, 401; BGHZ 115, 382, 386 = NJW 1992, 307, 308 mwN.; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 4). Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne von dem Auftrag erfasste Leistungen bei isolierter Betrachtung als werkvertrags&#228;hnlich angesehen werden k&#246;nnen; ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Steuerberater bei ordnungsgem&#228;&#223;er Verrichtung der von ihm geschuldeten Dienste des &#246;fteren auch greifbare Ergebnisse zustande zu bringen hat. Dies gilt auch dann, wenn zu den vom Steuerberater geschuldeten T&#228;tigkeiten auch die Durchf&#252;hrung der Buchhaltung, die Anfertigung von Bilanzen oder die Abgabe von Steuererkl&#228;rungen geh&#246;rt; schon wegen der Abh&#228;ngigkeit dieser Leistungen von den erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers kann jener das Leistungsversprechen des Steuerberaters nicht dahin auslegen, dass dieser trotz jener au&#223;erhalb seiner Einflusssph&#228;re liegenden Fehlerquellen die (Erfolgs-)Haftung f&#252;r eine mit den tats&#228;chlichen Gegebenheiten &#252;bereinstimmende Richtigkeit seiner Arbeiten oder gar deren Anerkennung durch die Finanzbeh&#246;rden &#252;bernehmen will (BGHZ 115, 382, 387 f. = NJW 1992, 307, 308). Aus den gleichen Gr&#252;nden kommt auch eine - ohnehin nicht verlangte - \"Minderung\" der Verg&#252;tungsforderung nicht in Betracht, da das Dienstvertragsrecht der &#167; 611 ff. BGB keine &#167; 634 BGB vergleichbare Vorschrift kennt; der Auftraggeber kann Aufwendungen zur Behebung von Fehlern des Steuerberaters vielmehr nur im Wege der Aufrechnung mit Ersatzanspr&#252;chen verg&#252;tungsmindernd geltend machen (dazu unten BB. I.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\"><b>VII.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachten Nebenforderungen sind nur teilweise gerechtfertigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Die unverj&#228;hrte Mehrforderung aus der Pauschalverg&#252;tung in H&#246;he von insgesamt 23.244,15 DM (= 11.884,55 Euro) war bis zur Geltendmachung in der Berufungsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers weder f&#228;llig noch einforderbar (&#167;&#167; 7, 9 StBGebV); die Beklagten gerieten insoweit erst mit der Zustellung vom 21.9.2001 (Bl. 373 GA) in Zahlungsverzug (&#167; 284 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Zinssatz richtet sich nach &#167; 288 Abs. 1 BGB neuer Fassung, weil der Anspruch erst nach dem 1.5.2000 f&#228;llig geworden ist (Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">\nHinsichtlich der weitergehenden Forderungen von 52.958,62 DM (= 27.077,31 </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Euro) ist dagegen bereits am 31. (nicht: 30.) Dezember 1996 Verzug eingetreten, weil die Honorarforderungen mit Rechnungsstellung f&#228;llig wurden und die Beklagte zu 1. die auf den Vortag befristete Zahlungsaufforderung des Kl&#228;gers vom 17.12.1996 (Bl. 62 GA) unbeachtet gelassen hat (&#167; 284 Abs. 1 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB). Die H&#246;he des Zinsanspruchs bel&#228;uft sich allerdings gem&#228;&#223; &#167; 288 Abs. 1 BGB alter Fassung nur auf 4 %, weil die Neufassung der Vorschrift nach Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 f&#228;llig gewordene Anspr&#252;che keine Anwendung findet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Ein aus der Inanspruchnahme von Bankkredit bei der C AG abgeleiteter weitergehender Schadensersatzanspruch aus &#167; 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB steht dem Kl&#228;ger nicht zu. Die vorgelegten Schreiben dieses Kreditinstituts vom 5.3.1998 (Bl. 61 GA) und 20.9.2001 (Bl. 606 BA) verhalten sich lediglich &#252;ber eine - nicht einmal ununterbrochene - Kreditschuld auf dem Gesch&#228;ftskonto in H&#246;he von 35.000,- DM. Dar&#252;ber hinaus war jedenfalls die erstgenannte Zinsbescheinigung auch \"zur Vorlage beim OLG Dresden\" bestimmt, ohne dass der Kl&#228;ger hierzu irgendwelche Erl&#228;uterungen abgegeben h&#228;tte. Unter diesen Umst&#228;nden fehlt es ein einem schl&#252;ssigen Vortrag dazu, dass der Kl&#228;ger im Falle fristgerechter Begleichung gerade der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen zur R&#252;ckf&#252;hrung des Kredits willens und in der Lage gewesen w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Parallelverfahren vorgelegte Zinsbescheinigung der Stadtsparkasse D&#252;sseldorf vom 2.10.2001 (Bl. 605 GA) vermag einen weitergehenden Zinsanspruch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kl&#228;ger einen hieraus abgeleitendenden Schaden nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat (&#167; 308 Abs. 1 ZPO); das Begleitschreiben vom 27.10.2001 ist ausdr&#252;cklich nur zum Verfahren 23 U 146/01 eingereicht (Bl. 604 GA). Sollte der darin enthaltene Vergleich der Gesamtdarlehensbetr&#228;ge mit der Summe der Klageforderungen beide Verfahren in einem abweichenden Sinne zu verstehen sein, w&#228;re der vorliegend verlangte Zinsschadensersatzanspruch jedenfalls unschl&#252;ssig; der Kl&#228;ger legt nicht dar, f&#252;r welche der Verzugszeitr&#228;ume wegen welcher Forderungen </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">(oben 1.) welche der - nach Zeitr&#228;umen und H&#246;he divergierenden - Zinsbelastungen aus welcher Kreditinanspruchnahme als Schaden geltend gemacht werden soll.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger dar&#252;ber hinaus Ersatz der f&#252;r Mahnantragsformular und Porto verauslagten Betr&#228;ge in von 7,95 DM (= 4,06 Euro) verlangt hat, ist die Klage unzul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Jener Teilanspruch ist nicht deshalb nach &#167;&#167; 536, 537 ZPO der Beurteilung des Senats entzogen, weil die Beklagten die zuerkennende Entscheidung des Landgerichts nicht ausdr&#252;cklich mit ihrer Berufung angegriffen haben. Diese haben sich unter Ziffer I. ihrer Rechtsmittelbegr&#252;ndung auf Verj&#228;hrung der geltend gemachten Honorarforderungen berufen und hierauf (sogar in erster Linie) ihr Klageabweisungsbegehren gest&#252;tzt (Bl. 330 ff. GA). Infolgedessen ist dem Senat der gesamte Klageanspruch zur Entscheidung angefallen; hierzu geh&#246;ren auch die aus dem angegriffenen Hauptanspruch abgeleiteten und gem&#228;&#223; &#167; 244 BGB von der verj&#228;hrungseinrede erfassten Nebenforderungen. Diese hat das Berufungsgericht auch insoweit von Amts wegen auf ihre Zul&#228;ssigkeit und Begr&#252;ndetheit zu pr&#252;fen, als der Berufungsf&#252;hrer keine Beanstandungen erhoben hat (BGH NJW 1994, 1656, 1657; DtZ 1995, 406, 408; NJW 1997, 314 f.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Danach erweist sich das Zahlungsverlangen mangels Rechtsschutzinteresses als unzul&#228;ssig, weil dem Kl&#228;ger ein wesentlich einfacherer Weg zur Durchsetzung seiner Forderung zur Verf&#252;gung steht. Aufwendungen f&#252;r Mahnantragsformular und Porto geh&#246;ren zu den Kosten des Mahnverfahrens, die der Kl&#228;ger dort als \"Auslagen des Antragstellers\" h&#228;tte ansetzen k&#246;nnen und nunmehr nach Abschluss des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann. Der Feststellung derartiger Aufwendungen im gerichtlichen Erkenntnisverfahren bedarf es daher nicht; die Einrichtung des wesentlich einfacher ausgestalteten und zudem dem Rechtspfleger &#252;bertragenen Kostenfestsetzungsverfahrens dient vielmehr umgekehrt dazu, das Erkenntnisverfahren von derartigen au&#223;ergerichtlichen Aufwendungen der Parteien freizuhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nBB.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Den Beklagten stehen keine aufrechnungsf&#228;higen Schadensersatzanspr&#252;che gegen den Kl&#228;ger zu; auf die Regelung unter Ziffer 12. Abs. 3 der \"Allgemeinen Auftragsbedingungen\" (Bl. 31 GA) kommt es deshalb nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Ersatz der von der D....... GmbH f&#252;r ihre T&#228;tigkeiten in Rechnung gestellten Betr&#228;ge von insgesamt 19.219,20 DM schuldet der Kl&#228;ger nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 635 BGB scheidet aus Anspruchsgrundlage aus, da die Rechtsbeziehungen zur Beklagten zu 1. nicht dem Werkvertragsrecht unterliegen (oben AA.VI.); &#167; 628 Abs. 2 BGB ist ebenfalls unanwendbar, weil die K&#252;ndigung vom 8.12.1995 nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Kl&#228;gers veranlasst worden ist (oben AA.III.2.b.). Auch Schadensersatzanspr&#252;che aus Verzug stehen der Beklagten zu 1. mangels Mahnung nicht zu, weil die Vers&#228;umung gesetzlicher Fristen f&#252;r steuerlichen Erkl&#228;rungen im Verh&#228;ltnis der Vertragsparteien nicht nach &#167; 284 Abs. 1 BGB verzugsbegr&#252;ndend wirkt (BGHZ 115, 382, 387 ff. = NJW 1992, 307, 308; BGH NJW 2002, 825; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 11 und 16). Somit allein verbleibende Ersatzanspr&#252;che aus positiver Vertragverletzung setzen den dem Auftraggeber obliegenden Nachweis voraus, dass durch eine objektive Pflichtverletzung des Steuerberaters seine gesch&#252;tzten Verm&#246;gensunteressen betroffen worden sind und ihm - dem Auftraggeber - hierdurch der H&#246;he nach bestimmte Nachteile erwachsen sind, die bei pflichtgem&#228;&#223;em Handeln des Steuerberaters nicht entstanden w&#228;ren (Zugeh&#246;r aa0., 17 mwN.). Hieran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">\n2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger haftet der Beklagten nicht auf Ersatz der von der D....... GmbH unter dem 31.7. und 30.9.1998 f&#252;r \"Korrekturbuchungen der vorhandenen Finanzbuchhaltung\" in Rechnung gestellten Betr&#228;ge (Bl. 117 f., 119 f. GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berpr&#252;fungs- und Korrekturarbeiten k&#246;nnen grunds&#228;tzlich zwar grunds&#228;tzlich eine ad&#228;quate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1985, 1964, 1965; NJW 1991, 2833, 2836; NJW 1999, 2435, 2436; <i>Senat</i>, NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 72); dies gilt auch dann, wenn aus den Fehlern des Steuerberaters letztlich kein weitergehender Schaden entstanden ist (OLG D&#252;sseldorf [13. ZS] GI 2001, 180, 182). Der Auftraggeber muss aber im einzelnen vortragen, dass die Kosten f&#252;r derartige Arbeiten durch die pflichtwidrige Handlung des Steuerberaters hervorgerufen worden sind (BGH NJW 93, 2181, 2183). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Ihrem Vortrag l&#228;sst sich schon nicht entnehmen, dass ihnen in H&#246;he der Rechnungsbetr&#228;ge ein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der in den Rechnungen der D...... GmbH ausgewiesen Umsatzsteuerbetr&#228;ge fehlt es hieran bereits deshalb, weil die Beklagte zu 1. vorsteuerabzugsberechtigt ist. Soweit die T&#228;tigkeiten der Steuerberatungsgesellschaft die Buchhaltung der seit Mai 1994 rechtlich selbst&#228;ndigen Berliner Schwestergesellschaft oder der ihr zugeordneten M&#252;nchener Niederlassung betreffen, fehlt es ebenfalls an einem der Beklagten zu 1. entstandenen Schaden. Gegenstand und Umfang der sonstigen abgerechneten Arbeiten haben die Beklagten trotz wiederholter Aufforderung des Kl&#228;gers nicht in einer erwiderungsf&#228;higen Weise dargelegt; soweit ihnen ein besonderer Einarbeitungsaufwand zugrunde liegt, hat der Kl&#228;ger daf&#252;r nicht einzustehen, weil er die K&#252;ndigung vom 8.12.1995 nicht durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat (oben AA.III.2.b.). Im &#252;brigen belief sich der mit der D......  GmbH vereinbarte Stundensatz nach im Parallelverfahren \"Abtretungserkl&#228;rung\" vom 17.4.1996 (Bl. 83 GA) lediglich auf 100,- DM netto, so dass eine Rechtsgrundlage f&#252;r den sp&#228;ter berechneten Satz von 120,- DM nicht ersichtlich ist. Auf all diese Gesichtspunkte hat bereits der Kl&#228;ger hingewiesen, ohne das dies die Beklagten zu einer Pr&#228;zisierung ihres Vorbringens veranlasst h&#228;tte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon l&#228;sst sich weder dem Sachvortrag der Beklagten noch den von ihnen in Bezug genommen Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen eine schadensurs&#228;chliche Pflichtverletzung des Kl&#228;gers entnehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser haftet nicht bereits deshalb, weil die Buchhaltung die tats&#228;chlichen Gesch&#228;ftsvorf&#228;lle der Beklagten zu 1. nicht zutreffend wiedergab. Zwar geh&#246;rt es zu den Pflichten eines Steuerberaters, die ihm &#252;bertragene Buchf&#252;hrung in einer Weise zu organisieren, dass sie sachgem&#228;&#223;, kontinuierlich und zeitnah erledigt werden kann (<i>Senat</i>, Urteil vom 6.11.2001 - 23 U 16/01 -). Auch in diesem Rahmen schuldet er seinem Auftraggeber jedoch nur die ordnungsgem&#228;&#223;e Bew&#228;ltigung der ihm &#252;bertragenen Aufgaben, nicht aber eine den tats&#228;chlichen Gegebenheiten entsprechende Buchhaltung als Erfolg seiner T&#228;tigkeit (oben AA.VI. mwN.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat auch keine ihm obliegenden Aufkl&#228;rungs- und Hinweispflichten verletzt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Nach allgemeinen Grunds&#228;tzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch R&#252;ckfrage bei dem Mandanten den Sachverhalt aufzukl&#228;ren. Er ist somit seine Sache, den Mandanten dar&#252;ber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags ben&#246;tige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW-RR 1986, 1348, 1349; NJW 1991, 2831; NJW 1999, 3482, 3483). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Steuerberater die Buchf&#252;hrung sowie die Anfertigung von Jahresabschl&#252;ssen und (fristgebundenen) Steuererkl&#228;rungen &#252;bernommen hat. Soweit er zur Abgabe der Erkl&#228;rungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig und unmissverst&#228;ndlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Gesch&#228;ftsbesorgung n&#246;tig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu pr&#252;fen und zu kl&#228;ren. Die wesentlichen tats&#228;chlichen Voraussetzungen muss er durch R&#252;ckfragen und Er&#246;rterung mit dem Mandanten zu kl&#228;ren versuchen; &#252;ber notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren. Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle M&#228;ngel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 1991, 794, 795.; <i>Senat</i> OLGR 2002, 78, 81 = NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 89 mwN.). Ist nach den Umst&#228;nden f&#252;r eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich, darf sich der steuerliche Berater nicht mit dem begn&#252;gen, was ihm sein Mandant vorlegt oder berichtet. Er hat sich vielmehr durch gezielte Fragen um eine erg&#228;nzende Aufkl&#228;rung zu bem&#252;hen (<i>Senat</i>, aaO.; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 14; jeweils mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Verpflichtungen ist der Kl&#228;ger nach der zutreffenden Auswertung des Akteninhalts im Gutachten vom 2.11.2000 nachgekommen. Ausweislich der in beiden Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie seiner unwidersprochenen schrifts&#228;tzlichen Darlegungen hat er unmittelbar nach Beginn der T&#228;tigkeit das nach eigenen Worten \"v&#246;llig falsche Rechnungswesen\" der Beklagten zu 1. analysiert und nicht nur detaillierte Vorschl&#228;ge f&#252;r seine &#196;nderungen unterbreitet, sondern auch &#252;ber eine Anpassung des von ihr - der Beklagten zu 1. - verwendeten EDV-Programms auf die Anfertigung aussagekr&#228;ftiger Unterlagen als Grundlage f&#252;r eine sachgem&#228;&#223;e F&#252;hrung der Finanzbuchhaltung hinzuwirken versucht. Er hat die Beklagten dar&#252;ber hinaus schriftlich wie m&#252;ndlich auf die Unvollst&#228;ndigkeit und Unverwertbarkeit des von ihnen vorgelegten Belegguts hingewiesen, sie zur Umstellung ihres Beleg- und Rechnungswesens aufgefordert und vor den nachteiligen Folgen einer unzutreffenden Buchf&#252;hrung f&#252;r die Anfertigung steuerlicher Erkl&#228;rungen gewarnt. Er hat sich schlie&#223;lich um die Kl&#228;rung der f&#252;r ihn unerkl&#228;rlichen Gesch&#228;ftsvorg&#228;nge bem&#252;ht und ist, nach dem s&#228;mtliche &#196;nderungsvorschl&#228;ge unbeachtet geblieben sind und alle Aufkl&#228;rungsversuche an mangelnder Mitwirkung oder Qualifikation des Beklagten zu 2. und seiner Mitarbeiter sowie dem Ausscheiden des zuvor f&#252;r die Beklagte zu 1. t&#228;tigen Finanzbuchhalters gescheitert waren, zur Ermittlung der tats&#228;chlich angefallenen Gesch&#228;ftsvorf&#228;lle in umfangreiche Einzelpr&#252;fungen in den verschiedenen Zweigniederlassungen der Beklagten zu 1. eingetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Welche weitergehenden Anstrengungen der Kl&#228;ger f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aufarbeitung und Fortschreibung der unstreitig \"chaotischen\" Finanzbuchhaltung h&#228;tte vornehmen sollen, ist weder von den Beklagten aufgezeigt noch aus dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen ersichtlich; auch dieser hat insoweit keinerlei Vers&#228;umnisse des Kl&#228;gers festzustellen vermocht. Unter diesen Umst&#228;nden beruhte die im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehende Unvollst&#228;ndigkeit der Buchhaltung nicht auf der Verletzung dem Kl&#228;ger obliegender Ermittlungs- oder Hinweispflichten, sondern allein darauf, dass die Beklagte seinen Vorschl&#228;gen f&#252;r eine sachgem&#228;&#223;e Ausgestaltung ihres Belegwesens nicht Folge geleistet und ihren vertraglichen Informationspflichten trotz fortlaufender Aufforderungen des Kl&#228;gers nicht nachgekommen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Die somit dem Kl&#228;ger nicht anzulastende \"Unordnung des Kontokorrents und unzul&#228;ngliche Belegorganisation im Rechnungswesen der Beklagten\" stellt auch deren Berufung nicht mehr in Abrede; f&#252;r die nunmehr unternommenen Versuche der Beklagten, ihre eigenen Vers&#228;umnisse unter rechtlichen Gesichtspunkten dem Kl&#228;ger aufzub&#252;rden, besteht keine Grundlage. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">Dass dieser bei Vertragsabschlu&#223; von \"Aufr&#228;umarbeiten\" gewusst und die Nebenarbeiten zur Finanzbuchhaltung individualvertraglich &#252;bernommen hat, ist ebenso zutreffend wie unerheblich, weil dies die Beklagte zu 1. im Zuge der sp&#228;teren Vertrags<span style=\"text-decoration:underline;\">abwicklung</span> nicht von ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der - ohne ihre Hilfe &#252;berhaupt nicht m&#246;glichen - sachgem&#228;&#223;en Erstellung der Buchf&#252;hrung zu entbinden vermochte und der Kl&#228;ger die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Hinweispflichten erf&#252;llt hat. Damit stellt sich auch die Frage nach \"unterschiedliche Wissensstufen\" oder einen als \"pr&#228;gend\" bezeichneten \"besonderen Kenntnishorizont der Vertragsparteien\" nicht; eine \"Abw&#228;gung der Verursachungs- und Verschuldensbeitr&#228;ge\" nach &#167; 254 BGB kommt erst dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters feststeht. Bereits hieran fehlt es jedoch, weil der Kl&#228;ger den ihm gerade aus seinem \"Wissensvorsprung\" obliegenden Aufkl&#228;rungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist; der Umstand, dass die Beklagten seinen Hinweisen keine Folge leisten wollten, kann ihm nicht zugerechnet werden. Es unterliegt der freien Entscheidung des Mandanten, ob dieser den Hinweisen, Vorschl&#228;gen und Warnungen seines rechtlichen oder steuerlichen Beraters folgt oder die ihm empfohlenen Ma&#223;nahmen unterl&#228;sst. Hat der Berater - wie hier (oben bb) - die ihm obliegenden Belehrungspflichten erf&#252;llt, so hat er seinen Vertragspflichten gen&#252;ge getan; zeigt sich der Auftraggeber dennoch uneinsichtig, so braucht der Berater nicht zu versuchen, den Widerstand mit aller Macht zu &#252;berwinden (BGHZ 97, 372, 376 = NJW 1986, 2043, 2044; BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295, 2397; BGH NJW 1988, 706, 707; NJW 1996, 2571, 2572; G. Fischer, NJW 99, 2993, 2995; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/00, 1, 9). Der Kl&#228;ger haftet deshalb auch aufgrund seines \"besonderen Kenntnishorizonts\" nicht daf&#252;r, dass der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1. deren - ebenso selbstverst&#228;ndliche wie vertraglich geregelte - Obliegenheit zur Mitwirkung an einer zutreffenden Buchhaltung ignoriert und die wiederholten Warnungen des Kl&#228;gers in den Wind geschlagen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den gleichen Gr&#252;nden kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die D....... GmbH bei ihrer sp&#228;teren T&#228;tigkeit die Beklagten durch ein l&#228;ngerfristiges \"Treten\" zur Aush&#228;ndigung vollst&#228;ndiger Belege hat veranlassen k&#246;nnen (Schriftsatz vom 23.3.2001, Seite 14, Bl. 279 GA); zu derartigen Ma&#223;nahmen war der Kl&#228;ger nicht verpflichtet. Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater wird seinen Vertragspflichten bereits dadurch gerecht, dass er - wie der Kl&#228;ger - seinen Mandanten zur Mitwirkung auffordert und (sofern nicht offensichtlich) auf die andernfalls drohenden Nachteile hinweist; eine besondere Nachdr&#252;cklichkeit oder Eindringlichkeit seiner Belehrungen, deren fortlaufende Wiederholung oder gar ein intensives \"Treten\" seines Auftraggebers schuldet er nicht (BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295, 2397; BGH NJW 1987, 1322, 1323; NJW 1995, 2842, 2843; NJW 1996, 2571, 2572; NJW-RR 2002, 1351, 1352 f.; G. Fischer und Zugeh&#246;r aaO.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">\ndd)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich haftet der Kl&#228;ger der Beklagten auch nicht deshalb auf Ersatz der f&#252;r die Neuerstellung der Finanzbuchhaltung angefallenen Kosten, weil ihm nach dem - vom Sachverst&#228;ndigen best&#228;tigten - Vortrag der Beklagten einzelne Buchungsfehler unterlaufen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater haftet nur dann aus positiver Vertragsverletzung, wenn der dem Mandanten entstandene Nachteil auf eine Verletzung von Vertragspflichten r&#252;ckf&#252;hrbar ist; Pflichtverletzungen, die den Schaden nicht herbeigef&#252;hrt haben, erf&#252;llen den Haftungstatbestand nicht. Ob und in welchem Umfang ein nach &#167;&#167; 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich deshalb nach einem rechnerischen Vergleich der durch das sch&#228;digende Ereignis bewirkten Verm&#246;genslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten w&#228;re; der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten verm&#246;gensm&#228;&#223;ig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten st&#252;nde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Insoweit tr&#228;gt der Mandant die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegen&#252;ber &#167; 286 ZPO geringeren Anforderungen des &#167; 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast; er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Verm&#246;gensnachteil bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten des Beraters nicht eingetreten w&#228;re (BGHZ 123, 311, 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214 = NJW 1997, 1008; BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 17 f.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 19; jeweils mwN.). An das Erfordernis einer substantiierten Darlegung des haftungsausf&#252;llenden Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden sind auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Auftraggeber oder der von ihm nach Vertragsbeendigung hinzugezogene Steuerberater &#252;ber alle erforderlichen Unterlagen verf&#252;gt (vergl. BGH NJW 2002, 825, 827 mwN.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen somit ihnen obliegenden Nachweis haben die Beklagten nicht erbracht; die Aufwendungen f&#252;r die T&#228;tigkeiten der D.......  GmbH w&#228;ren vielmehr auch dann angefallen, wenn den Mitarbeitern des Kl&#228;gers die vorgetragenen Buchungsfehler nicht unterlaufen w&#228;ren. Die von jener Gesellschaft vorgenommene vollst&#228;ndige Neuerstellung der Finanzbuchhaltung war auch ohne diese Fehler bereits deshalb erforderlich, weil sie sich im Zeitpunkt der K&#252;ndigungserkl&#228;rung aufgrund der damals vorherrschenden \"Unordnung des Kontokorrents und unzul&#228;ngliche Belegorganisation im Rechnungswesen der Beklagten\" sowie wegen der Au&#223;erachtlassung der &#196;nderungsvorschl&#228;ge und Informationsersuchen des Kl&#228;gers in einem - mit den Worten der Beklagten - \"katastrophalen\" Zustand befand; hierf&#252;r hat der Kl&#228;ger nicht einzustehen (oben aa bis cc). Damit fehlt auch an dem nach &#167; 249 BGB erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Eine \"kausale Verbindungslinie\" in diesem Sinne ist - entgegen der Behauptung im Schriftsatz vom 19.12.2001 (Seite 4, Bl. 379 GA) - weder in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5.7.1999 (Seiten 18 f., Bl. 106 f. GA) aufgezeigt noch vom Sachverst&#228;ndigen best&#228;tigt worden; die Ausf&#252;hrungen auf Seite 21 seines Gutachtens (Bl. 255 GA) enthalten hierzu &#252;ber blo&#223;e Billigkeitserw&#228;gungen hinaus keinerlei Feststellungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">3. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger schuldet den Beklagten zu 1. auch keinen Ersatz der ihr von der D......GmbH unter dem 30.4.1997 f&#252;r ihre T&#228;tigkeit im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderpr&#252;fung berechneten Verg&#252;tung (Bl. 119 f. GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">Auch insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines auf eine Pflichtverletzung des Kl&#228;gers r&#252;ckf&#252;hrbaren Schadens. Hinsichtlich Umsatzsteuer und Mehrverg&#252;tungssatz mangelt es bereits an Nachweis eines Verm&#246;gensnachteils (vergl. oben 2.b); im &#252;brigen haben die Beklagten nicht dargelegt, weshalb und in welchem Umfang die von der D....... GmbH berechneten Betr&#228;ge bei vertragsgem&#228;&#223;er Leistung des Kl&#228;gers nicht angefallen w&#228;ren. Betriebspr&#252;fungen werden nicht vom Steuerberater, sondern von den Finanzbeh&#246;rden angeordnet; sofern der Mandant bei ihrer Durchf&#252;hrung die entgeltliche Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, handelt es um grunds&#228;tzlich um Kosten, die unabh&#228;ngig von fr&#252;heren Verhalten des Steuerberaters anfallen und deshalb von ihm auch nicht zu ersetzen sind. Anderes gilt lediglich insoweit, als der Berater durch ein vorangegangenes pflichtwidriges Handeln einen im einzelnen vorzutragenden <span style=\"text-decoration:underline;\">Mehr</span>aufwand verursacht hat; hierzu enth&#228;lt jedoch der Vortrag der Beklagten trotz der wiederholten schrifts&#228;tzlichen Hinweise des Kl&#228;gers keinerlei Angaben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ist der zur Aufrechnung gestellte Ersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben; der Kl&#228;ger hat keinerlei Vertragspflichten verletzt, die die von der D....... GmbH berechneten T&#228;tigkeiten verursacht haben k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger haftet der Beklagten nicht bereits daf&#252;r, dass das Finanzamt &#252;berhaupt eine Umsatzsteuer-Sonderpr&#252;fung vorgenommen hat. Diese ist nicht wegen irgendwelchen - als Pflichtverletzung allein in Betracht kommenden (oben 2.c) - Buchungsfehlern des Kl&#228;gers angeordnet worden, sondern lediglich deshalb, weil die UStVA f&#252;r Dezember 1993 insgesamt dreimal berichtigt worden war. F&#252;r die beiden ersten Fassungen ist der Kl&#228;ger schon deshalb nicht verantwortlich, weil sie noch von dem zuvor f&#252;r die Beklagten t&#228;tigen Steuerberater Braun angefertigt worden waren. Dass der Kl&#228;ger diese - unstreitig unrichtigen - Erkl&#228;rungen im Zuge der Vollstreckungsverhandlungen mit dem Finanzamt berichtigt hat, begr&#252;ndet keine Pflichtverletzung. Zur Korrektur unrichtiger UStVA ist ein Steuerberater nicht nur berechtigt, sondern im Interesse seines steuerpflichtigen Auftraggebers sogar verpflichtet; die hierf&#252;r ma&#223;geblichen Gr&#252;nde hat der Kl&#228;ger der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 2.9.1994 mitgeteilt (Bl. 427 BA). Bereits zuvor hatte er den Steuerberater Braun nach dessen Schreiben vom 9.8.1994 (erfolglos) um Mithilfe bei der Aufkl&#228;rung der f&#252;r die Steuererkl&#228;rung ma&#223;geblichen Daten gebeten (Anlage ST 25 zur Beiakte). Unter dem 19.10.1994 hat er die Beklagte zu 1. eingehend dar&#252;ber unterrichtet, dass er wegen des unzureichenden Zustandes der &#252;bernommenen Finanzbuchhaltung die Anfrage des Finanzamts zur UStVA f&#252;r Dezember 1993 nicht beantworten k&#246;nne und ihr empfohlen, \"die zur Zeit bestehende Steuerschuld zu begleichen\" (Anlage ST 34 zur Beiakte); dem ist die Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Welche sonstigen Ma&#223;nahmen der Kl&#228;ger zur Abwendung der nur aufgrund dieser Zahlungsverweigerung eingeleiteten Betriebspr&#252;fung h&#228;tte vornehmen k&#246;nnen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">\nbb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat der Beklagten zu 1. auch nicht daf&#252;r einzustehen, dass die Betriebspr&#252;fung nachtr&#228;glich auf andere Zeitr&#228;ume erweitert worden ist. Auch dies beruht nicht auf irgendwelchen - erst in den nachfolgenden Pr&#252;fungen festgestellten - Fehlbuchungen des Kl&#228;gers; die Erweiterung des Pr&#252;fungsumfangs ist allein deshalb erfolgt, weil das Finanzamt die Richtigkeit der vom Kl&#228;ger lediglich auf der Grundlage von Sch&#228;tzungen entworfenen UStVA bezweifelte und die Beklagte zu 1. die dortigen Ans&#228;tze nicht nachzuweisen vermochte. Hierf&#252;r tr&#228;gt der Kl&#228;ger keine Verantwortung, weil er ohne ausreichender Belege auf Sch&#228;tzungen angewiesen war (oben AA.III.2.b.bb); die Annahme der Beklagten, der Kl&#228;ger m&#252;sse unter Gesichtspunkten wie \"Mitverschulden\" oder \"hypothetischem Kausalverlauf\" das Fehlen von Belegen beweisen, liegt neben der Sache, weil es vorliegend bereits um die Frage einer Pflichtverletzung geht und den Auftraggeber insoweit die volle, nicht einmal durch &#167; 287 ZPO herabgesetzte Beweislast trifft (BGH NJW 1996, 2571 f.; NJW 1999, 2437; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 16 f.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 17; jeweils mwN.). Etwaigen verbleibenden Darlegungsobliegenheiten (vergl. BGH NJW 2002, 825) ist der Kl&#228;ger jedenfalls durch seine eingehenden Ausf&#252;hrungen in beiden Rechtsstreitigkeiten nachgekommen; dass sie den somit ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen und vollst&#228;ndigen Vorlage des f&#252;r die Erstellung der UStVA-Entw&#252;rfe erforderlichen Belegguts nicht erbringen k&#246;nnen, haben die Beklagten beider Verfahren ausdr&#252;cklich einger&#228;umt (Berufungsbegr&#252;ndungen vom 16.8.2001, Seite 8, Bl. 335 GA, sowie Seite 5, Bl. 576 BA; Schriftsatz vom 19.12.2001, Seite 2, Bl. 608 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Sonstige Pflichtverletzungen des Kl&#228;gers, die die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung im Zuge der vom Finanzamt vorgenommenen Sonderpr&#252;fungen erforderlich gemacht haben k&#246;nnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen; f&#252;r den Zustand der - f&#252;r die Anforderung zutreffender Steuererkl&#228;rungen unabdingbaren - Finanzbuchhaltung ist er nicht verantwortlich (oben 2.b). Damit scheidet auch jeder Anspruch auf Ersatz der unabh&#228;ngig von seiner T&#228;tigkeit angefallenen Honoraranspr&#252;che der D....... GmbH aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat die Beklagte zu 1. auch keinen Anspruch auf Ersatz der gegen sie verh&#228;ngten S&#228;umniszuschl&#228;ge.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar k&#246;nnen auch S&#228;umniszuschlage einen nach &#167; 249 BGB ersatzpflichtigen Schaden des Auftraggebers darstellen, wenn diese ohne einen Fehler des Steuerberaters nicht angefallen w&#228;ren (vergl. BGH NJW-RR 91, 794). Auch insoweit trifft den Steuerberater keine Erfolgs- oder Verzugshaftung (oben I.1.); er hat seinem Auftraggeber vielmehr nur dann Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu leisten, wenn er die ihm obliegende Pflicht, die rechtzeitige Abgabe ordnungsgem&#228;&#223;er Steuererkl&#228;rungen mit Rat und Tat zu f&#246;rdern, schuldhaft nicht erf&#252;llt hat, <span style=\"text-decoration:underline;\">und</span> gegen seinen Auftraggeber gerade deshalb S&#228;umniszuschl&#228;ge verh&#228;ngt worden sind (BGHZ 115, 382, 391 = NJW 92, 307, 309; BGH NJW-RR 91, 794, 795). Dies war vorliegend nicht der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt bereits ein einer nachvollziehbaren Darlegung des zuletzt auf noch 97.054,73 DM bezifferten Schadens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten verm&#246;gensm&#228;&#223;ig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten st&#252;nde; der Gesch&#228;digte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtverm&#246;gensvergleich voraus, bei der alle Folgen des sch&#228;digenden Ereignisses zu ber&#252;cksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber gen&#252;gt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens (oben I.1.b.dd mwN.) deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandene Verm&#246;gensnachteile herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm g&#252;nstige - Umst&#228;nde einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; OLG K&#246;ln OLGR 1999, 265, 267; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 19; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 18). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">Von dieser Verpflichtung ist er auch unter dem von den Beklagten f&#252;r sich in Anspruch genommenen \"Gesichtspunkten der sogenannten Sowiesokosten, ersparter Aufwendungen und der Vorteilsanrechnung\" (Berufungsbegr&#252;ndung Se1te 10 unter Ziffer 4., Bl. 37 GA) nicht befreit. Mit \"ersparten Aufwendungen\" im Sinne der &#167;&#167; 615, 649 BGB hat die Schadensermittlung bei S&#228;umniszuschl&#228;gen &#252;berhaupt nichts zu tun; die - auch f&#252;r \"Sowiesokosten\" einschl&#228;gigen - Regeln der Vorteilsausgleichung gelten erst dann, wenn das sch&#228;digende Ereignis das Verm&#246;gen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand durch Abfluss von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschm&#228;lert hat und es darum geht, ob dieser Beeintr&#228;chtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zur&#252;ckzuf&#252;hrender Verm&#246;gensvorteil gegen&#252;bersteht. Ist dagegen zu ermitteln, ob und inwieweit eine Verm&#246;gensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, sich f&#252;r ihn als g&#252;nstig oder ung&#252;nstig erweist, so l&#228;sst sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Verm&#246;genslage \"unter dem Strich\" schlechter darstellt, als sie es sein w&#252;rde, wenn die Ma&#223;nahme unterblieben w&#228;re (BGH NJW 1998, 982, 983 mwN.). Dies gilt auch dann, wenn ein Auftraggeber seinen Steuerberater daf&#252;r verantwortlich machen will, dass er - der Mandant - tats&#228;chlich bestehende Steuerschulden nicht fristgerecht beglichen und die Finanzbeh&#246;rden deshalb gegen S&#228;umniszuschl&#228;ge verh&#228;ngt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Schadensermittlung in diesem Sinne haben die Beklagten weder in Kenntnis der zutreffenden Darlegungen des Sachverst&#228;ndigen (Gutachten Seiten 7 ff., 22, Bl. 241 ff., 256 GA) noch nach den hierauf bezugnehmenden Ausf&#252;hrungen der angefochtenen Entscheidung (Ziffer I.4. der Gr&#252;nde, Bl. 301 GA) vorgenommen, wonach den S&#228;umniszuschl&#228;gen w&#228;hrend des langen Zeitraums der Vorenthaltung der Steuerschuld entstandene Zinsersparnisse sowie ertragssteuerliche Vorteile gegen&#252;berstehen. Auch zweitinstanzlicher Schriftsatz vom 19.12.2001 (Seite 8 unter Ziffer II.1., Bl. 383 GA) enth&#228;lt hierzu keine nachvollziehbare und erwiderungsf&#228;hige Schadensberechnung der anwaltlich wie steuerlich beratenen Beklagten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ist der Anspruch bereits dem Grunde nach ungerechtfertigt, weil die Festsetzung der S&#228;umniszuschl&#228;ge nicht auf einer Pflichtverletzung des Kl&#228;gers beruht; es kann daher dahinstehen, ob eine Aufrechnung bereits deshalb ausscheidet, weil die Beklagten diese Betr&#228;ge nach eigenem Vortrag &#252;berhaupt nicht beglichen, sondern sich in bis Februar 2002 andauernde Erlassverhandlungen mit dem Finanzamt &#252;ber die Hauptsteuerschulden eingelassen und nur diese bezahlt haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">S&#228;umniszuschl&#228;ge fallen nur dann, wenn ein Steuerpflichtige tats&#228;chlich entstandene Steuerschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst&#228;ndig begleicht. Diese Obliegenheit trifft jedoch nicht den Steuerberater, sondern den Auftraggeber selbst; ein schadensurs&#228;chliches Verhalten des Beraters kann deshalb nur dann vorliegen, wenn er den Mandanten in irgendeiner Weise von der rechtzeitigen </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">und vollst&#228;ndigen Erf&#252;llung seiner steuerlichen Verpflichtungen abgehalten hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat die Verh&#228;ngung der S&#228;umniszuschl&#228;ge nicht dadurch herbeigef&#252;hrt, dass er zu <span style=\"text-decoration:underline;\">niedrige</span> Steuererkl&#228;rungen abgegeben habe; die Beklagte legt ihm vielmehr zur Last, &#252;berh&#246;hte Umsatzsteuerverbindlichkeiten ermittelt zu haben. Dass der Kl&#228;ger die UStVA nicht rechtzeitig zur Unterzeichnung vorgelegt habe, behaupten die Beklagten ebenfalls nicht; soweit der Beklagte zu 2. diese Erkl&#228;rungen gelegentlich oder gar &#246;fter nicht an das Finanzamt weitergeleitet hat, weil ihm die mangels aussagekr&#228;ftiger Buchhaltung vorgenommenen Sch&#228;tzungen des Kl&#228;gers missfielen, hat jener dies nicht zu verantworten. Schlie&#223;lich hat der Kl&#228;ger der Beklagten zu 1. auch nicht angeraten, von einer Tilgung der Steuerverbindlichkeiten abzusehen; er hat vielmehr wiederholt - und erfolglos - auf deren Ausgleich gedr&#228;ngt (Anlagen ST 30 und ST 34 zur Beiakte). Ob und inwieweit es der erst nach der K&#252;ndigung des Vertragsverh&#228;ltnisses zum Kl&#228;ger beauftragten D....... GmbH gelungen ist, durch ein \"Treten\" der Beklagten oder sonstiger Weise die Finanzbuchhaltung zu vervollst&#228;ndigen und auf dieser Grundlage unter Einbeziehung \"verrechenbarer Guthaben\" in Verhandlungen eine Herabsetzung der Steuerschuld herbeif&#252;hren, ist demgegen&#252;ber unerheblich; die S&#228;umniszuschl&#228;ge sind vielmehr allein aufgrund der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beklagten verh&#228;ngt worden, &#252;berhaupt keine Tilgungsleistungen auf die Steuerverbindlichkeiten zu erbringen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.6.2001 (BGBl. I. S. 1887). Die Befugnis zur Sicherheitsleistung durch B&#252;rgschaft ergibt sich nunmehr aus &#167; 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert erster Instanz:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">(92.819,44 DM + 19.219,20 DM + </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">67.369,99 DM =)  179.408,63 DM =  91.730,18 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r den Berufungsrechtszug:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">Berufung des Kl&#228;gers: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">(44.668,65 DM +   4.225,85 DM =)  48.894,50 DM =  24.999,36 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">Berufung der Beklagten:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">(44.150,79 DM + 19.219,20 DM + </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">76.202,77 DM =)  139.572,76 DM =  71.362,42 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">insgesamt:  188.467,26 DM =  96.361,78 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagten die der Klage zugrunde liegenden Honoraranspr&#252;che &#252;ber ihr Vorbringen gegen einzelne Rechnungsans&#228;tze hinaus im vollem Umfang mit der Verj&#228;hrungseinrede angegriffen haben, handelt es bei den geltend gemachten Gegenforderungen mit Ausnahme derer wegen der \"Geldbu&#223;e\" (oben A.II.) um (gestufte) Hilfsaufrechnungen im Sinne des &#167; 19 Abs. 3 GKG; wegen der abweichenden Wertfestsetzung der angefochtenen Entscheidung hat der Senat von der Erm&#228;chtigung des &#167; 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch gemacht. Von der im zweiten Rechtszug verlangten Pauschalverg&#252;tung war lediglich der Mehrbetrag von 4.225,85 DM hinzuzurechnen, weil es sich im &#252;brigen bei unver&#228;ndertem Streitgegenstand (oben B.BB.III.1.b.) nicht um einen Hilfsanspruch im Sinne des &#167; 19 Abs. 1 Satz 2 GKG handelt.\n</p>\n      "
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