List view for cases

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    "file_number": "21 U 35/01",
    "date": "2001-11-20",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:01:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2001:1120.21U35.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2001 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung des Kl&#228;gers durch Sicher-heitsleistung von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Die Sicherheits-leistungen d&#252;rfen durch B&#252;rgschaften einer im Gebiet der Europ&#228;ischen Gemeinschaft ans&#228;ssigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>T a t b e s t a n d</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 2) war gemeinsam mit der A..... GmbH als Arbeitsgemeinschaft Ausbau W..... S..... (A.....) im Auftrag der Stadtwerke W..... mit der Verst&#228;rkung und Sanierung der S.....ger&#252;stes befasst. Die Beklagte zu 1) geh&#246;rte der A..... nicht an. F&#252;r die Technische Bearbeitung und Dokumentation des Projekts war der A..... von der Auftraggeberin die Benutzung einer eigens hierf&#252;r entwickelten, nach Auffassung der A..... nur eingeschr&#228;nkt brauchbaren Software vorgegeben. Um Nachtragsforderungen in Form von Mehr- und Behinderungskosten zeitnah geltend machen zu k&#246;nnen, beauftragte die A..... den Kl&#228;ger, die sich aus Softwarefehlern ergebenden Auswirkungen auf die Planung und Durchf&#252;hrung der Arbeiten darzustellen, zu bewerten und hier&#252;ber ein Gutachten zu erstellen, wobei der Kl&#228;ger einem von der A..... begr&#252;ndeten sog. \"Claimmanagement\", namentlich dem Planungsb&#252;ro Prof. D..... zuarbeiten sollte. Die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers war mit einem Tagesatz von 1.300,00 DM zzgl. Mwst. zu verg&#252;ten. &#220;ber die Einzelheiten des Auftrages verh&#228;lt sich das Best&#228;tigungsschreiben des Kl&#228;gers vom 18.06.1998 (Bl. 8f. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Nachdem der Kl&#228;ger seine Arbeit aufgenommen hatte, beanstandete die A.... im Schreiben vom 19.08.1998 (Bl. 12f. GA) die nach ihrer Ansicht schleppende Bearbeitung und machte unter Bezugnahme auf den Inhalt des Besprechungsprotokolls Nr. 2 des Claimmanagements vom 14.07.1998 (Bl. 150ff. GA) geltend, da&#223; der Kl&#228;ger sich mit der f&#252;r den 15.08.1998 vereinbarten Vorlage eines Gutachtens in Verzug befinde. Dem widersprach der Kl&#228;ger mit Schreiben vom 20.08.1998 (Bl. 14ff. GA), woraufhin die A..... ihm unter dem 26.08.1998 (Schreiben Bl. 155 GA) eine Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 04.09.1998 setzte, verbunden mit der Ank&#252;ndigung, bei versp&#228;teter Vorlage vom Vertrage zur&#252;cktreten zu wollen. Das daraufhin vom Kl&#228;ger gefertigte Gutachten (Bl. 19ff. gA) ging am 09.09.1998 bei der A.... ein. Diese lehnte mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 127ff. GA) die Annahme des Gutachtens ab, r&#252;gte dieses als unbrauchbar, verweigerte die Nachbesserung und erkl&#228;rte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26.08.1998 den R&#252;cktritt vom Vertrag. Der Kl&#228;ger stellte der A..... seine Leistungen unter dem 04.08.1998 (Bl. 10f. GA), 31.08.1998 (Bl. 17f. GA) und 05.10.1998 (Bl. 126 GA) mit insgesamt 63.053,77 DM in Rechnung. Diesen Betrag macht er nun mit der vorliegenden Klage geltend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat die Ansicht vertreten, mit der A..... eine Dienstvertrag geschlossen zu haben; ein bestimmter Leistungserfolg sei deshalb nicht geschuldet gewesen. Die Gr&#252;nde f&#252;r die unvollst&#228;ndige verz&#246;gerte Erbringung von Leistungen habe die A..... zu verantworten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 63.053,77 DM nebst 4 % Zinsen aus 33.176,00 DM seit dem 15.08.1998, aus weiteren 22.413,17 DM seit dem 19.09.1998 und aus weiteren 7.464,60 DM seit dem 15.10.1998 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben gemeint, da&#223; es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um einen Werkvertrag handele, den der Kl&#228;ger nicht vereinbarungsgem&#228;&#223; erf&#252;llt habe. Sein am 09.09.1998 vorgelegtes Gutachten sei unbrauchbar. Weil im &#252;brigen in der Claimmanagement-Besprechung vom 14.07.1998 eine verbindliche Frist f&#252;r die Vorlage des Gutachtens bis zum 15.08.1998 vereinbart worden sei und der Kl&#228;ger diese Frist nicht eingehalten habe, sei die A..... wirksam gem&#228;&#223; &#167; 326 BGB vom Vertrage zur&#252;ckgetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.01.2001 abgewiesen. Es hat den R&#252;cktritt der A..... von dem mit dem Kl&#228;ger geschlossenen Werkvertrag f&#252;r wirksam gehalten, weil der Kl&#228;ger sich mit der f&#252;r den 15.08.1998 geschuldeten Vorlage eines verwertbaren Gutachtens in Verzug befunden habe. Die Beklagte zu 1) habe ohnehin nicht f&#252;r Verbindlichkeiten der A..... einzustehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl&#228;ger mit der Berufung, mit der von der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) Abstand nimmt und die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klageforderung unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Tatsachenvortrages weiterverfolgt. Er h&#228;lt insbesondere daran fest, mit der A..... einen Dienstvertrag geschlossenen zu haben. Erg&#228;nzend tr&#228;gt der Kl&#228;ger vor, da&#223; es sich bei dem ausweislich des Besprechungsprotokolls in der Besprechung des Claimmanagements am 14.07.1998 festgelegten Termin f&#252;r die Vorlage eines Gutachtens nicht um einen Fixtermin gehandelt habe. So sei ihm noch in der Claimmanagementbesprechung am 28.07.1998 der Auftrag erteilt worden, bis zum 07.08.1998 eine Darstellung der technischen Behinderungen zur Verf&#252;gung zu stellen. Dieser Verpflichtung sei er rechtzeitig und beanstandungsfrei nachgekommen. In der letztgenannten Besprechung sie auch klA.....stellt worden, da&#223; bis zum 15.08.1998 zwar verhandlungsf&#228;hige Unterlagen, jedoch kein endg&#252;ltige Ausarbeitung eines Gutachtens vorgelegt werden k&#246;nne. Hiergegen habe die Beklagte zu 2) keine Einw&#228;nde erhoben. Zu weiteren Verz&#246;gerungen sei es gekommen, weil die Mitarbeiter der A..... nicht in der Lage gewesen seien detaillierte Fragen richtig zu beantworten. Er habe der A..... deshalb am 30.07.1998 vorgeschlagen, einen Statiker mit Vergleichsrechnungen zu beauftragen, womit die A..... zun&#228;chst einverstanden gewesen sei. Am 26.08.1998 habe die A..... dann jedoch auf die Beauftragung des von ihm benannten Statikers verzichtet und statt dessen mit ihm die Vorlage einer schriftliche Ausarbeitung auf der Grundlage bereits vorhandener Daten bis zum 04.09.1998 vereinbart. Diese Ausarbeitung sei am 05.09.1998 fertiggestellt gewesen und der A..... am 09.09.1998 zugegangen. Bei dem Gutachten habe es sich vereinbarungsgem&#228;&#223; um vorl&#228;ufiges Arbeitsergebnis gehandelt, auf dessen Grundlage dann &#252;ber die weitere Vorgehensweise habe entschieden werden sollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2001 teilweise aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 63.053,77 DM nebst 4 % Zinsen aus 33.176,00 DM seit dem 15.08.1998, aus weiteren 22.413,17 DM seit dem 19.09.1998 und aus weiteren 7.464,60 DM seit dem 15.10.1998 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Beklagte zu 2) meint, die vertraglichen Beziehungen der A..... zum Kl&#228;ger seien nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Sie behauptet, in der Besprechung am 14.07.1998 sei ausdr&#252;cklich vereinbart worden, da&#223; der Kl&#228;ger sein endg&#252;ltiges Gutachten bis zum 15.08.1998 vorzulegen hatte. Hiervon sei man sp&#228;ter nicht mehr abger&#252;ckt, und zwar auch nicht in der Besprechung am 26.08.1998. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat aus den im wesentlichen zutreffenden Erw&#228;gungen des angefochtenen Urteils in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl&#228;ger steht der nunmehr nur noch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Verg&#252;tungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Anspruchsgrundlage f&#252;r die Verg&#252;tungsforderung des Kl&#228;gers ist &#167; 631 Abs. 1 BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger und die A..... haben entgegen der vom Kl&#228;ger mit der Berufung vertretenen Auffassung keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag geschlossen. Der Kl&#228;ger schuldete eigenem, durch sein Best&#228;tigungsschreiben vom 18.06.1998 (Bl. 8f. GA) belegten Vortrag zufolge einen konkreten Leistungserfolg, n&#228;mlich die Vorlage eines Gutachtens &#252;ber die Auswirkungen der Zurverf&#252;gungstellung angeblich fehlerhafter Software auf die Bauzeit und die sich hieraus ergebenden M&#246;glichkeiten f&#252;r die Geltendmachung von Nachtragsforderungen (vgl. auch S. 2f. des \"Gutachtens\" vom 05.09.1998, Bl. 20f. GA). Das ist etwas v&#246;llig anderes als beispielsweise die zeitlich und inhaltlich unbestimmte Beratungst&#228;tigkeit eines Steuerberater oder Rechtsanwalts, die u.U. nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen ist. Da&#223; es dem Kl&#228;ger bis jetzt nicht gelungen ist, klar zu beschreiben, welche Leistungen er im einzelnen konkret erbringen sollte und welche er tats&#228;chlich erbracht hat, bedeutet nicht, da&#223; kein bestimmtes Arbeitsergebnis und damit keine werkvertragliche Leistung geschuldet war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die A..... ist wirksam gem&#228;&#223; &#167; 326 Abs. 1 BGB vom Vertrage zur&#252;ckgetreten, wodurch die wechselseitigen Erf&#252;llungsanspr&#252;che erloschen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 60 Aufl., &#167; 326, Rdn. 24).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger befand sich seit dem 15.08.1998 mit der &#220;bergabe des vertraglich geschuldeten Gutachtens in Verzug. Er stellt nicht in Abrede, da&#223; nach dem Ergebnis der Besprechung vom 14.07.1998 (Besprechungsprotokoll Bl. 150ff. GA) bis zum </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">obigen Datum ein mit der Bauherrin \"verhandelbares Ergebnis\" vorgelegt werden musste. Darin ist eine kalenderm&#228;&#223;ige Bestimmung gem&#228;&#223; &#167; 284 Abs. 2 S.1 BGB a.F. zu sehen. Als \"verhandelbar\" im obigen Sinne konnte bei vern&#252;nftiger Betrachtungsweise nur eine schriftliche Ausarbeitung des Kl&#228;gers mit konkreten Angaben zu eventuellen Nachtragforderungen der A.....sehen sein. Es steht au&#223;er Streit, da&#223; ein solches - ggfls. auch vorl&#228;ufiges Gutachten - bis zum Stichtag nicht vorlag. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag des Kl&#228;gers zu angeblich in den Verantwortungsbereich der A.....enden Verz&#246;gerungen (S. 7 BB, Bl. 314 GA) ist unsubstantiiert; er l&#228;sst nicht nachpr&#252;fbar erkennen, wann genau welche Behinderungen mit welcher Dauer aufgetreten sein sollen und reicht deshalb nicht aus, um ihn vom Vorwurf des gem&#228;&#223; &#167; 285 BGB vermuteten Verschuldens zu entlasten.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt f&#252;r die Behauptung, am 26.8.1998 habe die A..... seinem Mitarbeiter E..... gegen&#252;ber von der Einhaltung der o.g. Frist f&#252;r die Vorlage eines tauglichen Gutachtens Abstand genommen. Das von ihm selbst in Bezug genommen Schreiben der A..... vom gleichen Tage (Bl. 155 GA) enth&#228;lt - im Gegenteil - unter ausdr&#252;cklicher Aufrechterhaltung des Verzugsvorwurfs eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Bei dieser Sachlage h&#228;tte der Kl&#228;ger dann aber im einzelnen darlegen m&#252;ssen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen er gleichwohl zu der Annahme findet, von den Folgen der versp&#228;teten Vorlage des Gutachtens freigestellt worden zu sein. Solches Vorbringen ist nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die o.g. Nachfristsetzung mit R&#252;cktrittsandrohung entspricht den Erfordernissen des &#167; 326 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 326, Rdn. 18). \nDas Gutachten lag am 04.09.1998 unstreitig nicht vor. Die A..... war also bei Eingang des Gutachtens am 09.09.1998 ank&#252;ndigungsgem&#228;&#223; berechtigt, die Annahme zu verweigern und den R&#252;cktritt vom Vertrage zu erkl&#228;ren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Weil die Vertragbeziehungen der Parteien nach altem Werkvertragsrecht zu beurteilen sind, stehen dem Kl&#228;ger Abschlagszahlungen f&#252;r Teilleistungen nicht zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der R&#252;ckabwicklung des Vertrages lie&#223;e sich zu seinen Gunsten allenfalls daran denken, da&#223; er gem&#228;&#223; &#167; 346 S. 2 BGB Wertersatz in H&#246;he des vertraglich vereinbarten Entgelts f&#252;r erbrachte Werkleistungen beanspruchen kann (vgl.: Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 346, Rdn. 4). Abgesehen davon, da&#223; der Kl&#228;ger sich ausdr&#252;cklich auf die Unwirksamkeit des R&#252;cktritts beruft und mithin einen dementsprechenden Wertersatzanspruch gerade nicht geltend macht, h&#228;tte er zur Begr&#252;ndung einer solchen Forderung im einzelnen schl&#252;ssig darlegen m&#252;ssen, welche vertraglich geschuldeten und mangelfreien Leistungen die A..... tats&#228;chlich erhalten hat. Ob hierf&#252;r der Hinweis auf das \"Zwischengutachten\" vom 07.08.1998 (Bl. 253ff. GA) ausreicht, erscheint zweifelhaft, bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend weist der Senat darauf hin, da&#223; der Kl&#228;ger die Klageforderung derzeit auch dann nicht beanspruchen k&#246;nnte, wenn die A..... nicht wirksam vom Vertrage zur&#252;ckgetreten w&#228;re. Die Klage w&#228;re dann n&#228;mlich als zur Zeit unbegr&#252;ndet abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine eventuelle Werklohnforderung w&#228;re jedenfalls nicht f&#228;llig - &#167; 641 Abs. 1 BGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gewerk ist unstreitig nicht abgenommen - &#167; 640 Abs. 1 BGB. Auf den Umstand, da&#223; die Beklagte die Abnahme des Gutachtens verweigert und den R&#252;cktritt vom Vertrag erkl&#228;rt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn aus der Verweigerung der Abnahme k&#246;nnte der Kl&#228;ger hinsichtlich der F&#228;lligkeit seines Verg&#252;tungsanspruchs nur dann etwas zu seinen Gunsten herleiten, wenn er ein mangelfreies Gewerk zumindest hergestellt h&#228;tte und &#252;bergeben k&#246;nnte. Das ist unzweifelhaft nicht der Fall. Denn das Gutachten vom 05.09.1998 stellt nach seinem eigenen Vorbringen nur ein Zwischenergebnis dar, welches nicht der letztlich geschuldeten Vertragsleistung entspricht (S. 8 BB, Bl. 315 GA). Also muss die A..... sich nicht entgegenhalten lassen, die Abnahme eines mangelfreien Werkes abgelehnt und so die F&#228;lligkeit des Werklohnanspruches herbeigef&#252;hrt zu haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die A..... unberechtigt vom Vertrag zur&#252;ckgetreten ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Es mag sein, da&#223; der unberechtigte R&#252;cktritt vom Vertrag eine Pflichtwidrigkeit darstellen kann, welche den Vertragspartner berechtigt, nun seinerseits das Vertragsverh&#228;ltnis zu k&#252;ndigen und abzurechen. Hier hat der Kl&#228;ger aber nicht erkennbar gek&#252;ndigt und er rechnet auch nicht dementsprechend (&#167; 649 BGB) ab. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergeht gem&#228;&#223; &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstandswert f&#252;r das Berufungsverfahren und Beschwer f&#252;r den Kl&#228;ger: 63.053,77 DM</p>\n        \n      "
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