List view for cases

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    "slug": "arbg-hagen-2000-07-05-4-ga-1400",
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    "file_number": "4 Ga 14/00",
    "date": "2000-07-05",
    "created_date": "2019-03-12T18:47:10Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:06:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2000:0705.4GA14.00.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Verf&#252;gungsbeklagte wird verurteilt, den Verf&#252;gungskl&#228;ger als Scanner-Operator entsprechend der bisherigen Ausgestaltung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu besch&#228;ftigen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Verf&#252;gungsbeklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p></p>\n<p>Der Verfahrenswert wird auf   DM festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b><u>T a t b e s t a n d</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Die Parteien streiten darum, ob der Verf&#252;gungsbeklagte (im folgenden Beklagter) den Verf&#252;gungskl&#228;ger (im folgenden Kl&#228;ger) tats&#228;chlich zu besch&#228;ftigen hat oder nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Der am    geborene, verheiratete, einem Kinde gegen&#252;ber unterhaltsverpflichtete Kl&#228;ger trat mit Wirkung vom   als technischer Angestellter in die Dienste der Gemeinschuldnerin. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von    war er zuletzt als Scanner-Operator besch&#228;ftigt. Seine Ehefrau ist mit einem Grad von    % schwerbehindert, der Kl&#228;ger selbst zu    %. Seit Mitte 1999 ist er den Schwerbehinderten gleichgestellt (Bescheid des Arbeitsamtes Hagen vom , Blatt 16 der Akte). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Am 01.06.2000 wurde das Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der Gemeinschuldnerin er&#246;ffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 07.06.2000 stellte er den Kl&#228;ger unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsanspr&#252;che von der Arbeit frei (Blatt 9 der Akte). Mit ihm wurden weitere 35 Mitarbeiter freigestellt. Der Scanner-Operator    wird weiterbesch&#228;ftigt. Er ist   Jahre alt, etwas l&#228;nger als der Kl&#228;ger besch&#228;ftigt, verheiratet und keinen weiteren Personen gegen&#252;ber unterhaltsverpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Am 28. Juni 2000 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. Am 30.06.2000 k&#252;ndigte der Beklagte daraufhin allen Arbeitnehmern zum 30.09.2000. Das Arbeitsverh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger k&#252;ndigte er bisher nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Mit dem am 09. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Kl&#228;ger die Verurteilung des Beklagten zu seiner tats&#228;chlichen Weiterbesch&#228;ftigung als Scanner-Operator.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Der Kl&#228;ger ist der Auffassung, da&#223; ihn die Freistellung h&#228;rter tr&#228;fe als den in der gleichen Funktion weiterbesch&#228;ftigten Kollegen   . Zu ber&#252;cksichtigen sei n&#228;mlich, da&#223; seine Frau zu   % schwerbehindert und ohne Einkommen sei und er ein Kind zu unterhalten habe. Da&#223; er nun Arbeitslosengeld erhielte, tr&#228;fe ihn besonders stark. Zudem verl&#246;re er den &#220;berblick &#252;ber die laufenden Auftr&#228;ge und eine sp&#228;tere Integration in den Betrieb w&#252;rde dadurch erschwert. Seinen Sachvortrag macht er glaubhaft durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 07.06.2000 (Blatt 8 der Akte).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">dem Beklagten aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zum 50.000,-- DM bzw. Zwangshaft, ihn als Scanner-Operator entsprechend der bisherigen Ausgestaltung des Arbeitsverh&#228;ltnisses einzusetzen und t&#228;tig werden zu lassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">den Antrag zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Er tr&#228;gt vor: Die Freistellung der Mitarbeiter sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage erforderlich gewesen. Insoweit nehme er Bezug auf das Gutachten vom   (Bl&#228;tter 29 bis 37 der Akte). Der Kl&#228;ger verkenne die insolvenzspezifischen Probleme. Wenn keine sinnvolle Besch&#228;ftigung der Arbeitnehmer m&#246;glich sei und sie aus der Masse nicht bezahlt werden k&#246;nnten, m&#252;sse die Freistellung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Eine solche Freistellung, die letztlich nur den Verzicht auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer beinhalte, sei ohne weiteres zul&#228;ssig. Dem k&#246;nne das Interesse des Arbeitnehmers an seiner tats&#228;chlichen Arbeitsleistung nicht mehr entgegenstehen, zumal eine sinnvolle T&#228;tigkeit wegen der betrieblichen Einschr&#228;nkung nicht m&#246;glich sei. Wenn auch die Entgeltanspr&#252;che des Arbeitnehmers nicht gesichert aus der Masse gezahlt werden k&#246;nnten, sei es dem Arbeitnehmer auch nicht mehr zuzumuten, noch Arbeitsleistungen zu erbringen. Im &#252;brigen sei das BAG in seiner Entscheidung vom 18.12.1986 (ZIP 1987, 798) ohne weiteres von der Zul&#228;ssigkeit der Freistellung durch den Konkursverwalter ausgegangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Dem Kl&#228;ger st&#252;nde deshalb weder Verf&#252;gungsanspruch noch Verf&#252;gungsgrund zur Seite.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst deren Anlagen erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Der Antrag ist begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Verf&#252;gungsanspruch und Verf&#252;gungsgrund sind gegeben. Dies steht zur &#220;berzeugung der Kammer aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhaltes aus Rechtsgr&#252;nden fest. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Der Kl&#228;ger ist seit dem   als Scanner-Operator t&#228;tig. Geregelt wird das Arbeitsverh&#228;ltnis durch den am   geschlossenen Anstellungsvertrag (Bl&#228;tter 6 und 7 der Akte). Im Rahmen des bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisses hat der Kl&#228;ger nicht nur Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Verg&#252;tung, er kann vielmehr auch verlangen, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen tats&#228;chlich besch&#228;ftigt zu werden (BAG, Urteil vom 10.11.1955 in AP Nr. 2 zu &#167; 611 BGB \"Besch&#228;ftigungspflicht\"; BAG, Urteil vom 13.06.1990 in EzA Nr. 44 zu &#167; 611 BGB \"Besch&#228;ftigungspflicht\"). Eine Freistellung gegen den Willen des Kl&#228;gers ist nur zul&#228;ssig, wenn &#252;berwiegende und schutzw&#252;rdige Interessen des Beklagten dies gebieten (BAG, Urteil vom 19.08.1976 in AP Nr. 4 zu &#167; 611 \"Besch&#228;ftigungspflicht\"). Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch f&#252;r ihn als Insolvenzverwalter. Er ist Partei kraft Amtes und &#252;bt die Arbeitgeberfunktion aus. Ein \"origin&#228;res Freistellungsrecht\" ist ihm nicht zuzubilligen (so auch Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18. Juni 1996 - 9 Ga 17108/96 - in ZAP ERW 1997, 62 - 64 mit Anmerkung Berscheid). Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beklagten, grunds&#228;tzlich Arbeitnehmer dann freistellen zu d&#252;rfen, wenn f&#252;r sie eine sinnvolle Weiterbesch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit nicht besteht und die Zahlung ihrer Arbeitsverg&#252;tungen durch die Insolvenzmasse nicht sichergestellt ist. Der vorliegende Fall bietet aber die Besonderheit, da&#223; der Beklagte den Arbeitskollegen des Kl&#228;gers   tats&#228;chlich als Scanner-Operator weiterbesch&#228;ftigt, f&#252;r ihn also Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit hat und ihm auch Arbeitsverg&#252;tung zahlen kann. Bei dieser Fallgestaltung ist es dem Beklagten zuzumuten, die schutzw&#252;rdigen Interessen des den Schwerbehinderten gleichgestellten Kl&#228;gers zu ber&#252;cksichtigen. &#167; 14 II 1 SchwbG sieht die besondere F&#246;rderung des Schwerbehinderten vor. Daraus l&#228;&#223;t sich die Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, den Schwerbehinderten entsprechend seinen M&#246;glichkeiten auch tats&#228;chlich einzusetzen (BAG, Urteil vom 10.07.1991 in NZA 1992, 27). Hinzu kommt, da&#223; der Kl&#228;ger gegen&#252;ber dem tats&#228;chlich weiterbesch&#228;ftigen Scanner-Operator  sozial schutzw&#252;rdiger ist, weil er eine nicht berufst&#228;tige, zu   % schwerbehinderte Ehefrau und ein Kind zu unterhalten hat. Das war vom Beklagten bei der Freistellung zu ber&#252;cksichtigen. Er h&#228;tte mithin nicht den Kl&#228;ger, sondern dessen Arbeitskollegen von der Arbeit freistellen k&#246;nnen und m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Gr&#252;nde daf&#252;r, ob dem dringende betriebliche Erfordernisse bzw. &#252;berwiegende schutzw&#252;rdige Interessen des Beklagten entgegenstehen, hat dieser nicht vorgetragen. Die Darlegungslast f&#252;r diesen Ausnahmetatbestand obliegt allerdings ihm (LAG M&#252;nchen, Urteil vom 19.08.1992 in NZA 1993, 1130). Der Beklagte hat sich darauf beschr&#228;nkt, die Rechtsansicht zu vertreten, ohne weitere Nachpr&#252;fbarkeit seiner Entscheidung dazu berechtigt zu sein, Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Wie dargelegt, wird die besondere Situation des Kl&#228;gers dieser generell vertretenen Auffassung des Beklagten nicht gerecht. Er ist deshalb zur tats&#228;chlichen Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers, notfalls unter Freistellung dessen Arbeitskollegen, verpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Mittlerweile, das ist unstreitig zwischen den Parteien, ist das Arbeitsverh&#228;ltnis zu dem Scanner-Operator    gek&#252;ndigt, w&#228;hrend das des Kl&#228;gers ungek&#252;ndigt fortbesteht. Bei einer m&#246;glichen Fortf&#252;hrung des Unternehmens w&#228;re der Kl&#228;ger fortzubesch&#228;ftigen. Insoweit ist der Einwand von ihm nachvollziehbar, ohne tats&#228;chliche Besch&#228;ftigung verl&#246;re er den Bezug zum Produktionsproze&#223;, was seine tats&#228;chliche, sp&#228;tere Integration erheblich erschweren w&#252;rde. Damit ist auch der Verf&#252;gungsgrund gegeben. Dem Kl&#228;ger kann nicht zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil sein Recht, im bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis tats&#228;chlich besch&#228;ftigt zu werden, zumindest bis zum 30. September 2000, nicht zu sichern w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO, diejenige der Streitwertfestsetzung auf den &#167;&#167; 61 I ArbGG, 3 ZPO. Der Verfahrenswert war mit zwei monatlichen Bruttoarbeitsverg&#252;tungen des Kl&#228;gers zu bewerten.</p>\n            \n        \n      "
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