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    "id": 299221,
    "slug": "olgd-2002-02-14-2-ws-4102",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "2 Ws 41/02",
    "date": "2002-02-14",
    "created_date": "2019-03-12T15:20:16Z",
    "updated_date": "2022-10-17T17:36:16Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0214.2WS41.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird als unbegr&#252;ndet auf Kosten des Beschwerdef&#252;hrers verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">G r &#252; n d e :</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 51 Abs. 2 Satz 1 StPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig gen&#252;gend entschuldigt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtzeitig ist eine Entschuldigung nur dann, wenn sie so fr&#252;hzeitig bei Gericht eingeht, dass eine Verlegung des Termins und eine Abbestellung der zur Verhandlung geladenen Personen noch im gew&#246;hnlichen Gesch&#228;ftsbetrieb m&#246;glich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Go&#223;ner, 45. Aufl., &#167; 51 StPO Rdnr. 8 mwN). Die Mitteilung des Beschwerdef&#252;hrers ging erst am 6. November 2001 ein, so dass es bereits an der Rechtzeitigkeit fehlt. Im &#252;brigen enth&#228;lt diese auch keine gen&#252;gende Entschuldigung. Der Hinweis auf eine akute Verschlechterung der chronischen Krankheit des Beschwerdef&#252;hrers erlaubt keine Beurteilung dahingehend, dass er deshalb unverschuldet gehindert gewesen ist, seiner Zeugenpflicht nachzukommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter Ber&#252;cksichtigung von &#167; 51 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nichts anderes, da es an konkreten Darlegungen und der geforderten Glaubhaftmachung fehlt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen einer nachtr&#228;glichen gen&#252;genden Entschuldigung liegen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses auf eine nachtr&#228;gliche Entschuldigung eines Zeugen setzt voraus, dass dieser Tatsachen vortr&#228;gt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihn an der Versp&#228;tung der Entschuldigung und dem Nichterscheinen in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft (&#167; 51 Abs. 2 Satz 3 StPO iVm &#167; 51 Abs. 2 Satz 2 StPO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erfordernisse sind hier nicht erf&#252;llt. Der Beschwerdef&#252;hrer hat keinen gen&#252;genden Entschuldigungsgrund vorgetragen, denn es sind keine ausreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen geschlossen werden k&#246;nnte, dass er sich rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin entschuldigt h&#228;tte und sich ohne eigenes Verschulden f&#252;r berechtigt halten durfte, nicht zur Hauptverhandlung erscheinen zu m&#252;ssen. Ein hinreichender Nachweis f&#252;r eine Verschlechterung des Krankheitszustands des Beschwerdef&#252;hrers in einem Umfang, dass er nicht zum Termin erscheinen konnte, l&#228;sst sich weder mit der allgemein gehaltenen &#228;rztlichen Bescheinigung vom 22. November 2001 noch mit den &#228;rztlichen Liquidationen vom 10. Dezember 2001 und 6. Januar 2002 f&#252;hren. Daraus l&#228;sst sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdef&#252;hrer sich an mehreren Terminen, die zu dem Hauptverhandlungstermin in mehrw&#246;chigem Abstand liegen, in &#228;rztliche Behandlung begeben hat. &#220;ber den Zustand des Beschwerdef&#252;hrers am 7. November 2001 verhalten sie sich nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 EGStGB zu bemessenden Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des &#167; 153 StPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1.9.1993 = wistra 1994, 77, 78; OLG D&#252;sseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1982, 600; 3. Strafsenat, JMBl NW 1990, 58, 59 mwN = OLGSt Nr. 3 zu &#167; 51 StPO mwN), scheidet aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Denn unter Ber&#252;cksichtigung des Normzwecks des &#167; 51 Abs. 2 StPO kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn das Verschulden gering und der Versto&#223; gegen das Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist (vgl. OLG D&#252;sseldorf, 3. Strafsenat, aaO; KK-Senge, 4. Aufl., &#167; 51 StPO Rdnr. 21; LR-Dahs, 25. Aufl., &#167; 51 StPO Rdnrn. 5 und 20). Vorliegend kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass der weitere Gang des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung vom 7. November 2001 durch das Nichterscheinen des Beschwerdef&#252;hrers beeinflusst worden ist. Denn das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt und neuen Hauptverhandlungstermin auf den 27. M&#228;rz 2002 anberaumt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 473 Abs. 1 StPO.</p>\n      "
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