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    "file_number": "22 U 110/01",
    "date": "2002-01-18",
    "created_date": "2019-03-12T15:31:08Z",
    "updated_date": "2022-10-17T17:37:18Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:0118.22U110.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Krefeld vom 26. April 2001 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Entscheidungsgr&#252;nde:</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Einwendungen gegen die Rechnung des Kl&#228;gers &#252;ber Architektenhonorar f&#252;r Planung und Bau&#252;berwachung des Neubaus F.-stra&#223;e  in T. sind nicht begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten wenden sich in der Berufungsinstanz nur noch gegen die Berechnung der doppelten Planung zun&#228;chst eines 8-Familien-Hauses und &#196;nderung in ein 7-Familien-Haus. Einw&#228;nde gegen die Pr&#252;fbarkeit der Schlussrechnung und die F&#228;lligkeit des Honorars f&#252;r die Leistungsphasen 1 - 8 oder die Grundlagen des Honorars und dessen Berechnung erheben sie nicht mehr. Gr&#252;nde f&#252;r Bedenken dagegen sind auch nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Honorarforderung des Kl&#228;gers ist auch insoweit begr&#252;ndet, als er das Honorar f&#252;r die Leistungsphasen 1 bis 4 f&#252;r die erste Planung des 8-Familienhauses mit zw&#246;lf Tiefgaragenstellpl&#228;tzen in voller H&#246;he und noch einmal das Honorar f&#252;r die zweite Planung des 7-Familienhauses mit sechs Tiefgaragenstellpl&#228;tzen f&#252;r die Leistungsphasen 1 und 4 in voller H&#246;he und die Leistungsphasen 2 und 3 zu 50 Prozent geltend macht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch ergibt sich aus &#167;&#167; 15, 16, 20 HOAI. Dem Architekten, der auf Veranlassung des Auftraggebers Architektenleistung mehrfach zu erbringen hat, steht grunds&#228;tzlich auch f&#252;r die neue Leistung das Honorar zu und zwar f&#252;r alle auf Veranlassung des Bauherrn wiederholten Leistungsphasen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., &#167; 20 Rdn. 2; Motzke BauR 1994, 570, 581). Lediglich f&#252;r die Leistungsphasen 2 und 3 (Vorplanung und Entwurfsplanung) vermindert sich gem&#228;&#223; &#167; 20 HOAI das Honorar f&#252;r die weniger umfassende Planung auf 50 Prozent. Diesen Vorgaben entsprechend hat der Kl&#228;ger sein Honorar berechnet und in der Teilschlussrechung f&#252;r die Leistungsphasen 1 - 8 und die wiederholt erbrachten Leistungsphasen 1 - 4 berechnet</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die doppelte Berechnung, eine neue Planung nach grunds&#228;tzlich verschiedenen Anforderungen und Veranlassung durch den Auftraggeber, liegen vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Planungen f&#252;r dasselbe Geb&#228;ude liegt eine neue Planung nach grunds&#228;tzlich verschiedenen Anforderungen vor, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich &#228;ndert, etwa bei wesentlicher Erweiterung oder Verringerung des Raumprogramms (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rdn. 6, &#167; 15 Rdn. 49). Ein Anhaltspunkt daf&#252;r, dass eine &#196;nderung eine solche neue Planung nach grunds&#228;tzlich verschiedenen Anforderungen darstellt, ergibt sich, wenn der Architekt aus sachlichen Gr&#252;nden und nicht nur der Zweckm&#228;&#223;igkeit oder der Klarstellung halber gehalten ist, die Pl&#228;ne zum zweiten Mal neu zu fertigen (vgl. Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., &#167; 20 Rdn. 13). Das ist hier der Fall. Unstreitig &#228;nderten sich der Grundriss und das Bauvolumen des Kellergeschosses und des Erdgeschosses des zu planenden Mehrfamilienhauses ganz erheblich. Das Kellergeschoss wurde um drei Meter schmaler und insgesamt anders aufgeteilt, im Erdgeschoss wurde die Rampe zum Kellergeschoss von der Grundst&#252;cksgrenze weg verlegt, die Wohnraumfl&#228;che und damit das Bauvolumen verringert und statt zwei Wohnungen nur noch eine Wohnung geplant. Zwar &#228;nderten sich die Grundrisse des 1. und 2. Obergeschosses und des Dachgeschosses nicht, jedoch verlangten die gravierenden &#196;nderungen im Kellergeschoss und im Erdgeschoss neue Schnittzeichnungen und neue Zeichnungen der Ansichten, auch wurde die Gestaltung der Gartenansicht &#252;ber die &#196;nderung des Erdgeschosses hinaus ver&#228;ndert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Vortrag der Parteien ist auch davon auszugehen, dass diese &#196;nderungen auf Veranlassung der Beklagten erfolgt sind. Der Kl&#228;ger hat der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die Voraussetzungen seines Honoraranspruchs (vgl. Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2. Aufl., S. 257) gen&#252;gt und dargetan, dass es sich nicht um die Nachbesserung einer bis dahin nicht sorgf&#228;ltig genug erarbeiteten Planung handelt, was einen zus&#228;tzlichen Honoraranspruch ausschlie&#223;en w&#252;rde (Korbion, a.a.O., &#167; 20 Rdn. 9).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat ausgef&#252;hrt, dass die Neuplanung auf einer Entscheidung der Beklagten beruhte, die eine andere Gestaltung des Erdgeschosses gew&#252;nscht h&#228;tten. Die Umgestaltung des Kellergeschosses sei m&#246;glich geworden, weil Anfang 1998 die Gemeinde T. die Vorschriften &#252;ber Stellpl&#228;tze ge&#228;ndert habe, so dass nur noch pro Wohneinheit ein Stellplatz habe geschaffen werden m&#252;ssen, w&#228;hrend nach den fr&#252;heren Vorschriften 1,5 erforderlich gewesen seien (Bl. 132/133 GA). Die &#196;nderung der Stellplatzvorschriften haben die Beklagten nicht bestritten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Architektenverschulden hinsichtlich der fr&#252;heren Planung liegt nicht vor. Deren Ausf&#252;hrung war nicht unm&#246;glich und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl&#228;ger gegen Belehrungspflichten &#252;ber eine erforderliche Abstimmung mit Nachbarn versto&#223;en h&#228;tte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 24 NachbG NW w&#228;ren die Eigent&#252;mer des Nachbargrundst&#252;cks verpflichtet gewesen, dessen Nutzung f&#252;r die Bauarbeiten zu dulden.  Als erforderlich vorstellbar ist allein eine Nutzung des Nachbargrundst&#252;cks zur Herstellung des Arbeitsraumes f&#252;r die Ausschachtung im hinteren Grundst&#252;cksbereich zum Zwecke der Errichtung der Tiefgarage. Darauf erstreckt sich die Duldungspflicht gem&#228;&#223; &#167; 24 NachbG (vgl. Sch&#228;fer, Nachbarrechtsgesetz f&#252;r Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl., &#167; 24 Rdn. 3). Au&#223;erdem hat der Kl&#228;ger au&#223;er dieser M&#246;glichkeit auch mit dem sog. Berliner Verbau eine weitere M&#246;glichkeit aufgezeigt, das Geb&#228;ude auch ohne Nutzung des Nachbargrundst&#252;cks zu errichten. Dass etwa zur Errichtung des oberirdischen Teils des Geb&#228;udes das Nachbargrundst&#252;ck h&#228;tte betreten werden m&#252;ssen, wovon wohl das Landgericht ausgegangen ist, ist bei der Lage des Grundst&#252;cks, das mit der gesamten Front an die F.-stra&#223;e grenzt, nicht nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht konkret vorgetragen. Im &#252;brigen w&#252;rde auch insoweit &#167; 24 NachbG NW eingreifen.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn die ge&#228;nderte Planung das Ergebnis gemeinsamer &#220;berlegungen gewesen sein sollte, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 13.12.2001 vortragen, beruhte sie doch auf einer Entscheidung der Beklagten und war damit von ihnen veranlasst, da die urspr&#252;ngliche Planung ordnungsgem&#228;&#223; und durchf&#252;hrbar, die Umplanung deshalb nicht erforderlich war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Honoraranspruch f&#252;r die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) der urspr&#252;nglichen Planung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl&#228;ger die Kostensch&#228;tzung nicht rechtzeitig mit der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) vorgenommen h&#228;tte. Der Kl&#228;ger legt zwar nur eine Kostensch&#228;tzung vom 16.10.1997 vor, als die Baugenehmigung schon beantragt war. Da aber nach dem unstreitig gewordenen Vortrag des Kl&#228;gers zur Zeit der urspr&#252;nglichen Planung eine andere L&#246;sung als mit zw&#246;lf bzw. bei sieben Wohnungen elf Tiefgaragenstellpl&#228;tzen aus &#246;ffentlich-rechtlichen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich war und die Beklagten auch nicht geltend gemacht haben, dass sie wegen der Frage der Grenzbebauung von dem Bauvorhaben ganz Abstand genommen h&#228;tten, ist auch ein durch Verschulden des Kl&#228;gers verursachter Schaden in H&#246;he der Kosten f&#252;r die Genehmigungsplanung der urspr&#252;nglichen Variante nicht dargetan.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Honorarforderung f&#252;r die zweite Planung steht schlie&#223;lich nicht entgegen, dass nicht eine neue Baugenehmigung erwirkt wurde, sondern die neue Planung aufgrund eines Nachtrages verwirklicht werden konnte; denn f&#252;r die Geb&#252;hren des Architekten ist der Umfang der erforderlichen Planungsarbeiten ma&#223;gebend, nicht das Verwaltungsverfahren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Planung ordnungsgem&#228;&#223; war, kommt ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die die Beklagten nicht konkret dargetan haben, schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Auch sind angesichts der Verringerung der Baukosten Mehrkosten nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO. F&#252;r die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begr&#252;ndeter Anlass, &#167; 546 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span> f&#252;r die Berufungsinstanz und <span style=\"text-decoration:underline;\">Beschwer</span> der Beklagten: 25.760,20 EUR.</p>\n      "
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