List view for cases

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    "slug": "olgd-2000-04-06-i-6-u-12499",
    "court": {
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    "file_number": "I-6 U 124/99",
    "date": "2000-04-06",
    "created_date": "2019-03-12T20:38:47Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:09:12Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2000:0406.I6U124.99.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juni 1999 verk&#252;ndete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>      Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<p>      Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d :</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin f&#252;hrt f&#252;r den Beklagten und einen Dr. Dr. H. ein Gemeinschaftskonto, bei dem es sich urspr&#252;nglich um ein Oder-Konto handelte. Nach einem Widerruf der Einzelverf&#252;gungsberechtigung des Beklagten durch Herrn Dr. Dr. H. Anfang 1996 wurde das Konto in ein Und-Konto ge&#228;ndert. Die Kontoinhaber wurden entsprechend informiert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im August 1998 f&#252;hrte die Kl&#228;gerin zu Lasten des in Rede stehenden Kontos versehentlich mehrere &#220;berweisungsauftr&#228;ge aus, obwohl diese lediglich vom Beklagten unterzeichnet waren. Da Herr Dr. Dr. H. den entsprechenden Abbuchungen in der Folgezeit widersprach, schrieb die Kl&#228;gerin dem Konto die abgebuchten 41.816,82 DM wieder gut. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl&#228;gerin den Beklagten nach bereicherungsrechtlichen Grunds&#228;tzen auf Ausgleich dieses Betrages in Anspruch. Nachdem der Beklagte zun&#228;chst durch Vers&#228;umnisurteil vom 12. Januar 1999 unter Einschlu&#223; von 4 % Zinsen seit 12. September 1998 antragsgem&#228;&#223; verurteilt worden ist, hat die Kl&#228;gerin nach frist- und formgerecht eingelegtem Einspruch des Beklagten beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">das Vers&#228;umnisurteil vom 12. Januar 1999 aufrechtzuerhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">das Vers&#228;umnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat die Auffassung vertreten, zur R&#252;ckzahlung nicht verpflichtet zu sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat das Vers&#228;umnisurteil aufrechterhalten. Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, die &#220;berweisungen seien Leistungen der Kl&#228;gerin an den Beklagten gewesen. Dieser sei auch bereichert, weil er von Verbindlichkeiten gegen&#252;ber Dritten befreit worden sei. Mangels wirksamer Anweisung sei diese Bereicherung auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf die Frage, wem das Guthaben auf dem in Rede stehenden Konto im Innenverh&#228;ltnis zustehe, komme es im &#252;brigen nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Berufungsbegr&#252;ndung vertritt der Beklagte die Ansicht, der Kl&#228;gerin stehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Zahlungsempf&#228;nger, nicht aber gegen ihn selbst zu. Erneut macht der Beklagte geltend, es fehle auf seiner Seite an einer Bereicherung, da das Konto ein f&#252;r die Durchf&#252;hrung der &#220;berweisungen ausreichendes Guthaben aufgewiesen habe. Im &#252;brigen steht der Beklagte nach wie vor auf dem Standpunkt, die Kl&#228;gerin sei zu einer Auff&#252;llung des Kontoguthabens nicht verpflichtet gewesen. Zur Korrektur dieses Fehlverhaltens m&#252;sse sie nunmehr lediglich eine R&#252;ckbuchung vornehmen, die in ihren AGB ausdr&#252;cklich vorgesehen und zu der sie auch jetzt noch berechtigt sei. Vor diesem Hintergrund meint der Beklagte nunmehr, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzul&#228;ssig. Unter Hinweis darauf, da&#223; lediglich Herr \nDr. H. die Kontoauff&#252;llung verlangt habe, erhebt der Beklagte jetzt auch den Einwand der aufgedr&#228;ngten Bereicherung und h&#228;lt seine Inanspruchnahme schlie&#223;lich auch wegen eines Versto&#223;es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben f&#252;r unzul&#228;ssig, weil nicht <span style=\"text-decoration:underline;\">er</span> die rechtsgrundlose Zahlung veranla&#223;t habe, sondern diese vielmehr auf ein Versehen der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuf&#252;hren sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">unter Ab&#228;nderung der angefochtenen Entscheidung, das Vers&#228;umnisurteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 12.01.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin h&#228;lt das landgerichtliche Urteil f&#252;r zutreffend und wiederholt in ihrer Berufungserwiderung ihre diesbez&#252;gliche Argumentation. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist unbegr&#252;ndet. Der Beklagte ist nach \n&#167; 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, der Kl&#228;gerin 41.816,82 DM zu erstatten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Zul&#228;ssigkeit der Klage bestehen keinerlei Bedenken. Soweit der Beklagte hier aus den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Kl&#228;gerin etwas anderes herleiten will, &#252;bersieht er, da&#223; es sich beim \"Wiederauff&#252;llen\" des Kontos nicht um eine Fehlbuchung gehandelt hat, die ohne weiteres r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden konnte, sondern da&#223; die Buchung aufgrund einer bestehenden R&#252;ckbuchungsverpflichtung der Kl&#228;gerin zwingend geboten war, um den Anspr&#252;chen der Kontoinhaber gen&#252;ge zu tun (s. II.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat durch die von der Kl&#228;gerin irrt&#252;mlich ausgef&#252;hrten &#220;berweisungen etwas erlangt. Er ist n&#228;mlich gegen&#252;ber den jeweiligen Zahlungsempf&#228;ngern auch von eigenen Verbindlichkeiten befreit worden. Wenn auch der Bundesgerichtshof grunds&#228;tzlich auf dem Standpunkt zu stehen scheint, da&#223; bei einer unwirksamen Anweisung mangels wirksamer Tilgungsbestimmung eine solche Wirkung nicht eintritt und der Bereicherungsausgleich deshalb zwischen der Bank und dem Empf&#228;nger des Geldes zu erfolgen hat (WM 90, 1531), gilt mit Blick darauf, da&#223; der Bundesgerichtshof zugleich aber auch betont, bei Dreiecksverh&#228;ltnissen verbiete sich eine typisierende Betrachtungsweise, vorliegend etwas anderes. Die insoweit einschl&#228;gigen Entscheidungen lassen insgesamt erkennen, da&#223; der Zahlungsempf&#228;nger die Leistung stets dann behalten darf, wenn er sie als Erf&#252;llung einer bestehenden Schuld des Kontoinhabers ansehen konnte. So wurde ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempf&#228;nger verneint, wenn eine &#220;berweisung aufgrund eines vom Auftraggeber ge&#228;nderten oder sogar g&#228;nzlich widerrufenen Dauerauftrags erfolgte (BGH NJW 1984, 2205). Demgegen&#252;ber wurde ein Bereicherungsanspruch der Bank bejaht, wenn der Zahlungsempf&#228;nger das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung kannte (vgl. dazu die bereits zitierte Entscheidung des BGH in WM 1990, 1531) oder wenn der Empf&#228;nger von einer irrt&#252;mlichen Zuvielzahlung &#252;berzeugt sein mu&#223;te (BGH NJW 1987, 186). Bei abstrahierender Betrachtungsweise belegen die genannten Entscheidungen aus Sicht des Senats, da&#223; jedenfalls der gutgl&#228;ubige Zahlungsempf&#228;nger von St&#246;rungen und Fehlern im Verh&#228;ltnis zwischen Kontoinhaber und Bank unber&#252;hrt bleiben soll, folglich also der Bereicherungsausgleich allein dort zu erfolgen hat (so auch OLG N&#252;rnberg, WM 1999, 2357). Vorliegend mu&#223; dies um so mehr gelten, als bei isolierter Betrachtungsweise - anders als in den sonst &#252;blichen F&#228;llen, in denen es aufgrund mangelnder Gesch&#228;ftsf&#228;higkeit oder von Beginn an fehlender bzw. sp&#228;ter widerrufener Anweisung genau genommen an der Existenz einer Weisung &#252;berhaupt fehlt - allein ein Mangel in der Vollmacht vorlag, der eine Unwirksamkeit der Leistungszweckbestimmung innerhalb einer v&#246;llig ungest&#246;rten Leistungsbeziehung zum Zahlungsempf&#228;nger nicht zu bewirken vermag, jedenfalls dann nicht, wenn die Gutgl&#228;ubigkeit des Zahlungsempf&#228;ngers au&#223;er Frage steht. Da dies vorliegend erkennbar der Fall ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob bei einem b&#246;sgl&#228;ubigen Zahlungsempf&#228;nger anderes zu gelten hat (vgl. dazu BGH WM 1980, 438). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bereicherung des Beklagten ist auch durch eine Leistung der Kl&#228;gerin eingetreten. Zwar wurde die eigentliche Zahlung der in Rede stehenden Betr&#228;ge zun&#228;chst aus dem auf dem Konto vorhandenen Guthaben bewirkt, stammte also nicht aus dem Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin, doch mu&#223;te sie f&#252;r die nach dem Widerspruch des Herrn Dr. Dr. H. erforderliche R&#252;ckbuchung eigene Mittel aufwenden. Mit R&#252;cksicht darauf, da&#223; die fehlerhafte Anweisung des Beklagten, dem naturgem&#228;&#223; selbst bekannt war, da&#223; er zu Alleinverf&#252;gungen &#252;ber das Konto nicht berechtigt war, als unmittelbare Folge einen Anspruch der Kontoinhaber gegen die Kl&#228;gerin auf R&#252;ckg&#228;ngigmachung der Belastungsbuchung nach sich zog, die dann nur zu Lasten des kl&#228;gerischen Verm&#246;gens erfolgen konnte, ist insoweit auch die erforderliche Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs gewahrt. Die diesem Vorgang innewohnende Automatik f&#252;hrt zu einer Art Klammerwirkung, die der Senat als ausreichend ansieht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist der Beklagte auch verpflichtet, der Kl&#228;gerin den gesamten fehlerhaft &#252;berwiesenen Betrag zu ersetzen. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, die &#220;berweisungen h&#228;tten nicht allein <span style=\"text-decoration:underline;\">seiner</span> Befreiung von Verbindlichkeiten gedient, sondern bei den Verbindlichkeiten habe es sich teilweise auch um solche gehandelt, die zugleich den Mitkontoinhaber betrafen, h&#228;tte der Kl&#228;ger n&#228;her dartun m&#252;ssen, wie die Aufteilung im Innenverh&#228;ltnis geregelt war und da&#223; es sich tats&#228;chlich um gemeinschaftliche Verbindlichkeiten handelte. Seinem Vorbringen l&#228;&#223;t sich dazu aber nichts Konkretes entnehmen. Unerheblich ist insoweit auch die Behauptung des Beklagten, das Geld auf dem fraglichen Konto habe ohnehin ihm zugestanden, denn auch diesbez&#252;glich fehlt hier jeder nachvollziehbare Sachvortrag. Der Hinweis des Beklagten auf die Auseinandersetzung mit seinem Kontomitinhaber reicht dazu nicht aus, denn die Verurteilung zur Einr&#228;umung einer Alleinverf&#252;gungsberechtigung f&#252;r ein Konto sagt &#252;ber die konkrete Zuordnung des auf dem Konto befindlichen Guthabens nichts aus. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht entgegen, da&#223; der Kl&#228;gerin ihrerseits bei der Ausf&#252;hrung der &#220;berweisungsauftr&#228;ge ein Fehler unterlaufen ist. Eine diesbez&#252;gliche Pflichtverletzung durch Mi&#223;achtung der gemeinschaftlichen Verf&#252;gungsbefugnis ist n&#228;mlich folgenlos geblieben. Da&#223; dem Beklagten daraus irgendwelche Sch&#228;den entstanden w&#228;ren, hat dieser selbst nicht vorgetragen. Im &#252;brigen diente die lediglich gemeinschaftliche Verf&#252;gungsbefugnis auch nicht etwa dazu, den Beklagten vor der Ausf&#252;hrung von ihm selbst unterzeichneter &#220;berweisungauftr&#228;ge zu sch&#252;tzen, sondern hatte lediglich den Sinn und Zweck, alleinige Verf&#252;gungen des Kontomitinhabers zu Lasten des Beklagten zu vermeiden. Folglich fehlt es ohnehin am erforderlichen Zurechnungszusammenhang. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ist aus &#167;&#167; 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist mit weniger als 60.000,00 DM beschwert. Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision nach &#167; 546 Abs. 1 ZPO sind nicht erf&#252;llt.</p>\n      "
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