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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "3 Wx 348/01",
    "date": "2002-02-27",
    "created_date": "2019-03-12T15:13:44Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:00:12Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0227.3WX348.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird ge&#228;ndert.</p>\n<p></p>\n<p>Die amtsgerichtliche Entscheidung vom 29. November 2000 wird wieder her-gestellt.</p>\n<p></p>\n<p>Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.</p>\n<p></p>\n<p>Au&#223;ergerichtliche Kosten werden in allen drei Rechtsz&#252;gen nicht erstattet.</p>\n<p></p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000,00 &#8364;</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.  </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft ... in D&#252;sseldorf. Die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der Anlage. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 2 Nr. 3 e der Teilungserkl&#228;rung vom 05. Dezember 1984 geh&#246;ren zum Sondereigentum die \"Innenteile und der Belag der Balkone und Loggien, soweit vorhanden\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 12. April 2000 beschlossen die Eigent&#252;mer mehrheitlich:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\" Die urspr&#252;ngliche lose Verlegung der Bodenbel&#228;ge auf den Balkonen darf </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">nicht ge&#228;ndert und muss im Zug einer Erneuerung der Abdichtung </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">wiederhergestellt werden\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1, die anstatt der losen Verlegung des Bodenbelages auf ihrem Balkon den Bodenbelag fest verlegen wollen,  haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">diesen Beschluss f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 29. November 2000 dem Gesuch entsprochen, weil den Beteiligten zu 1 nicht generell untersagt werden k&#246;nne, auf ihrem Balkon anstatt loser Platten solche im M&#246;rtelbett zu verlegen. In der Gestaltung des Sondereigentums &#8211; hierzu z&#228;hle der Bodenbelag des Balkons &#8211; sei jeder Wohnungseigent&#252;mer grunds&#228;tzlich frei, soweit er nicht die &#252;brigen Miteigent&#252;mer unzumutbar benachteilige. Dabei gehe die Verpflichtung zur R&#252;cksichtnahme nicht soweit, dass der Sondereigent&#252;mer eines Balkons auf die Verlegung von Platten im M&#246;rtelbett deshalb verzichten muss, weil bei dieser Art der Verlegung gegebenenfalls eine Reparatur am Bauk&#246;rper selbst aufwendiger sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach abermaliger m&#252;ndlicher Verhandlung am 04. Oktober&#160;2001 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Gesuch der Beteiligten zu 1 zur&#252;ckgewiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Entscheidung der Kammer wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 2 entgegen treten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das zul&#228;ssige Rechtsmittel ist begr&#252;ndet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (&#167; 27 FGG).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, der angefochtene Eigent&#252;merbeschluss entspreche ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung  (&#167; 21 Abs. 4 WEG).  Der Beteiligte zu 1 a)  habe in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 17. September 2001 anschaulich die Absicht der Beteiligten zu 1 dargelegt,  den vorhandenen Fliesenbelag aufzunehmen, eine Estrichschicht aufzubringen und diese mit festschlie&#223;enden Fliesenbel&#228;gen zu versehen. Wenn sich die &#196;nderung des im Sondereigentum stehenden Bodenbelags auch grunds&#228;tzlich nicht als bauliche Ver&#228;nderung im Sinne des &#167;&#160;22 Abs. 1 WEG darstelle, so werde im vorliegenden Fall das Gemeinschaftseigentum durch die beabsichtigte Ma&#223;nahme deshalb betroffen, weil durch den einzubringenden Estrich die darunter liegende zum Gemeinschaftseigentum geh&#246;rende Abdichtungsschicht nicht mehr so frei zug&#228;nglich w&#252;rde wie zuvor. Diese Beeintr&#228;chtigung d&#252;rften die Wohnungseigent&#252;mer &#8211; wie durch die Beschlussfassung vom 12. April 2000 geschehen &#8211; abwehren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erw&#228;gungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Eigent&#252;merbeschluss vom 12. April 2000 ergibt sich ein von den Beteiligten zu 1 zu beachtendes Verbot der in Aussicht genommenen Verlegung von Balkonfliesen im M&#246;rtelbett nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Fall des &#167; 22 Abs. 1 WEG, n&#228;mlich eine &#252;ber die ordnungsgem&#228;&#223;e Instandsetzung bzw. Instandhaltung hinausgehende bauliche Ver&#228;nderung, liegt in der beabsichtigten Balkonverfliesung schon deshalb nicht, weil sich diese Vorschrift auf einen - vorliegend nicht gegebenen - Eingriff in <b>gemeinschaftliches</b> Eigentum bezieht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 2 Nr. 3 e der Teilungserkl&#228;rung vom 05. Dezember 1984 geh&#246;rt der Belag der Balkone zum Sondereigentum, mit dem die Beteiligten zu 1 in den sich aus &#167; 14 Nr. 1 WEG ergebenden Grenzen nach Belieben verfahren d&#252;rfen. Wenn die Beteiligten zu 1 anstelle des vorhandenen, auf M&#246;rtels&#228;ckchen verlegten Belages auf die zum Gemeinschaftseigentum geh&#246;rende Isolierschicht ihres Balkones eine Estrichschicht und sodann ihren W&#252;nschen und Vorstellungen entsprechende Fliesen in M&#246;rtelbett verlegen wollen, so ist &#8211; unter der Voraussetzung fachgerechter Verlegung - nicht ersichtlich, inwieweit den anderen Wohnungseigent&#252;mern &#252;ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma&#223; hinaus ein rechtlich relevanter Nachteil, also eine konkret und objektiv feststellbare nicht ganz unerhebliche Beeintr&#228;chtigung  (OLG D&#252;sseldorf NJW-RR 1994, 277). entstehen k&#246;nnte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vornahme und Organisation der &#8211; modernisierenden - Instandsetzung durch Verlegung neuer Fliesen auf dem Balkonboden f&#228;llt nur in Bezug auf das &#8211; vorliegend nicht betroffene - Gemeinschaftseigentum, nicht aber auch hinsichtlich des Sondereigentums in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft. Ohne Erfolg r&#252;gen die Beteiligten zu 2. in diesem Zusammenhang, dass ihnen durch Einbau eines im M&#246;rtelbett  verlegten Plattenbelages seitens der Beteiligten zu 1 ein Nachteil in Form gesteigerter Aufwendungen f&#252;r die Kontrolle und Unterhaltung der darunter liegenden Isolierschicht (vgl. &#167; 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG) drohe. Der Wartungsnachteil bez&#252;glich dieses<b> </b>der Konstruktion und der Sicherheit des Geb&#228;udes dienenden, nicht sondereigentumsf&#228;higen und daher dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnenden (vgl. Senatsbeschluss&#8211; 3 Wx 418/98 - vom 21.12.1998  OLGR 1999, 352)<b> </b>Bauteils der Balkone und ein daraus resultierender Mehraufwand der Gemeinschaft sind als Folge eines nach &#167; 4 Nr. 1 der Teilungserkl&#228;rung und &#167; 13 Abs. 1 WEG erlaubten Gebrauchs des Sondereigentums &#8211; bis zur vorliegend nicht tangierten Grenze des Missbrauchs bzw. des treuwidrigen Gebrauchs - hinzunehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Eigent&#252;merbeschluss  vom 12. April 2000 in das Sondereigentum der Beteiligten zu 1 eingreift bzw. auf eine konkludente &#196;nderung von &#167; 4 der Teilungserkl&#228;rung  (\"Der Wohnungseigent&#252;mer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschr&#228;nkungen aus dem Gesetz oder dieser Teilungserkl&#228;rung ergeben.\") abzielt, ist er wegen nicht vorhandener bzw. &#252;berschrittener Regelungskompetenz als <u>nichtig</u> anzusehen ( BGH NJW 2000, 3500; = NZM 2000, 1184).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. war hiernach der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen .</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 47 Satz 1 WEG. Eine Erstattungsanordnung in Bezug auf die au&#223;ergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgr&#252;nden ist in s&#228;mtlichen Rechtsz&#252;gen nicht veranlasst,  &#167; 47 Satz 2 WEG.</p>\n            \n        \n      "
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