List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "15 U 181/00",
    "date": "2001-02-28",
    "created_date": "2019-03-12T17:50:46Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:04:27Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2001:0228.15U181.00.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil der 1. Kammer f&#252;r Handelssa-chen des Landgerichts Kleve vom 30. Juni 2000 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 25.000,--DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser H&#246;he leistet.</p>\n<p></p>\n<p>Die Parteien k&#246;nnen die Sicherheiten jeweils durch eine selbstschuldneri-sche B&#252;rgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Bank oder Sparkasse erbringen. </p>\n<p>\t</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>T a t b e s t a n d </u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, eine t&#252;rkische Stahlproduktionsfirma mit Sitz in ......, bestellte bei der Beklagten am 9.12.1996 zwei Schmelz&#246;fen zum Preis von insgesamt \n821.300,-- DM. Die Parteien vereinbarten ferner, ein Mitarbeiter der Beklagten solle gegen ein Entgelt von 23.000,00 DM die &#214;fen bei der Kl&#228;gerin in Betrieb nehmen und das Personal der Kl&#228;gerin einweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie vorliegenden englischsprachigen Vertrag vom 9.12.1996 (Anlage K1 zur Klageschrift, 15 - 20 GA) verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten wurden Schadensersatzanspr&#252;che jeglicher Art ausgeschlossen.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22.7.1997 versandte die Beklagte die Schmelz&#246;fen an die Kl&#228;gerin in der T&#252;rkei. Nach der Montage wurde die Anlage der Kl&#228;gerin am 22.9.1997 zur Verf&#252;gung gestellt. Am 10.10.1997 unterzeichneten die Parteien ein &#220;bergabe-Protokoll, in dem von der Kl&#228;gerin vorgebrachte Beanstandungen aufgef&#252;hrt wurden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Klageerwiderung Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#220;bergabe der Anlage r&#252;gte die Kl&#228;gerin bei der Beklagten Vakuumverluste, die w&#228;hrend des Produktionsgangs in der Anlage auftreten und zu St&#246;rungen f&#252;hren sollten. Die Beklagte &#252;berpr&#252;fte daraufhin die Anlage mehrfach im Betrieb der Kl&#228;gerin. Zu diesem Zwecke reiste 13mal einer ihrer Mitarbeiter zu der Kl&#228;gerin nach ..........., um dort Arbeiten an den gelieferten &#214;fen durchzuf&#252;hren. Die Einzelheiten der durchgef&#252;hrten Arbeiten sind den sog. Kundendienstprotokollen der Kl&#228;gerin zu entnehmen (Anlagenkonvolut zu dem Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 12.9.2000). Die letzten Arbeiten wurden am 27.10.1998 beendet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 2.2.1999 (Anlage K 3 zur Klageschrift, 89 GA) verlangte die Kl&#228;gerin von der Beklagten Schadensersatz wegen m&#228;ngelbedingt versp&#228;teter Inbetriebnahme der Anlage in H&#246;he von 440.000,00 DM. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, der Versuch, die Anlage am 22.9.1997 in Betrieb zu nehmen, sei an technischen M&#228;ngeln gescheitert, die die Beklagte zu vertreten habe. Die gelieferten Anlagen seien mangelhaft gewesen, da es zu Vakuumverlusten gekommen sei. Die &#214;fen h&#228;tten erst am 27. Oktober 1998 in Betrieb genommen werden k&#246;nnen, da w&#228;hrend der ein Jahr andauernden Nachbesserungsarbeiten ein Betrieb der Anlage nicht m&#246;glich gewesen sei. Der Mangel sei von der Beklagten anerkannt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die versp&#228;tete Inbetriebnahme habe zu Einnahmeverlusten von 3.168.000,00 DM gef&#252;hrt. Eine alternative Berechnungsweise, &#252;ber die nicht die Umsatzerwartung, sondern die konkret angefallenen Kosten ermittelt worden seien, f&#252;hre zu einem \nSchadensbetrag in H&#246;he von 884.602,00 DM.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Kl&#228;gerin, die zun&#228;chst Fremdfinanzierungskosten f&#252;r das erste Jahr in H&#246;he von 884.000,00 DM, hilfsweise entgangenen Gewinn seit dem 22.10.1997 bis zur Erreichung der Klageforderung begehrt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">hat im Wege der Teilklage beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 440.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. M&#228;rz 1999 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat behauptet, die ger&#252;gten Vakuumverluste seien nicht auf M&#228;ngel der gelieferten &#214;fen, sondern allein darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren gewesen, dass die Kl&#228;gerin mit den &#214;fen und ihrer Bedienung nicht zurecht gekommen sei. Au&#223;erdem sei das Umfeld der &#214;fen am Produktionsort ungeeignet gewesen. Die angeblichen Vakuum-Leckagen h&#228;tten innerhalb der zul&#228;ssigen Toleranzen gelegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht Kleve hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2000 abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei unbegr&#252;ndet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - so er der Kl&#228;gerin zugestanden haben sollte - verj&#228;hrt sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die Klageforderung sei nach deutschem Recht zu entscheiden. Das deutsche Recht umfasse die Regeln des CISG. Diese seien der Entscheidung zu Grunde zu legen. Zwar sei die T&#252;rkei, soweit ersichtlich, bislang nicht Vertragsstaat des Einheitlichen UN-Kaufrechtes, die Anwendbarkeit ergebe sich jedoch aus Art. 1 Abs. I b CISG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei unbegr&#252;ndet, denn gegen den gem&#228;&#223; Art. 1 Abs. I, 3 Abs. I, 35, 74 CISG geltend gemachten Anspruch habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; Art. 3 des Gesetzes zu dem &#220;bereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 &#252;ber Vertr&#228;ge &#252;ber den internationalen Warenkauf (VertragsG) seien bei Geltung deutschen Rechtes auf die Verj&#228;hrung von Anspr&#252;chen wegen Vertragswidrigkeit einer Ware die &#167;&#167; 477, 478 BGB entsprechend anzuwenden, mit der Ma&#223;gabe, dass die in &#167; 477 Abs. I Satz 1 BGB bestimmte Frist mit dem Tage beginne, an dem der K&#228;ufer gem&#228;&#223; Art. 39 CISG die Vertragswidrigkeit dem Verk&#228;ufer anzeige (vgl. Art. 3 VertragsG). Hinsichtlich der Unterbrechung und Hemmung der Verj&#228;hrung w&#252;rden die Vorschriften des BGB gelten. Danach sei weder eine Unterbrechung noch eine Hemmung der Verj&#228;hrung erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend tr&#228;gt sie vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schadensersatzanspruch sei nicht verj&#228;hrt, da der Beginn der Verj&#228;hrungsfrist mit der Inbetriebnahme der Anlage und somit erst am 27.10.1998 eingetreten sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei auch nicht zutreffend, dass die M&#228;ngel der gelieferten &#214;fen auf das Umfeld am Produktionsort zur&#252;ckzuf&#252;hren gewesen seien. Ihr sei von der Beklagten ein niedriger Vakuumverlust, eine sog. Leak-rate von maximal 0.005 Milibar mit Schreiben vom 4.2.1997 zugesichert worden. Dieser Wert sei bis zum 1.11.1998 nicht erreicht worden. Die Werte h&#228;tten sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht in der zul&#228;ssigen Toleranz bewegt, da es sich bei dem Wert von 0.005 Milibar um eine Maximumgrenze gehandelt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Da in einigen der Rechnungen der Beklagten \"kostenlose Nachbesserungen\" aufgef&#252;hrt worden seien, habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Nachbesserungen als notwendig anerkannt habe. Dar&#252;ber hinaus ergebe sich dies auch aus einem mit Schreiben vom 17.11.1998 an sie gerichteten \"Spezialangebot auf 10 %\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 30.6.2000 zu verurteilen, an sie  440.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.3.1999 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, tr&#228;gt vor, bei den durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen habe es sich um reine Kulanz gehandelt. Bei dem Hinweis auf die Leak-rate handele es sich keineswegs um eine zugesicherte Eigenschaft, sondern um eine blo&#223;e Leistungsbeschreibung. Gegen eine zugesicherte Eigenschaft spreche auch, dass die Einhaltung einer bestimmten Leak-rate keinen Einfluss auf die Betriebstauglichkeit der Anlage sowie die Arbeitsergebnisse habe. Zum Zeitpunkt der Installation h&#228;tten die Vakuum-&#214;fen objektiv die max. Leak-rate von 0,005 Milibar aufgewiesen. Eine h&#246;here Leak-rate als 0,005 Milibar k&#246;nne zwar ein Zeichen f&#252;r das Vorhandensein eines Lecks sein, ebenso k&#246;nne dies aber auf Verunreinigungen im Inneren des Ofens ausgel&#246;st durch &#228;u&#223;ere Umgebungseinfl&#252;sse zur&#252;ckzuf&#252;hren sein. Die bei der Kl&#228;gerin aufgetretene technischen Probleme seien auf die Ofenumgebung, n&#228;mlich die in unmittelbarer r&#228;umlicher N&#228;he installierte Stickstoffverdampfungsanlage sowie die unmittelbar unter den &#214;fen installierte Wasserr&#252;ckk&#252;hlanlage zur&#252;ckzuf&#252;hren.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit kleinere M&#228;ngel festgestellt worden seien, habe ein Zusammenhang zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht bestanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen, den Tatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die von der Kl&#228;gerin im Senatstermin hinreichend konkretisierte und damit zul&#228;ssige Teilklage abgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat legt diese Erkl&#228;rung zu Gunsten der Kl&#228;gerin dahin aus, da&#223; die hilfsweise Anspruchsstaffelung nur im Falle der gerichtlichen Entscheidung zur H&#246;he gelten soll, also nicht, wenn der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. In diesem Fall soll nur &#252;ber einen Teilbetrag von 440.000,-- DM der erstrangig geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten entschieden werden. Denn es w&#252;rde dem Grundsatz interessegerechter Auslegung widersprechen, da&#223; die Kl&#228;gerin auch dann, wenn die Klage schon dem Grunde nach scheitert, im Rahmen der Teilklage sinnlos und entgegen jeder wirtschaftlichen Vernunft ihre gesamte Forderung von &#252;ber 3.000.000,-- DM zur Entscheidung stellen und damit aufopfern will.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ber&#252;hrt der Rechtsstreit auch den t&#252;rkischen Rechtskreis der Kl&#228;gerin, zutreffend hat das Landgericht aber der Entscheidung deutsches Recht zugrunde gelegt. Insoweit kann der Senat sich den landgerichtlichen Ausf&#252;hrungen anschlie&#223;en, &#167; 543 Abs. 1 ZPO. Aus dem Vorbringen der Parteien in erster und zweiter Instanz ergibt sich im &#252;brigen, dass sie &#252;bereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des von ihr begehrten Schadensersatzes in H&#246;he von 440.000,-- DM zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahin stehen, ob das zwischen den Parteien zustandegekommene Vertragsverh&#228;ltnis nach den Vorschriften des Kaufvertrags- oder des Werkvertragsrechtes zu beurteilen ist, denn die Kl&#228;gerin hat eine Vertragsverletzung durch die \nBeklagte nicht hinreichend dargelegt. Deshalb kann auch auf sich beruhen, ob die Forderung verj&#228;hrt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Kl&#228;gerin st&#252;tzt ihren Schadensersatzanspruch darauf, dass die von der Beklagten gelieferten &#214;fen wegen Nachbesserungsarbeiten auf Grund von Vakuumverlusten und hierdurch verursachten Farbver&#228;nderungen erst verz&#246;gert in Anspruch genommen werden konnten. Dies ergebe sich insbesondere aus der der Klageschrift beigef&#252;gten zeitlichen Auflistung (Bl. 82 ff GA), dem von der Beklagten als \"Protokoll der Nachbesserungsma&#223;nahmen\"  bezeichneten Schriftst&#252;ck der Kl&#228;gerin. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Dass es sich bei den ger&#252;gten Erscheinungen um einen Mangel der gelieferten Anlage handelt, bestreitet die Beklagte ausdr&#252;cklich und substantiiert unter Darlegung technischer Details. Die aufgetretenen Probleme bei der Benutzung der &#214;fen seien vielmehr auf die von der Kl&#228;gerin selbst geschaffenen Arbeitsbedingungen zur&#252;ckzuf&#252;hren. Zwar r&#228;umt die Beklagte einige kleinere M&#228;ngel ein. Diese seien jedoch f&#252;r den von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Schaden nicht urs&#228;chlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Vortrag ist die Kl&#228;gerin nicht im einzelnen konkret entgegengetreten. Sie hat die von ihr behaupteten M&#228;ngel nicht substantiiert vorgetragen. Weder die von der Kl&#228;gerin im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Ausf&#252;hrungen aus dem anspruchsbegr&#252;ndenden Schriftsatz noch in dem Schriftsatz vom 24.5.2000 gen&#252;gen den Anforderungen an ein entsprechendes konkret nachvollziehbares Vorbringen. Dies trifft ebenfalls auf das vorgelegte \"Protokoll der Nachbessrungsma&#223;nahmen\" zu, das lediglich eine stichwortartige Aufz&#228;hlung der durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen ohne weitergehende Erl&#228;uterung enth&#228;lt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade im Hinblick auf die detaillierten Darlegungen der Beklagten zu den Ursachen der Farbver&#228;nderungen sowie der durchgef&#252;hrten Nachbesserungsarbeiten gen&#252;gt die Kl&#228;gerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf Vakuum-Leckagen nicht ihrer Darlegungspflicht. Selbst wenn - wie von der Kl&#228;gerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2001 ausdr&#252;cklich behauptet - eine Leak-rate von maximal 0,005 Milibar von der Beklagten verbindlich zugesichert und dann nicht eingehalten worden sein sollte, w&#228;re eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten nicht entbehrlich. Denn diese verweist als Ursache f&#252;r die technischen Probleme auf die von der Kl&#228;gerin zu verantwortende Umgebung der &#214;fen, n&#228;mlich auf die in der N&#228;he der installierten &#214;fen befindliche Stickstoffverdampfungsanlage sowie die Wasserr&#252;ckk&#252;hlanlage. Ein ausreichend substantiierter Vortrag h&#228;tte eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beklagten, die auch bereits in der ersten Instanz auf das Umfeld der &#214;fen als Ursache f&#252;r die technischen Probleme verwiesen hat, erfordert. Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten zu der Umgebung der &#214;fen erfolgt durch die Kl&#228;gerin nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Substantiierungsm&#228;ngel gehen zu Lasten der Kl&#228;gerin, die als K&#228;uferin bzw. Bestellerin der &#214;fen die Darlegungs- und die Beweislast f&#252;r das Vorliegen der M&#228;ngel tr&#228;gt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., &#167; 463 Rn 28 und Palandt-Sprau, a.a.O., &#167; 633 Rn 10).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">\nEine detaillierte, unter Beweis gestellte Darlegung der Kl&#228;gerin ist auch nicht etwa entbehrlich, weil die Beklagte die behaupteten M&#228;ngel anerkannt h&#228;tte. Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin kann von einem solchen Anerkenntnis nicht ausgegangen werden. Die Kl&#228;gerin hat bereits nicht konkret vorgetragen, in welcher Form das von der Beklagten bestrittene Anerkenntnis erfolgt sein soll. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solches Anerkenntnis liegt jedenfalls nicht in dem von den Parteien am 10.10.1997 unterzeichneten &#220;bergabe-Protokoll. Zwar haben die Parteien in dem Protokoll Beanstandungen aufgef&#252;hrt. Hierbei handelt es sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten und ihrer - von der Kl&#228;gerin ebenfalls nicht in Frage gestellten- &#220;bersetzung des Protokolls (Bl. 105 und Bl. 106 GA) z.T. um Beanstandungen (so Punkt 1) und um Sonderw&#252;nsche der Kl&#228;gerin (so Punkte 4, 5 und 8). Sollte man in der Auflistung der M&#228;ngel zu den Punkten 2, 6 und 7 ein Anerkenntnis durch die Beklagte sehen, so w&#228;re dies f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Kl&#228;gerin nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ein Zusammenhang dieser M&#228;ngel mit dem ger&#252;gten Vakuumverlust und damit eine Urs&#228;chlichkeit f&#252;r den behaupteten Schaden besteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anerkenntnis des Vakuumverlustes und der Farbver&#228;nderung als Mangel ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Schreiben vom 17.11.1998 oder aus den Kundendienstprotokollen der Kl&#228;gerin &#252;ber die in der T&#252;rkei durchgef&#252;hrten Arbeiten. Den Protokollen ist lediglich zu entnehmen, welche Arbeiten tats&#228;chlich durchgef&#252;hrt wurden und welche Versuche die Beklagte unternommen hat, um die Ursache f&#252;r den ger&#252;gten Vakuumverlust ausfindig zu machen. Einen Hinweis darauf, dass die Beklagte die ger&#252;gten M&#228;ngel akzeptiert hat, enthalten die Protokolle gerade nicht. Den in dem Schreiben vom 17.11.1998 angebotenen Kulanznachlass von 10 % hat die Beklagte nachvollziehbar mit einer erhofften Fortf&#252;hrung der Gesch&#228;ftsbeziehung begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man zu Gunsten der Kl&#228;gerin ihren Vortrag als ausreichend substantiiert ans&#228;he, k&#228;me eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Denn die Kl&#228;gerin hat ihren Vortrag erstmals in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2001 konkretisiert und ordnungsgem&#228;&#223; unter Beweis gestellt. Die mit dem anspruchsbegr&#252;ndenden Schriftsatz vom 10.1.2000 in der Anlage vorgelegte &#220;bersetzung des \"Protokolls der Nachbesserungsma&#223;nahmen\" (Bl. 82 ff GA), auf das die Kl&#228;gerin verweist, stellt kein Beweismittel, sondern lediglich eine Behauptung der Kl&#228;gerin dar. Hierauf hat auch die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2000 hingewiesen. Die Vernehmung des Zeugen X. oder die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens kamen aber nicht in Betracht, da dies zu einer Verfahrensverz&#246;gerung gef&#252;hrt h&#228;tte. Zur Durchf&#252;hrung der Zeugenvernehmung w&#228;re ein Beweisaufnahmetermin erforderlich geworden. Hierdurch w&#228;re ebenso wie durch die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens eine Verz&#246;gerung des - ansonsten entscheidungsreifen - Rechtsstreits eintreten, weswegen das neue Vorbringen der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167;&#167; 528 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO versp&#228;tet ist. Die Kl&#228;gerin h&#228;tte bei sorgf&#228;ltiger und auf F&#246;rderung bedachter Prozessf&#252;hrung die in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2001 enthaltenen neuen Behauptungen und die dort genannten Beweismittel bereits in erster Instanz, sp&#228;testens jedoch in der Berufungsbegr&#252;ndungsschrift vorbringen k&#246;nnen und m&#252;ssen. Dies hat sie grob nachl&#228;ssig unterlassen. Da ihr Schriftsatz vom 9.1.2001 erst einen Tag vor dem Senatstermin eingegangen ist, war der Senat auch nicht in der Lage, der Verz&#246;gerung durch prozessleitende Ma&#223;nahmen entgegenzuwirken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann sich nicht darauf berufen, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei ein weitergehender Vortrag zu den behaupteten M&#228;ngeln nicht erforderlich gewesen, dies ergebe sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll. Ausweislich des Protokolls der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 13.4.2000 sei festgestellt worden, dass nur &#252;ber den Grund der geltend gemachten Forderung entschieden werden sollte, falls es nicht zu einer Klageabweisung komme. Neuer Sachvortrag zur H&#246;he der Forderung sei als entbehrlich erschienen. Hinzu komme, dass das Gericht sich nur mit der Frage der Verj&#228;hrung, nicht aber mit der Frage, ob eine Mangelhaftigkeit des Werkes vorliege, befasst habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Verfahrensverlauf begr&#252;ndet gerade keinen Vertrauenstatbestand f&#252;r die Kl&#228;gerin. Denn schon nach ihrem eigenen Vorbringen war lediglich weiterer Vortrag zur H&#246;he der geltend gemachten Forderung entbehrlich. Dementsprechend wurde im Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 13.4.2000 (Bl. 125 und Bl. 126 GA) festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt weitere Ausf&#252;hrungen zur H&#246;he der geltend gemachten Forderungen entbehrlich erschienen. Derartige Feststellungen zum Grund des geltend gemachten Anspruchs enth&#228;lt das Protokoll nicht und werden von der Kl&#228;gerin letztlich auch nicht behauptet. Die Frage der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten gelieferten &#214;fen geh&#246;rt jedoch zu den anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagte bereits in erster Instanz detailliert auf das unzul&#228;ngliche Vorbringen der Kl&#228;gerin hingewiesen und das Erfordernis einer konkret nachvollziehbaren Darlegung des zen-tralen Streitpunktes, n&#228;mlich der von der Beklagten zu verantwortenden M&#228;ngeln an den gelieferten &#214;fen nebst Beweisantritt f&#252;r die anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin auf der Hand lag, war der Senat auch nicht verpflichtet, die Kl&#228;gerin rechtzeitig vor dem Senatstermin hierauf hinzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">4. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist nicht aus anderen Gr&#252;nden abweisungsreif.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">a) Ein m&#246;glicher Schadensersatzanspruch der Kl&#228;gerin ist nicht durch die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Beklagten wirksam ausgeschlossen worden, da diese wegen Versto&#223;es gegen &#167; 9 AGBG unwirksam sind. Die Regelung des \n&#167; 6 Abs. 10 der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Beklagten, wonach \n\".. Schadensersatzanspr&#252;che jeglicher Art aus irgendwelchen Rechtsgr&#252;nden in jedem Fall ausgeschlossen..\" sind, verst&#246;&#223;t gegen dieses Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders. Wegen der Nichtanwendbarkeit der &#167;&#167; 10 und 11 (vgl. &#167; 24 S. 1 Nr. 1 AGBG) findet &#167; 9 AGBG mit der Erg&#228;nzung des &#167; 24 S. 2 AGBG auch im kaufm&#228;nnischen Gesch&#228;ftsverkehr Anwendung. Danach ist &#167; 9 AGBG in den F&#228;llen des &#167; 24 S. 1 AGBG auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in &#167;&#167; 10, 11 AGBG genannten Vertragsbestimmungen f&#252;hrt. Da die in &#167;&#167; 10 und 11 AGBG zusammengestellten Klauseltypen ihrerseits Auspr&#228;gungen des &#167; 9 AGBG darstellen, sind sie auch im kaufm&#228;nnischen Gesch&#228;ftsverkehr verbotsanf&#228;llig (Brandner in : Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., &#167; 9 Rn 122). Der Haftungsausschluss der Beklagten ist schon deshalb unwirksam, weil er gegen das Haftungsausschlussverbot des &#167; 11 AGBG verst&#246;&#223;t. Der in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Haftungsausschluss umfasst auch den nach &#167; 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss bei grobem Verschulden des Verwenders. Ein solch umfassender Haftungsausschluss k&#246;nnte allenfalls dann der Inhaltskontrolle standhalten, wenn seine Benachteiligungswirkung f&#252;r die Kl&#228;gerin wegen der Besonderheiten kaufm&#228;nnischer Gesch&#228;ftsabwicklung oder Gewohnheiten eher hinnehmbar w&#228;re als im allgemeinen Gesch&#228;ftsverkehr. Zwar verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die bei Gro&#223;auftr&#228;gen nicht mehr kalkulierbaren Risiken f&#252;r den Lieferanten. Dies mag eine Haftungsbeschr&#228;nkung - sei es dem Grunde oder der H&#246;he nach - rechtfertigen, nicht aber einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch grobes Verschulden des Verwenders umfasst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Klageforderung - eine Mangelhaftigkeit der gelieferten &#214;fen zu Gunsten der Kl&#228;gerin im folgenden unterstellt - verj&#228;hrt ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig haben die Parteien in dem &#220;bergabeprotokoll vom 10.10.1997 eine einj&#228;hrige Garantiefrist bis zum 9.10.1998 vereinbart. Hierbei handelt es sich im Zweifel nicht um eine der 30j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist unterliegende sogenannte selbst&#228;ndige, sondern um eine sogenannte unselbst&#228;ndige Garantie, wobei die Frist grunds&#228;tzlich unabh&#228;ngig von der Verj&#228;hrungsfrist l&#228;uft (Palandt-Putzo, a.a.O., &#167; 477 Rn 21). Reicht sie &#252;ber die gesetzliche Verj&#228;hrungsfrist nicht hinaus, ber&#252;hrt sie diese nicht. Ist die Garantiefrist l&#228;nger, gilt folgendes: Wird innerhalb der Garantiefrist ein Mangel entdeckt, so beginnt damit die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r diesen Mangel zu laufen, bleibt aber bei rechtzeitiger Anzeige des Mangels gehemmt bis der Mangel beseitigt ist(BGH, NJW 1979, 645; Palandt-Putzo, a.a.O., &#167; 477 Rn 21). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">\nGeht man zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass es sich bei der mit der Kl&#228;gerin getroffenen vertraglichen Vereinbarung &#252;ber die Lieferung der beiden &#214;fen nicht um einen Werklieferungsvertrag &#252;ber nicht vertretbare Sachen und damit nicht um einen Werkvertrag mit den l&#228;ngeren Verj&#228;hrungsfristen des &#167; 638 BGB handelt, sondern um einen Werklieferungsvertrag &#252;ber vertretbare Sachen, kommt Kaufvertragsrecht zur Anwendung. Die gesetzliche Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt nach den zutreffenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts gem&#228;&#223; &#167; 477 BGB i.V.m. Art. 3 VertragsGesetz i.V.m. Art. 39 CISG ab M&#228;ngelanzeige der Kl&#228;gerin vom 10.10.1997 zwar nur 6 Monate, ist also erheblich k&#252;rzer als die vertraglich vereinbarte Garantiezeit. Da die Kl&#228;gerin jedoch unstreitig zu Beginn der Garantiezeit in erster Linie den Vakuumverlust der &#214;fen als Mangel ger&#252;gt und ausweislich der Kundendienstprotokolle die Beklagte ca. 1 Jahr lang immer wieder versucht hat, den ger&#252;gten Mangel, n&#228;mlich die auf die Vakuumverluste zur&#252;ckzuf&#252;hrenden Farbver&#228;nderungen zu beheben, war die Verj&#228;hrung bis zur Beseitigung des Mangels am 27.10.1998 gehemmt. Es kann deshalb dahin stehen, ob man &#252;ber die analoge Anwendung des &#167; 639 Abs. 2 BGB zu demselben Ergebnis kommt. Dabei spricht vieles daf&#252;r, die 13maligen kostenlosen Nachbesserungsversuche der Beklagten in ......... als eine einheitliche Pr&#252;fung mit der Folge durchgehender Hemmung bis zum 27.10.1998, dem Abschlu&#223; der Arbeiten, zu werten (vgl. hierzu: BGH NJW 1963, 810, 811; Palandt-Sprau, &#167; 639 Rn 5).  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">\nBei Verj&#228;hrungsbeginn am 27.10.1998 endete die 6monatige Ver-j&#228;hrungsfrist am 26.4.1999. Der Lauf der Verj&#228;hrung wurde jedenfalls durch den am 6.4.1994 eingegangenen Mahnantrag des vorliegenden Verfahrens rechtswirksam unterbrochen, da die Zustellung des Mahnbescheides am 21.5.1999 und damit \"demn&#228;chst\" i.S.d. &#167; 693 Abs. 2 ZPO erfolgte. Auf das Monierungsschreiben des Rechtspflegers vom 26.4.1999 hat die Kl&#228;gerin unverz&#252;glich reagiert und die M&#228;ngel behoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">\nDa auch in dem f&#252;r die Beklagte g&#252;nstigsten Falle der 6monatigen Verj&#228;hrungsfrist eine Verj&#228;hrung der von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Forderung nicht eingetreten w&#228;re, kann es dahin stehen, ob in den Nachbesserungsarbeiten der Beklagten ein Anerkenntnis der Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che i.S.d. &#167; 208 BGB zu sehen w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">\n5.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 19.1.2001 bot keine Veranlassung, die m&#252;ndliche Verhandlung wiederzuer&#246;ffnen, &#167; 156 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert, dem die Beschwer der Kl&#228;gerin entspricht, wird auf 440.000,-- DM festgesetzt.</p>\n        \n      "
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