Case Instance
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GET /api/cases/301806/
{ "id": 301806, "slug": "olgd-2001-06-07-10-u-6400", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "10 U 64/00", "date": "2001-06-07", "created_date": "2019-03-12T17:27:19Z", "updated_date": "2022-10-17T06:16:59Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2001:0607.10U64.00.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d :</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">In der Zeit von März 1997 bis Mitte 1999 war die Klägerin\naufgrund einer mit dem Erblasser getroffenen mündlichen\nVereinbarung Mieterin einer Wohnung im Erdgeschoss und 1.\nObergeschoss des Hauses S. 23 in N.. Die Mieträume waren durch eine\nGeschosstreppe miteinander verbunden, deren Stufen ausweislich\neines in dem Verfahren 7 OH 13/99 AG Neuss von dem Sachverständigen\nv. H. unter dem 23.3.1999 erstatteten Gutachtens eine\nunterschiedliche Auftrittsbreite hatten und die im Bereich der 7.\nStufe lediglich über eine Kopfhöhe von 1,54 m verfügte, so dass\neine erhöhte Sturzgefahr bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 10.1.1999 kam die Klägerin auf der vorstehend beschriebenen\nTreppe zu Fall, als sie sich vom 1. Obergeschoss zum Erdgeschoss\nbegeben wollte. Bei dem Sturz zog sie sich ihrem Vorbringen nach\nerhebliche Verletzungen zu. Sie erlitt insbesondere einen\nMehrfragmentbruch des linken Oberarmknochenkopfes, der stationäre\nBehandlungen in der Zeit vom 14.1. bis zum 25.1. und vom 30.3. bis\nzum 10.4.1999 erforderlich machte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten als\nGesamtschuldner auf Ersatz ihres materiellen unfallbedingten\nSchadens in Höhe von 5.743,92 DM und auf Zahlung eines\nSchmerzensgeldes von mindestens 75.000 DM in Anspruch genommen.\nAußerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr sämtlichen weiteren materiellen und\nimmateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 10.1.1999 zu\nersetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben eine Schadensersatzverpflichtung zu ihren\nLasten nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und Klageabweisung\nbeantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Mietvertrag resultierende Ansprüche der Klägerin auf der\nGrundlage des § 538 BGB seien ausgeschlossen, weil sie Kenntnis von\nder Beschaffenheit der Treppe gehabt habe, so dass § 539 BGB zur\nAnwendung komme. Aufgrund der ständigen Benutzung über einen\nZeitraum von mehr als zwei Jahren sei ihr die unterschiedliche\nStufenbreite allenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt\ngeblieben. Gleichwohl habe sie den gefahrenträchtigen Zustand zu\nkeiner Zeit bemängelt, sondern den Mietgebrauch vorbehaltlos\nfortgesetzt. Aus dem gleichen Grunde müsse sie sich ein derart\numfassendes Mitverschulden zurechnen lassen, dass auch eine Haftung\nder Beklagten aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht komme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit\nder sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens ihr Klagebegehren unter Erhöhung des Zahlungsanspruchs\nnach Maßgabe einer Haftungsquote von 75 % weiterverfolgt. Sie\nbeantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">unter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 11.172,43 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1.\nAugust 1999 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen\ndes Senats gestellt wird, mindestens jedoch 56.250 DM zuzüglich 4 %\nZinsen seit dem 10. November 1999 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">festzustellen, dass die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr 75 % ihres materiellen und immateriellen\nSchadens zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger\noder sonstige Versicherungsträger übergegangen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">die Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen erster\nInstanz, dem das Landgericht zu Recht gefolgt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die\nbei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug\ngenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Akten 7 OH 13/99 AG Neuss lagen vor und waren zu\nInformationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\nAuch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt\nkeine für sie günstigere Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, so dass\nweder ihren Zahlungsanträgen noch ihrem Feststellungsbegehren\nstattgegeben werden kann. Das Landgericht hat mit durchweg\nzutreffenden Erwägungen zu Recht angenommen, dass sowohl einer\nvertraglichen Haftung im Hinblick auf die Regelung des § 539 BGB\nals auch deliktischen Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt mitwirkenden\nVerschuldens gemäß § 254 BGB die Tatsache entgegensteht, dass die\nKlägerin die streitgegenständliche Treppe im Unfallzeitpunkt seit\nfast zwei Jahren täglich mehrmals benutzte, so dass ihr deren\nbauordnungswidriger Zustand, wie ihn der Sachverständige v. H.\nfestgestellt hat, allenfalls infolge grober Fahrlässigkeit\nverborgen geblieben sein kann. Gleichwohl hat sie den Gebrauch\nvorbehaltlos fortgesetzt und nicht einmal in der ihr von der\nHausverwaltung aus Anlass des Todes des ursprünglichen Vermieters\nmit Schreiben vom 10.3.1998 übersandten Mängelliste (Bl. 64/65\nd.A.) einen diesbezüglichen Vermerk eingetragen, so dass eine\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten nach § 538 BGB nur unter\nden zweifelsfrei nicht vorliegenden Voraussetzungen der §§ 460, 464\nBGB in Betracht käme. Aus dem gleichen Grunde müsste ein etwaiges\nVerschulden der Beklagten im Rahmen der ihnen obliegenden\nVerkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Mietobjekts gegenüber\ndem weit überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten\n(so in vergleichbaren Fällen auch OLG Koblenz VersR 1987, 125 =\nNJWE-MietR 1996, 13, OLG Hamm VersR 1978, 64 sowie 1997, 2000 und\nLG Hamburg ZMR 1999, 404 = DWW 1999, 150 = NZM 1999, 663 = WM 1999,\n364; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 695 = MDR 2158, das selbst\ndann ein Mitverschulden von immerhin 1/3 zu Lasten des Geschädigten\nangenommen hat, der innerhalb einer Gaststätte auf einer Treppe zu\nFall gekommen war, die er (lediglich) \"zumindest ein weiteres Mal\nbenutzt hatte\").</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt ist das Landgericht demnach zu dem zutreffenden\nErgebnis gelangt, dass die Klägerin die Folgen ihres bedauerlichen\nUnfalls nicht den Beklagten anlasten kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der\nKlägerin werden auf jeweils 11.172,43 DM + 56.250 DM + 7.500 DM =\n74.922,43 DM festgesetzt.</p>\n " }