List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 73/01",
    "date": "2001-03-30",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2001:0330.3WX73.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,- DM.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die in Emmerich ans&#228;ssige Firma B... GmbH, ..., anerkannte durch notarielle Urkunde vom 1. Juli 1998, dem Antragsteller, ihrem damaligen alleinvertretungsberechtigten und von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB befreiten Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, 50.000,- DM nebst 6 % Zinsen f&#252;r die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 1998 sowie 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 1998 zu schulden. Zugleich unterwarf sich die Gesellschaft in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der genannten Verbindlichkeiten in ihr gesamtes Verm&#246;gen und gestand zu, dass dem Antragsteller als Privatperson jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf. \nMit Schreiben vom 23. Mai 2000 bat der Antragsteller um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, da Zinszahlungen nicht erfolgt seien und das Kapital somit f&#228;llig sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Firma B... vertrat auf Anfrage des Notars mit Anwaltsschreiben vom 16. Juni 2000 die Ansicht, ein Recht zur Erteilung einer Ausfertigung sei dem Antragsteller nicht einger&#228;umt worden. Vorsorglich widerrief sie in diesem Schreiben \"eine etwaig gem. &#167; 51 Abs. 2 BeurkG gegebene Weisung\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der beteiligte Notar lehnte es mit Verf&#252;gung vom 27. Juni 2000 ab, die nachgesuchte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluss vom 06. Februar 2001 zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das gem&#228;&#223; &#167; 27 FGG i. V. m. &#167; 54 Abs. 1 BeurkG zul&#228;ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.\n</b>Das Landgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, der Notar habe zu Recht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung abgelehnt. Denn der Antragsteller sei nicht im Besitz einer Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 01. Juli 1998, die der Notar mit einer Vollstreckungsklausel versehen k&#246;nnte und habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausfertigung. Der Antragsteller habe n&#228;mlich in der fraglichen Urkunde weder eine Erkl&#228;rung im eigenen Namen abgegeben noch sei dort in seinem Namen eine Erkl&#228;rung beurkundet worden (vgl. &#167; 51 Abs. 1 BeurkG). Zwar habe die Firma B... in der notariellen Urkunde zun&#228;chst gem&#228;&#223; &#167; 51 Abs. 2 BeurkG den Notar erm&#228;chtigt gehabt, dem Antragsteller eine Ausfertigung auszustellen. Diese Erm&#228;chtigung habe die Firma B... allerdings mit Schreiben vom 16. Juni 2000 wirksam widerrufen. \nAuch &#167; 52 BeurkG, wonach vollstreckbare Ausfertigungen nach den daf&#252;r bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Beurkundungsgesetzes zu erteilen seien, verpflichte den Notar nicht, dem Antragsteller eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Mit der Beurkundung der Unterwerfungserkl&#228;rung  im Sinne des &#167; 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO r&#228;ume der Schuldner dem Gl&#228;ubiger nicht bereits unwiderruflich die Befugnis ein, sich vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Dies geschehe erst, wenn entweder der Notar auf Weisung des Schuldners dem Gl&#228;ubiger tats&#228;chlich eine Ausfertigung erteile oder der Schuldner selbst dem Gl&#228;ubiger eine auf diesen lautende Ausfertigung &#252;bergebe, was beides vorliegend nicht geschehen sei.\nEin Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung lasse sich schlie&#223;lich nicht aus &#167; 299 ZPO herleiten. Denn diese Vorschrift, auf die &#167; 52 BeurkG nicht verweise, kn&#252;pfe an die Stellung als Partei in einem Rechtsstreit an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.\n</b>Diese Ausf&#252;hrungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachpr&#252;fung stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a)\n</b>Die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde im Sinne von &#167; 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt sich aus einer einfachen Ausfertigung der Niederschrift und der Vollstreckungsklausel zusammen (&#167;&#167; 724, 795 ZPO; Keidel/Winkler Beurkundungsgesetz 14. Auflage 1999 &#167; 52 Rdz. 1).\nDie vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gl&#228;ubiger, &#252;ber dessen mit Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, auf Antrag nach den Vorschriften der ZPO (&#167; 52 BeurkG) erteilt, wenn er nach &#167; 51 Abs. 1 BeurkG eine Ausfertigung verlangen kann (dazu KG DNotZ 1998, 200), oder er sie bereits mit Willen desjenigen, der die Unterwerfungserkl&#228;rung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform geschaffen hat, in den H&#228;nden h&#228;lt. Dies erfordert im Falle des &#167; 51 Abs. 2 BeurkG, dass der Schuldner, der die beurkundete Unterwerfungserkl&#228;rung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen sie abgegeben worden ist, in der Niederschrift oder durch besondere Erkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Notar die Erteilung der Ausfertigung an den Gl&#228;ubiger bestimmt hat. Die Unterwerfungserkl&#228;rung des Schuldners als solche r&#228;umt dem Gl&#228;ubiger nicht bereits unwiderruflich die Befugnis ein, sich vom Notar gem&#228;&#223; &#167;&#167; 795, 724 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Denn durch die blo&#223;e Beurkundung wird dem Gl&#228;ubiger als Adressaten der Erkl&#228;rung dieselbe nicht zug&#228;nglich gemacht, weil er nach &#167; 51 Abs. 1 Nr. 1  BeurkG eine Ausfertigung und damit auch eine vollstreckbare Ausfertigung erst verlangen kann, wenn Derjenige, der die Unterwerfung erkl&#228;rt, dies bestimmt (&#167; 51 Abs. 2 BeurkG). Die Bestimmung kann in der Urkunde selbst oder gesondert gem&#228;&#223; &#167; 51 Abs. 2 BeurkG nur gegen&#252;ber dem Notar erkl&#228;rt werden. Wirksam wird die Unterwerfungserkl&#228;rung allerdings erst dann, wenn entweder der Notar auf Weisung des Schuldners dem Gl&#228;ubiger tats&#228;chlich eine Ausfertigung erteilt oder wenn der Schuldner selbst dem Gl&#228;ubiger eine auf diesen lautende Ausfertigung &#252;bergibt (OLG Hamm NJW-RR 1987, 1404). Hat der nicht mit Willen des Schuldners im Besitz einer einfachen Ausfertigung befindliche Gl&#228;ubiger demnach nicht nach &#167; 51 BeurkG Anspruch auf Erteilung einer solchen, so darf ihm auch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden (OLG Celle DNotZ 1974, 484; OLG Frankfurt DNotZ 1970, 162; OLG Hamburg DNotZ 1987, 356; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1404; OLG Schleswig MDR 1983, 761; Z&#246;ller-Geimer/St&#246;ber ZPO 22. Auflage 2001 &#167; 797 Rdz. 2; Haegele/Sch&#246;ner/St&#246;ber Grundbuchrecht 11. Auflage 1997 Rdz. 2057).\nDie gegenteilige Ansicht (vgl. u.a. Keidel/Kuntze/Winkler Beurkundungsgesetz 14. Auflage 1999 &#167; 52 Rdz. 33 mit Nachw.) st&#252;tzt sich vornehmlich auf den Wortlaut des &#167; 52 BeurkG, der nicht nur von \"Vollstreckungsklausel\", sondern von der \"vollstreckbaren Ausfertigung\" spreche, demnach nicht zwischen Ausfertigung und Vollstreckungsklausel trenne, weshalb f&#252;r vollstreckbare Ausfertigungen nicht die vorausgehenden Bestimmungen &#252;ber die Ausfertigung (u. a. &#167; 51 BeurkG) zu gelten h&#228;tten, sondern die Vorschriften der ZPO. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der Gesetzgeber trotz der insoweit weitergehenden Formulierung in &#167; 52 BeurkG allein wegen der Erteilung der Vollstreckungsklausel auf die Bestimmungen der ZPO Bezug nehmen wollte. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begr&#252;ndung des Entwurfs zum Beurkundungsgesetz (\"Die Vollstreckungsklausel bezeugt, da&#223; ein Titel vollstreckbar ist. Ihre Erteilung ist nicht Gegenstand des Entwurfs und soll sich weiterhin nach den daf&#252;r bestehenden Vorschriften richten.\" - BTDrucks. V/3282, 41). Im &#252;brigen regelt auch &#167; 724 Abs. 2 ZPO die Erteilung der \"vollstreckbaren Ausfertigung\", obwohl darunter - wie &#167; 725 ZPO zeigt - nur die Anbringung der Vollstreckungsklausel auf der als vorhanden vorausgesetzten Ausfertigung zu verstehen ist (0LG Celle a.a.0; OLG Schleswig a.a.0.; OLG Hamm a.a.0.; vgl. auch OLG Hamburg a.a.0.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen einmal entstandenen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verliert der Gl&#228;ubiger, wenn der sich der Zwangsvollstreckung unterwerfende Schuldner die an den Notar gerichtete Erm&#228;chtigung, dem Gl&#228;ubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, widerruft, bevor dem Gl&#228;ubiger eine einfache Ausfertigung erteilt worden ist (vgl. &#167; 183 BGB; OLG Hamm a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; Haegele/Sch&#246;ner/St&#246;ber a.a.O.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b)\n</b>Dies vorausgeschickt hat das Landgericht vorliegend zu Recht die Entscheidung des Notars best&#228;tigt, dem Antragsteller die Erteilung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung der notariellen Schuldurkunde zu verweigern:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa)\n</b>Der Antragsteller ist nicht in Besitz einer einfachen Ausfertigung der notariellen Schuldurkunde vom 01. Juli 1998. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die nunmehr in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingereichte beglaubigte Ablichtung kann einer Ausfertigung mit den in den &#167;&#167; 47 ff. BeurkG geregelten Besonderheiten nicht gleichgestellt werden (vgl. auch OLG Hamburg DNotZ 1987, 357).\nDer Antragsteller tr&#228;gt zudem - abgesehen davon, dass neue Tatsachen in Bezug auf die Sache selbst ohnehin in der Rechtsbeschwerdeinstanz weder durch die Beteiligten noch durch das Gericht eingef&#252;hrt werden k&#246;nnen (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 14. Auflage 1999 &#167; 27 Rdz. 43 mit Nachweisen) - nicht vor, dass ihm das von ihm als \"Ausfertigung\" bezeichnete Schriftst&#252;ck in seiner Eigenschaft als Gl&#228;ubiger und nicht nur als Vertreter der Schuldnerin &#252;bergeben worden ist. Denn auch dies w&#228;re, seinem Vorbringen entsprechend, \"mit Einverst&#228;ndnis der Schuldnerin\" geschehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb)\n</b>Das Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r die Erteilung einer Ausfertigung nach &#167; 51 Abs. 1 BeurkG hat die Kammer zu Recht verneint. Denn weder hat der Antragsteller in der in Rede stehenden notariellen Urkunde eine Erkl&#228;rung im eigenen Namen abgegeben noch wurde dort in seinem Namen etwas erkl&#228;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b>cc)</b> \nDurch die beurkundete Unterwerfungserkl&#228;rung als solche hat die Firma B... dem Antragsteller nicht bereits die unwiderrufliche Befugnis einger&#228;umt, sich vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Denn die  Erkl&#228;rung ist dem Antragsteller nicht mit Willen der Schuldnerin als Gl&#228;ubiger zug&#228;nglich gemacht worden. Dass er seinerzeit als alleinvertretungsberechtigter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Schuldnerin zwangsl&#228;ufig von der Unterwerfungserkl&#228;rung erfahren hat, &#228;ndert hieran nichts. \nOb die Schuldnerin in der notariellen Urkunde vom 01. Juli 1998 den Notar gem&#228;&#223; &#167; 51 Abs. 2 BeurkG unbedingt angewiesen hat, dem Antragsteller eine Ausfertigung zu erteilen, mag zweifelhaft sein (\"...<b>kann</b> jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden,...\"). Jedenfalls hat die Schuldnerin eine etwaige Erm&#228;chtigung mit Anwaltsschreiben vom 16. Juni 2000 wirksam widerrufen, was entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des &#167; 183 BGB formfrei bis zur Erteilung einer Ausfertigung an den Gl&#228;ubiger erfolgen konnte (OLG Hamm a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.). Dieser Widerruf schr&#228;nkt die Rechtsposition des Antragstellers nicht in unertr&#228;glicher Weise ein. Denn vor einem Widerruf der Erm&#228;chtigung zur Erteilung einer Ausfertigung  durch den Schuldner nach Entgegennahme der Leistung des Gl&#228;ubigers kann sich letzterer dadurch sch&#252;tzen, dass er seinerseits seine Leistung von der vorherigen Erteilung wenigstens einer einfachen Ausfertigung der Urkunde abh&#228;ngig macht, die er notfalls mit der Vollstreckungsklausel versehen lassen kann (OLG Hamm a.a.0.; OLG Celle a.a.O.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.</p>\n        \n      "
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