List view for cases

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    "slug": "olgd-2002-02-26-23-u-7401",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "23 U 74/01",
    "date": "2002-02-26",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:00:17Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0226.23U74.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 26. Januar 2001 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve aufgehoben.</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.</p>\n<p></p>\n<p>Zur Entscheidung hinsichtlich der H&#246;he wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch &#252;ber die Kosten der Berufung - an das Landgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt die beklagten Bodengutachter auf Erstattung\nder Sch&#228;den in Anspruch, die ihr im Zuge der Errichtung der\nWohnanlage I............ in R.......... infolge Absackens des\nGiebels des Nachbargeb&#228;udes K............ entstanden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sicherung und Unterfangung dieses Nachbargeb&#228;udes war\nGegenstand der Baustellenbesprechungen vom 21. und 24. Januar 1997,\nan der neben dem Beklagten zu 2.) u.a. der als Streithelfer der\nKl&#228;gerin dem Rechtsstreit beigetretene Statiker sowie der Architekt\nA......, dem die Beklagten ebenfalls den Streit verk&#252;ndet haben,\nteilgenommen haben (Gespr&#228;chsnotizen vom 21.01.97 Bl. 35 GA und vom\n24.01.97 Bl. 33, 34 GA). Nach dem 1. Gespr&#228;ch wurde die Gr&#252;ndung\ndes Nachbargeb&#228;udes durch eine Sch&#252;rfung freigelegt. Beim 2.\nGespr&#228;ch einigten sich die Gespr&#228;chsteilnehmer darauf, dass nunmehr\nu.a. zu kl&#228;ren sei, bis zu welcher Tiefe das Nachbargeb&#228;ude zu\nunterfangen sei. Die Beklagten wurden hierzu nachfolgend in dem aus\nihrem Besprechungsprotokoll vom 03.07.1997 (Bl. 64 ff. GA)\nersichtlichen Umfang t&#228;tig. Am 28.07.97, drei Tage nach Abschluss\nder Unterfangungsarbeiten, sackte der Giebel des Nachbargeb&#228;udes\nschlagartig ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und ihr Streithelfer haben zur Begr&#252;ndung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten seien umfassend mit der Baugrunduntersuchung\nbeauftragt worden. Sie h&#228;tten es pflichtwidrig unterlassen, die\nBauakten und die Baubeschreibung f&#252;r das Objekt K............ aus\ndem Jahre 1947 (Bl. 73/74 GA) beizuziehen und die Kriegswirkungen\n(Bombensch&#228;chte) in ihre Pr&#252;fung einzubeziehen. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e\nBaugrunduntersuchung h&#228;tte eine weitergehende Freilegung des\nGiebels und des Fundamentes oder Rammkernsondierungen, die allein\nim Ermessen der Beklagten gelegen h&#228;tten, erforderlich gemacht. Bei\nordnungsgem&#228;&#223;er Pr&#252;fung h&#228;tten die Beklagten ein tieferes Ausheben\nund eine tiefere Gr&#252;ndung der Unterfangung vorschlagen m&#252;ssen.\nSchlie&#223;lich h&#228;tten die Beklagten die Unterfangungsarbeiten nicht\nordnungsgem&#228;&#223; &#252;berwacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und ihr Streithelfer haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Kl&#228;gerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit\ndem 09.09.1989 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, die Kl&#228;gerin von der Rechnungsforderung der\nArchitekten A...... und G............. vom 25.05.1999 in H&#246;he von\n39.597,35 DM freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie seien von der Kl&#228;gerin lediglich mit der Beantwortung\neinzelner Fragen beauftragt worden, wobei sie die Bodenverh&#228;ltnisse\nlediglich im Bereich der nach dem 21.01.1997 ausgebrachten\nSch&#252;rfung h&#228;tten &#252;berpr&#252;fen m&#252;ssen. Die von ihnen am 03.07.1997\nausgesprochene Empfehlung sei aufgrund der vorgefundenen\nGegebenheiten und Bodenvoraussetzungen zutreffend gewesen. Sie\nh&#228;tten keine Veranlassung gehabt, weitere Sch&#252;rfungen und\nProbebohrungen zu veranlassen. Eine &#220;berwachung der\nUnterfangungsarbeiten sei von ihnen ebensowenig geschuldet gewesen\nwie das Anfordern der Bauakten des Hauses K.............</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Vernehmung der Herren A......s,\nP....... und H....... als Zeugen sowie Einholung des Gutachtens des\nSachverst&#228;ndigen W........ vom 13.07.2000 die Klage abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat Berufung eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie und der Streithelfer beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">1.) unter Ab&#228;nderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die\nKl&#228;gerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 09.09.1998 zu\nzahlen und sie von der Rechnungsforderung einschlie&#223;lich Zinsen der\nArchitekten A...... und G............. vom 20.05.1999 in H&#246;he von\n39.597,35 DM freizustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">2.) festzustellen, dass die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin auch den &#252;ber\nden Betrag von 204.679,07 DM hinausgehenden Schaden zu erstatten,\nder ihr infolge des Absackens des Giebels des Geb&#228;udes K...........\nin R........ entstanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nmachen erg&#228;nzende Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den\nTatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde der angefochtenen\nEntscheidung, den Inhalt der vorbereitenden Schrifts&#228;tze der\nParteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des\nLandgerichts vom 6. 6. 2000 und den Inhalt des Gutachtens des\nSachverst&#228;ndigen W........ vom 13. 7. 2000 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig und hat mit der Ma&#223;gabe\nErfolg, dass die Schadensersatzklage dem Grunde nach gerechtfertigt\nist und die Sache zur Entscheidung &#252;ber den Betrag des Anspruchs\ngem&#228;&#223; &#167; 538 Abs. 1 ZPO a.F. an das Landgericht zur&#252;ckzuverweisen\nist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind f&#252;r die Folgen des Absackens des Giebels des\nHauses K............ gem&#228;&#223; &#167; 635 BGB verantwortlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>Ihre Baugrunduntersuchungen waren mangelhaft gem&#228;&#223; &#167; 633 Abs. 1\nBGB.</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">a. Der Auftrag zu den Baugrunduntersuchungen speziell im\nZusammenhang mit der hier umstrittenen Sicherung des\nNachbargeb&#228;udes K............... ist anl&#228;sslich der\nBaustellengespr&#228;che vom 21. und 24. 1. 1997 erteilt worden. Die\nAufgabenstellung erfolgte &#252;ber die Architekten A......s und\nG............. als Vertreter der Kl&#228;gerin, und zwar konkludent\ndadurch, dass die Architekten den zu den Gespr&#228;chen hinzugezogenen\nFachleuten, zu denen au&#223;er dem Beklagten zu 2.) u. a. auch der\nStatiker (jetzt Streithelfer der Kl&#228;gerin) geh&#246;rten, ihren Plan zur\nUnterfangung des Nachbargeb&#228;udes vorlegten und in diesem\nZusammenhang die notwendige Tiefe der Unterfangung als\nkl&#228;rungsbed&#252;rftig darstellten. Aus dieser Fragestellung konnte der\nBeklagte zu 2.) entnehmen, dass von den Bodengutachtern erwartet\nwurde, die f&#252;r eine Unterfangung notwendige\nBodengrunduntersuchungen und Bewertungen vorzunehmen, die\nnotwendige Tiefe der Gr&#252;ndung zu ermitteln, etwaige Bedenken gegen\ndie Durchf&#252;hrbarkeit der Gr&#252;ndung durch Unterfangung anzumelden und\ndiese Bedenken ggf. mit einem Alternativvorschlag zu verbinden.\nAnhaltspunkte daf&#252;r, dass die Architekten nur eine eingeschr&#228;nkte\nBodenbegutachtung / Gr&#252;ndungsberatung w&#252;nschten, ist weder den\nGespr&#228;chsnotizen des Architekten A...... noch den nachfolgenden\nBaugrundgutachten/Berichten der Beklagten noch sonstigen Umst&#228;nden\nzu entnehmen. Das Honorar, das die Beklagten der Kl&#228;gerin f&#252;r ihre\nT&#228;tigkeiten in Rechnung gestellt haben (die Honorarrechnungen\nbefinden sich nicht in den GA), l&#228;sst keine zuverl&#228;ssigen\nR&#252;ckschl&#252;sse auf den Auftragsumfang zu. Wenn es die Mindests&#228;tze\nder &#167;&#167; 92/93 HOAI unterschreiten sollte, so kann das auf einem\nEntgegenkommen der Beklagten auf Grund ihrer langj&#228;hrigen T&#228;tigkeit\nf&#252;r die Architekten der Kl&#228;gerin beruhen. Ohne ausdr&#252;ckliche\nVereinbarung konnten die Beklagten nicht von einem eingeschr&#228;nkten\nAuftrag ausgehen, da sie von den Architekten erkennbar auf Grund\nihrer besonderen Fachkenntnisse, &#252;ber die diese nicht verf&#252;gten,\nherangezogen worden waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Baugrunduntersuchungen mussten von den Beklagten in einem\nUmfang durchgef&#252;hrt werden, der eine mangelfreie Sicherung des\nHauses K........ gew&#228;hrleistete. Ob f&#252;r Bodengutachter der f&#252;r\nArchitekten entwickelte Grundsatz eingreift, wonach die\nFehlerhaftigkeit des Bauwerks den Mangel des Architektenwerks\nindiziert mit der Folge, dass der Architekt den Beweis f&#252;hren muss,\ndass der Mangel nicht auf seine Leistung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist\n(Ingenstau-Korbion-Wirth, VOB, 14. Aufl. &#167; 13 BOB/B Rdn. 25), kann\noffenbleiben. Die Beklagten haben n&#228;mlich nach dem unstreitigen\nSachverhalt bereits die Mindestanforderungen an eine\nBodengutachtung, die u. a. in den DIN 4123 und DIN 4021 Blatt 1\nihren Niederschlag gefunden haben, nicht beachtet. Nach den\nzitierten DIN-Normen h&#228;ngen die f&#252;r die Erkundung des Baugrunds\nnotwendigen Untersuchungen und die im Einzelfall hierf&#252;r\nzweckm&#228;&#223;igen Verfahren von den Baugrundverh&#228;ltnissen unter\nBer&#252;cksichtigung &#246;rtlicher Erfahrungen und vorhandener Aufschl&#252;sse\nsowie davon ab, inwieweit sie durch geologische Karten,\nBaugrundkarten und &#246;rtlichen Erfahrungen als bekannt angenommen\nwerden k&#246;nnen. Des Weiteren werden sie von Art, Gr&#246;&#223;e und\nKonstruktion des geplanten Bauvorhabens beeinflusst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Versuch der Beklagten, den Umfang ihrer T&#228;tigkeit unter\nHinweis darauf einzuschr&#228;nken, dass die Architekten der Kl&#228;gerin\ndie Bodenuntersuchung lediglich in einer Sch&#252;rfgrube verlangt\nh&#228;tten, hat keinen Erfolg. Dabei kann unterstellt werden, dass die\nErstellung der Sch&#252;rfgrube nach dem Baustellengespr&#228;ch vom 21. 1.\n1997 von den Architekten veranlasst worden ist. Mit dieser Ma&#223;nahme\nhaben n&#228;mlich die Architekten nicht die Verantwortung f&#252;r das\nErgebnis der Baugrunduntersuchung &#252;bernehmen wollen. Dies h&#228;tten\ndie Beklagten erkennen k&#246;nnen, da sie besondere Fachkenntnisse der\nArchitekten hinsichtlich der Bodenmechanik nicht erwarten konnten.\nDas gilt auch insoweit, als die Architekten es unterlassen haben,\nBaupl&#228;ne und Baubeschreibungen betreffend das Haus K............ zu\nbeschaffen. Es war allein Aufgaben der als Sonderfachleute\neingeschalteten Beklagten, die zur Erf&#252;llung ihres Auftrags\nnotwendigen Untersuchungen vorzunehmen und sich vorhandene &#246;rtliche\nKenntnisse in Form von Karten, Pl&#228;nen und Baubeschreibungen\nentweder direkt bei den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden zu beschaffen.\nEbenfalls zu ihren Aufgaben geh&#246;rte es, sich Informationen zur\nStatik des zu unterfangenden Geb&#228;udes zu beschaffen, falls diese\nzur Ermittlung der Tiefe der Unterfangung notwendig waren.\nGegebenenfalls h&#228;tten sie die Architekten und den Statiker darauf\nhinweisen m&#252;ssen, dass deren Pl&#228;ne und sonstige Informationen f&#252;r\neine ordnungsgem&#228;&#223;e Baugrunduntersuchung nicht ausreichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den zitierten DIN-Normen zum Ausdruck gebrachten\nallgemeinen Regeln der Technik haben die Beklagten nicht beachtet,\nweil sie sich &#252;ber die &#246;rtlichen Kenntnisse zu den\nBodenverh&#228;ltnissen nicht ausreichend informiert und die Architekten\nnicht darauf hingewiesen haben, dass die von diesen zur Verf&#252;gung\ngestellten Pl&#228;ne eine ordnungsgem&#228;&#223;e Baugrunduntersuchung nicht\nerm&#246;glichten. In St&#228;dten wie R........, in denen im 2. Weltkrieg\nBomben Zerst&#246;rungen angerichtet haben, muss sich ein Bodengutachter\nregelm&#228;&#223;ig vergewissern, inwieweit der von ihm zu untersuchende\nBaugrund durch Kriegseinwirkungen beeintr&#228;chtigt ist. Zu diesem\nZweck muss er sich stets nach Unterlagen hier&#252;ber, die sich\nregelm&#228;&#223;ig bei den Bauakten befinden, erkundigen. W&#228;ren die\nBeklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, h&#228;tten sie\nfestgestellt, dass das Haus K............ im 2. Weltkrieg zu 40 %\nvon Bomben zerst&#246;rt worden war, und die Notwendigkeit erkannt, den\nBaugrund im Bereich der geplanten Unterfangung besonders\nsorgf&#228;ltig, also an mehreren Stellen mittels Bohrungen, Messungen\nund Sch&#252;rfgruben auf das Vorhandensein von Bombentrichtern zu\nuntersuchen. Letzteres entnimmt der Senat aus der Reaktion der\nBeklagten nach dem Schadensfall. In der Gespr&#228;chsnotiz des\nArchitekten A...... vom 29. 7. 1997 (Bl. 75 GA) hei&#223;t es\nhierzu:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:27px\">\"Nachdem Herr A......s einleitend alle\nBeteiligten auf die Notwendigkeit einer kooperativen Zusammenarbeit\nhinwies, mit dem Ziel das Geb&#228;ude in einen stabilen Zustand zu\nbringen, um den Baustop und die Strassensperrung aufzuheben sowie\ndie Ursachenforschung durchf&#252;hren zu k&#246;nnen, er&#246;rterte Herr M.....\nnochmals die Situation aus seiner Sicht. Demnach handelt es sich\nbei dem Geb&#228;ude um ein Vorkriegsbau das zu 40% Bombenzerst&#246;rung\nhatte und mehrfach umgebaut wurde. Hinter dem Haus wurde ein\nGeb&#228;ude zu 100% durch Bombentreffer zerst&#246;rt. Eventuell sind in der\nN&#228;he der Unterfangung Bombentrichter zu erwarten. Nach den\nvorl&#228;ufigen Unterlagen verlief unmittelbar neben der Giebelwand\neine Durchfahrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:27px\">Hier sind eventuell nur Auff&#252;llungen zu\nerwarten. Untersuchungen zur Feststellung der Ursachen k&#246;nnen erst\nnach entsprechender Sicherung durchgef&#252;hrt werden.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das nachfolgende Baugrundgutachten der Beklagten vom 18.08.1997\n(Bl. 76 GA) enth&#228;lt hierzu folgende Angaben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:27px\">\"Unterhalb der Unterfangung stehen\nkiesige Sande an. Diese besitzen jedoch im r&#252;ckw&#228;rtigen Abschnitt,\nd.h. in dem am st&#228;rksten abgesunkenen Teil des Giebels zun&#228;chst\neine auff&#228;llig geringe Lagerungsdichte. Diese ung&#252;nstige Zone\nreicht an der hinteren Ecke des Giebels z.T. deutlich mehr als 1 m\nunter die vorhandene (abgesackte) Unterfangungssohle. Dabei handelt\nes sich hier zumindest im oberen Abschnitt um Auff&#252;llungen -\nerkennbar an der dunkleren Farbe sowie an kleineren\nFremdbeimengungen. Der Unterfangungsk&#246;rper konnte nur (mitsamt\naltem Fundament und der Giebelwand im Erdgescho&#223;) deshalb am\n28.07.97 ruckartig absacken, weil sich im letzten (r&#252;ckw&#228;rtigen)\nAbschnitt unterhalb der Unterfangung eine \"Schw&#228;chezone\" gebildet\nhatte. Ihre Entstehung ist nach bisheriger Kenntnis zum einen\nzur&#252;ckzuf&#252;hren auf hier recht tiefreichende Auff&#252;llungen sowie auf\nBodenauflockerungen (wahrscheinlich als Folge eines\nBombentreffers), zum anderen auf die im Zuge der Bauvorbereitung\nder LEG durchgef&#252;hrten umfangreichen Verdichtungsarbeiten.\nOffensichtlich hat erst das Zusammenspiel aus lokal gest&#246;rtem\nBaugrund und starken Ersch&#252;tterungen im Zuge der\nVedichtungsarbeiten zur Entstehung dieser Schw&#228;chezone\nbeigetragen.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beklagten trotz dieser Einsichten bestreiten, ihre\nVertragspflichten verletzt zu haben, beruht allein auf einer\nfalschen rechtlichen Beurteilung des Umfangs ihrer\nVertragspflichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellung der berufsspezifischen\nSorgfaltspflichtverletzung der Beklagten kann der Senat auf der\nGrundlage des unstreitigen Sachverhalts und der zitierten\nDIN-Normen eigenverantwortlich ohne Zuziehung eines\nSachverst&#228;ndigen treffen. Die Feststellung des Sachverst&#228;ndigen\nW........ unter Nr. 3.5 seines Gutachtens vom 13. 7. 2000 (Bl 368\nGA), f&#252;r die Bodengutachter habe vor Beginn der Bauarbeiten keine\nVeranlassung bestanden von einem nicht tragf&#228;higen Baugrund\nauszugehen, steht dem nicht entgegen. Diese gutachterliche\nFeststellung ist unergiebig, da sie nicht erkennen l&#228;sst, ob sie\nber&#252;cksichtigt hat, dass sich aus den Pl&#228;nen der Stadt R........\nKriegseinwirkungen ergaben. Eine erg&#228;nzende Befragung des\nSachverst&#228;ndigen hierzu ist entbehrlich, da die Beklagten nicht\nbestreiten, dass bei Kenntnis der nach dem Schadensfall\nhinzugezogenen Pl&#228;ne Anlass zu weiteren Untersuchungen bestanden\nhat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist urs&#228;chlich f&#252;r das\nAbsacken des Giebels des Hauses K................ F&#252;r den Nachweis\nder Urs&#228;chlichkeit gelten ebenso wie f&#252;r den Nachweis des Schadens\ndie Beweiserleichterungen des &#167; 287 ZPO. Unstreitig ist die\nAbsenkung des Giebels darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass der Baugrund\nunterhalb der Unterfangung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts\nnicht ausreichend tragf&#228;hig war. Dies hat nicht nur der\nSachverst&#228;ndige W........ festgestellt, sondern ist von den\nBeklagten bereits in ihrem (oben zitierten) Baugrundgutachten\neinger&#228;umt worden. W&#228;ren die Beklagten ihrer Untersuchungspflicht\nordnungsgem&#228;&#223; nachgekommen, w&#228;re ihnen die Bodenschw&#228;che im\nr&#252;ckw&#228;rtigen Abschnitt der Unterfangung aufgefallen. Bei der\nBeurteilung der Folgen dieser Bodenschw&#228;che h&#228;tten sie s&#228;mtliche\nvom Sachverst&#228;ndigen W........ er&#246;rterten Ursachen ber&#252;cksichtigen\nm&#252;ssen, also -Bombenabw&#252;rfe -Verdichtungsarbeiten im Zuge der\nBauvorbereitungen des Neubaus -Untersp&#252;len des Fundaments durch\nRegenwasser, und zwar auch, soweit es aus der von der K........\nabgewandten Geb&#228;udeecke aus einem Fallrohr in die Baugrube flie&#223;en\nkonnte. An dieser Feststellung ist der Senat ebenfalls nicht durch\ndie Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen W........ gehindert, da das\nGutachten auch unter 3.1 und 3.2 von einer falschen rechtlichen\nBeurteilung der Pflichten des Bodengutachters ausgeht. Es ist zu\nvermuten, dass die Architekten, w&#228;ren sie von den Beklagten auf die\nProbleme des Baugrunds im Giebelbereich hingewiesen worden, ihre\nPlanung zur Sicherung des Giebels entsprechend den Ratschl&#228;gen der\nBeklagten ge&#228;ndert h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verschulden der Beklagten ist gem. &#167; 282 BGB zu vermuten.\nDie Beklagten haben keine sie entlastende Gesichtspunkte\nvorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">4. Ein Mitverschulden der Architekten und Statiker an dem\neingetretenen Schaden, das sich die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 278 BGB\nzurechnen lassen m&#252;sste, ist nicht feststellbar. Weder Architekten\nnoch Statiker verf&#252;gen auf Grund ihrer Ausbildung &#252;ber besondere\nKenntnisse der Bodenmechanik, die zur ordnungsgem&#228;&#223;en Gr&#252;ndung des\nHauses K............... erkundet werden mussten. Gerade deshalb\nwaren die beklagten Bodengutachter als Sonderfachleute\neingeschaltet worden. Es war somit allein ihre Aufgabe, sich die\nf&#252;r ihr Gutachten notwendigen Informationen zu beschaffen; sie\nkonnten sich nicht darauf verlassen, von ihrer Auftraggeberin auf\nalle von ihnen zu ber&#252;cksichtigenden Punkte hingewiesen zu werden\n(BGH NJW-RR 1998, 1320, 1321). Etwaige Fehler der Architekten\nund/oder des Statikers bei der Beurteilung des Fundaments des\nHauses K........ h&#228;tten nach den Feststellungen des\nSachverst&#228;ndigen W........ unter 3.3 seines Gutachtens den Schaden\nnicht verursacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Sache gem&#228;&#223; &#167; 538 I Nr. 3 ZPO an das\nLandgericht zur&#252;ckverwiesen, da der Streit &#252;ber den Betrag des\nBetrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass (&#167; 543 ZPO n.F.) die Revision\nzuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r den Berufungsrechtszug und Beschwer der\nBeklagten: 109.650,75 Euro Klageantrag zu 1.: 104.650,75 Euro\nKlageantrag zu 2.: 5.000,-- Euro</p>\n      "
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