List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 202/01",
    "date": "2001-09-14",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:02:48Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2001:0914.3WX202.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Beteiligte zu 1) tr&#228;gt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten fin-det nicht statt.</p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 5.000,00.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><u>I.</u> In der Versammlung der Wohnungseigent&#252;mer vom 10. Dezember 1999, zu der die fr&#252;here Verwalterin mit Schreiben vom 25. November 1999 eingeladen hatte, wurde der Beteiligte zu 3) durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigent&#252;mer zum neuen Verwalter ab 01. Januar 2000 bestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, diesen Beschluss f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren, weil er - in mehrfacher Hinsicht - nicht ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung entspreche. Der Verwaltervertrag mit der fr&#252;heren Verwalterin sei im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht beendet gewesen, ferner seien nicht alle in Betracht kommenden Bewerber f&#252;r das Verwalteramt zu der Versammlung der Wohnungseigent&#252;mer eingeladen gewesen, der Verwaltungsbeirat habe vielmehr eine - unzul&#228;ssige - Vorauswahl getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat den Antrag zur&#252;ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihre Auffassung, die \"Auswahl\" bzw. \"Vorauswahl\" der Bewerber h&#228;tte nicht auf den Verwaltungsbeirat &#252;bertragen werden d&#252;rfen, Vorauswahl und Bestellung seien ausschlie&#223;lich Sache der Wohnungseigent&#252;mer insgesamt. Die von ihr vorgeschlagene Hausverwaltung S... sei nicht in das \"Bieterverfahren\" aufgenommen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Rechtsanw&#228;lten F... vertretenen Wohnungseigent&#252;mer sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><u>II.</u> Die gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 1, &#167;&#167; 22 Abs. 1, 27, 29 f GG zul&#228;ssige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begr&#252;ndet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (&#167; 27 FGG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Landgericht hat ausgef&#252;hrt, der Beschluss der Wohnungseigent&#252;mer vom 10. Dezember 1999 entspreche ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung, denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sei die Bestellungszeit des fr&#252;heren Verwalters abgelaufen gewesen, so dass es einer Abberufung nicht bedurft habe. Die Wahl des neuen Verwalter selbst habe nicht gegen die Grunds&#228;tze ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung versto&#223;en, auch wenn zu der Versammlung vom Beirat nach \"Vorauswahl\" nur drei der sechs Bewerber, die Unterlagen eingereicht hatten, eingeladen worden seien. Die Wohnungseigent&#252;mer seien nicht gehindert gewesen, auch andere als Verwalter in Betracht kommende Bewerber in die Vorschlagsliste einzubringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. Diese Erw&#228;gungen des Landgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das Landgericht ist zun&#228;chst zutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnungseigent&#252;mer - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - nach den Grunds&#228;tzen ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung nicht gehindert waren, am 10. Dezember 1999 einen neuen Verwalter zu bestellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts - die von der Beteiligten zu 1) insoweit nicht angegriffen werden - ist die fr&#252;here Verwalterin durch Beschluss der Wohnungseigent&#252;mer vom 15. und 19. April sowie 03. Mai 1993 zun&#228;chst bis zum 31. Dezember 1997 bestellt worden, wobei sich die Bestellung um jeweils ein weiteres Jahr verl&#228;ngern sollte, solange die Versammlung der Wohnungseigent&#252;mer nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum vorherigen Vertragsende die K&#252;ndigung des Vertrages ausspricht. Gem&#228;&#223; &#167; 26 Abs. 1 Satz 2 WEG endete danach die Bestellung der Verwalterin - je nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verwaltert&#228;tigkeit - im Verlaufe des Jahres 1998.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die fr&#252;here Verwalterin, die ebenso wie die Wohnungseigent&#252;mer von der Fortdauer der Verwalterbestellung ausgingen, den Verwaltervertrag durch Erkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Beirat im M&#228;rz 1999, sie werde ihre Verwaltert&#228;tigkeit zum 31. Dezember 1999 beenden, gek&#252;ndigt hat, kann dahinstehen, denn jedenfalls haben die Wohnungseigent&#252;mer und die Verwalterin in der Versammlung vom 10. Dezember 1999 einen etwa noch bestehenden Verwaltervertrag einvernehmlich aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Beschluss der Wohnungseigent&#252;mer verst&#246;&#223;t auch nicht deshalb gegen die Grunds&#228;tze ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 3 und 4 WEG, weil er nicht ordnungsgem&#228;&#223; zustande gekommen ist oder bei Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des neuen Verwalters vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Es verst&#246;&#223;t nicht gegen die Grunds&#228;tze ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung, dass zu der Versammlung der Wohnungseigent&#252;mer vom 10. Dezember 1999 von den sechs Bewerbern, die schriftliche Unterlagen eingereicht hatten, nur drei zur Vorstellung eingeladen waren und auch in der den Wohnungseigent&#252;mern vorab &#252;bersandten Tagesordnung auf diese \"Vorauswahl\" nicht hingewiesen worden war. Es ist nicht erforderlich, s&#228;mtliche Personen, die als Bewerber in Betracht kommen und ggf. auch bereits ein schriftliches Angebot abgegeben haben, in der Einladung zu benennen. Ob s&#228;mtlichen Wohnungseigent&#252;mern die von den Bewerbern eingereichten Unterlagen vorab zur Verf&#252;gung gestellt werden m&#252;ssen, kann dahinstehen, denn hier waren die \"Angebote\" von sechs Verwaltern zumindest dem Verwaltungsbeirat und weiteren Wohnungseigent&#252;mern, auch der Beteiligten zu 1), bekannt. Wenn danach zur Wohnungseigent&#252;merversammlung, in der die Bestellung des Verwalters auf der Tagesordnung steht, nicht s&#228;mtliche Bewerber, sondern nur die dem Verwaltungsbeirat in erster Linie als geeignet erscheinenden Bewerber eingeladen werden, und danach einer dieser Bewerber mit Stimmenmehrheit zum Verwalter bestellt wird, so entspricht dieser Beschluss nur dann nicht ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung, wenn der zum Verwalter Bestellte nach seinen pers&#246;nlichen und fachlichen F&#228;higkeiten zur Aus&#252;bung des Verwalteramtes nicht geeignet erscheint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier vom Verwaltungsbeirat getroffene \"Vorauswahl\" stellt auch keine unzul&#228;ssige Einwirkung auf die Willensbildung der Wohnungseigent&#252;mer dar. Die einzelnen Wohnungseigent&#252;mer waren nicht gehindert, den zu der Versammlung eingeladenen Bewerbern ihre Stimme zu versagen, wenn sie von der Vorstellung der Bewerber in der Wohnungseigent&#252;merversammlung nicht &#252;berzeugt waren. Sie konnten ferner - wie es hier geschehen ist - weitere \"Kandidaten\" vorschlagen und in der Versammlung beantragen, auch diese Personen, die ggf. bereits ihre Zustimmung zur &#220;bernahme der Verwaltung gegeben hatten, bei der Abstimmung mit zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 1) hat nicht vorgebracht, der zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 3) sei pers&#246;nlich und fachlich zur ordnungsgem&#228;&#223;en Erf&#252;llung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben nicht in der Lage. Dass sie von den Angeboten anderer Bewerber, wie z. B. der Firma S... GmbH mehr &#252;berzeugt war, besagt weder, dass die Verwaltung von dieser Firma \"besser\" gef&#252;hrt worden w&#228;re noch dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirates die Bewerbung der Firma S... aus unsachlichen Gr&#252;nden nicht ber&#252;cksichtigt h&#228;tten. Es sind auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r vorgetragen noch ersichtlich, dass einzelne Mehrfacheigent&#252;mer im Zusammenwirken mit dem fr&#252;heren Verwalter eine ihnen besonders genehme und ihren eigenen Interessen verbundene Person zum Verwalter bestellt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 1) die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tr&#228;gt. F&#252;r die Anordnung der Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten bestand kein Anlass.</p>\n      "
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