List view for cases

GET /api/cases/303219/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 303219,
    "slug": "olgd-2001-01-05-3-wx-42399",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "3 Wx  423/99",
    "date": "2001-01-05",
    "created_date": "2019-03-12T18:06:31Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:17:58Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2001:0105.3WX423.99.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird im Kostenpunkt und soweit die Antragsgegnerin hierdurch verpflichtet wird, an die Antragsteller zu H&#228;nden der Verwalterin 130.660,91 DM nebst 2,75 % Zinsen aus 128.335,50 DM vom 5. M&#228;rz 1988 bis 2. August 1996 und 4 % Zinsen aus 128.335,50 DM seit dem 3. August 1996 zu zahlen, aufgehoben. Die Sache wird inso-weit zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch &#252;ber die Kosten des dritten Rechtszuges - an das Landgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 130.660,91 DM</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e</u> :</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.\n</b>Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bilden die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft M. in N.. Sie nehmen die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin der Gemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wohnungseigentumsanlage wurde in den Jahren 1973 bis 1975 errichtet. Die erste Eigent&#252;merin - die Firma \"M.\" GmbH - ver&#228;u&#223;erte die Anlage an die in der \"Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts M.\" (im Folgenden GbR genannt) verbundenen Firmen T. GmbH und P. GmbH. Die GbR ver&#228;u&#223;erte sodann einen Gro&#223;teil der Einheiten weiter, blieb jedoch Eigent&#252;merin des sogenannten Gewerbetraktes. Dieser bildet kein eigenes Geb&#228;ude, sondern umfa&#223;t nahezu die gesamte bebaute gewerbliche Stra&#223;engeschossfl&#228;che des Komplexes. Im Jahre 1983 beabsichtigte die GbR, ihre Miteigentumsanteile an die Firma P.W. GmbH zu verkaufen. Diese sollte die Ladenlokale an einzelne Interessenten weiterver&#228;u&#223;ern, bestand jedoch, da die L&#228;den beim Publikum noch keinen hinreichenden Anklang gefunden hatten, auf einer baulichen Ver&#228;nderung des Gewerbebereichs. Vor diesem Hintergrund fasste die Eigent&#252;merversammlung vom 27.10.1983 mit Stimmenmehrheit die folgenden Beschl&#252;sse:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Zu TOP 1:\nBaulichen Ver&#228;nderungen wird mit der Ma&#223;gabe zugestimmt, da&#223; das Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden darf. Basis daf&#252;r ist der Plan der Firmen P.W. B. + Partner GmbH und P. GmbH, beide mit Sitz F-Stra&#223;e ... vom 12.10.1983 (Zeichnungs-Nr. 2), soweit den Interessen der Eigent&#252;mer Rechnung getragen wird. Der in der Versammlung vom 30.09.1983 gew&#228;hlte Beirat erweitert um ... (es folgen mehrere Namen) hat die Einzelplanung ausdr&#252;cklich zu billigen. Dabei ist &#167; 6 Ziffer 1 der Teilungserkl&#228;rung zu beachten. Dieser Beirat wird bevollm&#228;chtigt, die zur Durchf&#252;hrung erforderlichen Erkl&#228;rungen notfalls auch vor einem Notar abzugeben.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Zu TOP 2:\nKosten und Folgekosten baulicher Ver&#228;nderungen gem&#228;&#223; Ziffer 1 tragen ausschlie&#223;lich P.W. und P., soweit diese nicht zu Lasten der Sondereigent&#252;mer der gewerblich genutzten R&#228;ume gehen. Die Wohnungseigent&#252;mer, die Sondereigent&#252;mer der Stellpl&#228;tze des zweiten Parkdecks, der Kreis N. und die Stadtsparkasse N. sowie deren Rechtsnachfolger werden ausdr&#252;cklich von der Verpflichtung zur &#220;bernahme von Kosten und Folgekosten im Zusammenhang mit baulichen Ver&#228;nderungen aus Ziffer 1 freigestellt. Zur Sicherheit f&#252;r diese Freistellung hat P.W. der Miteigent&#252;mergemeinschaft vor Beginn der baulichen Ver&#228;nderungen f&#252;r die Dauer von 10 Jahren eine angemessene Sicherheitsleistung zur Verf&#252;gung zu stellen; diese Sicherheitsleistung kann durch B&#252;rgschaft einer in der Bundesrepublik mit dem Hauptsitz ans&#228;ssigen Bank oder Sparkasse erbracht werden, wenn diese auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Einzelheiten hat das in Ziffer 1 bestimmte Gremium mit P.W. und P. abzustimmen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Zu TOP 3:\nSoweit Sondereigent&#252;mern gewerblicher Fl&#228;chen durch bauliche Ver&#228;nderungen im Sinne der Ziffer 1 im Gemeinschaftseigentum befindliche Fl&#228;chen &#252;berlassen werden, ist f&#252;r diese Mehrfl&#228;chen eine einmalige Entsch&#228;digung zu zahlen, deren H&#246;he das in Ziffer 1 bestimmte Gremium gemeinsam mit den Sondereigent&#252;mern festzulegen hat. Die Entsch&#228;digung ist 14 Tage vor Baubeginn f&#228;llig. Die &#220;berweisung hat vor Beginn der baulichen Ver&#228;nderungen, l&#228;ngstens jedoch 14 Tage nach F&#228;lligkeit, auf das von der Verwalterin bei der Stadtsparkasse N. zugunsten der Miteigent&#252;mergemeinschaft eingerichtete Konto Nr.: X. zu erfolgen. Alle Entsch&#228;digungsleistungen flie&#223;en der Instandhaltungsr&#252;cklage zu.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Zu TOP 4:\nDie Sondereigent&#252;mer gewerblicher Fl&#228;chen, denen durch bauliche Ver&#228;nderungen im Sinne der Ziffer 1 Mehrfl&#228;chen aus dem Gemeinschaftseigentum &#252;berlassen werden, ohne da&#223; sich die Eigentumsverh&#228;ltnisse am Gemeinschaftseigentum &#228;ndern, sind im Wirtschaftsplan und in der Abrechnung vorweg mit einem Kostenanteil der Gesamtkosten der Miteigent&#252;mergemeinschaft (...) zu belasten, der dem Mehr an Nutzfl&#228;che im Verh&#228;ltnis zur bisher vorhandenen gesamten Wohn- und Nutzfl&#228;che entspricht.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sitzung vom 19.03.1984 genehmigte der erweiterte Beirat die von der Firma P.W. geplanten Bauma&#223;nahmen und erkl&#228;rte sich mit einem Preis von 750,- DM/qm f&#252;r die &#220;berlassung von Gemeinschaftsfl&#228;chen einverstanden. Die \"genau ermittelte Fl&#228;che (nach Vermessung)\" sollte Grundlage f&#252;r die Festlegung des \"Gesamtkaufpreises\" sein. Der nach dem zu Tagesordnungspunkt 2 zu leistende Sicherheitsbetrag wurde mit 50.000,00 DM vereinbart.\nMit den Umbauarbeiten wurde noch im Jahre 1984 begonnen. Am 15./16.07.1985 wurde von der Firma P. ein Betrag in H&#246;he von 300.000,00 DM auf ein Anderkonto des Notars E. aus K&#246;ln &#252;berwiesen. Dieser &#220;berweisung lag ein \"Treuhandauftrag\" der Firma P. zugrunde, den diese dem Notar mit Schreiben vom 15.07.1985 erteilte und in dem es u.a. hei&#223;t:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Dieser Betrag ist unter nachfolgend aufgef&#252;hrten Voraussetzungen wie beschrieben zu verwenden:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">1.  DM 215.754,-- sind an die Rm. GmbH, D&#252;sseldorf, zu zahlen, jedoch nur unter der Voraussetzung, da&#223; von dieser die am 30.05.1984 von der W., K&#246;ln, &#252;ber DM 300.000,-- herausgelegte B&#252;rgschaftsurkunde zur&#252;ckgegeben wird und den geschlossenen Kaufvertr&#228;gen zugestimmt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">2.  Der Betrag von DM 215.754,- ist folgenderma&#223;en zu verwenden:\n- DM 153.477,-- bleiben auf dem o.a. Anderkonto hinterlegt und sind an die Rm. GmbH zu Gunsten der Instandhaltungsr&#252;cklage Wohnungseigent&#252;mer M. auszuzahlen, sobald die im Gewerbebereich in Anspruch genommenen Gemeinschaftsfl&#228;chen Sondereigentum geworden sind. Der genannte Betrag stellt den Kaufpreis f&#252;r diese Fl&#228;chenanteile dar. \n- DM 12.277,-- sind analog dem zuvor genannten Betrag zu verwenden. Hierbei handelt es sich um 6 % Zinsen f&#252;r 16 Monate auf den o.a. Betrag.\n- DM 50.000,-- sind an die Rm. GmbH auf ein bekannt zu gebendes Festgeldkonto zu zahlen. Dieser Betrag dient als Gew&#228;hrleistung f&#252;r durch die HK. vorgenommenen Umbauarbeiten und darf erst nach Ablauf der BGB-Gew&#228;hrleistungsfrist von 5 Jahren f&#252;r weitere 5 Jahre in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Betrag zuz&#252;glich s&#228;mtlicher aufgelaufener Zinsen an die P. zu erstatten.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">12</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>DM 84.246,-- sind auf Anforderung der Treuhand GmbH KK. auf das Treuhandsammelkonto \"Galerie M.\" in N. zu zahlen. Dieser Betrag soll zum Ausgleich von Umbaukosten herangezogen werden.\"</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich einer von der Beteiligten zu 3) vorgelegten Ablichtung des von dem Notar E. gef&#252;hrten Massekarteiblatts wurde der hinterlegte Betrag - einschlie&#223;lich auf dem Anderkonto aufgelaufener Zinsen - wie folgt ausgezahlt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">- am 31.07.1985  50.000,00 DM an die Beteiligte zu 2),</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">- am 31.07.1985  84.246,00 DM an \"die W.\" </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">(\"Kto Ladencentrum M.\"),</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">- am 07.03.1988  1.118,79 DM an Notar</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">- am 07.03.1988 166.849,64 DM an die Beteiligte zu 2).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrem Antrag haben die Antragsteller von der Antragsgegnerin Schadensersatz in H&#246;he von insgesamt 511.940,04 DM begehrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben zun&#228;chst vorgetragen: In Ausf&#252;hrung des Beschlusses der Eigent&#252;merversammlung vom 27.10.1983 sei die f&#252;r die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsfl&#228;chen anl&#228;&#223;lich des Umbaus zu entrichtende Entsch&#228;digung auf 300.000,00 DM festgelegt worden. Der Gemeinschaft sei hiervon - am 07.03.1988 - nur ein Betrag in H&#246;he von 166.849,64 DM gutgebracht worden. F&#252;r den Differenzbetrag in H&#246;he von 133.150,36 DM habe daher die Antragsgegnerin einzustehen. Au&#223;erdem habe sie 1.118,79 DM Notarkosten zu ersetzen, da sie nicht daf&#252;r Sorge getragen habe, dass die Entsch&#228;digung - entsprechend dem Beschluss der Eigent&#252;merversammlung - unmittelbar auf das Gemeinschaftskonto gezahlt wurde. Aus dem gleichen Grunde verlangen die Antragsteller den Ersatz eines mit 65.450,00 DM bezifferten Zinsschadens f&#252;r den Zeitraum 15.07.1984 bis 04.03.1988 (1309 Zinstage bei 6 % Jahreszinsen aus 300.000,00 DM). Schlie&#223;lich begehren die Antragsteller von der Antragsgegnerin Ersatz eines Schadens in H&#246;he von 312.220,89 DM, der sich daraus ergebe, dass die Antragsgegnerin Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che gegen einen Dachdecker schuldhaft habe verj&#228;hren lassen.\nHinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zahlung einer Entsch&#228;digung f&#252;r die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsfl&#228;chen haben sich die Antragsteller auf den \n- rechtskr&#228;ftigen - Beschluss des Landgerichts - 19 T 87/88 - vom 7. M&#228;rz 1989 berufen, in dem auf Antrag der Miteigent&#252;mer A. und H. H. u.a. festgestellt wurde, dass die Antragsgegnerin der Gemeinschaft zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der entstanden ist oder noch entstehen wird, weil \"der Entsch&#228;digungsbetrag gem&#228;&#223; dem Beschlu&#223; der Eigent&#252;merversammlung vom 27. Oktober 1983 nicht in voller H&#246;he von DM 300.000,-- sofort bei F&#228;lligkeit dem Gemeinschaftskonto zur Verf&#252;gung gestellt wurde\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsteller haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\tdie Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie zu H&#228;nden der Verwalterin folgende Betr&#228;ge (insgesamt 511.940,04 DM) zu zahlen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\t(1.) 133.150,36 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 05.03.1988,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\t(2.) 1.118,79 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.1989,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\t(3.) 65.450,00 DM sowie</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\t(4.) 312.220,89 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.06.1992.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin, die um Zur&#252;ckweisung des Antrags gebeten hat, hat zun&#228;chst vorgetragen, der Entsch&#228;digungsbetrag sei der Gemeinschaft in voller H&#246;he gutgebracht worden. Sie hat sich zudem auf die Verwirkung eventueller Anspr&#252;che berufen und die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat nach m&#252;ndlicher Verhandlung durch Teilbeschluss vom 9. Juni 1997 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller 163.557,15 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich eines Teilbetrages in H&#246;he von 36.162,00 DM hat es den Antrag zur&#252;ckgewiesen. Der zugesprochene Betrag setzt sich aus den auf dem Anderkonto des Notars E. verwahrten 133.150,36 DM, von denen die Antragsteller behauptet haben, sie seien der Gemeinschaft nicht zugeflossen, den anl&#228;sslich der Hinterlegung entstandenen Notarkosten (1.118,79 DM) sowie einem Zinsschaden (29.288,00 DM = 6 % aus 134.246,00 DM f&#252;r den Zeitraum vom 15.07.1984 bis 04.03.1988) zusammen. Der zur&#252;ckgewiesene Teil betrifft den weitergehenden als Zinsschaden geltend gemachten Anspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 20. M&#228;rz 1997 (= 9. Juni 1997) aufzuheben sowie die dem Beschluss zugrunde liegenden Antr&#228;ge der Antragsteller insgesamt abzulehnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Antragsteller haben Zur&#252;ckweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin beantragt und mit ihrem Rechtsmittel die teilweise &#196;nderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 36.162,-DM an Zinsen erstrebt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverst&#228;ndigen K. vom 25. August 1999 mit Beschluss vom 29. Oktober 1999 den Teilbeschluss des Amtsgerichts teilweise ge&#228;ndert und die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller zu H&#228;nden der Verwalterin <b>130.660,91 DM</b> nebst 2,75 % Zinsen aus 128.335,50 DM vom 5. M&#228;rz 1988 bis 2. August 1996 und 4 % Zinsen aus 128.335,50 DM seit dem 3. August 1996 zu zahlen sowie das Begehren hinsichtlich eines auf die Antr&#228;ge zu 1) bis 3) aus der Antragsschrift vom 8. Mai 1996 entfallenden Teilbetrages in H&#246;he von 69.058,24 DM nebst anteiligen Zinsen abgelehnt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, um deren Zur&#252;ckweisung die Antragsteller bitten, verfolgt die Antragsgegnerin die Zur&#252;ckweisung der Antr&#228;ge der Antragsteller - soweit das Landgericht denselben entsprochen hat - weiter.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.\n</b>Die gem&#228;&#223; &#167;&#167; 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zul&#228;ssige sofortige weitere Beschwerde ist begr&#252;ndet und f&#252;hrt zur Aufhebung des zusprechenden Teiles der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zur&#252;ckverweisung der Sache an das Landgericht. Der Beschluss des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft im Sinne des &#167; 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit &#167;&#167; 550 ZPO und 12 FGG zustande gekommen. Die insoweit fehlenden f&#252;r die Sachentscheidung aus Rechtsgr&#252;nden unentbehrlichen Feststellungen kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachholen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.\n</b>Das Landgericht hat ausgef&#252;hrt, den Antragstellern stehe gegen die Antragsgegnerin ein Schadensersatzanspruch in H&#246;he von 130.660,91 DM zu.\nNach dem Beschluss der Kammer vom 7. M&#228;rz 1989 (19 T 87/88) habe die Antragsgegnerin den Antragstellern den Schaden zu ersetzen, der darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren sei, dass der nach dem Eigent&#252;merbeschluss vom 27. Oktober 1983 ( TOP 3) zu entrichtende Entsch&#228;digungsbetrag nicht in voller H&#246;he sofort bei F&#228;lligkeit dem Gemeinschaftskonto zur Verf&#252;gung gestellt worden sei. Dieser Beschluss sei f&#252;r die Kammer im vorliegenden Verfahren <b>bindend</b> (&#167; 45 Abs. 2 Satz 2 WEG). Auch unabh&#228;ngig von dem Umfang der Bindungswirkung des Beschlusses vom 7. M&#228;rz 1989 aber seien die von den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzanspr&#252;che dem Grunde nach gerechtfertigt. Denn die Antragsgegnerin habe davon abgesehen, die der Eigent&#252;mergemeinschaft zustehenden Entsch&#228;digungsanspr&#252;che f&#252;r die von der GbR in Anspruch genommenen zum gemeinschaftlichen Eigentum geh&#246;renden Fl&#228;chen in vollem Umfang einzufordern und die Erteilung der Erlaubnis zum Beginn der Umbauarbeiten von der vollst&#228;ndigen und unbedingten Zahlung des Entsch&#228;digungsbetrages abh&#228;ngig zu machen. Hierdurch habe sie der Gemeinschaft unter schuldhafter Verletzung der ihr nach dem Gesetz (&#167; 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) und dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten einen Schaden zugef&#252;gt. Vorliegend sei die von der GbR zu erbringende Entsch&#228;digungszahlung nach dem zu TOP 3 gefassten Beschluss der Eigent&#252;merversammlung vom 27. Oktober 1983 14 Tage vor Beginn der Umbauarbeiten zu entrichten gewesen. Die Antragsgegnerin habe es zum einen zugelassen, dass mit den Bauarbeiten vor Einzahlung der Entsch&#228;digung begonnen worden sei, so dass der Betrag nicht - wie vorgesehen - der Instandhaltungsr&#252;cklage habe zugef&#252;hrt werden k&#246;nnen, wodurch der Gemeinschaft ein Zinsverlust entstanden sei. Zum anderen habe die Antragsgegnerin nicht f&#252;r die <b>vollst&#228;ndige </b>Zahlung der der Gemeinschaft zustehenden Entsch&#228;digung gesorgt. Hierdurch sei der Gemeinschaft ein Schaden in H&#246;he von <b>130.660,91 DM</b> entstanden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einem <b>Teil der von der GbR geschuldeten Entsch&#228;digungszahlung in H&#246;he von 128.335,50 DM</b>, der aufgrund des zwischenzeitlichen Konkurses der an der GbR beteiligten Unternehmen nicht mehr realisiert werden kann und daher verloren ist, sowie einem <b>auf den versp&#228;teten Zufluss des tats&#228;chlich gezahlten Entsch&#228;digungsbetrages zur&#252;ckzuf&#252;hrenden Zinsschaden in einer - kapitalisierten - H&#246;he von 2.325,41 DM</b>.\nAus dem schriftlichen Gutachten des Sachverst&#228;ndigen K. folge, dass durch die im Jahre 1984 begonnenen Umbauarbeiten tats&#228;chlich Mehrfl&#228;chen aus dem Gemeinschaftseigentum in einem Umfang von mindestens 375,75 qm in Anspruch genommen worden seien. Der Sachverst&#228;ndige habe die von ihm ermittelten Mehrfl&#228;chen durch Auswertung der in den amtlichen Bauunterlagen vorgefundenen Erdgescho&#223;zeichnung vom 29. Februar 1984 (Zeichnungs-Nr.: 3.02) mit Nachtrag vom 3. Mai 1984 hinreichend genau und zuverl&#228;ssig berechnet. \nSoweit der Sachverst&#228;ndige ausf&#252;hre, anhand der von ihm herangezogenen Zeichnung ergebe sich ein Toleranzintervall von +/- 5 %, sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Antragsteller zuletzt nur von in Anspruch genommenen Mehrfl&#228;chen von 375,75 qm ausgegangen seien, der Sachverst&#228;ndige indes zu einer Mehrfl&#228;che von ca. 398 qm gekommen sei. Die von den Antragstellern vorgetragene Fl&#228;che liege damit noch unterhalb des von dem Sachverst&#228;ndigen ermittelten Mindestwertes von 378,10 qm (398 qm ./. 5 %), so dass der Vortrag der Antragsteller durch das Sachverst&#228;ndigengutachten jedenfalls best&#228;tigt worden sei.\nSoweit die Antragsgegnerin beanstande, der Sachverst&#228;ndige habe es bei der Fl&#228;chenermittlung vers&#228;umt, die durch die Umbauarbeiten auf dem Gemeinschaftseigentum entstandenen Passagenfl&#228;chen in Abzug zu bringen, sei ihr nicht zu folgen, wobei offen bleiben k&#246;nne, ob durch die Umbauarbeiten &#252;berhaupt <b>zus&#228;tzliche</b> Passagefl&#228;chen entstanden sind. Denn wie sich aus der f&#252;r die Mehrfl&#228;chenberechnung ma&#223;geblichen Zeichnung (GA Bl. 441) ergebe, habe der Sachverst&#228;ndige blo&#223; die dort rot schraffierten <b>umbauten</b> Fl&#228;chen ber&#252;cksichtigt, f&#252;r die nach TOP 3 des Eigent&#252;merbeschlusses vom 27. Oktober 1983 eine Entsch&#228;digung zweifellos zu zahlen sei. Im &#252;brigen ergebe sich aus der Zeichnung nicht, dass &#252;berhaupt neue allgemein zug&#228;ngliche Passagen geschaffen worden seien, f&#252;r die urspr&#252;nglich einzelnen Ladenlokalen zugeordnete Fl&#228;chen in Anspruch genommen worden seien. Abgesehen davon fehle es hinsichtlich eines von der Entsch&#228;digung in Abzug zu bringenden Anteils f&#252;r eine \"Freigabe\" von Teilen des zu den L&#228;den geh&#246;renden Sondereigentums als Passagenfl&#228;che im Verh&#228;ltnis zwischen der GbR und der Eigent&#252;mergemeinschaft an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. So sei weder in dem Eigent&#252;merbeschluss noch in der Vereinbarung die Rede von einer Kompensation in Anspruch genommener Gemeinschaftsfl&#228;chen durch \"freigegebene\" Fl&#228;chen des der GbR als Eigent&#252;merin der L&#228;den zugewiesenen Sondereigentums.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Den Antragstellern w&#228;re daher bei sachgerechter Durchf&#252;hrung des Eigent&#252;merbeschlusses vom 27. Oktober 1983 (TOP 3) ein Entsch&#228;digungsbetrag in H&#246;he von 281.812,50 DM (375,75 x 750,00 DM) zugeflossen. Gezahlt worden sei aber nur ein Betrag in H&#246;he von 166.849,64 DM, von dem - so der Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 14. Januar 1998 - 153.477,00 DM auf die Hauptforderung und 13.372,64 DM auf anteilige Zinsen entfielen. Somit seien die Antragsteller hinsichtlich der f&#252;r die in Anspruch genommenen Gemeinschaftsfl&#228;chen zu zahlenden Entsch&#228;digung durch deren unterbliebene Geltendmachung sowie durch den anschlie&#223;enden Konkurs der an der GbR beteiligten Unternehmen (Seite 26 des Beschlusses der Kammer vom 7. M&#228;rz 1989) in H&#246;he von 128.335,50 DM (281.812,50 DM ./. 153.477,00 DM) ausgefallen, wof&#252;r die Antragsgegnerin einzustehen habe. Denn mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die GbR f&#252;r eine rechtzeitige Zahlung des vollst&#228;ndigen Entsch&#228;digungsbetrages Sorge getragen haben w&#252;rde, wenn die Antragsgegnerin hierauf bestanden und insbesondere ihre Erlaubnis zum Beginn der Bauarbeiten hiervon abh&#228;ngig gemacht h&#228;tte. Hierf&#252;r spreche insbesondere, dass die ausstehende Differenz des Entsch&#228;digungsbetrages gemessen an dem Gesamtvolumen des von der GbR mit der Weiterver&#228;u&#223;erung der etwa 70 L&#228;den erzielten Umsatzes relativ gering und ein Umbau der L&#228;den aufgrund der bis dahin nur geringen Resonanz bei dem Publikum f&#252;r den Erfolg der Vermarktung wesentlich gewesen sei.\nZus&#228;tzlich zu dem Schadensbetrag in H&#246;he von 128.335,50 DM habe die Antragsgegnerin den Antragstellern einen hierauf entfallenden Zinsertrag in H&#246;he von 2,75 % vom 5. M&#228;rz 1988 bis zum Zeitpunkt der Rechtsh&#228;ngigkeit des Antrages (2. August 1996) zu ersetzen. Da der Betrag der Instandhaltungsr&#252;cklage zuflie&#223;en sollte und die hierf&#252;r gebildete Festgeldeinlage mit 2,75 % verzinst wurde, sei durch die unterbliebene Geltendmachung des Betrages ein Schaden im entsprechendem Umfang entstanden (&#167; 252 BGB). Ab Rechtsh&#228;ngigkeit des Zahlungsantrages sei der Ersatzbetrag gem&#228;&#223; &#167; 291 BGB mit 4 % zu verzinsen.\nAu&#223;erdem habe die Antragsgegnerin den Antragstellern entgangene Zinseink&#252;nfte f&#252;r den Zeitraum vom 15. Juli 1984 bis 4. M&#228;rz 1988 in H&#246;he von 2.325,41 DM zu ersetzen. W&#228;re der Entsch&#228;digungsbetrag entsprechend den Vorgaben der Eigent&#252;merversammlung vor Beginn der Bauarbeiten im April 1984 gezahlt worden, h&#228;tte die Gemeinschaft bei einer Anlage auf dem Konto der Instandhaltungsr&#252;cklage ebenfalls den dort gezahlten Zins von 2,75 % erzielen k&#246;nnen. Ausgehend von dem durch die Antragsteller in der Antragsschrift genannten Zinsbeginn (15. Juli 1984) w&#228;re daher bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Teilbetrages in H&#246;he von 153.477,00 DM ein Zinsertrag in H&#246;he von 15.698,05 DM (2,75 % aus 153.477,00 DM vom 15. Juli 1984 bis 4. M&#228;rz 1988) entstanden. Die auf dem weisungswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin beruhende Zinsdifferenz habe sich somit in einem Schaden in H&#246;he von 2.325,41 DM (15.698,05 DM abz&#252;glich tats&#228;chlich gezahlter Zinsen in H&#246;he von 13.372,64) niedergeschlagen. Dieser Betrag sei den Antragstellern auf ihren Antrag zu 3) zuzuerkennen. \nAus angeblich &#252;berobligationsm&#228;&#223;igen Anstrengungen der Antragsgegnerin resultierende Vorteile k&#246;nnten dem Zinsschaden nicht zwecks Verrechnung entgegengehalten werden. Zum einen sei die Antragsgegnerin nach dem insoweit bindenden Feststellungsbeschluss der Kammer vom 7. M&#228;rz 1989 gehindert, Einwendungen vorzutragen, die - wie vorliegend - bereits <b>den Grund</b> ihrer Einstandspflicht f&#252;r den Zinsverlust der Gemeinschaft betr&#228;fen. Denn wie auf Seite 48 des vorgenannten Beschlusses ausgef&#252;hrt sei, habe sich der Anlass und der Grund f&#252;r die gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner ausdr&#252;cklich auch auf den versp&#228;teten Zufluss des Entsch&#228;digungsbetrages und den damit verbundenen Zinsschaden bezogen. Die Antragsgegnerin h&#228;tte daher ihre entsprechenden Einwendungen zu einem angeblichen anrechenbaren Vorteil, der sich daraus ergeben haben soll, dass es ihr gelungen sei, die Erwerber der L&#228;den wegen der versp&#228;teten Zahlung des Entsch&#228;digungsbetrages zu einem Verzicht auf die von diesen erbrachte Sicherheitsleistung in H&#246;he von 50.000,00 DM zu bewegen, bereits in dem Ausgangsverfahren geltend machen m&#252;ssen. Im &#252;brigen sei aber auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die Eigent&#252;merversammlung erm&#228;chtigt gewesen w&#228;re, von der Geltendmachung eines Schadens abzusehen, der der Gemeinschaft durch eine versp&#228;tete Zahlung des Entsch&#228;digungsbetrages entstanden ist. \nVerj&#228;hrung bzw. Verwirkung der Schadensersatzforderungen sei nicht eingetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.\n</b>Diese Ausf&#252;hrungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht in allen Punkten stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a)\n</b>Das Landgericht hat zun&#228;chst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Antragsgegnerin nach dem f&#252;r die Kammer in seinen tragenden Gr&#252;nden bindenden Beschluss vom 7. M&#228;rz 1989 - 19 T 87/88 LG D&#252;sseldorf - den Antragstellern bez&#252;glich des Schadens, der darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, dass der nach dem zu TOP 3 gefassten Eigent&#252;merbeschluss vom 27. Oktober 1983 zu entrichtende Entsch&#228;digungsbetrag nicht in voller H&#246;he sofort bei F&#228;lligkeit dem Gemeinschaftskonto zur Verf&#252;gung gestellt wurde, ersatzverpflichtet ist.\nDiese Ersatzverpflichtung dem Grunde nach ist unter den Beteiligten nicht streitig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b) \naa)\n</b>Ebenfalls prinzipiell rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Kammer ihrer Ermittlung des Entsch&#228;digungsbetrages das schriftliche Gutachten des Sachverst&#228;ndigen K. zugrunde gelegt hat. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, durch die im Jahre 1984 begonnenen Umbauarbeiten seien durch die Erweiterung der Ladenlokale Gemeinschaftsfl&#228;chen von etwa 398 qm (+-5%) in Anspruch genommen worden. Damit bel&#228;uft sich die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsfl&#228;chen auf zumindest - wie zuletzt von den Antragstellern unter Bezug auf ihre handschriftliche Fl&#228;chenaufstellung (Stehordner Bl. 5-8 \"N.\") geltend gemacht und unstreitig - 375,25 qm. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb)\n</b>Ob - worauf die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1999 und zuletzt in ihrer sofortigen weiteren Beschwerde hingewiesen hat - durch den Umbau neue allgemein zug&#228;ngliche Passagenfl&#228;chen entstanden, die den einzelnen Ladenlokalen nicht mehr zuzuordnen sind, hat das Landgericht, ohne dass dies zu beanstanden ist, nicht abschlie&#223;end entschieden. Die Auslegung der Kammer, wonach TOP 3 des Eigent&#252;merbeschlusses vom 27. Oktober 1983 lediglich bestimmt, dass die Sondereigent&#252;mer der gewerblichen Fl&#228;chen, denen aufgrund der genehmigten baulichen Ver&#228;nderungen im Gemeinschaftseigentum befindliche Fl&#228;chen &#252;berlassen werden, hierf&#252;r eine einmalige Entsch&#228;digung zugunsten der Gemeinschaft zu zahlen haben, es allerdings f&#252;r einen von der Entsch&#228;digung in Abzug zu bringenden Anteil f&#252;r eine \"Freigabe\" von Teilen des zu den L&#228;den geh&#246;renden Sondereigentums als Passagenfl&#228;che im Verh&#228;ltnis der GbR M. zu der Eigent&#252;mergemeinschaft an einer rechtlichen Grundlage fehle, ist nicht zu beanstanden.\nBei der mit Stimmenmehrheit zu beschlie&#223;enden Entsch&#228;digungsregelung, die die Eigentumsverh&#228;ltnisse als solche nicht tangiert, handelt es sich nicht um eine f&#252;r die Sonderrechtsnachfolger der beteiligten Wohnungseigent&#252;mer geltende, nach den Grunds&#228;tzen der Grundbuchauslegung zu interpretierende Dauerregelung (vgl. BGH ZMR 1999, 41, 42 f.), sondern um eine nach dem wirklichen Willen der Beteiligten auszulegende Einzelfallregelung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher den Eigent&#252;merbeschluss nicht selbst auslegen, sondern lediglich die Auslegung des Landgerichts auf Rechtsfehler hin &#252;berpr&#252;fen. Die tatrichterliche Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung m&#246;glich ist  - sie muss nicht zwingend sein - mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Regelung nicht widerspricht und alle f&#252;r die Auslegung wesentlichen Gesichtspunkte gew&#252;rdigt hat (BayObLG NJW-RR 1994, 1104; B&#228;rmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 &#167; 45 Rdz. 85; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Auflage 1999, &#167; 27 Rdz. 48).\nIn diesem Sinne ist die Auslegung nicht von Rechtfehlern beeinflusst. Insbesondere ist ein Wille der Beteiligten zur Kompensation etwaiger durch die Umbauma&#223;nahme \"frei gewordener\" Gemeinschaftsfl&#228;chen weder aus dem Beschluss noch einer Vereinbarung herauszulesen oder sonst ersichtlich. Ein Ausgleich in dem von der Antragsgegnerin bef&#252;rworteten Sinne ist auch nicht nach allgemeinen Grunds&#228;tzen des Schadensersatzes vorzunehmen. Hier geht es n&#228;mlich nicht darum, eine einseitige Schadenszuf&#252;gung zu kompensieren, sondern vielmehr um die Auslegung einer Entsch&#228;digungsregelung, bei der sich indes Fragen einer Mitverursachung oder der Vorteilsausgleichung im Verh&#228;ltnis der GbR M. und der Gemeinschaft nicht stellen. Im &#252;brigen erscheint es auch bei einer von Billigkeitsgesichtspunkten getragenen \"Vorteilsausgleichung\" keinesfalls als zwingend oder zumindest naheliegend, in etwaigen durch die Umbauarbeiten entstandenen allgemein, also demnach auch f&#252;r die Sondereigent&#252;mer, Betreiber der Ladenlokale und deren Kunden, zug&#228;nglichen Passagenfl&#228;chen eine ausgleichungsw&#252;rdige bzw. -pflichtige \"Bereicherung\" (allein) der Gemeinschaft zu sehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><b>c)\n</b>Soweit das Landgericht die Antragsgegnerin f&#252;r verpflichtet gehalten hat, den Antragstellern einen sich auf 128.335,50 DM nebst Zinsen stellenden Teil der von der GbR M. geschuldeten Entsch&#228;digungsleistung, der aufgrund zwischenzeitlichen Konkurses der an der GbR beteiligten Unternehmen nicht mehr realisiert werden kann, sowie einen auf den versp&#228;teten Zufluss des tats&#228;chlich gezahlten Entsch&#228;digungsbetrages zur&#252;ckzuf&#252;hrenden Zinsschaden in einer kapitalisierten H&#246;he von 2.325,41 DM, insgesamt also 130.660,91 DM, im Wege des Schadensersatzes zu erstatten, ist hiergegen vom Grundsatz her nichts zu erinnern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa)\n</b>Allerdings ist es der Antragsgegnerin - entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Entscheidung der Kammer - nicht durch den Beschluss des Landgerichts 19 T 87/88 - vom 7. M&#228;rz 1989 verwehrt, gegen&#252;ber dem Schadensersatzanspruch der Antragsteller<b> </b>Vorteilsausgleichung einzuwenden.\nZwar geh&#246;ren alle anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen und alle den Anspruchsgrund in vollem Umfang leugnenden Einwendungen ins Verfahren &#252;ber den Grund (vgl. Z&#246;ller-Vollkommer, ZPO 22. Auflage 2001 &#167; 304 Rdz. 8). Die Vorteilsausgleichung und andere an sich zum Grund geh&#246;rende Fragen k&#246;nnen ausnahmsweise dem Nachverfahren vorbehalten werden, wenn sie wie regelm&#228;&#223;ig nicht zum vollen Haftungsausschluss f&#252;hren (Z&#246;ller-Vollkommer a.a.O.). Die Grundentscheidung bindet f&#252;r das Betragsverfahren, soweit es das Vorhandensein des geltend gemachten Anspruchs &#252;berhaupt bejaht und soweit dessen H&#246;he durch den in der Grundentscheidung anerkannten \"Klagegrund\" gerechtfertigt ist. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BGH ist f&#252;r den Umfang der Bindung einer Grundentscheidung das wirklich Erkannte ma&#223;gebend (BGH NJW 1961, 1465 f.; BGHZ 35, 248, 252 f.) Was erkannt worden ist, wird durch die Urteils- bzw. Beschlussformel in Verbindung mit den Gr&#252;nden festgelegt (BGH vom 26.09.1996 VII ZR 142/95). \nDies vorausgeschickt, ist die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Vorteilsausgleichung - da weder im Tenor noch in den Gr&#252;nden des Beschlusses 19 T 87/88 vom 7. M&#228;rz 1989 erw&#228;hnt - nicht bestandskr&#228;ftig abgehandelt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb)\n</b>Die Kammer wird also tats&#228;chliche Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die gewerblichen Sondereigent&#252;mer nach Verhandlungen mit der Antragsgegnerin mit R&#252;cksicht auf die versp&#228;tete Zahlung des von ihnen zu erbringenden Entsch&#228;digungsbetrages auf die R&#252;cknahme einer von ihnen geleisteten Sicherheit von 56.000,- DM (50.000,-DM nebst Zinsen) verzichtet haben. Denn eine hierdurch bewirkte vorteilhafte &#196;nderung im Verm&#246;gen der Antragsteller st&#228;nde mit dem auf der Nichteintreibung bzw. der verz&#246;gerlichen Geltendmachung der Entsch&#228;digung seitens der Antragsgegnerin beruhenden Verm&#246;gensnachteil auf Seiten der Antragsteller in einem die Vorteilsausgleichung billigerweise rechtfertigenden inneren Zusammenhang. Der ausgleichsf&#228;hige Vorteil w&#228;re den Antragstellern ggf. - unabh&#228;ngig von der Frage, ob die Antragsgegnerin durch die Eigent&#252;merversammlung erm&#228;chtigt war, von der Geltendmachung eines der Gemeinschaft durch die verz&#246;gerliche Zahlung des Entsch&#228;digungsbetrages  entstandenen Schadens abzusehen (S. 21 des angefochtenen Beschlusses) -  erwachsen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><b>cc)\n</b>Dass das Landgericht sich mit der Frage der Anrechnung eines weiteren Betrages von von 84.246,- DM (vgl. Bl. 514 ff.; 272) im Wege der Vorteilsausgleichung nicht auseinandergesetzt hat, begr&#252;ndet keinen Rechtsfehler. Die Kammer hatte hierzu aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.10.1997 (insbes. Bl. 272) keinen hinreichenden Anlass. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die weitere Bearbeitung sei allerdings zu diesem Punkt darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem erst im Verfahren der weiteren Beschwerde erg&#228;nzten - und daher vom Senat an sich nicht zu w&#252;rdigenden - Vorbringen der Antragsgegner eine die Vorteilsausgleichung rechtfertigende innere Verkn&#252;pfung zwischen diesem angeblich von der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Sanierung des Parkdecks ersparten Betrag von 84.246, DM und der der Antragsgegnerin abverlangten Schadensersatzleistung zugrunde liegenden Verletzung ihrer Verwalterpflichten nicht erschlie&#223;t.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.\n</b>Da der Senat die erforderlichen Nachforschungen, die unter Umst&#228;nden Einfluss auf die zuzusprechende Hauptforderung und die Zinsen haben, als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen kann, war die landgerichtliche Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit der Kammer zur erneuten Entscheidung zur&#252;ckzugeben. </p>\n        \n      "
}