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GET /api/cases/299012/
{ "id": 299012, "slug": "olgd-2002-02-26-23-u-7401", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "23 U 74/01", "date": "2002-02-26", "created_date": "2019-03-12T15:14:29Z", "updated_date": "2020-12-10T13:00:17Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0226.23U74.01.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve aufgehoben.</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.</p>\n<p></p>\n<p>Zur Entscheidung hinsichtlich der Höhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin nimmt die beklagten Bodengutachter auf Erstattung\nder Schäden in Anspruch, die ihr im Zuge der Errichtung der\nWohnanlage I............ in R.......... infolge Absackens des\nGiebels des Nachbargebäudes K............ entstanden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sicherung und Unterfangung dieses Nachbargebäudes war\nGegenstand der Baustellenbesprechungen vom 21. und 24. Januar 1997,\nan der neben dem Beklagten zu 2.) u.a. der als Streithelfer der\nKlägerin dem Rechtsstreit beigetretene Statiker sowie der Architekt\nA......, dem die Beklagten ebenfalls den Streit verkündet haben,\nteilgenommen haben (Gesprächsnotizen vom 21.01.97 Bl. 35 GA und vom\n24.01.97 Bl. 33, 34 GA). Nach dem 1. Gespräch wurde die Gründung\ndes Nachbargebäudes durch eine Schürfung freigelegt. Beim 2.\nGespräch einigten sich die Gesprächsteilnehmer darauf, dass nunmehr\nu.a. zu klären sei, bis zu welcher Tiefe das Nachbargebäude zu\nunterfangen sei. Die Beklagten wurden hierzu nachfolgend in dem aus\nihrem Besprechungsprotokoll vom 03.07.1997 (Bl. 64 ff. GA)\nersichtlichen Umfang tätig. Am 28.07.97, drei Tage nach Abschluss\nder Unterfangungsarbeiten, sackte der Giebel des Nachbargebäudes\nschlagartig ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin und ihr Streithelfer haben zur Begründung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten seien umfassend mit der Baugrunduntersuchung\nbeauftragt worden. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, die\nBauakten und die Baubeschreibung für das Objekt K............ aus\ndem Jahre 1947 (Bl. 73/74 GA) beizuziehen und die Kriegswirkungen\n(Bombenschächte) in ihre Prüfung einzubeziehen. Eine ordnungsgemäße\nBaugrunduntersuchung hätte eine weitergehende Freilegung des\nGiebels und des Fundamentes oder Rammkernsondierungen, die allein\nim Ermessen der Beklagten gelegen hätten, erforderlich gemacht. Bei\nordnungsgemäßer Prüfung hätten die Beklagten ein tieferes Ausheben\nund eine tiefere Gründung der Unterfangung vorschlagen müssen.\nSchließlich hätten die Beklagten die Unterfangungsarbeiten nicht\nordnungsgemäß überwacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin und ihr Streithelfer haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Klägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit\ndem 09.09.1989 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, die Klägerin von der Rechnungsforderung der\nArchitekten A...... und G............. vom 25.05.1999 in Höhe von\n39.597,35 DM freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie seien von der Klägerin lediglich mit der Beantwortung\neinzelner Fragen beauftragt worden, wobei sie die Bodenverhältnisse\nlediglich im Bereich der nach dem 21.01.1997 ausgebrachten\nSchürfung hätten überprüfen müssen. Die von ihnen am 03.07.1997\nausgesprochene Empfehlung sei aufgrund der vorgefundenen\nGegebenheiten und Bodenvoraussetzungen zutreffend gewesen. Sie\nhätten keine Veranlassung gehabt, weitere Schürfungen und\nProbebohrungen zu veranlassen. Eine Überwachung der\nUnterfangungsarbeiten sei von ihnen ebensowenig geschuldet gewesen\nwie das Anfordern der Bauakten des Hauses K.............</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Vernehmung der Herren A......s,\nP....... und H....... als Zeugen sowie Einholung des Gutachtens des\nSachverständigen W........ vom 13.07.2000 die Klage abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat Berufung eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie und der Streithelfer beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">1.) unter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die\nKlägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 09.09.1998 zu\nzahlen und sie von der Rechnungsforderung einschließlich Zinsen der\nArchitekten A...... und G............. vom 20.05.1999 in Höhe von\n39.597,35 DM freizustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">2.) festzustellen, dass die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den über\nden Betrag von 204.679,07 DM hinausgehenden Schaden zu erstatten,\nder ihr infolge des Absackens des Giebels des Gebäudes K...........\nin R........ entstanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nmachen ergänzende Ausführungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den\nTatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen\nEntscheidung, den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der\nParteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des\nLandgerichts vom 6. 6. 2000 und den Inhalt des Gutachtens des\nSachverständigen W........ vom 13. 7. 2000 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat mit der Maßgabe\nErfolg, dass die Schadensersatzklage dem Grunde nach gerechtfertigt\nist und die Sache zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs\ngemäß § 538 Abs. 1 ZPO a.F. an das Landgericht zurückzuverweisen\nist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind für die Folgen des Absackens des Giebels des\nHauses K............ gemäß § 635 BGB verantwortlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>Ihre Baugrunduntersuchungen waren mangelhaft gemäß § 633 Abs. 1\nBGB.</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">a. Der Auftrag zu den Baugrunduntersuchungen speziell im\nZusammenhang mit der hier umstrittenen Sicherung des\nNachbargebäudes K............... ist anlässlich der\nBaustellengespräche vom 21. und 24. 1. 1997 erteilt worden. Die\nAufgabenstellung erfolgte über die Architekten A......s und\nG............. als Vertreter der Klägerin, und zwar konkludent\ndadurch, dass die Architekten den zu den Gesprächen hinzugezogenen\nFachleuten, zu denen außer dem Beklagten zu 2.) u. a. auch der\nStatiker (jetzt Streithelfer der Klägerin) gehörten, ihren Plan zur\nUnterfangung des Nachbargebäudes vorlegten und in diesem\nZusammenhang die notwendige Tiefe der Unterfangung als\nklärungsbedürftig darstellten. Aus dieser Fragestellung konnte der\nBeklagte zu 2.) entnehmen, dass von den Bodengutachtern erwartet\nwurde, die für eine Unterfangung notwendige\nBodengrunduntersuchungen und Bewertungen vorzunehmen, die\nnotwendige Tiefe der Gründung zu ermitteln, etwaige Bedenken gegen\ndie Durchführbarkeit der Gründung durch Unterfangung anzumelden und\ndiese Bedenken ggf. mit einem Alternativvorschlag zu verbinden.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Architekten nur eine eingeschränkte\nBodenbegutachtung / Gründungsberatung wünschten, ist weder den\nGesprächsnotizen des Architekten A...... noch den nachfolgenden\nBaugrundgutachten/Berichten der Beklagten noch sonstigen Umständen\nzu entnehmen. Das Honorar, das die Beklagten der Klägerin für ihre\nTätigkeiten in Rechnung gestellt haben (die Honorarrechnungen\nbefinden sich nicht in den GA), lässt keine zuverlässigen\nRückschlüsse auf den Auftragsumfang zu. Wenn es die Mindestsätze\nder §§ 92/93 HOAI unterschreiten sollte, so kann das auf einem\nEntgegenkommen der Beklagten auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit\nfür die Architekten der Klägerin beruhen. Ohne ausdrückliche\nVereinbarung konnten die Beklagten nicht von einem eingeschränkten\nAuftrag ausgehen, da sie von den Architekten erkennbar auf Grund\nihrer besonderen Fachkenntnisse, über die diese nicht verfügten,\nherangezogen worden waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Baugrunduntersuchungen mussten von den Beklagten in einem\nUmfang durchgeführt werden, der eine mangelfreie Sicherung des\nHauses K........ gewährleistete. Ob für Bodengutachter der für\nArchitekten entwickelte Grundsatz eingreift, wonach die\nFehlerhaftigkeit des Bauwerks den Mangel des Architektenwerks\nindiziert mit der Folge, dass der Architekt den Beweis führen muss,\ndass der Mangel nicht auf seine Leistung zurückzuführen ist\n(Ingenstau-Korbion-Wirth, VOB, 14. Aufl. § 13 BOB/B Rdn. 25), kann\noffenbleiben. Die Beklagten haben nämlich nach dem unstreitigen\nSachverhalt bereits die Mindestanforderungen an eine\nBodengutachtung, die u. a. in den DIN 4123 und DIN 4021 Blatt 1\nihren Niederschlag gefunden haben, nicht beachtet. Nach den\nzitierten DIN-Normen hängen die für die Erkundung des Baugrunds\nnotwendigen Untersuchungen und die im Einzelfall hierfür\nzweckmäßigen Verfahren von den Baugrundverhältnissen unter\nBerücksichtigung örtlicher Erfahrungen und vorhandener Aufschlüsse\nsowie davon ab, inwieweit sie durch geologische Karten,\nBaugrundkarten und örtlichen Erfahrungen als bekannt angenommen\nwerden können. Des Weiteren werden sie von Art, Größe und\nKonstruktion des geplanten Bauvorhabens beeinflusst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Versuch der Beklagten, den Umfang ihrer Tätigkeit unter\nHinweis darauf einzuschränken, dass die Architekten der Klägerin\ndie Bodenuntersuchung lediglich in einer Schürfgrube verlangt\nhätten, hat keinen Erfolg. Dabei kann unterstellt werden, dass die\nErstellung der Schürfgrube nach dem Baustellengespräch vom 21. 1.\n1997 von den Architekten veranlasst worden ist. Mit dieser Maßnahme\nhaben nämlich die Architekten nicht die Verantwortung für das\nErgebnis der Baugrunduntersuchung übernehmen wollen. Dies hätten\ndie Beklagten erkennen können, da sie besondere Fachkenntnisse der\nArchitekten hinsichtlich der Bodenmechanik nicht erwarten konnten.\nDas gilt auch insoweit, als die Architekten es unterlassen haben,\nBaupläne und Baubeschreibungen betreffend das Haus K............ zu\nbeschaffen. Es war allein Aufgaben der als Sonderfachleute\neingeschalteten Beklagten, die zur Erfüllung ihres Auftrags\nnotwendigen Untersuchungen vorzunehmen und sich vorhandene örtliche\nKenntnisse in Form von Karten, Plänen und Baubeschreibungen\nentweder direkt bei den zuständigen Behörden zu beschaffen.\nEbenfalls zu ihren Aufgaben gehörte es, sich Informationen zur\nStatik des zu unterfangenden Gebäudes zu beschaffen, falls diese\nzur Ermittlung der Tiefe der Unterfangung notwendig waren.\nGegebenenfalls hätten sie die Architekten und den Statiker darauf\nhinweisen müssen, dass deren Pläne und sonstige Informationen für\neine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht ausreichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den zitierten DIN-Normen zum Ausdruck gebrachten\nallgemeinen Regeln der Technik haben die Beklagten nicht beachtet,\nweil sie sich über die örtlichen Kenntnisse zu den\nBodenverhältnissen nicht ausreichend informiert und die Architekten\nnicht darauf hingewiesen haben, dass die von diesen zur Verfügung\ngestellten Pläne eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht\nermöglichten. In Städten wie R........, in denen im 2. Weltkrieg\nBomben Zerstörungen angerichtet haben, muss sich ein Bodengutachter\nregelmäßig vergewissern, inwieweit der von ihm zu untersuchende\nBaugrund durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigt ist. Zu diesem\nZweck muss er sich stets nach Unterlagen hierüber, die sich\nregelmäßig bei den Bauakten befinden, erkundigen. Wären die\nBeklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, hätten sie\nfestgestellt, dass das Haus K............ im 2. Weltkrieg zu 40 %\nvon Bomben zerstört worden war, und die Notwendigkeit erkannt, den\nBaugrund im Bereich der geplanten Unterfangung besonders\nsorgfältig, also an mehreren Stellen mittels Bohrungen, Messungen\nund Schürfgruben auf das Vorhandensein von Bombentrichtern zu\nuntersuchen. Letzteres entnimmt der Senat aus der Reaktion der\nBeklagten nach dem Schadensfall. In der Gesprächsnotiz des\nArchitekten A...... vom 29. 7. 1997 (Bl. 75 GA) heißt es\nhierzu:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:27px\">\"Nachdem Herr A......s einleitend alle\nBeteiligten auf die Notwendigkeit einer kooperativen Zusammenarbeit\nhinwies, mit dem Ziel das Gebäude in einen stabilen Zustand zu\nbringen, um den Baustop und die Strassensperrung aufzuheben sowie\ndie Ursachenforschung durchführen zu können, erörterte Herr M.....\nnochmals die Situation aus seiner Sicht. Demnach handelt es sich\nbei dem Gebäude um ein Vorkriegsbau das zu 40% Bombenzerstörung\nhatte und mehrfach umgebaut wurde. Hinter dem Haus wurde ein\nGebäude zu 100% durch Bombentreffer zerstört. Eventuell sind in der\nNähe der Unterfangung Bombentrichter zu erwarten. Nach den\nvorläufigen Unterlagen verlief unmittelbar neben der Giebelwand\neine Durchfahrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:27px\">Hier sind eventuell nur Auffüllungen zu\nerwarten. Untersuchungen zur Feststellung der Ursachen können erst\nnach entsprechender Sicherung durchgeführt werden.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das nachfolgende Baugrundgutachten der Beklagten vom 18.08.1997\n(Bl. 76 GA) enthält hierzu folgende Angaben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:27px\">\"Unterhalb der Unterfangung stehen\nkiesige Sande an. Diese besitzen jedoch im rückwärtigen Abschnitt,\nd.h. in dem am stärksten abgesunkenen Teil des Giebels zunächst\neine auffällig geringe Lagerungsdichte. Diese ungünstige Zone\nreicht an der hinteren Ecke des Giebels z.T. deutlich mehr als 1 m\nunter die vorhandene (abgesackte) Unterfangungssohle. Dabei handelt\nes sich hier zumindest im oberen Abschnitt um Auffüllungen -\nerkennbar an der dunkleren Farbe sowie an kleineren\nFremdbeimengungen. Der Unterfangungskörper konnte nur (mitsamt\naltem Fundament und der Giebelwand im Erdgeschoß) deshalb am\n28.07.97 ruckartig absacken, weil sich im letzten (rückwärtigen)\nAbschnitt unterhalb der Unterfangung eine \"Schwächezone\" gebildet\nhatte. Ihre Entstehung ist nach bisheriger Kenntnis zum einen\nzurückzuführen auf hier recht tiefreichende Auffüllungen sowie auf\nBodenauflockerungen (wahrscheinlich als Folge eines\nBombentreffers), zum anderen auf die im Zuge der Bauvorbereitung\nder LEG durchgeführten umfangreichen Verdichtungsarbeiten.\nOffensichtlich hat erst das Zusammenspiel aus lokal gestörtem\nBaugrund und starken Erschütterungen im Zuge der\nVedichtungsarbeiten zur Entstehung dieser Schwächezone\nbeigetragen.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beklagten trotz dieser Einsichten bestreiten, ihre\nVertragspflichten verletzt zu haben, beruht allein auf einer\nfalschen rechtlichen Beurteilung des Umfangs ihrer\nVertragspflichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellung der berufsspezifischen\nSorgfaltspflichtverletzung der Beklagten kann der Senat auf der\nGrundlage des unstreitigen Sachverhalts und der zitierten\nDIN-Normen eigenverantwortlich ohne Zuziehung eines\nSachverständigen treffen. Die Feststellung des Sachverständigen\nW........ unter Nr. 3.5 seines Gutachtens vom 13. 7. 2000 (Bl 368\nGA), für die Bodengutachter habe vor Beginn der Bauarbeiten keine\nVeranlassung bestanden von einem nicht tragfähigen Baugrund\nauszugehen, steht dem nicht entgegen. Diese gutachterliche\nFeststellung ist unergiebig, da sie nicht erkennen lässt, ob sie\nberücksichtigt hat, dass sich aus den Plänen der Stadt R........\nKriegseinwirkungen ergaben. Eine ergänzende Befragung des\nSachverständigen hierzu ist entbehrlich, da die Beklagten nicht\nbestreiten, dass bei Kenntnis der nach dem Schadensfall\nhinzugezogenen Pläne Anlass zu weiteren Untersuchungen bestanden\nhat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist ursächlich für das\nAbsacken des Giebels des Hauses K................ Für den Nachweis\nder Ursächlichkeit gelten ebenso wie für den Nachweis des Schadens\ndie Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Unstreitig ist die\nAbsenkung des Giebels darauf zurückzuführen, dass der Baugrund\nunterhalb der Unterfangung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts\nnicht ausreichend tragfähig war. Dies hat nicht nur der\nSachverständige W........ festgestellt, sondern ist von den\nBeklagten bereits in ihrem (oben zitierten) Baugrundgutachten\neingeräumt worden. Wären die Beklagten ihrer Untersuchungspflicht\nordnungsgemäß nachgekommen, wäre ihnen die Bodenschwäche im\nrückwärtigen Abschnitt der Unterfangung aufgefallen. Bei der\nBeurteilung der Folgen dieser Bodenschwäche hätten sie sämtliche\nvom Sachverständigen W........ erörterten Ursachen berücksichtigen\nmüssen, also -Bombenabwürfe -Verdichtungsarbeiten im Zuge der\nBauvorbereitungen des Neubaus -Unterspülen des Fundaments durch\nRegenwasser, und zwar auch, soweit es aus der von der K........\nabgewandten Gebäudeecke aus einem Fallrohr in die Baugrube fließen\nkonnte. An dieser Feststellung ist der Senat ebenfalls nicht durch\ndie Ausführungen des Sachverständigen W........ gehindert, da das\nGutachten auch unter 3.1 und 3.2 von einer falschen rechtlichen\nBeurteilung der Pflichten des Bodengutachters ausgeht. Es ist zu\nvermuten, dass die Architekten, wären sie von den Beklagten auf die\nProbleme des Baugrunds im Giebelbereich hingewiesen worden, ihre\nPlanung zur Sicherung des Giebels entsprechend den Ratschlägen der\nBeklagten geändert hätten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verschulden der Beklagten ist gem. § 282 BGB zu vermuten.\nDie Beklagten haben keine sie entlastende Gesichtspunkte\nvorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">4. Ein Mitverschulden der Architekten und Statiker an dem\neingetretenen Schaden, das sich die Klägerin gemäß § 278 BGB\nzurechnen lassen müsste, ist nicht feststellbar. Weder Architekten\nnoch Statiker verfügen auf Grund ihrer Ausbildung über besondere\nKenntnisse der Bodenmechanik, die zur ordnungsgemäßen Gründung des\nHauses K............... erkundet werden mussten. Gerade deshalb\nwaren die beklagten Bodengutachter als Sonderfachleute\neingeschaltet worden. Es war somit allein ihre Aufgabe, sich die\nfür ihr Gutachten notwendigen Informationen zu beschaffen; sie\nkonnten sich nicht darauf verlassen, von ihrer Auftraggeberin auf\nalle von ihnen zu berücksichtigenden Punkte hingewiesen zu werden\n(BGH NJW-RR 1998, 1320, 1321). Etwaige Fehler der Architekten\nund/oder des Statikers bei der Beurteilung des Fundaments des\nHauses K........ hätten nach den Feststellungen des\nSachverständigen W........ unter 3.3 seines Gutachtens den Schaden\nnicht verursacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Sache gemäß § 538 I Nr. 3 ZPO an das\nLandgericht zurückverwiesen, da der Streit über den Betrag des\nBetrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass (§ 543 ZPO n.F.) die Revision\nzuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer der\nBeklagten: 109.650,75 Euro Klageantrag zu 1.: 104.650,75 Euro\nKlageantrag zu 2.: 5.000,-- Euro</p>\n " }