List view for cases

GET /api/cases/304827/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 304827,
    "slug": "olgd-2000-06-08-i-3-u-1204",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-3 U 12/04",
    "date": "2000-06-08",
    "created_date": "2019-03-12T18:52:46Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:07:21Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2000:0608.I3U12.04.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Vers&#228;umnisurteil vom 23. Februar 2005 wird aufrechterhalten.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verlangt die R&#252;ckabwicklung eines Kaufvertrags &#252;ber einen 2-t&#252;rigen  Pkw P. 1,4 l.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Fahrzeug kaufte der Kl&#228;ger von der Beklagten als Neuwagen mit Vertrag vom 24.01.2003 zu einem Preis von 15.200,00 EUR. Die &#220;bergabe erfolgte am selben Tag. Der Kl&#228;ger r&#252;gte gegen&#252;ber der Beklagten die Seitent&#252;ren schl&#246;ssen nicht b&#252;ndig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma W., zweimal Arbeiten an den T&#252;ren durchgef&#252;hrt, um einen b&#252;ndigen Abschluss zu erreichen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat zu den T&#252;ren zun&#228;chst vorgetragen, diese st&#252;nden im Verh&#228;ltnis zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden B&#252;ndigkeit der T&#252;ren hat der Kl&#228;ger sodann behauptet, bei beiden T&#252;ren, vor allem bei der Beifahrert&#252;r habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im unteren Bereich des T&#252;rblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei, so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotfl&#252;gels deutlich erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen an den hinteren Kotfl&#252;geln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten Einstellarbeiten durch die Firma W. sei die Karosserieb&#252;ndigkeit im unteren Teil zwar etwas besser gewesen, jedoch h&#228;tten die T&#252;ren im oberen Bereich aus der Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw. Einstellarbeiten der Firma W. sei eine Karosserieb&#252;ndigkeit der T&#252;ren nicht erzielt worden, vielmehr funktioniere der T&#252;rschluss nun nicht mehr ordnungsgem&#228;&#223;. Dar&#252;ber hinaus l&#228;gen die Dichtungen im Bereich des T&#252;rrahmens nicht mehr an der T&#252;r an, was zu deutlichen Fahrt- und Windger&#228;usche im Wageninneren f&#252;hre.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist dem entgegengetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Antr&#228;ge wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r einen R&#252;cktritt l&#228;gen nicht vor, denn das vom Kl&#228;ger gekaufte Fahrzeug weise keinen, jedenfalls aber keinen erheblichen Mangel auf. Dies ergebe sich aus dem zu den angeblichen M&#228;ngeln der T&#252;ren eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten. Aufgrund dieses Gutachtens sei allerdings davon auszugehen, dass der seitliche &#220;berstand der Seitenwandvorderkante/Stirnseite gegen&#252;ber der T&#252;rkante an der Fahrert&#252;r 1,7 mm und an der Beifahrert&#252;r 1,8 mm betrage. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Mangel, sondern um ein vom Hersteller vorgesehenes Konstruktionsmerkmal. Das ergebe sich aus den vom Sachverst&#228;ndigen durchgef&#252;hrten Vergleichmessungen an sieben baugleichen Fahrzeugen. Hierbei habe der Sachverst&#228;ndige im Mittel &#220;berst&#228;nde der Seitenwand an der Fahrert&#252;r von 2,25 +/- 0,15 mm und an der Beifahrert&#252;r von 2,20 +/- 0,20 mm festgestellt. Diese Konstruktion sei nach den Angaben des Sachverst&#228;ndigen auch bei dem Fahrzeugtyp L. desselben Herstellers vorzufinden. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sei die Karosserieb&#252;ndigkeit auch keine generelle und grundlegende Vereinbarung eines jeden Kfz-Kaufvertrags. Etwas anderes gelte m&#246;glicherweise f&#252;r Fahrzeuge der Oberklasse, nicht aber f&#252;r ein industrielles Massenprodukt wie das vom Kl&#228;ger erworbene Fahrzeug. Die Erwartung, f&#252;r den gezahlten Preis ein konstruktiv makelloses Fahrzeug zu erwerben, sei &#252;berzogen. Eine Undichtigkeit im Bereich der T&#252;rrahmen sei nach dem Sachverst&#228;ndigengutachten nicht gegeben, die T&#252;rdichtungen dichteten ordnungsgem&#228;&#223; ab. Da der geringe &#220;berstand weder einen technischen Mangel darstelle, welcher die Zulassung gef&#228;hrde, noch zu einer Aufhebung oder Beeintr&#228;chtigung der Gebrauchsf&#228;higkeit des Fahrzeugs f&#252;hre, k&#246;nne er nicht als Sachmangel qualifiziert werden. Wenn man entgegen der dargestellten Auffassung in der T&#252;reinpassung einen Sachmangel sehen wollte, w&#228;re dieser Mangel als unerheblich einzustufen, weshalb ein R&#252;cktrittsrecht hierauf nicht gest&#252;tzt werden k&#246;nnte (&#167; 323 Abs. 5 S. 2 BGB).   </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung macht der Kl&#228;ger geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf einer falschen Rechtsanwendung. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige habe festgestellt, dass alle T&#252;ren der Vergleichsfahrzeuge im T&#252;rbereich nicht mit der Seitenwand in der Flucht st&#252;nden, also nicht b&#252;ndig schl&#246;ssen. Bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten hohen Qualit&#228;tsanspr&#252;chen sei die Karosserieb&#252;ndigkeit aber Bestandteil eines Kfz-Kaufvertrags. Die Auffassung des Landgerichts, dass eine derartige Beschaffenheit nur bei Fahrzeugen der Oberklasse erwartet werden k&#246;nne, sei falsch. Auch wenn es sich bei einem P. um einen Kleinwagen handele, liege der Neupreis in einer Gr&#246;&#223;enordnung, bei der ein K&#228;ufer eine einwandfreie Herstellungs- und Fertigungsqualit&#228;t erwarten k&#246;nne. Die fehlende Karosserieb&#252;ndigkeit der Seitent&#252;ren stelle somit auch bei dem von ihm gekauften Fahrzeug einen Sachmangel dar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Vers&#228;umnisurteil vom 23.02.2005 ist die Berufung zur&#252;ckgewiesen worden. Hiergegen hat der Kl&#228;ger Einspruch eingelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt nunmehr, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">das Vers&#228;umnisurteil aufzuheben und unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.600,00 EUR nebst 5 % Punkten &#252;ber dem Basiszins seit dem 16.10.2003 Zug um Zug gegen &#220;bergabe des PKW P. mit der Fahrzeugnummer ... zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">das Vers&#228;umnisurteil aufrechtzuerhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil, tritt dem weiteren Vorbringen des Kl&#228;gers entgegen und macht geltend:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die leichten &#220;berst&#228;nde der T&#252;rkanten seien konstruktionsbedingt vorgesehen. Die am Fahrzeug des Kl&#228;gers gemessenen Werte l&#228;gen innerhalb der Werkstoleranz.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des Einspruchs des Kl&#228;gers gegen das Vers&#228;umnisurteil vom 23.02.2005 ist der Prozess in die Lage vor dessen S&#228;umnis zur&#252;ckversetzt worden (&#167;&#167; 524, 342 ZPO). Der Einspruch ist n&#228;mlich zul&#228;ssig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der &#167; 338 ff. ZPO eingelegt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache f&#252;hrt der Einspruch aber nicht zu einer Ab&#228;nderung des Vers&#228;umnisurteils, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegr&#252;ndung f&#252;hrt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach &#167; 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, &#167; 513 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit es auf die Anwendung b&#252;rgerlichen Rechts ankommt, ist das seit dem 01.01.2002 geltende Recht ma&#223;geblich, weil der Kaufvertrag am 24.01.2003 abgeschlossen wurde (Art. 229 &#167; 5 S. 1 EGBGB).  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus &#167; 346 Abs. 1 i.V.m. &#167;&#167; 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB auf R&#252;ckzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs steht dem Kl&#228;ger nicht zu. Die Voraussetzungen f&#252;r einen wirksamen R&#252;cktritt des Kl&#228;gers sind nicht gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nZun&#228;chst weist das kl&#228;gerische Fahrzeug keinen Mangel nach &#167; 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf. Der Kl&#228;ger legt nicht dar, dass zur B&#252;ndigkeit der T&#252;ren mit den angrenzenden Karosserieteilen, deren Fehlen er mit der Berufung allein noch als Mangel r&#252;gt, zwischen den Parteien ausdr&#252;cklich etwas vereinbart worden ist. Wenn er geltend macht, bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten hohen Qualit&#228;tsanspr&#252;chen k&#246;nne die Karosserieb&#252;ndigkeit als grundlegende Vereinbarung in einem Kfz-Kaufvertrag angesehen werden, behauptet er keine entsprechende Vereinbarung im Sinne des &#167; 434 Abs. 1 S. 1 BGB.  Hierf&#252;r ist es n&#228;mlich erforderlich, dass eine bestimmte Vereinbarung zu der Beschaffenheit zwischen den Parteien tats&#228;chlich getroffen wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar nicht in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, vielmehr gen&#252;gen etwa Angaben auf einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild, jedoch kann nicht einfach die normale Beschaffenheit als vereinbart unterstellt werden, etwa im Wege der erg&#228;nzenden Vertragsauslegung. Denn sonst w&#252;rde &#167; 434 Abs. 1 S. 2 BGB jeder Bedeutung beraubt, und die dort niedergelegten Kriterien k&#246;nnten umgangen werden (Bamberger/Roth-Faust, BGB, Stand: April 2004,  &#167; 434 BGB Rn. 40). Damit behauptet der Kl&#228;ger mit seinem Vortrag, der b&#252;ndige Anschluss der T&#252;ren sei als grundlegende Vereinbarung anzusehen, nur, dass dies zur &#252;blichen Beschaffenheit eines Neuwagens geh&#246;re.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nDas kl&#228;gerische Fahrzeug ist auch nicht etwa deshalb mangelhaft, weil es von anderen Fahrzeugen seines Typs abweicht. Gemessen am Stand der Serie, der ein Neufahrzeug angeh&#246;rt, muss es gem&#228;&#223; &#167; 243 Abs. 1 BGB von mittlerer Art und G&#252;te sein (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. A., Rn. 188). Das ist bei dem vom Kl&#228;ger erworbenen Fahrzeug der Fall. Aus dem Sachverst&#228;ndigengutachten ergibt sich, dass s&#228;mtliche untersuchten Fahrzeuge dieses Typs &#228;hnliche, &#252;berwiegend sogar gr&#246;&#223;ere &#220;berst&#228;nde aufweisen. Somit hat dieser &#220;berstand auch nicht zur Folge, dass der Pkw des Kl&#228;gers als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegen&#252;ber anderen Fahrzeugen dieses Typs erleidet. Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, die Prospektdarstellung des Herstellerwerks sehe den nicht b&#252;ndigen Anschluss der T&#252;ren als konstruktives Merkmal nicht vor, ist sein Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Zwar geh&#246;ren Angaben des Herstellers zu den Eigenschaften des Produkts nach &#167; 434 Abs. 1 S. 3 BGB zur Beschaffenheit gem&#228;&#223; S. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, jedoch l&#228;sst sich dem Vortrag des Kl&#228;gers nicht entnehmen, dass in den Prospekten des Herstellersbestimmte vom Zustand des kl&#228;gerischen Fahrzeugs abweichende Angaben gemacht worden sind. Ebenso wenig hat der Kl&#228;ger vorgetragen, dass die T&#252;ren der in den Prospekten abgebildeten Fahrzeuge anders als bei seinem Pkw vollst&#228;ndig b&#252;ndig eingebaut sind.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nEs kann offen bleiben, ob der vom Kl&#228;ger gekaufte Pkw deshalb nicht die &#252;bliche Beschaffenheit aufweist, weil die Seitent&#252;ren bei vergleichbaren Kleinwagen anderer Hersteller vollst&#228;ndig b&#252;ndig schlie&#223;en. Selbst wenn dies so sein sollte, w&#228;re der vom Kl&#228;ger ger&#252;gte fehlerhafte T&#252;rschluss als unerheblich einzustufen, so dass ein R&#252;cktritt vom Vertrag  nach &#167; 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a)\nAuszugehen ist hierbei davon, dass f&#252;r die Feststellung, ob eine Kaufsache die &#252;bliche Beschaffenheit aufweist, auf das redliche und vern&#252;nftige Verhalten eines Durchschnittsk&#228;ufers abzustellen ist. Dieser Beurteilungsma&#223;stab schlie&#223;t &#252;berzogene Qualit&#228;tsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualit&#228;tsniveau. Vergleichsma&#223;stab sind Sachen der gleichen Art wie die Kaufsache. Danach muss ein Neuwagen nach Typ, Ausstattung, Preis usw. an seinesgleichen gemessen werden. So darf ein Fahrzeug der Oberklasse nicht mit einem preiswerten Kleinwagen verglichen werden (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 188). Dieser Vergleich ist nicht auf die Serie des betroffenen Fahrzeugtyps zu beschr&#228;nken, so dass es nicht entscheidend sein kann, ob sich der gekaufte Wagen innerhalb der Fertigungstoleranzen eines bestimmten Typs eines bestimmten Herstellers befindet. Ma&#223;gebend ist vielmehr der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (OLG Oldenburg DAR 2000, 219; OLG D&#252;sseldorf -22. ZS.- NJW-RR 1997, 1211; OLG K&#246;ln NJW-RR 1991, 1340, 1341). Eine Beschr&#228;nkung der Gew&#228;hrleistung auf den Standard des Herstellers f&#252;r sein Produkt w&#252;rde demgegen&#252;ber bedeuten, dass f&#252;r Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gew&#228;hrleistung geleistet werden m&#252;sste (OLG K&#246;ln, a.a.O.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">b)\nSelbst wenn nach diesen Grunds&#228;tzen die verkaufte Sache einen Sachmangel aufweist, der Verk&#228;ufer die Leistung also nicht vertragsgem&#228;&#223; erbracht hat, ist nach &#167; 323 Abs. 5 S. 2 BGB ein R&#252;cktrittsrecht ausgeschlossen,  wenn die Pflichtverletzung des Verk&#228;ufers nur unerheblich ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen Versto&#223; gegen Verhaltenspflichten und dessen Erheblichkeit an, sondern nur auf die objektive St&#246;rung, also den Mangel (M&#252;nchKomm-Ernst, BGB, 4. A., &#167; 323 Rn. 243). Wenn dieser Mangel unerheblich ist, so ist besteht kein R&#252;cktrittsrecht (M&#252;nchKomm-Westermann, a.a.O., &#167; 437 Rn. 11). Um die Unerheblichkeit eines Mangels annehmen zu k&#246;nnen, ist es nicht erforderlich, dass der Mangel mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Denn auch wenn relativ geringe Reparaturkosten daf&#252;r sprechen, dass ein Mangel unerheblich ist (Senat NJW-RR 2004, 1060), so ist dies nicht das einzige Kriterium. Auch M&#228;ngel, die nicht beseitigt werden k&#246;nnen, sind dann unerheblich, wenn es sich um Bagatellen handelt, die nur zu einer allenfalls &#228;u&#223;erst geringf&#252;gigen optischen Beeintr&#228;chtigung f&#252;hren und keinerlei Einschr&#228;nkung der Gebrauchsf&#228;higkeit zur Folge haben. Auch in diesen F&#228;llen sind die Schadensersatz- und Minderungsanspr&#252;che zur Wahrung der Interessen des K&#228;ufers ausreichend. Strittig bei der Festlegung der  Erheblichkeitsschwelle ist, ob diese anzusetzen ist wie bei &#167; 459 Abs. 1 BGB a.F. (so Bamberger/Roth-Faust, a.a.O.,  &#167; 437 Rn. 26)  oder aber deutlich h&#246;her liegt (so M&#252;nchKomm-Ernst, a.a.O.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">c)\nAuf dieser Grundlage ist auch nach den strengeren Anforderungen des &#167; 459 Abs. 1 BGB a.F. der vom Kl&#228;ger ger&#252;gte fehlerhafte T&#252;rschluss als unerheblich einzustufen. Die vom Sachverst&#228;ndigen ermittelten geringf&#252;gigen &#220;berst&#228;nde der Seitenwandvorderkante/Stirnseite des Fahrzeugs gegen&#252;ber der T&#252;rkante (1,7 und 1,8 mm) und die &#220;berst&#228;nde der T&#252;rrahmen sind so unbedeutend, dass sie von einem Durchschnittsk&#228;ufer allenfalls als ein geringf&#252;giger Mangel angesehen werden. Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, dass diese &#220;berst&#228;nde optisch nahezu gar nicht auffallen und nur bei genauester Betrachtung wahrgenommen werden k&#246;nnen. So hat denn auch der Kl&#228;ger den urspr&#252;nglich von ihm ger&#252;gten &#220;berstand, der dann durch die Arbeiten der Firma W. noch verringert wurde, nicht etwa sofort bei der &#220;bergabe des Fahrzeugs erkannt und ger&#252;gt, sondern erst deutlich sp&#228;ter, woraufhin am 18.03.2003, also mehr als 7 Wochen nach der &#220;bergabe, die Firma W. erstmals Einstellungsarbeiten an den T&#252;ren vorgenommen hat. Hierbei hat der Kl&#228;ger nach eigenem Vortrag den &#220;berstand auch nicht direkt bemerkt. Er macht vielmehr geltend, der nicht b&#252;ndige Anschluss der T&#252;ren sei ihm nur dadurch aufgefallen, dass die Schmutzanhaftungen am hinteren Kotfl&#252;gel vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Verwirbelung in diesem Bereich zur&#252;ckzuf&#252;hren sei. Diese minimale optische Beeintr&#228;chtigung, die keinerlei weitere Folgen hat, also weder zu einer Schwerg&#228;ngigkeit der T&#252;ren f&#252;hrt noch dazu, dass diese nicht vollst&#228;ndig an den T&#252;rdichtungen anliegen, was erstinstanzlich noch ger&#252;gt worden ist, stellt bei einem Kleinwagen allenfalls einen unbedeutenden Mangel dar. Selbst wenn andere Fahrzeuge dieser Klasse einen b&#252;ndigen T&#252;ranschluss aufweisen sollten, w&#228;re die Abweichung des Pkw P. von diesem Standard so gering, dass eine vollst&#228;ndige R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrags nicht gerechtfertigt w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde f&#252;r eine Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: <b>14.600,00 EUR</b>.</p>\n        \n      "
}