List view for cases

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    "slug": "ovgnrw-2001-10-16-7-b-193900",
    "court": {
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        "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen",
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    "file_number": "7 B 1939/00",
    "date": "2001-10-16",
    "created_date": "2019-03-12T16:03:39Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:02:13Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2001:1016.7B1939.00.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner.</p>\n<p></p>\n<p>Der Streitwert wird zugleich unter Ab&#228;nderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts f&#252;r das erstinstanzliche Verfahren und das \nBeschwerdeverfahren auf 7.500,- DM festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p>\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> G r &#252; n d e:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der zul&#228;ssige Antrag ist unbegr&#252;ndet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die \nvorzunehmende Interessenabw&#228;gung f&#228;llt zum Nachteil der \nAntragstellerseite aus. Nach der im vorliegenden Verfahren nur \nm&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung spricht &#220;berwiegendes daf&#252;r, \ndass die Ordnungsverf&#252;gung des Antragsgegners vom 24. August \n2000 in der Gestalt vom 13. Oktober 2000 - ge&#228;ndert mit \nVerf&#252;gung vom 13. November 2000 -, durch welche dem \nverstorbenen ehemaligen Antragsteller aufgegeben wurde,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\"1. der Bauaufsicht bis sp&#228;testens 31.12.2000 in \nBauzeichnungen im Ma&#223;stab 1:100 s&#228;mtliche baulichen M&#228;ngel \nvon Wand- und Deckendurchbr&#252;chen in allen \nbrandabschnittsbildenden Geb&#228;udeteilen wie z.B. W&#228;nden, \nDecken und Versorgungssch&#228;chten in den o.g. Geb&#228;uden von \neinem staatlich anerkannten Brandschutzsachverst&#228;ndigen \naufnehmen zu lassen, zu nummerieren und in einer Tabelle \naufzulisten.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2. der Bauaufsicht bis sp&#228;testens 31.12.2000 in \nBauzeichnungen im Ma&#223;stab 1:100 s&#228;mtliche M&#228;ngel an allen \nFeuerschutzt&#252;ren der o.g. Geb&#228;ude von einem staatlich \nanerkannten Brandschutzsachverst&#228;ndigen aufnehmen, \nnummerieren und in einer Tabelle auflisten zu lassen.\"</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig ist, so dass im Rahmen der nach \n&#167; 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abw&#228;gungsentscheidung das \n&#246;ffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungssetzungsinteresse \nder Antragstellerseite &#252;berwiegt.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitbefangene Ordnungsverf&#252;gung, die ihre \nRechtsgrundlage in &#167; 61 Abs. 1 BauO NRW findet, ist, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, hinreichend \nbestimmt im Sinne von &#167; 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Durch den Begriff \n\"hinreichend bestimmt\" wird klargestellt, dass eine \nBestimmbarkeit des Regelungsgehalts der Verf&#252;gung gen&#252;gt. \nDieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn aus der getroffenen \nRegelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit \nden Gr&#252;nden und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres \nerkennbaren Umst&#228;nden f&#252;r die Beteiligten, insbesondere f&#252;r die \nAdressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des \nVerwaltungsaktes ausmacht, so vollst&#228;ndig, klar und \nunzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten an der \nRegelung ausrichten k&#246;nnen. Welches Ma&#223; an Konkretisierung im \nEinzelfall notwendig ist, h&#228;ngt von der Art des \nVerwaltungsaktes, den Umst&#228;nden seines Erlasses \n(Sachzusammenhanges) und seinem Zweck ab.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni \n1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, \nS. 1000 f. (S. 1000); OVG NRW, Urteil \nvom 24. Januar 1983 - 7 A 1742/82 -\n.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen ist die Bezeichnung \nder zu &#252;berpr&#252;fenden Wohngeb&#228;ude mit \"A.     -S.         -Str. \n1 - 21\" schon deshalb hinreichend bestimmt, weil die \nHausnummern 2 bis 20 (gerade Zahlen) in der A.     -\nS.         -Stra&#223;e von dem Antragsgegner nicht vergeben wurden, \nwie sich aus der Stellungnahme des Katasteramtes und einem zu \nden Akten gereichten Auszug des Liegenschaftskatasters von der \n&#214;rtlichkeit ergibt. Die Antragstellerseite kann deshalb \nunschwer erkennen, dass sich der Regelungsgegenstand auf die \nWohnh&#228;user A.     -S.         -Stra&#223;e 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, \n15, 17, 19 und 21 bezieht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der in den Nummern 1. und 2. der Ordnungsverf&#252;gung \nenthaltene Regelungsgehalt ist anhand ihrer Gr&#252;nde bestimmbar \nund deshalb hinreichend bestimmt. Soweit der verstorbene \nAntragsteller gem&#228;&#223; Nr. 1 der Ordnungsverf&#252;gung \"s&#228;mtliche \nbauliche M&#228;ngel von Wand- und Deckendurchbr&#252;chen in allen \nbrandabschnittsbildenden Geb&#228;udeteilen wie z.B. W&#228;nden, Decken \nund Versorgungssch&#228;chten in den o.g. Geb&#228;uden von einem \nstaatlich anerkannten Brandschutzsachverst&#228;ndigen aufnehmen\" \nlassen soll, bezieht sich der Regelungsgehalt der Verf&#252;gung auf \nM&#228;ngel von Geb&#228;udeteilen, die sog. Brandabschnitte innerhalb \neines Geb&#228;udes bilden. Auch wenn es sich bei den Geb&#228;uden \nA.     -S.         -Stra&#223;e 1 bis 21 in L.          nicht um \n\"ausgedehnte\" Geb&#228;ude im Sinne des &#167; 32 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nhandelt, so dass der dort legal definierte Begriff der \n\"Brandabschnitte\" nicht ohne weiteres Anwendung findet, kann \ndie vom Gesetzgeber verwandte Formulierung gleichwohl \nAufschluss f&#252;r die Einordnung und Begriffsbestimmung der \n\"brandabschnittsbildenden Geb&#228;udeteile\" geben. Durch die \nBezugnahme auf \"Brandabschnitte bildende Ge&#228;udeteile\" \nverdeutlicht der Antragsgegner, dass mit der Ordnungsverf&#252;gung \nsolche Geb&#228;udeteile gemeint sind, die ebenso wie die \nGeb&#228;udetrennw&#228;nde innerhalb eines Brandabschnittes (&#167; 32 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW) besondere brandschutztechnische Anforderungen \nwie sie f&#252;r  W&#228;nde, Geb&#228;udeabschlussw&#228;nde und Decken bestehen, \nerf&#252;llen m&#252;ssen (&#167;&#167; 29, 31, 34 BauO NRW sowie &#167;&#167; 3, 4, 6 Abs. 2 \nder Verordnung &#252;ber den Bau und Betrieb von Hochh&#228;usern \n[Hochhausverordnung - HochhVO -]). Ein entsprechend \nausgebildeter Brandschutzsachverst&#228;ndiger wird die so benannten \n\"brandabschnittsbildenden Geb&#228;udeteile\" - gegebenenfalls unter \nZuhilfenahme der Baupl&#228;ne - in der &#214;rtlichkeit unschwer \nerkennen k&#246;nnen. Diese Geb&#228;udeteile sind auf bauliche M&#228;ngel \n(Wand- und Deckendurchbr&#252;che) hin zu &#252;berpr&#252;fen und in \nBauzeichnungen im Ma&#223;stab 1:100 aufzunehmen, zu nummerieren und \nin einer Tabelle aufzulisten. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerseite ist damit erkennbar nicht gemeint, dass die \naufgefundenen M&#228;ngel zu verma&#223;en und in einer zeichnerischen \nDarstellung im Ma&#223;stab 1:100 zu dokumentieren sind. Vielmehr \nsollen die festgestellten M&#228;ngel in den Bauzeichnungen \n(Baupl&#228;nen) der Geb&#228;ude/Geb&#228;udekomplexe eingezeichnet und mit \nNummern versehen werden, um dann tabellarisch verbalisiert \naufgelistet zu werden. Diese Aufgabe ist von einem staatlich \nanerkannten Brandschutzsachverst&#228;ndigen auch ohne den Einsatz \nmoderner Hilfsmittel ohne gr&#246;&#223;ere Schwierigkeiten zu \nbew&#228;ltigen, insbesondere, wenn die Bauvorlagen verf&#252;gbar sind \nund deshalb nicht hergestellt werden m&#252;ssen. Selbst wenn die \nAntragstellerseite nicht (mehr) im Besitz der Bauzeichnungen \nsein sollte, ist es ihr unschwer m&#246;glich und zumutbar, auf ihre \nKosten Kopien der in den Akten des Antragsgegners befindlichen \nBauvorlagen von diesem anzufordern.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nr. 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung \ngen&#252;gt ebenfalls dem Bestimmtheitserfordernis des &#167; 37 Abs. 1 \nVwVfG NRW. Die in den o.g. Geb&#228;uden befindlichen \nFeuerschutzt&#252;ren sind auf M&#228;ngel zu &#252;berpr&#252;fen, die wiederum \naufzulisten sind. Dass der Regelungsgehalt in Nr. 2 der \nOrdnungsverf&#252;gung nur M&#228;ngel an den Feuerschutzt&#252;ren im \nHinblick auf den Brandschutz der Geb&#228;ude umfasst, ergibt sich \nunzweideutig aus den Gr&#252;nden der Ordnungsverf&#252;gung sowie aus \nden sie begleitenden Umst&#228;nden. Die Beschr&#228;nkung auf die \n&#220;berpr&#252;fung von Feuerschutzt&#252;ren und der damit vom \nAntragsgegner verfolgte Zweck, den Brandschutz in den Geb&#228;uden \nA.     -S.         -Str. 1 bis 21 zu gew&#228;hrleisten, lassen \nunzweideutig erkennen, dass nur solche M&#228;ngel vom \nBrandschutzsachverst&#228;ndigen aufzulisten sind, die einen Bezug \nzum gesetzlich vorgesehenen Brandschutz haben. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist schlie&#223;lich \nauch die Anordnung, die M&#228;ngel \"aufzunehmen\", hinreichend \nbestimmt. Der zu bestellende Brandschutzsachverst&#228;ndige soll \ndie festgestellten brandschutztechnischen M&#228;ngel f&#252;r die \nBauaufsichtsbeh&#246;rde in einer Weise nachvollziehbar \ndokumentieren, die dieser die Anordnung konkreter Ma&#223;nahmen zur \nBehebung der M&#228;ngel und die Durchsetzung entsprechender \nBeseitigungsma&#223;nahmen erm&#246;glicht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner ist gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 BauO NRW erm&#228;chtigt, \ndem verstorbenen Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolgern \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sachverst&#228;ndige \nBestandsaufnahme von brandschutzm&#228;&#223;igen M&#228;ngeln an den \nBrandabschnitte bildenden Geb&#228;udeteilen und an den \nFeuerschutzt&#252;ren aufzugeben. Nach dieser Vorschrift haben die \nBauaufsichtsbeh&#246;rden bei der Errichtung, der &#196;nderung, dem \nAbbruch, der Nutzung, der Nutzungs&#228;nderung sowie der \nInstandhaltung baulicher Anlagen dar&#252;ber zu wachen, dass die \n&#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie \nhaben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgem&#228;&#223;em \nErmessen die erforderlichen Ma&#223;nahmen zu treffen. Als Teil der \nallgemeinen Ordnungsbeh&#246;rden hat die Bauaufsichtsbeh&#246;rde die \nBefugnis, die notwendigen Ma&#223;nahmen zu treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit \nund Ordnung abzuwehren. Die zust&#228;ndige Bauaufsichtsbeh&#246;rde ist \ndanach grunds&#228;tzlich zum Einschreiten erm&#228;chtigt, wenn und \nsoweit ein bauliches Geschehen oder ein baulicher Zustand mit \ndem formellen und/oder materiellen Baurecht nicht \n&#252;bereinstimmt. Die baulichen Anlagen des verstorbenen \nAntragstellers widersprechen den materiellen Vorschriften des \nBrandschutzes (&#167;&#167; 17, 29 ff. BauO NRW), wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat (S. 3 des \nBeschlussabdruckes). Der Antragsgegner hat in den Geb&#228;uden \nA.     -S.          Stra&#223;e 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 \nund 21 bereits in den Jahren 1989 und 1995 im Rahmen von \nbauaufsichtlichen Kontrollen und Brandschauen verschiedene \nerhebliche Brandschutzm&#228;ngel festgestellt, die im Verlaufe der \nnachfolgenden Jahre nur teilweise behoben wurden. Auch \nanl&#228;sslich einer gerichtlichen Inaugenscheineinnahme am \n3. August 2000 zeigte sich, dass die in den Geb&#228;uden A.     -\nS.         -Stra&#223;e 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 und 21 in \nbrandschutztechnischer Hinsicht vorgefundenen M&#228;ngel \nunterschiedlicher Art sind und nicht in allen baulichen Anlagen \nin gleicher Art und Weise vorhanden sind. Wie das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ergeben \nsich hieraus konkrete Gefahren f&#252;r die Bewohner dieser Geb&#228;ude. \nGefahr ist eine Lage, die bei ungehindertem Geschehensablauf \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden f&#252;r die \nSchutzg&#252;ter der &#246;ffentlichen Sicherheit oder Ordnung f&#252;hren \nwird. Zu den Schutzg&#252;tern der &#246;ffentlichen Sicherheit geh&#246;ren \nnamentlich das Leben, die Gesundheit, die k&#246;rperliche \nUnversehrtheit des einzelnen und das Eigentum (vgl. auch &#167; 3 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die von dem Antragsgegner in den \nWohnh&#228;usern des verstorbenen Antragstellers festgestellten \nbrandschutztechnischen M&#228;ngel stellen im Falle eines Brandes \neine erhebliche konkrete Gefahr nicht nur f&#252;r die Geb&#228;ude, \nsondern vor allem f&#252;r Leib und Leben der dortigen Bewohner dar. \nDie Brandgefahr als solche steht schon deshalb fest, weil \nVorg&#228;nge im privaten Wohnbereich (wie z.B. brennende Kerzen, \nGas&#246;fen, Zigaretten) jederzeit au&#223;er Kontrolle geraten k&#246;nnten \nund zu einem Brand f&#252;hren k&#246;nnen. Die vom Antragsgegner \nfestgestellte Vielzahl von brandschutztechnischen M&#228;ngeln (u.a. \nfehlerhafte Brandschutzt&#252;ren, fehlende Verschl&#252;sse von Wand- \nund Deckendurchbr&#252;chen) in den Wohnh&#228;usern A.     -S.         -\nStr. 1 bis 21 f&#246;rdern die schnelle Verbreitung von Feuer und \nRauch. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang z.B. auf die \nM&#228;ngelliste im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 1989 \nund auf die M&#228;ngelliste vom 15. November 1995, denen die \nAntragstellerseite substantiierte Einwendungen nicht \nentgegengesetzt hat. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerseite werden die M&#228;ngel des Brandschutzes somit \nnicht vom Antragsgegner vermutet, vielmehr stehen sie in \ngewissem Umfang schon fest.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dieser Konstellation, dass einerseits die \nbaulichen Anlagen in brandschutzm&#228;&#223;iger Hinsicht dem \nmateriellen Bauordnungsrecht widersprechen, dass andererseits \naber nicht eindeutig vollst&#228;ndig zu benennen ist, wo sich alle \nM&#228;ngel im einzelnen befinden, welches Ausma&#223; sie haben und wie \ndie M&#228;ngel im einzelnen zu beheben sind, ist die von dem \nAntragsgegner getroffene Anordnung nach summarischer Pr&#252;fung \nnicht zu beanstanden. Zur Ermittlung des Umfanges einer \nfestgestellten bestehenden Gefahrensituation erm&#228;chtigt &#167; 61 \nAbs. 1 BauO NRW die zust&#228;ndige Bauaufsichtsbeh&#246;rde - nach \nMa&#223;gabe der Umst&#228;nde im konkreten Einzelfall - gegen&#252;ber dem \nVerantwortlichen auch Ma&#223;nahmen zu erlassen, mit denen dem \nVerantwortlichen aufgegeben wird, durch einen Sachverst&#228;ndigen \nden konkreten Umfang der M&#228;ngel und der damit festgestellten \nGefahrensituation darzulegen. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerseite ist der Antragsgegner nicht allein darauf zu \nverweisen, bei einer festgestellten Gefahrenlage weitere von \nihm vermutete M&#228;ngel und Gefahrenquellen selbst aufzukl&#228;ren, \ndas Vorhandensein von Gefahrenquellen selbst zu &#252;berpr&#252;fen und \nin gebotener Weise zu reagieren. Vielmehr darf die Beh&#246;rde dem \nVerantwortlichen die weitere Sachverhaltsaufkl&#228;rung \ngrunds&#228;tzlich jedenfalls dann aufgeben, wenn aufgrund von \nKontrollma&#223;nahmen oder Messungen feststeht, dass eine reale \nGefahr oder sogar bereits eine St&#246;rung vorliegt, aber ungewiss \nist, in welchem Umfang Schutzg&#252;ter der &#246;ffentlichen Sicherheit \nund Ordnung durch die Gefahrensituation bedroht und welche \nMa&#223;nahmen zur Gefahrenabwehr situationsbedingt angemessen \nsind,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. M&#228;rz \n1996 - 5 A 3812/92 - NWVBl. 1996, 340 \n(341); Urteil vom 12. Dezember 1991 - \n20 A 704/90 -, zit. nach JURIS; Urteil \nvom 6. November 1989 - 12 A 2684/87 - \nNWVBl. 1990, 159; Urteil vom \n14. Oktober 1988 -20 A 2684/84 - zit. \nnach JURIS; HessVGH, Beschluss vom \n24. Juni 1991 - 4 TH 899/91 -, BRS 52 \nNr. 223. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Anordnung der Beauftragung eines Sachverst&#228;ndigen \ndurch die Antragsteller zur Ermittlung des Gefahrenumfanges \nentzieht sich der Antragsgegner weder seiner grunds&#228;tzlichen \nAufgabe, sich die notwendigen Tatsachenerkenntnisse zur \nFeststellung des Vorliegens einer Gefahr selbst zu verschaffen \n(&#167; 24 VwVfG), noch soll die Ordnungsverf&#252;gung ihm seine \nhoheitliche Aufsichtsaufgabe erleichtern (vgl. &#167; 20 Abs. 2 \nSatz 1 OBG NRW). Vielmehr betrifft die angegriffene \nOrdnungsverf&#252;gung des Antragsgegners nicht blo&#223; die Ermittlung \nbaurechtlicher Brandschutzm&#228;ngel, sondern dient zugleich der \nBeseitigung bereits festgestellter, aber vom Verantwortlichen \nnicht beseitigter M&#228;ngel und der von ihnen ausgehenden \nerheblichen Gefahren. Soweit die Antragstellerseite darauf \nverweist, dass die Bauvorlagen im Zuge der Erteilung der \nBaugenehmigung auch brandschutztechnisch gepr&#252;ft worden seien \nund erhebliche brandschutztechnische M&#228;ngel im Nachhinein kaum \nentstanden sein k&#246;nnten, so dass die festgestellten M&#228;ngel als \nin dieser Form genehmigte bauliche Zust&#228;nde anzusehen seien, \nverkennt sie, dass auch nach der damals geltenden Rechtslage \njedenfalls die mit der Ordnungsverf&#252;gung in Bezug genommenen \nWand- und Deckendurchbr&#252;che sowie die Feuerschutzt&#252;ren den \nAnforderungen der &#167;&#167; 31 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 BauO NRW \n1970 gen&#252;gen mussten, was jedoch - wie die Antragstellerseite \nauch gar nicht in Abrede stellt - nicht durchgehend der Fall \nist. Soweit die Antragstellerseite darauf verweist, dass die \nGeb&#228;ude so wie bauaufsichtlich genehmigt errichtet worden \nseien, ergeben sich die lediglich nach ihrem exakten Ausma&#223; - \nnicht Aufma&#223; - noch festzustellenden M&#228;ngel aus den genehmigten \nund brandschutztechnisch gepr&#252;ften Bauvorlagen im &#252;brigen \nnicht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner hat nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Pr&#252;fung im Rahmen der gem&#228;&#223; &#167; 114 Satz 1 VwGO \neingeschr&#228;nkten Ermessenskontrolle das ihm in &#167; 61 Abs. 1 BauO \nNRW einger&#228;umte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausge&#252;bt. \nErmessensfehlerfrei hat er den verstorbenen Antragsteller bzw. \ndessen Rechtsnachfolger als St&#246;rer herangezogen. Soweit die \nBauaufsichtsbeh&#246;rde sich zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben ebenfalls \neines Sachverst&#228;ndigen bedienen k&#246;nnte (&#167; 61 Abs. 3 BauO NRW), \nist dieses Mittel nicht gleicherma&#223;en zur Gefahrenabwehr \ngeeignet, da der Eigent&#252;mer - anders als die \nBauaufsichtsbeh&#246;rde - die unmittelbare Einwirkungsm&#246;glichkeit \nauf sein Eigentum hat, ohne dass weitere \nVollstreckungsma&#223;nahmen oder Ordnungsverf&#252;gungen gegen&#252;ber \nDritten erforderlich w&#228;ren. Ohnehin ist es vorrangige Sache des \nEigent&#252;mers als Zustandsverantwortlichem, bei einer \nfestgestellten Gefahrenlage den Gefahrenumfang jedenfalls dann \nim einzelnen zu ermitteln, wenn die Ermittlung zur weiteren \nGefahrenabwehr erforderlich ist und eine \nGefahrenkonkretisierung durch die Bauaufsichtsbeh&#246;rde nicht \ngleicherma&#223;en zur wirksamen Gefahrenabwehr geeignet ist. Die \nangeordnete Brandschutzaufnahme ist als erster Schritt geeignet \nals konkretisierte Tatsachengrundlage f&#252;r weitere Ma&#223;nahmen zu \ndienen, um der mangelhaften und gefahrentr&#228;chtigten \nBrandschutzsituation in den Geb&#228;uden A.     -S.         -Stra&#223;e \n1 bis 21 zu begegnen. Die angeordnete Ma&#223;nahme ist auch \nverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Nach Lage der Dinge ist der Antragsgegner \nzutreffend davon ausgegangen, dass ein bauaufsichtliches \nEinschreiten angesichts der in der Vergangenheit &#252;ber Jahre \nhinweg festgestellten, den Brandschutz betreffenden M&#228;ngel \ngeboten war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nhervorgehoben (S. 5 des Beschlussabdrucks), dass gerade im \nHinblick auf die von einem mangelhaften Brandschutz in den \nGeb&#228;uden A.     -S.         -Stra&#223;e 1 bis 21 ausgehenden \nGefahren f&#252;r Leib und Leben der Bewohner ein unverz&#252;gliches \nEinschreiten erforderlich ist. Es begegnet keinen rechtlichen \nBedenken, die Art und Weise der M&#228;ngelfeststellung und -\ndokumentation wie geschehen festzulegen. Da die \nM&#228;ngeldokumentation Grundlage weiterer bauaufsichtlicher \nMa&#223;nahmen sein soll, erfordert die M&#228;ngeldokumentation einen \nsolchen Grad an Nachvollziehbarkeit, der ihre Eignung als \nGrundlage weiterer Ma&#223;nahmen sicherstellt. Die Aufnahme, \nNummerierung und tabellarische Auflistung der festgestellten \nM&#228;ngel entspricht deshalb gerade den Verh&#228;ltnissen des \nvorliegenden Falles. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner ist schlie&#223;lich auch berechtigt, seine \nOrdnungsverf&#252;gung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nzu versehen. Angesichts der von den brandschutztechnischen \nM&#228;ngeln ausgehenden Gefahrenlage insbesondere f&#252;r die Bewohner \nbesteht ein besonderes &#246;ffentliches Vollzugsinteresse, die \nGefahrensituation nicht erst bis zur rechtskr&#228;ftigen \nEntscheidung in der Hauptsache hinnehmen zu m&#252;ssen, zumal die \nvon den M&#228;ngeln ausgehende konkrete Gefahr f&#252;r die Bewohner bei \neinem Brand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, so dass \ndie bestehende Gefahr schnellstm&#246;glich beseitigt werden mu&#223;. \nDie gesetzte, mittlerweile jedoch verstrichene Frist von etwas \nmehr als vier Monaten ist ebenfalls sachgerecht und nicht \nermessensfehlerhaft. Dass innerhalb der gesetzten Frist die \nangeforderte Aufnahme der brandschutztechnischen M&#228;ngel an den \nGeb&#228;udeteilen und Feuerschutzt&#252;ren nicht h&#228;tte erfolgen k&#246;nnen, \nwird von der Antragstellerseite nur unsubtantiiert vorgetragen. \nSoweit sie f&#252;r die Abwicklung einen Zeitraum von 12 Monaten \nbenennt, gehen die Antragsteller von der unzutreffenden Annahme \naus, dass die Bauzeichnungen erst noch erstellt und die M&#228;ngel \neingehend verma&#223;t und zeichnerisch &#252;bertragen werden m&#252;&#223;ten. \nDies ist nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen nicht der Fall. \nAllerdings wird der Antragsgegner nach Aufhebung der \nZwangsgeldandrohung der Antragstellerseite auf der Grundlage \ndes &#167; 63 VwVG NRW mit der Androhung eines geeigneten \nZwangsmittels erneut eine Frist zur Abgabe der Bestandsaufnahme \nsetzen m&#252;ssen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 2, 159 Abs. 2 \nVwGO. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber den Streitwert st&#252;tzt sich auf die \n&#167;&#167; 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ma&#223;geblich ist danach die \nsich aus dem Antrag der Antragstellerseite f&#252;r diese ergebende \nBedeutung der Sache, die nach Ermessen des Gerichts zu \nbestimmen ist. Mit der Anfechtung der Bauordnungsverf&#252;gung will \ndie Antragstellerseite der Beauftragung eines \nBrandsschutzsachverst&#228;ndigen zur Erstellung einer \nBestandsaufnahme von brandschutztechnischen M&#228;ngeln in 11 \nGeb&#228;uden mit ca. 300 Wohneinheiten begegnen. Die \nSachverst&#228;ndigenkosten f&#252;r eine solche M&#228;ngel-Bestandsaufnahme \nmit Begehung der Wohneinheiten, Einzeichnung der M&#228;ngel in die \nBauvorlagen und tabellarischer Auflistung sch&#228;tzt - nicht \nermittelt - der Senat auf 15.000,- DM, die damit der Bedeutung \nder Sache f&#252;r die Antragsteller entsprechen. Aufgrund der \nVorl&#228;ufigkeit ist der Streitwert im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes zu halbieren.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gem&#228;&#223; &#167; 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n      "
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