List view for cases

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    "slug": "olgd-2002-03-05-20-u-702",
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    "file_number": "20 U 7/02",
    "date": "2002-03-05",
    "created_date": "2019-03-12T15:11:32Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:59:58Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0305.20U7.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2001 verk&#252;ndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von  6.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte betreibt das Mobilfunknetz D2 und bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Festnetztelefone an. In ihrem Tarif \"D2-TwinStar\" ist eine sogenannte Festnetz-Preselection vorgesehen. Entscheidet sich der Kunde f&#252;r diese Option, erfolgt die Verbindungsleistung immer &#252;ber die Beklagte, sofern der Kunde im Einzelfall keinen anderen Anbieter w&#228;hlt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 14.6.1999 unterzeichnete der Kunde J. einen an die Beklagte gerichteten \"Auftrag\" zum Abschluss eines Mobilfunkdienstvertrages (Anlage K 2), in dem es unter Ziffer 9 hei&#223;t:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"MMO darf meine Verbindungsdaten (vgl. Ziffer 8.1 der AGB) zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen nutzen. MMO darf au&#223;erdem meine Bestandsdaten (vgl. Ziff. 8.1 der AGB) verarbeiten und nutzen, soweit dies zu meiner Beratung, zur Marktforschung f&#252;r MMO-eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telekommunikationsdienstleitungen erforderlich ist.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das dann folgende Feld zu der Angabe \"Nein, einer derartigen Nutzung/Verarbeitung meiner Daten stimme ich nicht zu\" kreuzte er nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 5.7.2000 wurde Herr J. von Mitarbeitern der Beklagten auf seinem Mobilfunktelefon unaufgefordert angerufen und darauf hingewiesen, welche Vorteile es br&#228;chte, wenn der Festnetzanschluss auf sie, die Beklagte, voreingestellt w&#252;rde. Desgleichen taten die Mitarbeiter am 10.9.2000 bzw. 25.10.2000 bei den Mobilfunkkunden S. und Dr. K. -O. D.. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Werbeanrufe der Beklagten f&#252;r wettbewerbswidrig gehalten, weil die Angerufenen in die Ansprache nicht eingewilligt h&#228;tten. Er hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbraucher, die einen Mobilfunkdienstleistungsvertrag mit der Beklagten geschlossen haben, ohne deren Einverst&#228;ndnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um Festnetzdienstleistungen anzubieten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist dem Vorringen des Kl&#228;gers entgegengetreten und hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und tr&#228;gt erg&#228;nzend und vertiefend vor: Zwar sei nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Telefonwerbung wettbewerbswidrig, sofern der Angerufene nicht zuvor sein Einverst&#228;ndnis erkl&#228;rt hat. Die weitere Rechtsprechung, wonach das in allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen enthaltene Einverst&#228;ndnis nach &#167; 9 AGBG unwirksam sei (BGH WRP 1999, 847 = GRUR 2000, 818 - Telefonwerbung VI), beziehe sich jedoch nur auf eine telefonische Werbung, die auf die Begr&#252;ndung neuer vertraglicher Verpflichtungen ziele. Hier sei zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kunde mit der Beklagten schon vertraglich verbunden sei und ihm nur ein Angebot zur Kostenersparnis unterbreitet werde. Die werbliche Beratung beziehe sich nicht auf ein gesch&#228;ftliches Gebiet, dass dem angesprochenen Kunden fremd sei; dieser habe mit hoher Wahrscheinlichkeit schon einen Festnetzanschluss. Der Anruf erfolge auch nicht zu einem h&#228;uslichen Festnetzanschluss, sondern auf das typischerweise au&#223;erhalb des privaten Umfelds benutzte Handy und damit wie eine Ansprache auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en und Pl&#228;tzen, die das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 8.2.2001 (Anlage B 5) gebilligt habe. Ferner sei der Kunde heute an automatisierte Werbema&#223;nahmen in Verbindung mit einem Handy gew&#246;hnt (hier: SMS). &#220;ber Mobiltelefone gef&#252;hrte Gespr&#228;che fielen zumeist k&#252;rzer und gesch&#228;ftsm&#228;&#223;iger als &#252;ber den h&#228;uslichen Festnetzanschluss; die Hemmschwelle zu einem Abbruch des Gespr&#228;ches sei geringer.  Dass der Angerufene sich in der Regel gezwungen f&#252;hle, den Anruf entgegen zu nehmen, da er nicht wisse, wer ihn anrufe, habe bei den Anrufen auf ein Handy ein weit geringeres Gewicht als bei h&#228;uslichen Anrufen, da der Nutzer nach dem gegenw&#228;rtigen Stand der Technik oft erkennen k&#246;nne, wer der Anrufer der. Die Kunden h&#228;tten ein gro&#223;es Interesse, &#252;ber Einsparm&#246;glichkeiten informiert zu werden. Daran sei der Verkehr auch in bezug auf die hier in Rede stehende Telefonwerbung gew&#246;hnt; bei dem Mitbewerber E-Plus gebe es hierf&#252;r den sogenannten \"Tarifcheck\". Ein nationales Verbot der Telefonwerbung stelle eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Einschr&#228;nkung der Dienstleistungsfreiheit gem&#228;&#223; Art. 49 EG dar. Im &#220;brigen nehme sie, die Beklagte, f&#252;r sich nicht in Anspruch, ihre Mobilfunkkunden mehr als zweimal im Jahr auf telefonische Weise anzusprechen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und macht erg&#228;nzend geltend, dass es auch nicht hingenommen werden k&#246;nne, wenn die Beklagte ihre Kunden h&#246;chstens zweimal im Jahr zu Werbezwecken anrufe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht gegen die Beklagte nach &#167;&#167; 1, 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 818 f m.w.N. - Telefonwerbung VI) ist eine Telefonwerbung wettbewerbswidrig, sofern der Angerufene nicht zuvor sein Einverst&#228;ndnis erkl&#228;rt hat. Auf die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts zu dieser Rechsprechung (Seiten 6/7 des angefochtenen Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Beklagte meint, dass den Kunden vorliegend nur g&#252;nstige Angebote gemacht w&#252;rden, hat der Bundesgerichtshof ein so begr&#252;ndetes mutma&#223;liches Einverst&#228;ndnis f&#252;r den privaten Bereich als Rechtfertigung ausdr&#252;cklich abgelehnt. Das Argument der Beklagten, der private Bereich werde weniger ber&#252;hrt, weil die Anrufe nur auf Handys erfolgten, &#252;berzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Dass ein Handy eher im Gesch&#228;ftsbereich eingesetzt werde, widerspricht zunehmend der Erfahrung. Vor allem Mehrpersonenhaushalte sind mit Festnetzanschluss und teilweise mehreren Handys ausgestattet. Und der Gesch&#228;ftsmann bringt sein Handy oftmals nach Hause mit und l&#228;sst es eingeschaltet, um wichtige Anrufe nicht zu verpassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte will ein wirksames Einverst&#228;ndnis in der Klausel 9 ihres Auftragsformulars sehen, bei der es sich (unstreitig) um allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen im Sinne von &#167; 1 Abs. 1 AGBG handelt,  wie der Bundesgerichtshof a.a.O. auch f&#252;r Antragsformulare best&#228;tigt hat. Darin kann der Beklagten nicht gefolgt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist schon sehr fraglich, ob die Klausel &#252;berhaupt inhaltlich eine werbliche Ansprache der vorliegenden Art deckt.  W&#228;hrend es tats&#228;chlich darum geht, dem Kunden eine Festnetzvoreinstellung und damit ein bestimmtes Produkt anzubieten, ist in der Klausel von der Befugnis, \"meine Bestandsdaten zu meiner Beratung zu nutzen\" die Rede. Von einer unaufgeforderten telefonischen Ansprache wird nichts gesagt, auch nicht davon, dass mit der \"Beratung\" in Wirklichkeit eine Werbung gemeint ist. Im Ergebnis kann die Reichweite der Einverst&#228;ndniserkl&#228;rung jedoch offen bleiben, weil sich die Unbeachtlichkeit der Klausel 9 auch aus anderen Erw&#228;gungen, n&#228;mlich einem Versto&#223; gegen die gesetzlichen Regelungen &#252;ber die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen ergibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen sind nach dem neuen &#167; 307 BGB (fr&#252;her &#167; 9 AGBG) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was nach Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift der Fall ist, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Insoweit hat der Bundesgerichtshof a.a.O. ausgef&#252;hrt, dass der wettbewerblichen Missbilligung unerbetener Telefonwerbung im privaten Bereich der Gedanke zugrunde liege, dass der Schutz der Individualsph&#228;re vorrangig gegen&#252;ber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben der Wettbewerber sei, und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft in Anbetracht anderer Werbemethoden nicht darauf angewiesen seien, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des Verbrauchers vorzudringen. Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshof sei hier nicht einschl&#228;gig, weil sie sich auf eine telefonische Werbung zur Begr&#252;ndung neuer vertraglicher Verpflichtungen beschr&#228;nke, wohingegen es hier um die Erweiterung eines bereits bestehenden Vertragverh&#228;ltnisses gehe, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof seine Wertungen nicht grunds&#228;tzlich und damit auch f&#252;r F&#228;lle der vorliegenden Art verstanden wissen wollte. Eine Einschr&#228;nkung w&#228;re im konkreten Fall auch nicht gerechtfertigt. Die Beziehung zwischen einem Privatkunden und seinem Mobilfunkanbieter sind keineswegs so eng,  dass dies weitergehende Eingriffe in den Privatbereich des Kunden rechtfertigen k&#246;nnte. Der Mobilfunkanbieter kann seine Kunden auf andere Weise &#252;ber Produkte informieren. Auch hier ist der Anbieter daher auf andere Werbemethoden zu verweisen und gebietet die Abw&#228;gung, dem Interesse des Verbraucher an seiner Privatsph&#228;re den Vorrang zu geben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Unbehelflich ist  der Vortrag der Beklagten, der Verkehr sei jedenfalls daran gew&#246;hnt, dass Anrufe werbender Art im Rahmen einer laufenden Gesch&#228;ftsverbindung zwischen Anbieter und Nutzer von Telefondienstleitungen erfolgten, wie die Einf&#252;hrung des \"Tarif-Checks\" beim Mitbewerber E-Plus zeige. Aus dem Vorgehen einzelner Anbieter kann nicht sicher geschlossen werden, der Verkehr habe sich ganz allgemein daran gew&#246;hnt und nehme es jetzt hin, auch im Privatbereich ungefragt mit Werbung behelligt zu werden. Der Senat kann dies selbst beurteilen, weil seine Mitglieder den angesprochenen Verkehrskreisen angeh&#246;ren. F&#252;r eine sich abzeichnende ver&#228;nderte Haltung in der Bev&#246;lkerung hat die Kl&#228;gerin auch nichts dargetan. Nichts anderes gilt f&#252;r das Argument, der Kunde sei heute an automatisierte SMS-Werbema&#223;nahmen in Verbindung mit einem Handy gew&#246;hnt, au&#223;erdem w&#252;rden &#252;ber Mobiltelefone gef&#252;hrte Gespr&#228;che knapper und gesch&#228;ftsm&#228;&#223;iger als &#252;ber den h&#228;uslichen Festnetzanschluss gef&#252;hrt, so dass die Hemmschwelle zur Gespr&#228;chsbeendigung geringer sei. Selbst wenn dies zutr&#228;fe, w&#252;rde dies noch nicht bedeuten, dass Eingriffe in die Privatsph&#228;re deswegen eher hingenommen werden k&#246;nnten oder sollten. Im Gegenteil l&#228;sst sich ein wachsendes Bed&#252;rfnis feststellen, den Privatbereich vor bedr&#228;ngender Werbung zu sch&#252;tzen. Ohnehin werden dem Anbieter durch die neuen Techniken der Telekommunikation zus&#228;tzliche Werbefelder er&#246;ffnet. Soweit die Beklagte meint, die werbliche Beratung sei hier nur darauf gerichtet, den schon bestehenden gesch&#228;ftlichen Kontakt zu erweitern, &#228;ndert dies an der Eingriffsst&#228;rke des unerbetenen Werbeanrufs nichts. Schlie&#223;lich ist nicht gesagt, dass der angerufene Kunde in der Regel schon &#252;ber einen Festnetzanschluss verf&#252;gt, wie die Beklagte geltend macht; erneut ist an die Konstellation mehrer Ger&#228;te und Kunden/Nutzer in einem Haushalt zu denken. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verweis der Beklagten auf die F&#228;lle, in denen Verbraucher auf &#246;ffentlichen Pl&#228;tzen und Stra&#223;en zu Wettbewerbszwecken angesprochen werden, was das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung zugelassen habe, f&#252;hrt nicht weiter. Zum Einen teilt der Senat die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt im Grundsatz nicht. Zum anderen sieht dieses Gericht die Telefonwerbung als weit bel&#228;stigender an als die von ihm beurteilte Ansprache auf &#246;ffentlichen Pl&#228;tzen. Mit Letzterer ist die unaufgeforderte Telefonwerbung auch tats&#228;chlich nicht vergleichbar. Das beginnt damit, dass die Beklagte nicht steuern kann, wo sich das Handy zum Zeitpunkt des Anrufs befindet. Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht es der Lebenserfahrung, dass das Handy typischerweise au&#223;erhalb des privaten Umfelds benutzt werde; hier gen&#252;gt nur ein Blick auf die vielfache und ausschlie&#223;lich private Benutzung durch Jugendliche  sowie &#252;berhaupt der Gebrauch des Handys in der Freizeit. Die Eingriffe in die Privatsph&#228;re lassen sich auch nicht mit einer geringeren Anzahl von Anrufen - die Beklagte will h&#246;chstens zwei f&#252;r sich in Anspruch nehmen -  rechtfertigen. Zu Recht weist der Kl&#228;ger darauf hin, dass es Nachahmereffekte seitens anderer Anbieter von Leistungen jedweder Art geben k&#246;nnte, so dass es bei den einzelnen Anrufen der Beklagten nicht bleiben w&#252;rde. Die von der Beklagten angef&#252;hrten ge&#228;nderten Anschauungen des Verkehrs in bezug auf die telekommunikativen Medien &#228;ndern nichts an der st&#246;renden Wirkung. Der Anruf wird nach wie vor als nicht &#252;bliche, zudem bedr&#228;ngende Werbeform empfunden. Es trifft insoweit auch nicht zu, dass der Angerufene sich hier in der Regel weniger gezwungen f&#252;hle, den Anruf entgegenzunehmen, da bei einem Handyanruf der Nutzer nach dem gegenw&#228;rtigen Stand der Technik oft erkennen k&#246;nne, wer ihn anrufe. Zum Einen behauptet auch die Beklagte nicht, dass der Nutzer diese Kenntnis bei allen Ger&#228;ten und unter allen Umst&#228;nden habe. Zum Anderen kann der Nutzer jedenfalls nicht erkennen, ob es sich im Einzelfall um eine Werbebotschaft handelt. Er kann z. B. irrig annehmen, es solle ihm ein technischer Sachverhalt erl&#228;utert werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeeignet ist der Hinweis der Beklagten, es gehe doch hier um deutlich verbesserte  Angebote zu Gunsten des Kunden. Die Entscheidung, ob es dem Kunden wert ist, ungefragt trotz anderer Erkenntnism&#246;glichkeiten teilweise auf den Schutz seiner Privatsph&#228;re zu verzichten, kann die Beklagte nicht durch ihre eigene Wertung ersetzen. Die erforderliche Information kann der Kunde sich anderweitig beschaffen. Insoweit ist auch nicht feststellbar, dass der nach dem europ&#228;ischen Ma&#223;stab aufgekl&#228;rte Verbraucher das Angerufenwerden als geldwerte Information besonderes sch&#228;tzt. Nicht zu teilen ist auch die Ansicht der Beklagten, dem Einverst&#228;ndnis der Klausel 9 sei eine \"affirmative Tendenz\" zu entnehmen und bei der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen. Wie schon ausgef&#252;hrt, ist das Einverst&#228;ndnis in der Klausel unwirksam, und zwar deshalb, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Dann kann dieselbe Klausel nicht mehr als der Beklagten g&#252;nstiger Faktor Eingang in die Abw&#228;gung finden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Versto&#223; gegen Art. 49 EWG-Vertrag als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig schwere Einschr&#228;nkung der Dienstleistungsfreiheit scheidet danach ebenfalls aus. Eine Beschr&#228;nkung der Dienste der Beklagten kann schon im Ansatz nicht festgestellt werden. F&#252;r Werbezwecke stehen gen&#252;gend andere Mittel zur Verf&#252;gung. Zudem geht es um einen reinen Inlandssachverhalt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167; 97 Abs. 1, &#167; 708 Nr. 10, &#167; 711 Satz 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begr&#252;ndeter Anlass. Die Rechtssache hat namentlich keine grunds&#228;tzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenen Fragen und rechtlichen Anforderungen durch die besonderen Umst&#228;nde des Falls gepr&#228;gt sind</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren betr&#228;gt 30.678,02 EUR (= 60.001 DM).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">B.                                                Dr. S.                                       W.</p>\n      "
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