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GET /api/cases/300774/
{ "id": 300774, "slug": "ovgnrw-2001-10-16-7-b-193900", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "7 B 1939/00", "date": "2001-10-16", "created_date": "2019-03-12T16:03:39Z", "updated_date": "2020-12-10T13:02:13Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2001:1016.7B1939.00.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner.</p>\n<p></p>\n<p>Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und das \nBeschwerdeverfahren auf 7.500,- DM festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p>\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> G r ü n d e:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der zulässige Antrag ist unbegründet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der \nAntragstellerseite aus. Nach der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, \ndass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August \n2000 in der Gestalt vom 13. Oktober 2000 - geändert mit \nVerfügung vom 13. November 2000 -, durch welche dem \nverstorbenen ehemaligen Antragsteller aufgegeben wurde,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\"1. der Bauaufsicht bis spätestens 31.12.2000 in \nBauzeichnungen im Maßstab 1:100 sämtliche baulichen Mängel \nvon Wand- und Deckendurchbrüchen in allen \nbrandabschnittsbildenden Gebäudeteilen wie z.B. Wänden, \nDecken und Versorgungsschächten in den o.g. Gebäuden von \neinem staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen \naufnehmen zu lassen, zu nummerieren und in einer Tabelle \naufzulisten.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2. der Bauaufsicht bis spätestens 31.12.2000 in \nBauzeichnungen im Maßstab 1:100 sämtliche Mängel an allen \nFeuerschutztüren der o.g. Gebäude von einem staatlich \nanerkannten Brandschutzsachverständigen aufnehmen, \nnummerieren und in einer Tabelle auflisten zu lassen.\"</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">offensichtlich rechtmäßig ist, so dass im Rahmen der nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung das \nöffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungssetzungsinteresse \nder Antragstellerseite überwiegt.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitbefangene Ordnungsverfügung, die ihre \nRechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW findet, ist, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, hinreichend \nbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Durch den Begriff \n\"hinreichend bestimmt\" wird klargestellt, dass eine \nBestimmbarkeit des Regelungsgehalts der Verfügung genügt. \nDieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn aus der getroffenen \nRegelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit \nden Gründen und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres \nerkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die \nAdressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des \nVerwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und \nunzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten an der \nRegelung ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im \nEinzelfall notwendig ist, hängt von der Art des \nVerwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses \n(Sachzusammenhanges) und seinem Zweck ab.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni \n1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, \nS. 1000 f. (S. 1000); OVG NRW, Urteil \nvom 24. Januar 1983 - 7 A 1742/82 -\n.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen ist die Bezeichnung \nder zu überprüfenden Wohngebäude mit \"A. -S. -Str. \n1 - 21\" schon deshalb hinreichend bestimmt, weil die \nHausnummern 2 bis 20 (gerade Zahlen) in der A. -\nS. -Straße von dem Antragsgegner nicht vergeben wurden, \nwie sich aus der Stellungnahme des Katasteramtes und einem zu \nden Akten gereichten Auszug des Liegenschaftskatasters von der \nÖrtlichkeit ergibt. Die Antragstellerseite kann deshalb \nunschwer erkennen, dass sich der Regelungsgegenstand auf die \nWohnhäuser A. -S. -Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, \n15, 17, 19 und 21 bezieht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der in den Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung \nenthaltene Regelungsgehalt ist anhand ihrer Gründe bestimmbar \nund deshalb hinreichend bestimmt. Soweit der verstorbene \nAntragsteller gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung \"sämtliche \nbauliche Mängel von Wand- und Deckendurchbrüchen in allen \nbrandabschnittsbildenden Gebäudeteilen wie z.B. Wänden, Decken \nund Versorgungsschächten in den o.g. Gebäuden von einem \nstaatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen aufnehmen\" \nlassen soll, bezieht sich der Regelungsgehalt der Verfügung auf \nMängel von Gebäudeteilen, die sog. Brandabschnitte innerhalb \neines Gebäudes bilden. Auch wenn es sich bei den Gebäuden \nA. -S. -Straße 1 bis 21 in L. nicht um \n\"ausgedehnte\" Gebäude im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nhandelt, so dass der dort legal definierte Begriff der \n\"Brandabschnitte\" nicht ohne weiteres Anwendung findet, kann \ndie vom Gesetzgeber verwandte Formulierung gleichwohl \nAufschluss für die Einordnung und Begriffsbestimmung der \n\"brandabschnittsbildenden Gebäudeteile\" geben. Durch die \nBezugnahme auf \"Brandabschnitte bildende Geäudeteile\" \nverdeutlicht der Antragsgegner, dass mit der Ordnungsverfügung \nsolche Gebäudeteile gemeint sind, die ebenso wie die \nGebäudetrennwände innerhalb eines Brandabschnittes (§ 32 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW) besondere brandschutztechnische Anforderungen \nwie sie für Wände, Gebäudeabschlusswände und Decken bestehen, \nerfüllen müssen (§§ 29, 31, 34 BauO NRW sowie §§ 3, 4, 6 Abs. 2 \nder Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern \n[Hochhausverordnung - HochhVO -]). Ein entsprechend \nausgebildeter Brandschutzsachverständiger wird die so benannten \n\"brandabschnittsbildenden Gebäudeteile\" - gegebenenfalls unter \nZuhilfenahme der Baupläne - in der Örtlichkeit unschwer \nerkennen können. Diese Gebäudeteile sind auf bauliche Mängel \n(Wand- und Deckendurchbrüche) hin zu überprüfen und in \nBauzeichnungen im Maßstab 1:100 aufzunehmen, zu nummerieren und \nin einer Tabelle aufzulisten. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerseite ist damit erkennbar nicht gemeint, dass die \naufgefundenen Mängel zu vermaßen und in einer zeichnerischen \nDarstellung im Maßstab 1:100 zu dokumentieren sind. Vielmehr \nsollen die festgestellten Mängel in den Bauzeichnungen \n(Bauplänen) der Gebäude/Gebäudekomplexe eingezeichnet und mit \nNummern versehen werden, um dann tabellarisch verbalisiert \naufgelistet zu werden. Diese Aufgabe ist von einem staatlich \nanerkannten Brandschutzsachverständigen auch ohne den Einsatz \nmoderner Hilfsmittel ohne größere Schwierigkeiten zu \nbewältigen, insbesondere, wenn die Bauvorlagen verfügbar sind \nund deshalb nicht hergestellt werden müssen. Selbst wenn die \nAntragstellerseite nicht (mehr) im Besitz der Bauzeichnungen \nsein sollte, ist es ihr unschwer möglich und zumutbar, auf ihre \nKosten Kopien der in den Akten des Antragsgegners befindlichen \nBauvorlagen von diesem anzufordern.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nr. 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung \ngenügt ebenfalls dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 \nVwVfG NRW. Die in den o.g. Gebäuden befindlichen \nFeuerschutztüren sind auf Mängel zu überprüfen, die wiederum \naufzulisten sind. Dass der Regelungsgehalt in Nr. 2 der \nOrdnungsverfügung nur Mängel an den Feuerschutztüren im \nHinblick auf den Brandschutz der Gebäude umfasst, ergibt sich \nunzweideutig aus den Gründen der Ordnungsverfügung sowie aus \nden sie begleitenden Umständen. Die Beschränkung auf die \nÜberprüfung von Feuerschutztüren und der damit vom \nAntragsgegner verfolgte Zweck, den Brandschutz in den Gebäuden \nA. -S. -Str. 1 bis 21 zu gewährleisten, lassen \nunzweideutig erkennen, dass nur solche Mängel vom \nBrandschutzsachverständigen aufzulisten sind, die einen Bezug \nzum gesetzlich vorgesehenen Brandschutz haben. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist schließlich \nauch die Anordnung, die Mängel \"aufzunehmen\", hinreichend \nbestimmt. Der zu bestellende Brandschutzsachverständige soll \ndie festgestellten brandschutztechnischen Mängel für die \nBauaufsichtsbehörde in einer Weise nachvollziehbar \ndokumentieren, die dieser die Anordnung konkreter Maßnahmen zur \nBehebung der Mängel und die Durchsetzung entsprechender \nBeseitigungsmaßnahmen ermöglicht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner ist gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW ermächtigt, \ndem verstorbenen Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolgern \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sachverständige \nBestandsaufnahme von brandschutzmäßigen Mängeln an den \nBrandabschnitte bildenden Gebäudeteilen und an den \nFeuerschutztüren aufzugeben. Nach dieser Vorschrift haben die \nBauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem \nAbbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der \nInstandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie \nhaben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als Teil der \nallgemeinen Ordnungsbehörden hat die Bauaufsichtsbehörde die \nBefugnis, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung abzuwehren. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist \ndanach grundsätzlich zum Einschreiten ermächtigt, wenn und \nsoweit ein bauliches Geschehen oder ein baulicher Zustand mit \ndem formellen und/oder materiellen Baurecht nicht \nübereinstimmt. Die baulichen Anlagen des verstorbenen \nAntragstellers widersprechen den materiellen Vorschriften des \nBrandschutzes (§§ 17, 29 ff. BauO NRW), wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 3 des \nBeschlussabdruckes). Der Antragsgegner hat in den Gebäuden \nA. -S. Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 \nund 21 bereits in den Jahren 1989 und 1995 im Rahmen von \nbauaufsichtlichen Kontrollen und Brandschauen verschiedene \nerhebliche Brandschutzmängel festgestellt, die im Verlaufe der \nnachfolgenden Jahre nur teilweise behoben wurden. Auch \nanlässlich einer gerichtlichen Inaugenscheineinnahme am \n3. August 2000 zeigte sich, dass die in den Gebäuden A. -\nS. -Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 und 21 in \nbrandschutztechnischer Hinsicht vorgefundenen Mängel \nunterschiedlicher Art sind und nicht in allen baulichen Anlagen \nin gleicher Art und Weise vorhanden sind. Wie das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ergeben \nsich hieraus konkrete Gefahren für die Bewohner dieser Gebäude. \nGefahr ist eine Lage, die bei ungehindertem Geschehensablauf \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die \nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen \nwird. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören \nnamentlich das Leben, die Gesundheit, die körperliche \nUnversehrtheit des einzelnen und das Eigentum (vgl. auch § 3 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die von dem Antragsgegner in den \nWohnhäusern des verstorbenen Antragstellers festgestellten \nbrandschutztechnischen Mängel stellen im Falle eines Brandes \neine erhebliche konkrete Gefahr nicht nur für die Gebäude, \nsondern vor allem für Leib und Leben der dortigen Bewohner dar. \nDie Brandgefahr als solche steht schon deshalb fest, weil \nVorgänge im privaten Wohnbereich (wie z.B. brennende Kerzen, \nGasöfen, Zigaretten) jederzeit außer Kontrolle geraten könnten \nund zu einem Brand führen können. Die vom Antragsgegner \nfestgestellte Vielzahl von brandschutztechnischen Mängeln (u.a. \nfehlerhafte Brandschutztüren, fehlende Verschlüsse von Wand- \nund Deckendurchbrüchen) in den Wohnhäusern A. -S. -\nStr. 1 bis 21 fördern die schnelle Verbreitung von Feuer und \nRauch. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang z.B. auf die \nMängelliste im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 1989 \nund auf die Mängelliste vom 15. November 1995, denen die \nAntragstellerseite substantiierte Einwendungen nicht \nentgegengesetzt hat. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerseite werden die Mängel des Brandschutzes somit \nnicht vom Antragsgegner vermutet, vielmehr stehen sie in \ngewissem Umfang schon fest.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dieser Konstellation, dass einerseits die \nbaulichen Anlagen in brandschutzmäßiger Hinsicht dem \nmateriellen Bauordnungsrecht widersprechen, dass andererseits \naber nicht eindeutig vollständig zu benennen ist, wo sich alle \nMängel im einzelnen befinden, welches Ausmaß sie haben und wie \ndie Mängel im einzelnen zu beheben sind, ist die von dem \nAntragsgegner getroffene Anordnung nach summarischer Prüfung \nnicht zu beanstanden. Zur Ermittlung des Umfanges einer \nfestgestellten bestehenden Gefahrensituation ermächtigt § 61 \nAbs. 1 BauO NRW die zuständige Bauaufsichtsbehörde - nach \nMaßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall - gegenüber dem \nVerantwortlichen auch Maßnahmen zu erlassen, mit denen dem \nVerantwortlichen aufgegeben wird, durch einen Sachverständigen \nden konkreten Umfang der Mängel und der damit festgestellten \nGefahrensituation darzulegen. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerseite ist der Antragsgegner nicht allein darauf zu \nverweisen, bei einer festgestellten Gefahrenlage weitere von \nihm vermutete Mängel und Gefahrenquellen selbst aufzuklären, \ndas Vorhandensein von Gefahrenquellen selbst zu überprüfen und \nin gebotener Weise zu reagieren. Vielmehr darf die Behörde dem \nVerantwortlichen die weitere Sachverhaltsaufklärung \ngrundsätzlich jedenfalls dann aufgeben, wenn aufgrund von \nKontrollmaßnahmen oder Messungen feststeht, dass eine reale \nGefahr oder sogar bereits eine Störung vorliegt, aber ungewiss \nist, in welchem Umfang Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung durch die Gefahrensituation bedroht und welche \nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr situationsbedingt angemessen \nsind,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März \n1996 - 5 A 3812/92 - NWVBl. 1996, 340 \n(341); Urteil vom 12. Dezember 1991 - \n20 A 704/90 -, zit. nach JURIS; Urteil \nvom 6. November 1989 - 12 A 2684/87 - \nNWVBl. 1990, 159; Urteil vom \n14. Oktober 1988 -20 A 2684/84 - zit. \nnach JURIS; HessVGH, Beschluss vom \n24. Juni 1991 - 4 TH 899/91 -, BRS 52 \nNr. 223. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen \ndurch die Antragsteller zur Ermittlung des Gefahrenumfanges \nentzieht sich der Antragsgegner weder seiner grundsätzlichen \nAufgabe, sich die notwendigen Tatsachenerkenntnisse zur \nFeststellung des Vorliegens einer Gefahr selbst zu verschaffen \n(§ 24 VwVfG), noch soll die Ordnungsverfügung ihm seine \nhoheitliche Aufsichtsaufgabe erleichtern (vgl. § 20 Abs. 2 \nSatz 1 OBG NRW). Vielmehr betrifft die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners nicht bloß die Ermittlung \nbaurechtlicher Brandschutzmängel, sondern dient zugleich der \nBeseitigung bereits festgestellter, aber vom Verantwortlichen \nnicht beseitigter Mängel und der von ihnen ausgehenden \nerheblichen Gefahren. Soweit die Antragstellerseite darauf \nverweist, dass die Bauvorlagen im Zuge der Erteilung der \nBaugenehmigung auch brandschutztechnisch geprüft worden seien \nund erhebliche brandschutztechnische Mängel im Nachhinein kaum \nentstanden sein könnten, so dass die festgestellten Mängel als \nin dieser Form genehmigte bauliche Zustände anzusehen seien, \nverkennt sie, dass auch nach der damals geltenden Rechtslage \njedenfalls die mit der Ordnungsverfügung in Bezug genommenen \nWand- und Deckendurchbrüche sowie die Feuerschutztüren den \nAnforderungen der §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 BauO NRW \n1970 genügen mussten, was jedoch - wie die Antragstellerseite \nauch gar nicht in Abrede stellt - nicht durchgehend der Fall \nist. Soweit die Antragstellerseite darauf verweist, dass die \nGebäude so wie bauaufsichtlich genehmigt errichtet worden \nseien, ergeben sich die lediglich nach ihrem exakten Ausmaß - \nnicht Aufmaß - noch festzustellenden Mängel aus den genehmigten \nund brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen im übrigen \nnicht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner hat nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO \neingeschränkten Ermessenskontrolle das ihm in § 61 Abs. 1 BauO \nNRW eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. \nErmessensfehlerfrei hat er den verstorbenen Antragsteller bzw. \ndessen Rechtsnachfolger als Störer herangezogen. Soweit die \nBauaufsichtsbehörde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ebenfalls \neines Sachverständigen bedienen könnte (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), \nist dieses Mittel nicht gleichermaßen zur Gefahrenabwehr \ngeeignet, da der Eigentümer - anders als die \nBauaufsichtsbehörde - die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit \nauf sein Eigentum hat, ohne dass weitere \nVollstreckungsmaßnahmen oder Ordnungsverfügungen gegenüber \nDritten erforderlich wären. Ohnehin ist es vorrangige Sache des \nEigentümers als Zustandsverantwortlichem, bei einer \nfestgestellten Gefahrenlage den Gefahrenumfang jedenfalls dann \nim einzelnen zu ermitteln, wenn die Ermittlung zur weiteren \nGefahrenabwehr erforderlich ist und eine \nGefahrenkonkretisierung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht \ngleichermaßen zur wirksamen Gefahrenabwehr geeignet ist. Die \nangeordnete Brandschutzaufnahme ist als erster Schritt geeignet \nals konkretisierte Tatsachengrundlage für weitere Maßnahmen zu \ndienen, um der mangelhaften und gefahrenträchtigten \nBrandschutzsituation in den Gebäuden A. -S. -Straße \n1 bis 21 zu begegnen. Die angeordnete Maßnahme ist auch \nverhältnismäßig. Nach Lage der Dinge ist der Antragsgegner \nzutreffend davon ausgegangen, dass ein bauaufsichtliches \nEinschreiten angesichts der in der Vergangenheit über Jahre \nhinweg festgestellten, den Brandschutz betreffenden Mängel \ngeboten war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nhervorgehoben (S. 5 des Beschlussabdrucks), dass gerade im \nHinblick auf die von einem mangelhaften Brandschutz in den \nGebäuden A. -S. -Straße 1 bis 21 ausgehenden \nGefahren für Leib und Leben der Bewohner ein unverzügliches \nEinschreiten erforderlich ist. Es begegnet keinen rechtlichen \nBedenken, die Art und Weise der Mängelfeststellung und -\ndokumentation wie geschehen festzulegen. Da die \nMängeldokumentation Grundlage weiterer bauaufsichtlicher \nMaßnahmen sein soll, erfordert die Mängeldokumentation einen \nsolchen Grad an Nachvollziehbarkeit, der ihre Eignung als \nGrundlage weiterer Maßnahmen sicherstellt. Die Aufnahme, \nNummerierung und tabellarische Auflistung der festgestellten \nMängel entspricht deshalb gerade den Verhältnissen des \nvorliegenden Falles. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner ist schließlich auch berechtigt, seine \nOrdnungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nzu versehen. Angesichts der von den brandschutztechnischen \nMängeln ausgehenden Gefahrenlage insbesondere für die Bewohner \nbesteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, die \nGefahrensituation nicht erst bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache hinnehmen zu müssen, zumal die \nvon den Mängeln ausgehende konkrete Gefahr für die Bewohner bei \neinem Brand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, so dass \ndie bestehende Gefahr schnellstmöglich beseitigt werden muß. \nDie gesetzte, mittlerweile jedoch verstrichene Frist von etwas \nmehr als vier Monaten ist ebenfalls sachgerecht und nicht \nermessensfehlerhaft. Dass innerhalb der gesetzten Frist die \nangeforderte Aufnahme der brandschutztechnischen Mängel an den \nGebäudeteilen und Feuerschutztüren nicht hätte erfolgen können, \nwird von der Antragstellerseite nur unsubtantiiert vorgetragen. \nSoweit sie für die Abwicklung einen Zeitraum von 12 Monaten \nbenennt, gehen die Antragsteller von der unzutreffenden Annahme \naus, dass die Bauzeichnungen erst noch erstellt und die Mängel \neingehend vermaßt und zeichnerisch übertragen werden müßten. \nDies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. \nAllerdings wird der Antragsgegner nach Aufhebung der \nZwangsgeldandrohung der Antragstellerseite auf der Grundlage \ndes § 63 VwVG NRW mit der Androhung eines geeigneten \nZwangsmittels erneut eine Frist zur Abgabe der Bestandsaufnahme \nsetzen müssen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 2 \nVwGO. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf die \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist danach die \nsich aus dem Antrag der Antragstellerseite für diese ergebende \nBedeutung der Sache, die nach Ermessen des Gerichts zu \nbestimmen ist. Mit der Anfechtung der Bauordnungsverfügung will \ndie Antragstellerseite der Beauftragung eines \nBrandsschutzsachverständigen zur Erstellung einer \nBestandsaufnahme von brandschutztechnischen Mängeln in 11 \nGebäuden mit ca. 300 Wohneinheiten begegnen. Die \nSachverständigenkosten für eine solche Mängel-Bestandsaufnahme \nmit Begehung der Wohneinheiten, Einzeichnung der Mängel in die \nBauvorlagen und tabellarischer Auflistung schätzt - nicht \nermittelt - der Senat auf 15.000,- DM, die damit der Bedeutung \nder Sache für die Antragsteller entsprechen. Aufgrund der \nVorläufigkeit ist der Streitwert im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes zu halbieren.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n " }