List view for cases

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    "file_number": "22 W 6/02",
    "date": "2000-04-17",
    "created_date": "2019-03-12T20:36:25Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:09:00Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2000:0417.22W6.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Krefeld vom 4.12.2001 unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert. </p>\n<p>Die von dem Antragsgegner auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Krefeld vom 1.10.2001 zu erstattenden Kos-ten werden auf 2.428,30 EUR (= 4.749,34 DM) nebst 5 % Zin-sen &#252;ber dem Basiszinssatz nach &#167; 1 des Diskontsatz-&#220;berleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 9.11.2001 festgesetzt. </p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr&#228;gt die Antrag-stellerin zu 96 % sowie der Antragsgegner zu 4 %.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem. &#167; 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. &#167; 104 Abs. 3 S. 1, 577 Abs. 2 ZPO a.F. zul&#228;ssige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nur zum Teil begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachten Fotokopiekosten sind vom Antragsgegner vollst&#228;ndig zu erstatten. Die Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin haben insgesamt 128 Kopien - jeweils 64 f&#252;r das Gericht und den Antragsgegner - gefertigt, die gem. &#167; 27 Abs. 1 BRAGO erstattungsf&#228;hig sind. Auch die Kosten der f&#252;r den Antragsgegner bestimmten Ablichtungen sind nach Ma&#223;gabe des &#167; 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. &#167; 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu erstatten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der letztgenannten Vorschrift hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen f&#252;r Ablichtungen, die er zus&#228;tzlich im Einverst&#228;ndnis mit dem Auftraggeber gefertigt hat. Die Kosten f&#252;r die Ablichtungen sind nicht gem. &#167; 25 Abs. 1 BRAGO bereits durch die Geb&#252;hren abgegolten. Die Fertigung von Ablichtungen geh&#246;rt nicht zur &#252;blichen durch die Geb&#252;hren abgegoltenen Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit des Rechtsanwalts. Vielmehr ist es grunds&#228;tzlich Sache des Auftraggebers, dem Anwalt die Ablichtungen von Unterlagen in der erforderlichen Anzahl zur Verf&#252;gung zu stellen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, JurB&#252;ro 1986, 874; OLGR 2001, 491, 493). Wenn der Auftraggeber dem Rechtsanwalt nicht gen&#252;gend Kopien zur Verf&#252;gung stellt, handelt er im stillschweigenden Einverst&#228;ndnis des Auftraggebers, wenn er selbst die Ablichtungen herstellt (vgl. OLG D&#252;sseldorf, OLGR 2001, 491, 492; OLG Koblenz, RPfleger 2001, 373, 374). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Herstellung der Ablichtungen f&#252;r den Antragsgegner war gem. &#167; 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. S&#228;mtliche Ablichtungen betreffen das streitgegenst&#228;ndliche Rechtsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien und dienen der Erg&#228;nzung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des Vortrags der Antragstellerin. Um nicht nur dem Gericht, sondern allen Prozessbeteiligten eine sinnvolle Vorbereitigung zu erm&#246;glichen, ist es unumg&#228;nglich, die wichtigen Urkunden wenigstens in Ablichtung zur Hand zu haben. Es ist den Prozessbevollm&#228;chtigten nicht zuzumuten, sich bei jedem Schriftsatzeingang auf die Gesch&#228;ftsstelle zu begeben, um die Anlagen einzusehen und sich handschriftliche Ausz&#252;ge daraus zu fertigen (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 1978, 200, 201). Die m&#246;glichst z&#252;gige und umfassende Vorlage von Ablichtungen, die f&#252;r die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, liegt dabei im Interesse s&#228;mtliche Beteiligter (vgl. OLG D&#252;sseldorf, OLGR 2001, 491, 493). Dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung, wo es zur Vermeidung von unwiderbringlichen Rechtsnachteilen um die schnelle Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung geht. Hier gew&#228;hrleistet die Anfertigung von Ablichtungen auch f&#252;r den Antragsgegner die gesetzlich beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens, da R&#252;ckfragen vermieden werden. Der Antragsgegner wird durch die umfassende Vorlage der der Antragsschrift zur Erg&#228;nzung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des Vortrags beigef&#252;gten Unterlagen in die Lage versetzt, die Berechtigung des Antrags zu &#252;berpr&#252;fen und seine Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Es sind daher gem. KV Nr. 9000 insgesamt zu erstatten</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"> 50 Kopien zu je  1    DM = 50 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"> 78 Kopien zu je   0,30 DM =<span style=\"text-decoration:underline;\">23,40 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">        73,40 DM,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">so dass weitere (73,40 DM - 54,20 DM =) 19,20 DM festzusetzen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach &#167;&#167; 57, 58, 59 BRAGO angesetzte Zwangsvollstreckungsgeb&#252;hr in H&#246;he von netto 403,50 DM ist nicht entstanden. Die Zustellung der einstweiligen Verf&#252;gung an den Antragsgegner pers&#246;nlich geh&#246;rt gem. &#167; 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug und wird mit der Prozessgeb&#252;hr abgegolten. Die Zustellung einer einstweiligen Verf&#252;gung begr&#252;ndet auch dann keine besondere Verg&#252;tung neben der Verfahrensgeb&#252;hr, wenn die Verf&#252;gung dadurch i.S. des &#167; 929 ZPO vollzogen wird (vgl. OLG D&#252;sseldorf JurB&#252;ro 1990, 996; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., &#167; 37 Rdnr. 21). Die Antragstellerin kann sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Einr&#228;umung einer Sicherungshypothek die Geb&#252;hr gem. &#167;&#167; 57, 59 BRAGO entstanden ist. Der bei dem Gericht gestellte Antrag, das Grundbuchamt nach &#167; 941 ZPO um die Eintragung zu ersuchen, begr&#252;ndet keinen Anspruch auf eine Vollziehungsgeb&#252;hr. Ersucht das Gericht der einstweiligen Verf&#252;gung gem. &#167; 941 ZPO das Grundbuchamt um die Eintragung einer Vormerkung, so entsteht f&#252;r den Rechtsanwalt auch dann keine Vollziehungsgeb&#252;hr, wenn er dies angeregt hat. Nur wenn sich der Rechtsanwalt selbst an das Grundbuchamt wendet, entsteht die Geb&#252;hr (vgl. Gerold, a.a.O., &#167; 59 Rdnr. 5). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da kein gesetzlich begr&#252;ndeter Anlass besteht, &#167; 574 Abs. 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167; 92 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwerdewert: 236,57 EUR (= 462,70 DM). </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">14</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>F.</li></ol>\n      "
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